Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 465/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 35/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.11.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach erfolgter Beitragserstattung.
Der am 1941 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatland. Er war in der Zeit vom 20.02.1966 bis 15.04.1977 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 01.10.1980 erstattete die Beklagte dem Kläger die von ihm in der vorgenannten Zeit zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge in Höhe von DM 12.978,50 (Hälfteanteil) laut Bescheid vom 07.08.1981. Der Bescheid ist dem Kläger laut vorliegendem Rückschein am 21.09.1981 zugegangen. In der Zeit danach hat der Kläger keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung mehr entrichtet.
Auf eine Anfrage des Klägers wegen Gewährung einer Rente teilte ihm die Beklagte mit, dass er aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung keine Rente beanspruchen könne. Dagegen hat der Kläger am 23.06.2000 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm die Arbeitnehmerbeiträge zwar erstattet worden seien, er verlange jedoch eine Teilrente aus den nicht erstatteten Anteilen. Er sei arbeitsunfähig und habe keinerlei Einkünfte. Die Beklagte hat ihre Mitteilung an den Kläger betreffs Rentenablehnung als Verwaltungsakt gewertet und zunächst ein Vorverfahren durchgeführt. Sie erteilte den Widerspruchsbescheid vom 10.09.2001. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Aufgrund der erfolgten Beitragserstattung sei das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Die Gewährung einer Rente sei nicht möglich, auch nicht in Form einer "Hälfterente". Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die auf Gewährung von Versichertenrente gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.11.2001 abgewiesen. Mit Durchführung der Beitragserstattung laut Bescheid vom 07.08.1981 sei das Versicherungsverhältnis des Klägers aufgelöst worden; irgendwelche daraus herrührende Rechte könnten nicht mehr geltend gemacht werden. Die Begrenzung der Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf die Hälfte der entrichteten Beiträge (Arbeitnehmeranteile) verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 28.01.2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene, als Widerspruch bezeichnete Berufung des Klägers. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass er ein Recht auf eine anteilige Rente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge habe.
Mit Beschluss vom 26.03.2002 ist der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt worden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 05.11.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Entscheidung (ohne Datum) idF des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten (ein Beitragsvorgang) und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. -
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Ausschlussgründe des § 144 SGG liegen nicht vor.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rentenansprüche aus der deutschen Versicherung zustehen. Die Rechtsfolgen der im Jahre 1981 durchgeführten Beitragserstattung, auf die der Kläger auch im Formblatt des Erstattungsantrags vom 01.10.1980 hingewiesen worden ist, sind eindeutig gesetzlich geregelt: nach § 1303 RVO aF, entsprechend § 210 SGB VI, wird mit der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst; Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen daher nicht mehr. Da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden, zumal das SG auch die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zutreffend bejaht hat (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach erfolgter Beitragserstattung.
Der am 1941 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatland. Er war in der Zeit vom 20.02.1966 bis 15.04.1977 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 01.10.1980 erstattete die Beklagte dem Kläger die von ihm in der vorgenannten Zeit zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge in Höhe von DM 12.978,50 (Hälfteanteil) laut Bescheid vom 07.08.1981. Der Bescheid ist dem Kläger laut vorliegendem Rückschein am 21.09.1981 zugegangen. In der Zeit danach hat der Kläger keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung mehr entrichtet.
Auf eine Anfrage des Klägers wegen Gewährung einer Rente teilte ihm die Beklagte mit, dass er aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung keine Rente beanspruchen könne. Dagegen hat der Kläger am 23.06.2000 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm die Arbeitnehmerbeiträge zwar erstattet worden seien, er verlange jedoch eine Teilrente aus den nicht erstatteten Anteilen. Er sei arbeitsunfähig und habe keinerlei Einkünfte. Die Beklagte hat ihre Mitteilung an den Kläger betreffs Rentenablehnung als Verwaltungsakt gewertet und zunächst ein Vorverfahren durchgeführt. Sie erteilte den Widerspruchsbescheid vom 10.09.2001. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Aufgrund der erfolgten Beitragserstattung sei das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Die Gewährung einer Rente sei nicht möglich, auch nicht in Form einer "Hälfterente". Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die auf Gewährung von Versichertenrente gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.11.2001 abgewiesen. Mit Durchführung der Beitragserstattung laut Bescheid vom 07.08.1981 sei das Versicherungsverhältnis des Klägers aufgelöst worden; irgendwelche daraus herrührende Rechte könnten nicht mehr geltend gemacht werden. Die Begrenzung der Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf die Hälfte der entrichteten Beiträge (Arbeitnehmeranteile) verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 28.01.2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene, als Widerspruch bezeichnete Berufung des Klägers. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass er ein Recht auf eine anteilige Rente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge habe.
Mit Beschluss vom 26.03.2002 ist der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt worden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 05.11.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Entscheidung (ohne Datum) idF des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten (ein Beitragsvorgang) und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. -
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Ausschlussgründe des § 144 SGG liegen nicht vor.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rentenansprüche aus der deutschen Versicherung zustehen. Die Rechtsfolgen der im Jahre 1981 durchgeführten Beitragserstattung, auf die der Kläger auch im Formblatt des Erstattungsantrags vom 01.10.1980 hingewiesen worden ist, sind eindeutig gesetzlich geregelt: nach § 1303 RVO aF, entsprechend § 210 SGB VI, wird mit der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst; Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen daher nicht mehr. Da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden, zumal das SG auch die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zutreffend bejaht hat (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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