L 3 U 387/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 233/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 387/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der der Klägerin aus Anlass von Begutachtungen im Verwaltungsverfahren zu erstattenden Reisekosten streitig.

Im Zusammenhang mit dem von der Klägerin wegen ihres Arbeitsunfalls vom 22.07.1996 (Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen und Höhe des Rentenvorschusses) geltend gemachten Anspruches - die insoweit beim Sozialgericht München anhängig gewesenen Klageverfahren (S 23 U 233/98 und S 23 U 234/98) sind zwischenzeitlich zurückgenommen worden - hatte die Beklagte ursprünglich mit Schreiben vom 23.12.1997 es abgelehnt, aufgrund des seinerzeitigen Aufenthaltes der Klägerin in den USA eine Begutachtung in Deutschland vornehmen zu lassen und eine ärztliche Dokumentation der bestehenden Unfallfolgen durch ihre Ärzte ihrer Wahl in ihrer Wohnortnähe in den USA angeregt. Nachdem die Klägerin auf Schwierigkeiten hingewiesen und eine Untersuchung in München vorgeschlagen hatte, erklärte sich die Beklagte jedoch dann mit Schreiben vom 19.02.1998 zu folgender Vorgehensweise bereit: Es werden die Kosten für einen maximal drei Tage dauernden Aufenthalt (zwei Übernachtungen) in München nach den Richtlinien des Bundesreisekostengesetzes (BRK) übernommen. Es werden die Flugkosten nach München und zurück nach South Carolina/USA übernommen, wobei von Frau W. der günstigste Flug in der Economy-Class zu buchen ist. Es werden anfallende Fahrtkosten (Pkw, öffentliche Verkehrsmittel) nach den Richtlinien des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.1998 (betreffend auch das gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Vorverfahrens gewordene Schreiben vom 19.02.1998) wiederholte die Beklagte ihre Auffassung, dass eine Abrechnung der Reisekosten nur nach BRKG und nicht nach ZSEG möglich sei. Auf Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Schreiben vom 14.08.1998 einen Vorschuss auf die Reisekosten (§ 42 Abs.1 SGB I) in Höhe von 2.200,00 DM und erhöhte diesen Vorschuss mit Schreiben vom 02.11.1998 auf 3.000,00 DM. Die gutachterlichen Untersuchungen in München fanden bei Dr.K. am 14.01.1999 und bei Dr.K. am 15.01.1999 statt. Die Beklagte hat den Bevollmächtigten der Klägerin wiederholt ersucht, für die endgültige Abrechnung/ggf. Durchführung der Rückerstattung des ggf. überzahlten Vorschusses nach § 42 Abs.2 Satz 2 SGB I iVm § 50 SGB X die Reisekostenbelege vorzulegen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat nachfolgend mit Schreiben vom 05.07.2000 zwar das Flugticket über 695 US-Dollar, umgerechnet 1.403,67 DM, vorgelegt und gestützt darauf, dass seiner Meinung nach hier § 2 Abs.3 ZSEG zur Anwendung komme, noch folgende Rechnung aufgestellt: Für 5 Tage Abwesenheit - täglich 8 Stunden à 20,00 DM - stünden noch 800,00 DM zu. Das Abwesenheitsgeld für 5 Tage - es sei von einem Auslandsaufenthalt auszugehen - betrage 390,00 DM. Die Fahrtkosten in München und zu den beider Gutachtern betrugen 60,00 DM. Die Übernachtungskosten seien mit 400,00 DM zu veranschlagen.

Mit Schreiben vom 13.07.2000 wies die Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin darauf hin, dass eine Abrechnung nach ZSEG nicht möglich sei. Die Versicherte habe Anspruch auf Reisekosten gemäß § 43 SGB VII. Die Abrechnung sei somit nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) möglich. Entsprechend den Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger nach § 43 Abs.5 SGB VII über Reisekosten wären folgende Kosten anzusetzen:

Verpflegungskosten: Bei einer unvermeidbaren Abwesenheit vom Wohnort/Aufenthaltsort von mehr als 8 Stunden täglich, wird Verpflegungsgeld in Höhe der Pauschalsätze unter Nr.5.2 gewährt.

5.2. Das pauschalierte Verpflegungsgeld beträgt - soweit im Fol genden nichts Abweichendes geregelt ist - in Anlehnung an § 9 BRKG bei einem Aufenthalt außerhalb des Wohnortes/Auf- enthaltsortes - von mehr als 8 - 14 Stunden 10,00 DM, - von mehr als 14 Stunden 20,00 DM, - von mehr als 24 Stunden 46,00 DM. Maßgebend ist die Abwesenheit an einem Kalendertag.

6. Übernachtungskosten und Kosten für eine auswärtige Unter bringung. 6.1 Übernachtungskosten werden nach § 10 Abs.2 BRKG ohne beleg mäßigen Nachweis zurzeit mit 39,00 DM erstattet. Bei nachge wiesenen höheren Übernachtungskosten ist § 10 Abs.3 BRKG an zuwenden. Sollten höhere Aufwendungen entstanden sein, wird darum gebeten, die tatsächliche Höhe anhand von Belegen nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 21.09. und 23.10.2000 erfolgten Erinnerungen, die jedoch ohne Echo seitens der Klägerin blieben.

Seitens der Beklagten wurde folgende Aufstellung der zu erstattenden/abzurechnenden Reisekosten vorgenommen: 1. Flug - 659 US-Dollar 1.089,33 DM 2. 3 x Übernachtung à 39,00 DM 117,00 DM 3. 2 x Verpflegungskosten à 20,00 DM (An- und Abreisetag) 40,00 DM 4. Verpflegungskosten à 46,00 DM (Aufenthalt D) 92,00 DM ¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬¬ zusammen 1.338,32 DM mit Zusatzvermerk: Ermessen wurde geprüft, Restbetrag rückforderbar.

Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 18.04.2001 - unter detaillierter Aufstellung der nach BRKG § 43 SGB VII zustehenden Reisekosten in Höhe von 1.338,33 DM und dem Hinweis, dass sie beabsichtige, den zuviel erstatteten Betrag zurückzufordern - hat die Beklagte sodann mit Bescheid vom 27.08.2001 nach § 50 Abs.2 SGB X den überzahlten Betrag von 1.661,67 DM (aus dem am 11.12.1998 gewährten Reisekostenvorschuss in Höhe von 3.000,00 DM) zurückgefordert.

Im Zusammenhang mit der Klage gegen den Bescheid vom 27.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.1998 (Anerkennung des Arbeitsunfalls vom 22.07.1996 und Festellung der Unfallfolgen) hat die Klägerin auch die Gewährung von höheren Reisekosten im Zusammenhang mit ihrer Untersuchung anlässlich der von der Beklagten angeordneten Begutachtungen bei Dr.K. und Dr.K. am 14.01.1999/15.01.1999 in München geltend gemacht. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 19.02.1998 den Antrag auf höhere Reisekosten abgelehnt, vorsorglich lege sie gegen diesen Bescheid nochmals Widerspruch ein. Die Klage ist mit Schriftsatz vom 20.03.1998, eingegangen beim Sozialgericht München am 23.03. 1998, erhoben worden.

Mit Schreiben vom 13.07.2000 war der Bevollmächtigte der Klägerin von der Beklagten nochmals darauf hingewiesen worden, dass eine Abrechnung der Reisekosten nach ZSEG nicht möglich sei, vielmehr nach § 43 SGB VII und damit nach BRKG abzurechnen sei. Diese Auffassung wurde nochmals im vorgenannten Anhörungsschreiben über die beabsichtigte Rückforderung des überzahlten Reisekostenvorschusses sowie im nachfolgenden Rückforderungsbescheid vom 27.08.2001 wiederholt. Im Laufe des primär wegen Rentenzahlung vor dem SG geführten Rechtsstreits hat der Bevollmächtigte der Klägerin dann mit Schriftsatz vom 29.08.2000 erklärt, dass die Klage nur noch insoweit aufrechterhalten werde, als die Reisekosten für die oben genannte Reise der Klägerin aus den USA nach Deutschland zum Zwecke der Begutachtung streitig seien. Die Beklagte habe zwischenzeitlich weiteren Bescheid vom 27.08.2001 erlassen, der möglicherweise gemäß § 96 SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens geworden sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ist die Klägerin und ihr Bevollmächtigter nicht erschienen. Das Sozialgericht ging - unter Berücksichtigung des Schreibens vom 29.08. 2001 - davon aus, dass die Klägerin sinngemäß beantrage, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19.02.1998 und 27.08. 2001 zu verurteilen, ihr Reisekosten im Zusammenhang mit der Untersuchung am 14.01. 1999/15.01.1999 nach dem ZSEG zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 19.10.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klage sei zulässig, das Schreiben vom 19.02.1998 stelle einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar, da die Klägerin mit der am 23.03.1998 beim Sozialgericht eingegangenen Klage nach Aktenlage erstmals Widerspruch einlegte, sei auch die Monatsfrist des § 84 Abs.1 SGG gewahrt. Zwar sei hier ein Widerspruchsbescheid, der Voraussetzung nach § 78 SGG sei, nicht ergangen. Er sei jedoch ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen nicht mehr erforderlich, wenn sich aus der Klageerwiderung ergibt, dass die zuständige Behörde die Sache erneut überprüft hat und angenommen werden muss, dass im Widerspruchsbescheid voraussichtlich nichts anderes ausgeführt wird, als in der Klageerwiderung. Dies sei vorliegend anzunehmen. Die Beklagte habe als Teil ihrer Klageerwiderung das Schreiben vom 13.07. 2000 vorgelegt, in dem dezidiert ihre Auffassung im Schreiben vom 19.02.1998 aufrechterhalten wird. Gleiches gelte auch für das Anhörungsschreiben vom 18.04.2001, dem schließlich der Bescheid vom 27.08.2001 entsprach. Letzterer wurde gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, jedenfalls dann, wenn man der weiten Auslegung des BSG folgt (vgl. BSG in SozR 4600 § 143d Nr.3). Die Klage sei jedoch nicht begründet. Eigentlicher Streitpunkt sei allein, ob die Klägerin Anspruch auf Reisekostenerstattung nach dem Gesetz über die Entschädigung nach dem ZSEG habe. Dafür gebe es jedoch keinerlei Rechtsgrundlage. Die Beklagte stütze ihre Erstattung zutreffend auf § 43 SGB VII, der in seinem Abs.5 auf die Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger verweist, die lediglich eine Anlehnung an das BRKG vorsehen, so für die Verpflegungskosten unter 5.2 der Gemeinsamen Richtlinien. Dem entspreche auch die Berechnung über den Rückforderungsbescheid vom 27.08.2001, zumal Belegungsnachweise mit Ausnahme einer Kopie des Flugtickets trotz Anmahnung nicht vorgelegt worden seien. Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht des überhöht ausbezahlten Vorschusses sei richtigerweise § 50 Abs.1 SGB X. Da aber im Ergebnis die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden seien, sei die Klage abzuweisen gewesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und wiederholt geltend gemacht, dass ihrer Auffassung nach die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig seien, weil die begehrten höheren Reisekosten unter Zugrundelegung einer Abrechnung der Reisekosten nach den ZSEG zu bewilligen seien. In formaler Hinsicht rügt sie am erstinstanzlichen Verfahren u.a., dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sehrwohl ein Widerspruchsbescheid vom 06.03.1998 vorgelegen habe und das Sozialgericht zu Unrecht diesen nicht zum Streitgegenstand gemacht habe. Des Weiteren müssten hinsichtlich der Einbeziehung des Rückforderungsbescheides vom 27.08.2001 gemäß § 96 in das Verfahren erhebliche Bedenken vorgebracht werden. Der vorgenannte Bescheid enthalte in der Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis auf die Einlegung eines Widerspruchs. Sie habe auch mit Schriftsatz vom 29.08.2001 Widerspruch erhoben, über diesen sei bis heute nicht entschieden worden. Die Einbeziehung des Bescheides vom 27.08.2001 in das Klageverfahren - ohne Vorliegen eines Widerspruchsbescheides - stelle sich nicht als völlig bedenkenfrei dar. Entgegen der Meinung des Sozialgerichts sei ihre Klage auch begründet, sie habe einen Anspruch auf Reisekostenabrechnung nach ZSEG. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts stelle § 43 SGB VII im vorliegenden Fall nicht die korrekte Anspruchsgrundlage dar. Es gehe hier um Reisekosten, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens entstanden seien; in einem solchen Fall sei entweder § 21 Abs.3 SGB X, der auf ZSEG verweist, analog heranzuziehen, oder die Erstattungsverpflichtung der Beklagten richte sich unmittelbar nach § 65a SGB I. Nach überwiegender Meinung richte sich die Höhe der Reisekosten und der sonstigen Auslagen nach dem ZSEG (KassKomm, Hauck/Haines etc.).

Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 19.10.2001 und des Bescheides vom 27.08.2001 sowie Abänderung des Bescheides vom 19.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.1998 zu verurteilen, die Berechnung der Reisekosten unter Zugrundelegung des ZSEG vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz gemäß § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat im Ergebnis mit Recht die Klage abgewiesen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der geltend gemachte höhere Reisekostenerstattungsanspruch nicht auf § 21 Abs.3 SGB X, auch nicht analog, gestützt werden. Denn aus Abs.4 dieser Vorschrift ergibt sich eindeutig, dass nur die von der Behörde herangezogenen Zeugen und Sachverständigen auf Antrag nach dem ZSEG entschädigt werden, diese Vorschrift enthält keine entsprechende Regelung für die Versicherten. Nachdem es für letztere eine ausdrückliche Regelung in § 65a SGB I gibt, ist auch für eine analoge Anwendung des § 21 Abs.3 Satz 4 SGB X kein Raum. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Regelung für Kostenerstattung für Kläger im Gerichtsverfahren/der dort angeordneten Begutachtungen etc., wofür wiederum das ZSEG heranzuziehen ist.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nach Auffassung des Senats um Kosten, die im Rahmen der Untersuchungen nach § 65a iVm § 62 SGB I entstanden sind. Nach § 65a Abs.1 SGB I kann die Klägerin auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten, dies betrifft Fahrtkosten, Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung, sonstige Aufwendungen. In der einschlägigen Literatur (vgl. z.B. Peters, SGB I Kommentar, § 65a Nr.9; Hauck-Haines, SGB I, § 65a Rdnr.109) wird dabei die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich Einzelheiten es sich empfehlen dürfte, sich möglichst weitgehend an die für Zeugen geltenden Vorschriften nach ZSEG anzulehnen, d.h. hinsichtlich Fahrtkosten § 9, § 10 Mehraufwendungen, § 11 sonstige Aufwendungen. Es bestehe hier jedoch kein Rechtsanspruch, im Gegensatz zu § 43 SGB VII, auf Ersatz, sondern nur ein Anspruch auf pflichtgemäßes Ermessen (hierzu § 39 Rz 3 und 4, insbesondere KassKomm § 39 Rdz.4b, wobei die Haushaltslage dabei nicht zum alleinigen Maßstab der Entscheidung gemacht werden darf). Der Senat teilt zwar die Einwendungen der Klägerin gegen die im Bescheid vom 19.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.1998 niedergelegte grundsätzliche Auffassung der Beklagten, wonach die der Klägerin zustehenden Reisekosten auf der Grundlage des § 43 Abs.5 SGB VII in Verbindung mit den Gemeinsamen Richtlinien der Unfallversicherungsträger zu berechnen seien. Insoweit ist die Berechnungsgrundlage der Beklagten dem Ansatz nach falsch. Entgegen der Auffasung der Beklagten und des SG kann im vorliegenden Fall, in dem es um die Frage der Reisekostenerstattung für die Untersuchungen der Klägerin im Rahmen der von der Beklagten angeordneten Begutachtungen - Feststellung von Unfallfolgen etc. - geht, nicht § 43 SGB VII in Verbindung mit den vorgenannten Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger nach § 43 Abs.5 über Reisekosten herangezogen werden. Wie die Klägerin insoweit zutreffend darauf hingewiesen hat, betrifft die Regelung in der vorgenannten Vorschrift ausdrücklich nur solche Reisekosten, die im Rahmen der Durchführung der Heilbehandlung oder der beruflichen Reha erforderlich sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um Kosten, die im Rahmen der Untersuchungen nach § 65a iVm § 62 SGB I entstanden sind. Die Abrechnung der hierfür entstandenen Kosten erfolgt nach § 65a Abs.1SGB I. Die Beurteilung der Frage des Ersatzes der Höhe nach in angemessenem Umfang im Sinne des § 65a Abs.1 SGB I hängt jedoch maßgeblich zunächst davon ab, welche Aufwendungen tatsächlich angefallen sind. Da die Klägerin jedoch außer dem Nachweis der Kosten für das Flugticket keinerlei Belege, z.B. hinsichtlich Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung und sonstige Aufwendungen, vorgelegt hat, kann darüber hinaus nicht von Angemessenheit einer Entschädigung geredet werden. Im Rahmen des § 65a besteht zudem kein Rechtsanspruch - im Gegensatz zu § 43 SGB VII - auf Ersatz, sondern nur ein Anspruch auf pflichtgemäßes Ermessen (hierzu § 39 Rz 3 und 4; insbesondere KassKomm § 39 Rdz.4b). Ob und inwieweit das ZSEG, z.B. im Sinne der oben angeführten "Anlehnung" an das ZSEG anzuwenden sei und welche Konsequenzen sich hieraus ergäben, spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle.

Die Klage der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid vom 27.08.2001 ist ebenfalls zulässig gewesen, das Fehlen eines Widerspruchsbescheides steht dem nicht entgegen, denn der vorgenannte Bescheid ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, so dass es der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht mehr bedurfte. Die Klage gegen den Bescheid vom 27.08.2001 war jedoch im Ergebnis ebenfalls unbegründet. Insoweit war auch hier zu berücksichtigen, dass nur ein Teil der Reisekosten überhaupt dem Grunde nach berücksichtigungsfähig war (vgl. die oben genannten Kosten für das Flugticket). Wie schon ausgeführt, hat die Klägerin für die übrigen Kosten Nachweise nicht vorgelegt. Der Bescheid vom 27.08.2001 war daher im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach allem konnte daher die Berufung der Klägerin im Ergebnis keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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