L 16 RJ 83/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1408/99 A-FdV
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 83/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1939 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Jugoslawien - jetzt Staatliche Gemeinschaft Serbien und Montenegro -. Er hat keinen Beruf erlernt und in ehemaligen Jugoslawien vom 01.03.1961 bis 21.08.1969, vom 26.06.1979 bis 25.09.1979 und (durchgehend) vom 17.04.1980 bis 06.06.1990 Versicherungszeiten zurückgelegt.

In Deutschland war er - vom 01.09.1969 bis März 1970 als Matrose, Bezugstufe B2 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für die Schiffsbediensteten der Deutschen Donauschifffahrt (im Folgenden Donauschifffahrts-TV), - vom 01.04.1970 bis September 1971 als provisorischer Kahnsteuermann, - vom 01.10.1971 bis 31.12.1971 als Kahnsteuermann, Bezugsstufe C10 Donauschifffahrts-TV mit anschließender Arbeits- losigkeit bis 18.01.1972 - vom 19.01.1972 bis 12.04.1972 als Arbeiter, - vom 08.01.1973 bis 15.06.1973 als Bootsmann, - vom 27.08.1974 bis 10.05.1975 als Arbeiter mit anschließender Arbeitslosigkeit vom 12.05. bis 17.11.1975, - vom 14.01.1976 bis 19.02.1977 als Bootsmann, Rangklasse II, Bezugsstufe 2 des Gehalts- und Lohntarifvertrages Nr.1 für die Schiffsbediensteten jugoslawischer Nationalität mit Wohnsitz in Jugoslawien (im Folgenden: Nationalitäten-TV) versicherungspflichtig beschäftigt, vom 21.02.1977 bis 31.03.1977 war der Kläger arbeitslos.

Anträge des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vom 24.09.1986 und 02.11.1990 lehnte die Beklagte wegen fehlender Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab (bestandskräftiger Bescheid vom 16.03.1988 und 31.08.1992, letzterer i.d.G.d. Widerspruchsbescheides vom 12.11.1992). Einen Überprüfungsantrag vom 25.10.1993 verbeschied die Beklagte nicht (Schreiben vom 22.11.1993).

Mit Schreiben vom 01.04.1994 beantragte der Kläger erneut die Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1992. Ein in Deutschland erlittener Arbeitsunfall, bei dem er vom Schiffsruder durch das Fenster des Steuerhauses auf das Schiffsdeck geschleudert worden sei, sei nicht berücksichtigt worden. Zum beruflichen Werdegang trug er vor, er habe vor der Tätigkeit in Deutschland fünf Jahre und acht Monate in Jugoslawien als Matrose gearbeitet, in Deutschland die Prüfung zum Schiffssteuermann (Bootsmann) abgelegt, in diesem Beruf gearbeitet und seinen Arbeitsunfall erlitten. Nach seiner Rückkehr nach Jugoslawien habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Schifffahrt arbeiten können.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 02.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.1997 nach einer in Deutschland vom 16. bis 17.09.1996 erfolgten Begutachtung ab, da der Kläger nicht berufs- und erwerbsunfähig sei und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Versicherungsfall ab Antragstellung (Eingang des Antrags vom 01.04.1994 am 11.04.1994) nicht erfüllt seien.

Mit Schreiben vom 03.07.1997 - bei der Beklagten am 21.07.1997 eingegangen - beantragte der Kläger nochmals die Überprüfung des Bescheids vom 31.08.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1992 nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Er habe beim B. den Beruf des Kahnsteuermanns ausgeübt, könne diesen Beruf nicht mehr vollschichtig ausüben und habe daher Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 15.07.1998). Der Kläger sei zuletzt in Deutschland als Bootsmann mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten beschäftigt gewesen. Der Nachweis, dass der Kläger in Deutschland als Facharbeiter tätig gewesen sei, sei nicht geführt worden. Medizinisch liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor, so dass es bei dem Bescheid vom 31.08.1992, 12.11.1992, 02.10.1996 und 12.03.1997 verbleibe.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, bereits die Tätigkeit eines Matrosen sei keine einfache unge- lernte Tätigkeit. Er sei darüber hinaus als Kahnsteuermann beschäftigt und nach der Rangklasse der Kahnsteuerleute, Bezugstufe C10 entlohnt worden. Er sei sogar allein auf dem Schlepp gewesen, habe somit eine sehr verantwortungsvolle selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Die anders lautende Auskunft des B. müsse auf einem Irrtum oder einer Verwechslung beruhen.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 09.09.1998). Nach den Lohnunterlagen des Rechtsnachfolgers des B. sei der Kläger als Bootsmann beschäftigt und nach Lohngruppe II des Nationalitäten-TV entlohnt worden. Diese Lohngruppe entspreche einer ungelernten Tätigkeit. Berufschutz als Facharbeiter könne nicht anerkannt werden. Der Bescheid wurde am 10.09.1998 zur Post gegeben (Auslandszustellung).

Mit der am 11.12.1998 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage machte der Kläger weiterhin geltend, er genieße Berufsschutz als Kahnsteuermann, Bezugstufe C10 Donauschifffahrts-TV. Er legte hierzu Bestätigungen des B. vom 21.10.1971 und 14.01.1976 sowie einen Bezugszettel für Februar 1976 vor. Er habe selbstständig einen Schlepp geführt, das Schiff beladen und ausgeladen. Ein in Jugoslawien gefertigtes Gutachten vom 06.06.1990 bestätige, dass er zur Ausübung seines Berufes weder vollschichtig noch in Teilzeit fähig sei. Dies werde auch durch eine Stellungnahme des Sozialärztlichen Dienstes der Beklagten vom 28.07.1992 bestätigt, wonach er nur noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten ohne häufiges Bücken und ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft sowie ohne besonderen Zeitdruck auszuüben. Am 03.12.1974 habe er einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem ihm ein Eisenteil gegen das Gesicht geschlagen sei. Folge sei eine Verletzung der linken Gesichtshälfte mit Zahndefekt gewesen (Durchgangsarztbericht vom 05.12.1974). Seit diesem Unfall habe er immer wieder neurologische Beschwerden und Ohnmachtsanfälle. Die Berufsgenossenschaft sei fälschlicherweise davon ausgegangen, es habe sich nicht um ein Eisenteil, sondern ein Unterlagsholz gehandelt. Einen zweiten Arbeitsunfall habe er am 21.03.1976 erlitten. Dabei sei er vom Schiffsruder durch das Fenster auf das Schiffsdeck geschleudert worden und habe sich Verletzungen am rechten Oberarm, der linken Schulter und dem rechten Brustkorb zugezogen (Durchgangsarztbericht vom 22.03.1976). Dies sei jedoch so hingestellt worden, als sei er nur zusammengebrochen. Nach diesem Arbeitsunfall habe er an Kraft verloren und sei immer schwächer geworden. Zur Berufsausübung in Deutschland trug er vor, als Kahnsteuermann sei er nur vorübergehend wegen des Ausfalls eines anderen Kahnsteuermanns tätig gewesen. Wegen der Arbeitsunfälle habe er später aber nicht mehr als Kahnsteuermann arbeiten können.

Das SG wies die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides ab (Gerichtsbescheid vom 11.12.2000). Ergänzend führte das SG aus, nach einer Stellungnahme des Sozialärztlichen Dienstes der Beklagten vom 28.07.1992 habe zum damaligen Zeitpunkt noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe und Zugluft sowie ohne besonderen Zeitdruck bestanden. Für einen späteren Versicherungsfall seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und auch nicht mehr erfüllbar, da der Kläger durch ein dem Widerspruchsbescheid vom 12.11.1992 beigefügtes Merkblatt ausführlich auf die Aufrechterhaltung künftiger Ansprüche auf Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit hingewiesen worden sei. Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da der Kläger keinen Berufsschutz genieße.

Gegen den am 13.12.2000 als Einschreiben - Rückschein (Auslandszustellung) zur Post gegeben Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 31.01.2001 - beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingegangen am 14.02.2001 - Berufung eingelegt. Er sei seit November 1990 berufsunfähig und beziehe in Jugoslawien seit 01.12.1990 Invaliditätsrente. Bei der medizinischen Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit seien bereits 1992 nicht alle Gesundheitsstörungen berücksichtigt worden. Auf die vorgetragenen Arbeitsunfälle sei das Gericht überhaupt nicht eingegangen. Die Tätigkeit des Kahnsteuermannes und des Bootsmannes sei keine ungelernte Tätigkeit. Das ergebe sich aus der Tatsache, dass Schiffsjungen auf Zugschiffen drei Ausbildungsjahre zu absolvieren hätten und nach der Vereinbarung über Fahrleistungszulage für die Besatzungen der Zug-, Güter- und Tankmotorschiffe, gültig ab 01.12.1970, noch unter dem Matrosen rangieren würden. Auch der Gehaltsunterschied zwischen den Grundbezügen eines Kahnsteuermanns (855,00 DM) bzw. eines Bootsmanns (900,00 DM) gegenüber den Bezügen eines Kapitäns (1.230,00 DM) im Donauschifffahrts-TV, gültig ab 01.01.1973, und die Höhe der Bruttobezüge des Klägers, die im Februar 1976 mit 12.343,95 DM angegeben seien, spreche gegen die Annahme, dass es sich hier um eine Hilfsarbeitertätigkeit gehandelt habe. Die Tätigkeit eines Kahnsteuermannes bzw. eines Bootsmannes sei ein Ausbildungsberuf, der hohe Verantwortlichkeit und Selbstständigkeit beinhalte. Der Kläger habe die Tätigkeit als Bootsmann nach dem zweiten Arbeitsunfall vom 21.03.1976 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Ablauf und Folgen dieses Unfalls seien von Amts wegen aufzuklären. Der Kläger sei während seiner Tätigkeit beim B. auf dem Schiff als Kahnsteuermann angelernt und nach dem Tod des Kahnsteuermanns ab 01.10.1971 als solcher eingesetzt worden, da er über die gesamten Kenntnisse eines Kahnsteuermanns verfügt habe. Bezüglich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen trägt der Kläger vor, er beziehe in Jugoslawien Invaliditätsrente und könne weder in Jugoslawien (rechtlich) noch in Deutschland (wirtschaftlich) Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Außerdem sei es eine Diskriminierung, dass jugoslawische Rentenbezugszeiten trotz des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit nicht als Aufschubtatbestand anerkannt würden.

Der Arbeitgeberverband der deutschen Binnenschifffahrt e.V. hat auf Anfrage mitgeteilt, ob die Rangklasse der Kahnsteuerleute - Bezugstufe C10 - des Donauschifffahrts-TV eine Gleichstellung mit dem Beruf des Binnenschiffers bedeute, könne nicht beantwortet werden. Der Verband sei für den Bereich der Donau nicht als Tarifvertragspartei zuständig gewesen. Die Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft hat auf eine gleichlautende Anfrage mitgeteilt, diese nicht beantworten zu können. Der Nationalitäten-TV war auch in den Archivunterlagen der damaligen Tarifvertragsparteien (der Arbeitgeberverband für die Donauschifffahrt wurde zwischenzeitlich aufgelöst) nicht zu ermitteln.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11.12. 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.1998 aufzugeben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft über die Arbeitsunfälle des Klägers vom 03.12.1974 und 21.03.1976, die Akten der Beklagten sowie die Prozessakte des Sozialgerichts Landshut beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht Landshut hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.1998 mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2000 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erwerbsminderung.

Der Anspruch des Klägers auf Rücknahme des bindenden Bescheides vom 31.08.1992 richtet sich nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides im Sinne von § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X beurteilt sich nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht (vgl. BSGE 57, 209, 210 = SozR 1300 § 44 Nr.13 S.21; Steinwedel in KassKomm, § 44 SGB X Rdnr.29). Der zur Überprüfung gestellte, mit Rentenantrag vom 02.11.1990 geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bestimmt sich daher gemäß § 300 Abs.1, 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zunächst nach §§ 1246, 1247 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der ab 01.01.1986 geltenden Fassung (vgl. BSG Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 47/01 R -, zur Veröffentlichung in SozR bestimmt). Soweit die Entstehung eines Rentenanspruchs für die Zeit nach dem 31.12.1991 in Betracht kommt, richtet sich der Anspruch nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), bei Entstehung nach dem 31.12.2000 nach den Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.).

Nach § 1246 Abs.1 und 2a RVO haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähig, wenn 1. sie berufsunfähig sind, 2. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.

Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Zwar hat er die allgemeine Wartezeit erfüllt. Beim Kläger liegt jedoch weder eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch eine verminderte Erwerbsfähigkeit vor.

Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.

Dagegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei einem Versicherten, der wegen Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft ist, als derjenige der Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit (vgl. BSG Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 61/00 R -).

Durch die Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI a.F. bzw. §§ 43, 240 SGB VI n.F. ist keine für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebende Rechtsänderung eingetreten.

Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.132, 138, 140). Die Einordnung eines Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung so- wie des bisherigen Berufs und besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn.27, 33).

Maßgebend für die Bestimmung des bisherigen Berufs des Versicherten sind nur die in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten (BSGE 50, 165), sofern nicht ein zwischenstaatliches Abkommen oder überstaatliches Recht (insbesondere das europäische koordinierende Sozialrecht, vgl. BSGE 64, 85) im Einzelfall die Berücksichtigung einer im Abkommens- bzw. Mitgliedsstaat ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit vorsehen. Das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien - jetzt Staatliche Gemeinschaft Serbien und Montenegro - als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2600 § 250 SGB VI Nr.3) weiterhin anwendbare deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl.II 1969 S.1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl.II 1975 S.390) enthält hierzu keine Regelungen.

Gemessen an den vom BSG aufgestellten Kriterien ist der Kläger der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Der Kläger hat nach eigenen Angaben in Jugoslawien keinen Beruf erlernt. Für eine früher von ihm behauptete Ausbildung zum (und Prüfung als) Bootsmann in Deutschland liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zuletzt angegeben, der Kläger sei in Deutschland während seiner Tätigkeit für den B. auf einem Schiff als Kahnsteuermann angelernt worden. Die Tätigkeit als Kahnsteuermann hat der Kläger jedoch nur bis zum 31.12.1971 ausgeübt (Arbeitgeberauskunft vom 21.10. 1971). In der Folgezeit war der Kläger als Arbeiter (1972), Bootsmann (1973), Lagerarbeiter (1974/75) sowie zuletzt vom 14.01.1976 bis 19.02.1977 als Bootsmann Rangklasse II, Bezugstufe 2 des Nationalitäten-TV - gültig ab 01.08.1975 - in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt.

Auf die Frage, ob die vom Kläger bis Dezember 1971 ausgeübte Tätigkeit als Kahnsteuermann nach dem Donauschifffahrts-TV der Gruppe der Angelernten oder gar der Facharbeiter - entsprechend der heute dreijährigen Ausbildung zum Binnenschiffer - zuzuordnen wäre und der schulisch mit vier Klassen nur gering vorgebildete Kläger auf Grund seiner Vortätigkeit als Matrose und seiner 18-monatigen Tätigkeit als provisorischer Kahnsteuermann ab 01.10.1971 tatsächlich über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten eines Kahnsteuermanns verfügt hat (vgl. zu den Anforderungen Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-2200 § 1246 Nr.15), kommt es nicht an, da er sich nicht aus gesundheitlichen Gründen von dieser Tätigkeit gelöst hat. Die von ihm zur Begründung angeführten Arbeitsunfälle vom 03.12. 1974 (Schlag gegen das Gesicht) und 21.03.1976 (Sturz und Bewusstlosigkeit des Klägers im Steuerhaus eines geschleppten Kahns; die Unfalldarstellung des Klägers widerspricht der zeitnahen aktenkundigen Aussage der einzigen Zeugen vom 07.07. 1976), deren ursächlicher Zusammenhang im berufsgenossenschaftlichen Verwaltungsverfahren mit nervenärztlichem Gutachten vom 09.06.1976 überzeugend verneint worden ist, bedürfen keiner weiteren Aufklärung. Diese Arbeitsunfälle erlitt der Kläger erst nach Aufgabe der Beschäftigung als Kahnsteuermann.

Bei der letzten Tätigkeit handelte es sich nach Auskunft des Arbeitgebers, bei dem der Kläger in Deutschland als Matrose, Bootsmann und Kahnsteuermann ausschließlich beschäftigt war, um eine ungelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten (Arbeitgeberauskunft vom 21.04.1998). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger den Arbeitsunfall vom 21.03. 1976 nach eigenen Angaben beim Führen eines geschleppten Kahns erlitten hat. Unabhängig davon, ob die von ihm vorgetragene Schilderung des Unfallhergangs zutreffend ist, liegen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass der Kläger entgegen des vorliegenden Dienstvertrages vom 14.01.1976 und der Auskunft seines Arbeitgebers in dieser Zeit erneut als Kahnsteuermann versicherungspflichtig beschäftigt war. Ob die angegebene Anlernzeit der tariflichen Einstufung des Berufs im Nationalitäten-TV entspricht, ist nicht aufklärbar, da dieser Tarifvertrag nicht mehr zu ermitteln war. Auch dem Donauschifffahrts-TV sind keine Angaben über eine zur Einstufung erforderliche Anlern- oder Ausbildungszeit zu entnehmen. Die Rangklassen-Einteilung im Donauschifffahrts-TV erfolgte ausschließlich nach der Berufsbezeichnung (A: Koch, B: Matrose, C: Kahnsteuermann/Bootsmann, Maschinenmatrose, D: Schlepplotse, E: Schiffsmanipulant etc.) ohne Hinweis auf eine erforderliche Mindestanlern- oder -ausbildungszeit. Die Bezugsstufen-Einteilung lässt aufgrund der für die Rangklassen unterschiedlichen Eingangsbezugsstufen zwar auf eine qualitative - möglicherweise auf höherer Erfahrung oder Verantwortung beruhende - Differenzierung zwischen den unteren Rangklassen schließen, gibt jedoch ebenso wie die Bewertung der Bezugsstufen (in DM-Beträgen), die Einteilung der Fahrleistungszulagen (Auszubildende stehen in aller Regel am Ende der Lohnskala) und die (von weiteren Lohnfaktoren, insbesondere Zulagen, abhängige) absolute Höhe der Bruttobezüge des Klägers keinen Aufschluss über die von den Tarifvertragsparteien zu Grunde gelegte berufliche Qualifikation eines Bootsmannes, die eine von den Angaben des Arbeitgebers abweichende Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Angelernten oder gar der Facharbeiter rechtfertigen könnte.

Als ungelernter Arbeiter ist der Kläger sozial auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Der Kläger war jedenfalls bis zum September 1996 auch in der Lage, solche Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Sozialärztlichen Dienstes der Beklagten vom 20.09.1996. Darin wurden nach Untersuchung des Klägers vom 16. bis 18.09.1996 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: - wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnützungserscheinun- gen und Bandscheibenschädigung, derzeit ohne Anhalt für wesentliche Nervenwurzelreizung oder -beteiligung; - Aufbraucherscheinungen an den Kniegelenken; - autostatische Kreislaufdysregulation bei Neigung zu hypertonen Blutdruckwerten.

Der Kläger gab bei den Untersuchungen Schmerzen im gesamten Rücken, im Nacken, im rechten Knie und im rechten und linken Unterbauch, ein Taubheitsgefühl in den Fingern und Beinen, Kopfschmerzen, Müdigkeit und häufiges Schwarzwerden vor den Augen an. Es bestand eine mäßiggradige Beeinträchtigung der Wirbelsäulenbeweglichkeit, alle übrigen Gelenke waren frei beweglich, die Feinmotorik unbeeinträchtigt. Die Herz-Kreislaufsituation war ausgeglichen. Eine ergometrische Belastung bis 80 Watt ergab keinen Anhalt für eine koronare Herzerkrankung. Psychisch waren keine krankhaften Veränderungen festzustellen. Zusammenfassend wurde der Kläger für fähig erachtet, vollschichtig leichte Tätigkeiten ohne längere Zwangshaltung, häufiges Bücken und - wegen der hypertonen Kreislaufdysregulation - ohne Arbeiten mit Absturzgefahr oder an gefährdenden Maschinen zu verrichten.

Diese nach ausführlicher Begutachtung des Klägers getroffene Leistungseinschätzung begegnet keinen Bedenken. Die Arbeitsunfälle von 1974 und 1976 waren zum Untersuchungszeitpunkt ohne bleibende Funktionseinschränkungen verheilt. Ärztliche Unterlagen, aus denen sich als Unfallfolge eine dauerhafte, leistungsmindernde Gesundheitsstörung ergeben würde, liegen nicht vor. Der Kläger erlitt am 03.12.1974 eine Prellung der linken Gesichtshälfte und eine Schädigung zweier Molaren. Die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit wurde mit zehn Tagen angegeben. Nachdem der Kläger Kopfschmerzen und wiederholte Bewusstlosigkeiten angegeben und der zuständige Durchgangsarzt eine Klopfschmerzhaftigkeit der linken Schädelkalotte festgestellt hatte, veranlasste er eine nervenärztliche Untersuchung vom 22.01. 1975, die jedoch keine weitergehenden Befunde erbrachte. Die Arbeitsunfähigkeit wurde zum 02.02.1975 beendet. Am 22.03.1976 erlitt der Kläger multiple Prellungen und Schürfwunden an der linken Schulter sowie am rechten Oberarm. Er klagte über druck- und atemabhängige Schmerzen im rechten unteren Thoraxbereich sowie Kopfschmerzen bei klopfschmerzhafter linker Schädelkalotte. Die zunächst auf 3-4 Tage veranschlagte Arbeitsunfähigkeit endete nach zwischenzeitlicher Behandlung in Jugoslawien am 31.05.1976. Für eine nervenärztliche Ursache der vom Kläger erneut angegebenen Schwächezustände ergaben sich bereits damals nach nervenärztlicher Untersuchung keine Anhaltspunkte. In beiden Fällen liegen keine Hinweise auf weitere ärztliche Behandlungen vor, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde durch die Berufsgenossenschaft nicht festgestellt.

Beim Kläger lag bis zum September 1996 hinsichtlich der qualitativen Leistungseinschränkungen weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde (vgl. BSGE 80, 24). Für ungelernte Tätigkeiten übliche Verrichtungen wie das Zureichen, Abnehmen, Sortieren, Verpacken oder Montieren waren dem weder hinsichtlich der Feinmotorik noch hinsichtlich der Umstellungs- und Konzentrationsfähigkeit nennenswert eingeschränkten Kläger ohne weiteres möglich. Eine Beschränkung des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestand nicht.

Lag beim Kläger keine Berufsunfähigkeit vor, so waren auch die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erfüllt.

Dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung im September 1996 wesentlich verschlechtert hat, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich und bedarf auch keiner weiteren Aufklärung, da für einen Versicherungsfall nach September 1996 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wären.

Der Kläger hat zuletzt vom 17.04.1980 bis zum 06.06.1990 anrechenbare Versicherungszeiten (in ehemaligen Jugoslawien) zurückgelegt. Die Zeit des Bezugs einer jugoslawischen Versichertenrente ist nicht als Versicherungszeit, Anwartschaftserhaltungszeit oder Streckungstatbestand zu berücksichtigen, da das Deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit keine entsprechende Gleichstellungsregelung enthält (vgl. BSG SozR 3-2600 § 197 Nr.4). Damit sind bereits für Versicherungsfälle nach dem 31.07.1992 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den (dann gemäß § 300 SGB VI anzuwendenden) §§ 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI a.F. nicht erfüllt. Der Kläger hat für solche Versicherungsfälle in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Streckungstatbestände (§§ 43 Abs.3, 44 Abs.4 SGB VI a.F.) liegen nicht vor. Eine durchgehende Belegung des Zeitraums ab 01.01.1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten über den 06.06.1990 hinaus (§ 240 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F.) ist nicht gegeben. Eine durchgehende Beitragszahlung für die Zeit ab 01.07.1990 ist nicht mehr zulässig (§ 40 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F.). Dabei kann dahinstehen, ob auf Grund des Antrags des Klägers vom 25.10.1993, den Bescheid vom 31.08.1992 nach § 44 SGB X zu überprüfen, bis heute ein noch offenes Rentenverfahren vorliegt. Das mit dem Rentenantrag des Klägers vom 02.11.1990 - auf den er sich auch in diesem Verfahren bezieht - eingeleitete Rentenverfahren, auf Grund dessen der Kläger noch berechtigt gewesen wäre, freiwillige Beiträge für die Zeit ab 01.07.1990 nachzuentrichten (§ 197 Abs.2 i.V.m. § 198 Abs.1 SGB VI), endete mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1992, gegen den der Kläger keine Klage erhoben hat. Mit diesem Bescheid wurde der Kläger auf die Notwendigkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung eines Anspruchs auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ausdrücklich hingewiesen. Ob dieser Hinweis ausreichend war oder insoweit ein Beratungsfehler vorliegen könnte, der geeignet wäre, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. zu den Voraussetzungen BSG SozR 3-2600 § 58 Nr.2) auf Zulassung zur freiwilligen Beitragszahlung zu begründen, kann hier dahinstehen, da eine ggf. eingetretene Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagte nicht kausal für die fehlende Beitragszahlung des Klägers war. Dieser hat selbst angegeben, auf Grund der niedrigen jugoslawischen Invalidenrente habe er keine Beiträge nach Deutschland entrichten können.

Zum Zeitpunkt des ersten Überprüfungsantrags vom Oktober 1993 war der Kläger bereits nicht mehr berechtigt, freiwillige Beiträge für Zeiten vor dem 31.12.1992 zu entrichten (§ 197 Abs.2 SGB VI a.F.). Ein vom Kläger im Hinblick auf seine Arbeitsunfälle 1974 und 1976 geltend gemachter Ausnahmefall des § 43 Abs.4 i.V.m. § 53 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI a.F. (vgl. für die Erwerbsunfähigkeit die Verweisung auf § 43 Abs.4 SGB VI a.F. in § 44 Abs.4 SGB VI a.F., für die Erwerbsminderung § 43 Abs.5 SGB VI n.F.) liegt nicht vor, da die Unfallverletzungen - wie ausgeführt - nach den vorliegenden Unterlagen ohne bleibende Funktionseinschränkungen verheilt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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