L 16 RJ 573/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 658/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 573/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 09.08.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit.

Der am 1957 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben zwischen 1973 und 1975 in der ehemaligen DDR den Beruf eines Schlossers erlernt und die Prüfung bestanden. Er war im erlernten Beruf in der DDR tätig. Die Kontoklärung bezüglich der DDR-Zeiten ist noch nicht abgeschlossen. Seit 1989 ist er in der Bundesrepublik wohnhaft. Hier sind Pflichtbeitragszeiten ab Juli 1989 bis Mai 2001 nachgewiesen.

Nach Auskunft seines letzten Arbeitgebers, der Firma B. GmbH, wo er vom 29.05.1995 bis 16.05.1997 beschäftigt war, handelte es sich um eine Facharbeitertätigkeit als Schlosser, die entsprechend dem Metalltarifvertrag Handwerk nach der Lohngruppe III bezahlt wurde.

Aufgrund des Rentenantrags vom 27.01.1998 fand nach Beiziehung von medizinischen Unterlagen am 02.12.1997 in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg eine Untersuchung des Klägers durch Dr.B. statt. Dabei wurden diagnostiziert: Spondylodesenoperation L5/S1 mit interkorporeller Fusion wegen Spondylisthesis L5 Meyerding II sowie Laminectomie wegen Bandscheibenschädigung und Wurzelirritation L5 rechts mit Funktionsminderung und geringfügigen Restbeschwerden. Nach Auffassung von Dr.B. kann der Kläger weder als Maschinenschlosser, also im erlernten Beruf, noch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bühnenbaumonteur tätig sein; er kann aber leichte Arbeiten noch vollschichtig ausüben, sofern diese ohne häufiges Bücken verrichtet werden. Der Gutachter vermerkte, dass für eine qualifizierte Berufsförderungsmaßnahme keine ausreichende Motivation vorhanden sei. Die Umstellungsfähigkeit hat Dr.B. bejaht. Außer den orthopädisch-chirurgischen Befunden konnten auf internem Fachgebiet keine Gesundheitsstörungen festgestellt werden.

Mit streitigem Bescheid vom 13.05.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, der Kläger könne zwar den Beruf des Maschinenschlossers nicht mehr ausüben, er sei aber verweisbar auf die zumutbaren Tätigkeiten als Kontroll-, Revi- sions- und Montagearbeiter und damit weder durchgehend berufsunfähig noch erwerbsunfähig. Leichte Arbeiten seien ihm vollschichtig noch möglich, wenn häufiges Bücken ausgeschlossen sei.

Mit Schreiben vom 08.06.1998, eingegangen bei der Beklagten am 10.06.1998, legte der Kläger Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15.09.1998 zurückgewiesen, erneut mit der Begründung, der erlernte Beruf könne zwar nicht ausgeübt werden, als Facharbeiter könne der Kläger aber auf Kontroll-, Montage- und Revisionsarbeiten sowie Arbeiten als Werkzeug- und Materialausgeber sowie als Hausmeis- ter in größeren Wohnanlagen verwiesen werden.

Mit der Klage vom 13.10.1998, eingegangen am 14.10.1998, beantragt der Kläger die Feststellung berufs- und erwerbsunfähig zu sein. Er sei aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr entsprechend beruflich einsetzbar. Seinen Anspruch auf Rente begründe er damit, dass er im bisher ausgeübten und erlernten Beruf berufsunfähig sei und sich auf einen artfremden Beruf nicht verweisen lassen müsse. Das bisherige Gehaltniveau werde bei einer Umschulung oder Verweisung auf ein anderes Berufsfeld nicht mehr erreicht.

Nach Beiziehung von Befundunterlagen wurde der Kläger im Auftrag des Sozialgerichts am 18.05.1999 durch Prof.Dr.A. untersucht. Dieser hat die im Verwaltungsverfahren gestellten Diagnosen bestätigt und kam ebenfalls zum Ergebnis, dass vollschichtig leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken noch möglich, während die körperlich schwere Arbeit des Maschinenschlossers sowie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bühnenbaumonteur auf Dauer nicht mehr möglich sei. Prof.Dr.A. hat bezüglich der oberen Extremitäten alle Gelenke als frei beweglich und alle Greiffunktionen als vollständig möglich beschrieben. Neue Gesichtspunkte seien nicht hinzugetreten.

Die Beklagte äußerte sich unter Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr.P. vom Juni 1999 zum Klagebegehren und beantragte die Abweisung der Klage, da zumutbare Verweisungstätigkeiten, z.B. Kontroll-, Montage- und Revisionsarbeiten möglich seien sowie die Tätigkeiten als Hausmeister in größeren Wohnanlagen, als Qualitätsprüfer in der metallverarbeitenden Industrie und als Mechaniker im industriellen Gerätebau. Dr.P. wies darauf hin, dass von einer ausreichenden Umstellungsfähigkeit bei dem 40-jährigen Kläger auszugehen sei, entsprechend seien auch von Dr.I. berufsfördernde Maßnahmen befürwortet worden. Akute Wurzelreizzeichen und wesentliche Muskelminderungen hätten sich weder an den oberen noch unteren Extremitäten nachweisen lassen.

Mit Urteil vom 09.08.2000 wies das Sozialgericht Regensburg die Klage ab und führt zur Begründung aus, beim Kläger liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor, da er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch vollschichtig leichte Arbeiten verrichten könne. Dies sei durch das Gutachten von Prof. Dr.A. und unter Berücksichtigung der vorliegenden fachärztlichen Befunde festzustellen. Der Kläger könne somit zwar den erlernten Beruf nicht mehr ausüben, aber trotz seines Status als Facharbeiter sei er auf andere Facharbeitertätigkeiten oder Tätigkeiten im sogenannten oberen Anlernbereich verweisbar, auf die er sich innerhalb einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten umstellen könne. Dafür kommen die genannten Tätigkeiten als Qualitäts- oder Güteprüfer in der metallverarbeitenden Industrie in Betracht. Bei diesen Tätigkeiten könnte Zwangshaltung vermieden werden und da keine Einschränkung der Umstellungsfähigkeit gegeben sei, könne der Kläger diese Tätigkeit zumutbar verrichten.

Gegen das am 18.09.2000 zugestellte Urteil legte der Klägerbevollmächtigte mit dem am 11.10.2000 eingegangenen Schriftsatz Berufung ein, mit der Begründung, der Kläger sei als Facharbeiter nicht auf die Tätigkeit als Gütekontrolleur verweisbar. Das Sozialgericht habe den Kläger lediglich der Gruppe der angelernten Arbeiter zugewiesen, er sei jedoch einem Schlosser gleichzustellen, da er diesen Beruf erlernt habe und durch jahrelange Ausübung in diesen Beruf hineingewachsen sei.

Die Ermittlungen des Senats ergaben, dass der Kläger bei der B. GmbH von 1995 bis 1997 als Schlosser beschäftigt war und nach Lohngruppe III bezahlt wurde. Bei der Tätigkeit als Omnibusfahrer im Jahre 1994 bei der Firma W. handelte es sich um ungelernte Arbeit, bezahlt nach Lohngruppe II, und bei der Firma B. arbeitete der Kläger von November 1994 bis Mai 1995 als Kraftfahrer im Güterfernverkehr nach einer Anlernzeit von zwei Wochen, bezahlt nach Tarifgruppe III, Güterfernverkehr-Lohngruppe Ia. Außerdem verrichtete er von September 1989 bis September 1993 bei der Firma L. als Fräser und Einrichter Facharbeiter- und Vorarbeitertätigkeiten mit einer erforderlichen Ausbildung von zwei bis drei Jahren, bezahlt nach dem Tarifvertrag Lohngruppe VII.

Eine Begutachtung erfolgte durch den Orthopäden und Rheumatologen Dr.W. , der am 11.07.2001 eine Untersuchung des Klägers durchführte und in seinem Gutachten folgende Gesundheitsstörungen diagnostizierte: Spondylolisthesis bei Spondylolyse L5/S1 beidseits, Zustand nach dem Versuch einer dorsalen Spondylodese mit Instrumentation, Entwicklung einer Pseudarthrose und eines Schraubenbruchs mit erneuter Instabilität sowie nur geringgradiger radikulärer Symptomatik L5 rechts. Dr.W. hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass bisher die Pseudarthrose und der Schraubenbruch nicht berücksichtigt seien. Der aktuelle Zustand entspreche dem Zustand vor der Operation. Der Kläger könne die letzte Tätigkeit als Bühnenmonteur oder Schlosser nicht mehr vollschichtig ausüben. Er versprach sich allerdings von einer erneuten Operation eine Besserung, die sich auch auf das berufliche Leistungsvermögen auswirken könne. Aufgrund der Gesundheitsstörungen könne der Kläger noch vollschichtig arbeiten, sofern es sich nur um leichte Arbeiten im Wechselrhythmus in geschlossenen Räumen ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 kg handle und keine Arbeiten im Bücken oder in Zwangshaltung oder überwiegend im Stehen oder Sitzen erforderlich sind; auch überwiegendes Gehen sei nicht zumutbar, der Kläger könne auch nicht auf Leitern und Gerüsten arbeiten. Die üblichen Anmarschwege von mehr als 500 m seien zumutbar. Es lägen auch sonst keine Umstände vor, die einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen entgegen stehen. Unter Berücksichtigung der genanten Einschränkungen sei die Tätigkeit als Fachverkäufer oder Fachberater vollschichtig möglich, wenn die Einschränkungen beachtet werden. Gleiches gelte für eine Tätigkeit als Hausmeister. Am besten geeignet sei die Tätigkeit als Qualitätsprüfer in der Metallindustrie, wie sie in den übersandten berufskundlichen Gutachten beschrieben sei.

Die Beklagte stimmte dem Ergebnis der Beurteilung durch Dr.W. zu und stützte sich auf die Stellungnahme von Dr.P. vom 19.09.2001.

Im Schriftsatz vom 15.04.2000 legte die Beklagte berufskundliche Unterlagen, eingeholt vom LSG Berlin, vor. Dort wurde durch Anfrage an den Verband der Metall- und Elektroindustrie als Verweisungstätigkeit für leistungsgeminderte Schlosser ein Einsatz bei der Herstellung und Montage elektromechanischer und mechanischer Kleinteile ermittelt. Je nach Schwierigkeitsgrad würde die Tätigkeit eine Ausbildungszeit bis zu zwei Jahren erfordern und werde nach Lohngruppe IV bzw. bei abgeschlossener Berufsausbildung von drei Jahren in Lohngruppe V entlohnt.

Der Klägerbevollmächtigte wandte hingegen schriftsätzlich ein, der Kläger sei als Facharbeiter anzusehen und könne keine Verweisungstätigkeit mehr ausüben, da er nicht über eine uneingeschränkte Sehschärfe verfüge und außerdem die Fingerfertigkeit stark beeinträchtigt sei.

Mit Schreiben des Senats vom 09.07.2002 wurde der Kläger aufgefordert, zu seiner derzeitigen Tätigkeit bzw. dem Leistungsbezug Auskunft zu geben. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass sich sowohl für ein eingeschränktes Sehvermögen als auch für eine Einschränkung der Fingerfertigkeit in den bisherigen Gutachten keine Hinweise fänden.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, seit Mai 2002 als Busfahrer tätig zu sein, davor habe er auch eine selbständi- ge Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit bei einer Spedition versucht.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 09.08.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 13.05.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1998 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ab Antrag Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dem Grunde nach zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Regensburg und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Im Berufungsverfahren hat der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 10.10.2000 seinen Antrag auf die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente beschränkt. Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht (SG) diesen Antrag abgelehnt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit, denn er kann mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch eine zumutbare Verweisungstätigkeit verrichten. Trotz des von der Beklagten und vom Senat angenommenen Berufsschutzes als Facharbeiter steht somit Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 und 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) nicht zu und der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.).

Nach § 43 Abs.1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsun- fähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Nach § 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F. sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Unstreitig kann der Kläger keine körperlich schweren Arbeiten verrichten, insbesondere keine Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden sind, so dass die Tätigkeit als Schlosser dem Kläger nicht mehr zumutbar ist. Der Kläger kann aber mit dem verbliebenen Leistungsvermögen, wie es sich durch die Untersuchung in der Gutachterstelle Regensburg und durch Prof.Dr.A. im sozialgerichtlichen Verfahren sowie Dr.W. im Berufungsverfahren darstellt, noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus in geschlossenen Räumen verrichten, sofern schweres Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ständiges Bücken oder Zwangshaltung sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ausgeschlossen ist. Durch die genannten Gutachten ist das Leistungsvermögen des Klägers übereinstimmend dargestellt und sind seine Beschwerden ausreichend gewürdigt worden. Es ergaben sich dabei aber keine Einschränkungen des Sehvermögens, denn keiner der Gutachter hat diesbezüglich Angaben gemacht, noch hat der Kläger jemals vorgetragen, unter einer Einschränkung des Sehvermögens zu leiden, die durch das Tragen einer Brille nicht ausgeglichen werden könne. In den Gutachten konnte auch die eingewendete Einschränkung der Fingerfertigkeit nicht verifiziert werden, denn an den oberen Extremitäten konnten keine Einschränkungen festgestellt werden. Prof.Dr.A. hat alle Gelenke frei beweglich, den Muskelmantel seitengleich und alle Greiffunktionen als vollständig möglich beschrieben. Auch bei Dr.B. wurde über einen voll durchführbaren Faustschluss, eine uneingeschränkte Fingerstreckung und -spreizung beidseits berichtet, voll durchführbar waren der Kraftgriff, der Hackengriff, der Schreibgriff, der Schlüsselgriff und der Feingriff. Aufgrund dieser Ausführungen in den Gutachten und mangels weiterer Darlegungen durch den Kläger trotz des Hinweises, sah sich der Senat zu keiner weiteren Ermittlung veranlasst, da hier durch die bisherigen Untersuchungen keine Defizite nachgewiesen werden konnten und ein behandelnder Hausarzt vom Kläger nicht benannt war. Für weitere Ermittlungen des Senats hätte es begründeter Ausführungen des Klägers bedurft. Durch die Gutachten von Dr.B. , Prof.Dr.A. und Dr.W. steht zur Überzeugung des Senats das Leistungsvermögen des Klägers fest. Alle Gutachter haben übereinstimmend ihre Beurteilung abgegeben, Dr.W. hat ausdrücklich den früheren Leistungsbeurteilungen zugestimmt. Der Senat stützt sich deshalb auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen, die die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit verfügen sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre gesundheitlichen Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen.

Der Kläger kann somit zwar den Beruf des Schlossers und den ebenfalls als körperlich schwer einzustufenden Beruf als Bühnenmachaniker nicht mehr ausüben, trotzdem stehen ihm die begehrten Rentenleistungen nicht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht es für die Annahme von Berufsunfähigkeit nicht aus, wenn ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, vielmehr muss ihm auch die Verweisung auf andere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sein (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 § 1246 RVO Nr.138).

Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charak- terisiert (vgl. BSG sozR 2200 § 1246 RVO Nr.138, 140, sowie SozR 3-2200 § 1246 Nr.27, 30). Die Einordnung eines bestimm- ten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung, ausschlaggebend ist hier vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt, der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderung der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Dabei ist die Höhe der Entgeltdifferenz zwischen dem bisheri- gen Beruf und dem Verweisungsberuf unerheblich (vgl. Niesel in KassKomm § 43 SGB VI a.F. Stand Juni 1998 Rdnr.61, 103, 126). Deshalb ergibt sich beim Kläger, dass er für die in der Auskunft für das Landessozialgericht Berlin genannten Tätigkeiten in der Montage und Herstellung elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile noch zumutbar eingesetzt werden kann. Diese Tätigkeiten als Mechaniker oder Blechschlosser, auf die er auch nach Auffassung der Beklagten verwiesen werden kann, sind sowohl vom Leistungsvermögen als auch von der sozialen Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeiten geeignet. Das Landessozialgericht Berlin hatte die Auskünfte durch Anfrage beim Verband der Metall- und Elektroindustrie, dem Landesinnungsverband Metall und der Innung für Metall und Kunststofftechniker in Berlin ermittelt und dort wurden diese Tätigkeiten als Einsatzmöglichkeit eines vergleichbar leistungsgeminderten Schlossers genannt. Es handelt sich dabei um die Herstellung von leichten Blechgehäusen einschließlich des Zuschneidens und Abkantens der entsprechenden Bleche, um die Herstellung mechanischer Kleinteile durch Sägen, Trennen, Feilen, Bohren und Entgraten sowie um den Zusammenbau elektromechanischer Kleinteile durch Zusammenfügen von in Ablagebehältnissen bereitgestellten Kleinteilen (Schrauben, Nieten, Hartlöten) und den Einbau dieser Kleinteile in vorgefertigte Rahmen einschließlich einer anschließenden Funktionskontrolle. Diese Tätigkeiten werden je nach Schwierigkeit nach einer Ausbildungszeit bis zu zwei Jahren in der Lohngruppe IV bzw. bei abgeschlossener Berufsausbildung von drei Jahren in der Lohngruppe V entlohnt. Wie der Verband der Metall- und Elktroindustrie mitteilte, handelt es sich bei der Lohngruppe V um den Ecklohn. Die Tätigkeiten sind im ständigen Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen möglich, wobei sitzende Tätigkeit überwiegen werde. Gefordert seien wegen der Spezifik der kleinen Teile neben der Fingerfertigkeit auch eine uneingeschränkte Sehschärfe. Es wurde weiter ausgeführt, dass es Arbeitsplätze in ausreichender Zahl gebe, die über den Arbeitsmarkt grundsätzlich frei zugänglich sind, so dass hier nicht von typischen Schonarbeitsplätzen gesprochen werden könne.

Dieses geforderte Leistungsvermögen ist mit dem beim Kläger noch vorhandenen Leistungsvermögen vereinbar. Wie bereits ausgeführt, konnten keine Einschränkungen der Fingerfertigkeit und unausgeglichene Einschränkung des Sehvermögens verifiziert werden. Da Dr.B. ausführlich die freie Beweglichkeit beider Unterarme, beider Ellenbogengelenke und beider Handgelenke beschreibt und darüber hinaus alle von ihm geprüften Grifffunk- tionen uneingeschränkt möglich waren, hat der Senat keinerlei Zweifel, dass der Kläger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen die hier zu fordernden körperlichen Voraussetzungen mitbringt. Auch bei Dr.W. und Prof.A. sind schließlich derartige Leistungseinschränkungen weder anamnestisch geltend gemacht worden, noch konnten die Gutachter diese feststellen. Die genannte Verweisungstätigkeit erfüllt sowohl die Voraussetzungen für die soziale Zumutbarkeit, da sie tariflich entsprechend zumindestens einem oberen Angelernten bezahlt wird und es wurde auch ausgeführt, dass diese Tätigkeit innerhalb von drei Monaten für einen entsprechend vorgebildeten Versicherten erreichbar ist. Da diese Tätigkeiten auch über den Arbeitsmarkt zugänglich sind, hat der Senat keinerlei Zweifel, dass es sich um eine zulässige Verweisung handelt. Da eine Verweisungstätigkeit benannt werden kann, konnte ungeprüft bleiben, ob der Kläger durch die seit Mai 2002 ausgeübte Tätigkeit tatsächlich eine Tätigkeit ausübt, die ebenfalls eine zumutbare Verweisungstätigkeit darstellen kann. Mangels entsprechender Angaben des Klägers vor der mündlichen Verhandlung konnte nicht überprüft werden, wie der Kläger bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Busfahrer bezahlt wird bzw. welche Qualifikation die von ihm zwischenzeitlich ausgeübten Tätigkeiten in der Spedition und in seiner selbständigen Tätigkeit erforderten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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