L 6 RJ 447/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 366/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 447/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis 31.05.2002.

Die 1940 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und in Deutschland wohnhaft. Am 29.01.1973 hat sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aufgenommen und war hier, unterbrochen durch Schwangerschaftszeiten und Kindererziehung, zunächst bis 1982 als ungelernte Maschinenarbeiterin und nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.10.1987 bis 1991 als Putzfrau erwerbstätig. Anschließend hat sie überwiegend aufgrund Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz Pflichtbeiträge mit Unterbrechungen aufzuweisen. Ab Dezember 1999 sind für sie bis 31.05.2002 Pflichtbeiträge für eine Pflegetätigkeit entrichtet. Lücken im Versicherungsverlauf bestehen von März 1984 bis September 1987, von Juli 1988 bis August 1989 und in der Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab 31.08.1994, insbesondere in den Jahren 1997, 1998 und 1999. Danach sind im Zeitraum vom 01.02.1993 bis 30.05.2000 insgesamt 34 Monate Pflichtbeiträge nachgewiesen. Seit 01.06. 2002 bezieht die Klägerin von der Beklagten Altersrente für Frauen.

Den am 04.11.1996 bei der Beklagten gestellte Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.1997 abgelehnt. Die Klägerin sei gesundheitlich noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage und damit nicht berufs- oder erwerbsunfähig.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.1998 zurück. Die Klägerin beantragte darauf am 19.01.1998 erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, außerdem erhob sie vor dem Sozialgericht München Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.01.1998. Den weiteren Rentenantrag lehnte die Beklagte im Laufe des Klageverfahrens mit Bescheid vom 12.03. 1998 ebenfalls ab.

Das Sozialgericht holte Sachverständigengutachten zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet durch Dr.F. und auf neurologischem Fachgebiet durch Dr.M. ein. Diese haben in ihren Gutachten vom 13.07.1999 und 17.12.1999 die Klägerin noch für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Ein weiteres Gutachten auf innerem Fachgebiet durch Dr.T. vom 14.07.2000 hat diese Beurteilung sodann bestätigt. In einem weiteren orthopädischen Gutachten vom 17.11.2000 hat Dr.F. eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Klägerin festgestellt, die ab 01.07.2000 nur noch zu einer täglich unter vollschichtigen aber über halbschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage sei. Im Vergleich zu seinem Vorgutachten vom 13.07.1999 habe sich der Gesundheitszustand im Laufe des Jahres 2000 eindeutig verschlechtert, es sei daher für den Zeitraum ab 01.07.2000 auch die zeitliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens anzunehmen.

In ihrer Stellungnahme vom 20.12.2000 hat die Beklagte hierzu darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des 01.07.2000 bzw. 30.06.2000 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mehr gegeben seien. Die Beteiligten schlossen darauf in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2001 einen widerruflichen Vergleich über die gesetzlichen Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer aufgrund eines Leistungsfalls vom 31.05.2000. Diesen Vergleich hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.06.2001 widerrufen, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch bei einem Leistungsfall zum 31.05.2000 nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen "Fünfjahreszeitraum", der sich nach ihren Berechnungen vom 01.02.1993 bis 30.05.2000 erstrecke, seien lediglich 34 Monate an Pflichtbeiträgen nachgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 241 Abs.2 SGB VI seien ebenfalls nicht erfüllt. Die Klägerin habe deshalb keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Mit Urteil vom 5. Juli 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil für den frühestens am 31.05.2000 eingetretenen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 36 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen nicht mehr gegeben seien. Andere Möglichkeiten den Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erfüllen, seien in Anbetracht der ab 1984 bestehenden Lücken nicht gegeben. Ebenso wenig sei die Klägerin angesichts der Qualifikation ihrer in Deutschland versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt bereits berufsunfähig gewesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, zu deren Begründung sie insbesondere geltend macht, dass sie seit der Entscheidung in erster Instanz weitere Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet habe. Ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 24.10.2002 sind für die Klägerin Pflichtbeiträge für Pflegetätigkeit nach Mai 2000 durchgehend bis 31.05.2002 nachgewiesen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Juli 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund des Antrages vom 04.11.1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit bis 31.05.2002 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts München, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes, Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil die Klägerin für einen frühestens im Mai 2000 eingetretenen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels Erfüllung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 44 Abs.1 Nr.2 i.V.m. Abs.4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung keinen Rentenanspruch hat.

Der Senat schließt gemäß § 153 Abs.2 SGG den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der geltenden Rechtslage entschieden.

Dazu ist lediglich ergänzend auszuführen, dass nach der berichtigenden Stellungnahme des Arbeitsamtes Ingolstadt, zu den von der Klägerin zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 17.02.1998, statt der von der Beklagten angenommenen 27 Monate Schubzeit lediglich 25 Monate für die Zeit von September 1994 bis April 1997 verbleiben, mit der Folge, dass die Klägerin lediglich 32 Monate Pflichtbeiträge im maßgeblichen Zeitraum vom 30.05.2000 bis 01.04.1993 nachgewiesen hat. Daran ändern auch die nach Eintreten des Leistungsfalls von der Klägerin zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit nichts, da diese Beiträge nicht mehr in die Berechnung der Pflichtbeitragszeiten vor Eintreten des Leistungsfalles einbezogen wer- den können.

In diesem Zusammenhang ist für den Senat die weitergehende Frage ohne Bedeutung, ob die Klägerin durch ihre Pflegetätigkeit, für die Pflichtbeiträge entrichtet wurden und sie von der Krankenversicherung entsprechendes Pflegeentgelt erhalten haben muss, nicht sogar einen zustandsangemessen Arbeitsplatz inne hatte und damit eine Rente schon deshalb nicht gewährt werden kann, weil ihr der Arbeitsmarkt während dieser Zeit nicht verschlossen gewesen war. Eine Vorverlegung des Leistungsfalles oder ein früherer Leistungsfall der Berufsunfähigkeit kommt aus den vom Sozialgericht in den Entscheidungsgründen aufgeführten Erwägungen auch nicht in Betracht.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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