L 20 RJ 592/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 39/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 592/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.10.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rückerstattung der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Der am 1935 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. Er hat in Deutschland vom 14.05.1964 bis 18.11.1976 und vom 29.08.1977 bis 23.10.1977 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag vom 06.02.1978 erstattete die damals zuständige LVA Rheinprovinz dem Kläger mit Bescheid vom 02.06.1978 die von ihm in den genannten Zeiträumen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge in Höhe von insgesamt 16.489,30 DM.

Mit Schreiben vom 04.01.2002 bat der Kläger die Beklagte, ihm die Anschrift des Arbeitgebers mitzuteilen, bei dem er in Deutschland 12 Jahre beschäftigt gewesen sei, da er ein Recht auf eine Betriebsrente habe. Dieser Bitte kam die Beklagte nach. Ebenfalls mit Schreiben vom 04.01.2002 - eingegangen am 14.01.2002 - erhob der Kläger beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage. Er habe ein Recht auf "Halb-Rente", nämlich auf Erstattung der Beiträge seiner ehemaligen Arbeitgeber.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 07.10.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei nicht begründet, weil nach der zwingenden Vorschrift des § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beitragsanteile zu erstatten seien. Eine Erstattung der anderen Hälfte (des Arbeitgeberanteils) sehe die Vorschrift nicht vor.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der am 22.11.2002 beim BayLSG eingegangenen Berufung, mit der er weiterhin die Erstattung des Arbeitgeberanteils begehrt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, ihm die von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 14.05.1964 bis 18.11.1976 und vom 29.08.1977 bis 23.10.1977 entrichteten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass der Kläger mit Schreiben vom 28.09.2002 beantragt hat, ihm eine "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen zu bewilligen. Dieser Antrag sei aber noch nicht verbeschieden. Die Beklagte habe dem Versicherten lediglich mitgeteilt, dass in seiner Sache die gerichtliche Entscheidung abzuwarten sei. Das angefochtene Urteil sei somit ergangen ohne dass ein Ausgangsbescheid vorliege noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet. Denn die zum SG erhobene Klage des Klägers war unzulässig.

Bevor ein Gericht entscheiden kann, ob ein Kläger das materielle Recht verwirklichen kann, dh im Fall des Klägers, ob ihm eine Beitragserstattung zusteht, muss geprüft werden, ob die sogenannten Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Klage kann nur Erfolg haben, wenn diese Prozessvoraussetzungen vorliegen, dh wenn die Klage überhaupt zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt.

Nach § 54 Abs 1 SGG kann durch eine Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Für den Fall des Klägers bedeutet dies, dass der Kläger, bevor er Klage zum Sozialgericht erhebt, die begehrte Leistung - hier eine Beitragserstattung - bei der Beklagten beantragt hat und diese darüber einen ablehnenden Verwaltungsakt erlassen und der Kläger das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren durchgeführt hat (vgl § 78 SGG). Es muss also neben der Erfüllung der allgemeinen Prozessvoraussetzungen eine ablehnende Entscheidung der Beklagten vorliegen. Der Kläger muss nämlich zumindest behaupten, durch einen Verwaltungsakt der Beklagten beschwert zu sein, weil der Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei und subjektiv in rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreife.

Vorliegend hat der Kläger aber vor Erhebung der Klage zum SG eine Beitragserstattung bei der Beklagten nicht beantragt. Ein solcher Antrag kann nämlich in dem Schreiben des Klägers vom 04.01.2002 an die Beklagte nicht erblickt werden, nachdem er lediglich darum gebeten hat, ihm die Adressen seiner deutschen Arbeitgeber mitzuteilen, da er ein Recht auf eine Betriebsrente habe. Somit ist die vom Kläger begehrte Beitragserstattung vor Erhebung der Klage zum SG nicht abgelehnt worden, dh ein Verwaltungsakt der Beklagten liegt nicht vor. Dementsprechend fehlt es auch an dem erforderlichen Vorverfahren. Nach alledem war die vom Kläger erhobene Klage unzulässig. Die Berufung gegen das angefochtene Urteil vom 07.10.2002 war daher zurückzuweisen.

Wie schon das SG weist auch der Senat darauf hin, dass eine Erstattung der von einem Arbeitgeber getragenen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach den deutschen Vorschriften ausgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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