L 15 V 34/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 V 7/96.SVG
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 V 34/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 03.09.1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beim Kläger anerkannte Schädigungsfolge mit einer MdE in Höhe von mindestens 25 v.H. auch unter Berücksichtigung einer etwaigen besonderen beruflichen Betroffenheit zu bewerten ist und Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren sind.

Der am 1950 geborene Kläger leistete vom 03.05. bis 07.12.1973 in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR (NVA) Wehrdienst aufgrund gesetzlicher Verpflichtung und erlitt am 11.10.1973 während einer militärischen Übung, beim Sprung von einer Barrikade, eine Verletzung am linken Bein. Nach Auskunft des Vereins des Deutschen Gewerkschaftsbunds in Halle wurde als Unfallfolge die Fraktur des linken Sprunggelenks und ein Körperschaden von 20 % anerkannt. Nach den Angaben des Kläger habe er bis 1977 eine Teilrente von 80,00 DM monatlich sowie einen Ausweis für Rentner erhalten. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 18.11.1977 beantragte er am 13.12.1977 wegen seines Unfalls als früherer NVA-Angehöriger Versorgung im Wege des Härteausgleichs. Außerdem stellte er Antrag nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) auf Anerkennung und Entschädigung einer auf mehrfache politische Haft 1968/1969 und 1977 zurückzuführenden Nervenkrankheit.

Im Rahmen des vorrangig betriebenen Anerkennungsverfahren nach dem HHG wurden am 10.04.1979 als Haftfolge "reaktive neurotische Störungen - Claustrophobie -" zeitlich begrenzt auf zwei Jahre nach Haftentlassung anerkannt. Die MdE wurde auf weniger als 25 v.H. festgesetzt. Das hiergegen eingeleitete Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (S 30 V 700/79 HHG) endete am 26.03.1980 durch einen Vergleich, wonach dem Kläger wegen seiner bereits anerkannten Haftfolgen ab 01.12.1977 Rente nach einer MdE um 25 v.H. gewährt wurde (Ausführungsbescheid des Beklagten vom 16.05.1980). Mit Bescheiden vom 30.06. und 20.10.1982 wurde dem Kläger ab 01.08.1982 diese Rente zunächst nach § 66 Abs.2 SGB I entzogen, sodann mit Wirkung vom 01.12.1982 die Anerkennung von Haftfolgen nach § 48 Abs.1 SGB X aufgehoben, da die noch vorliegenden Symptome persönlichkeitsbedingt seien. Das gegen die Ablehnung von Leistungen nach § 30 Abs.1 bis 5 BVG (Bescheid vom 21.10.1982, Widerspruchsbescheid vom 09.11. 1982) angestrengte Klageverfahren (S 37 V 2534/82 HHG) führte zu einem klageabweisenden Urteil vom 15.11.1984. Das anschließende Berufungsverfahren (L 15 V 5/85 HHG) erbrachte am 16.03. 1993 ein Teilanerkenntnis, mit dem sich der Beklagte bereit erklärte, dem Kläger Versorgung für die Zeit vom 01.12.1977 bis 31.12.1980 nach einer MdE um 40 v.H. einschließlich einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 30 Abs.2 BVG sowie vom 01.08.1982 bis 30.11.1982 nach einer MdE um 30 v.H. (§ 30 Abs.1 BVG) sowie dem Grunde nach Berufsschadensausgleich vom 01.01.1979 bis 31.12.1980 zu gewähren. Im Übrigen erging ein die Berufung zurückweisendes Urteil. Zur Begründung stützte sich der Senat auf die nervenärztlichen Gutachten von Prof. Dr.L. und Priv.Doz. Dr.H. , wonach ab Anfang 1981 Haftfolgen nicht mehr in wesentlichem Umfang vorgelegen hätten. Dass der Beklagte dennoch bis 30.11.1982 Versorgung gewährt hat, sei nach dem Grundsatz des Verbots der reformatio in peius nicht näher zu prüfen.

Inzwischen wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung von Beschädigtenversorgung wegen seiner Sprunggelenksverletzung im Wege des Härteausgleichs nach § 89 BVG mit Bescheid vom 25.11. 1987 abgelehnt, da die beim Kläger vorliegende Gesundheitsstörung nach § 30 Abs.1 BVG mit einer MdE von unter 10 v.H. zu bewerten sei. Diese Einschätzung ging auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Internistin Dr.H. vom 22.06.1981 zurück. Einem vom Kläger vorgelegten Attest des Orthopäden Dr.R. vom 06.11.1979 mit einer MdE-Einschätzung von 25 % für die sekundären Veränderungen nach linksseitiger Sprunggelenksluxationsfraktur vom Typ Weber-C wurde nicht gefolgt. Der oben genannte Bescheid vom 25.11.1987 erging unter Vorbehalt, der nach der endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits des Klägers nach dem HHG mit Bescheid vom 05.11.1993 aufgehoben wurde. In diesem Bescheid wurde ferner festgestellt, dass für die Zeit vom 01.12. 1977 bis 31.12.1980 die festgestellte MdE (10 v.H.) Bestandteil der gemäß § 4 Abs.1 HHG i.V.m. § 30 Abs.1 und 2 BVG durch Teilanerkenntnis vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) vom 16.03.1993 gebildeten Gesamt-MdE gewesen sei. Auch für diesen Zeitraum ergebe sich keine Rentenberechtigung im Härteausgleich.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein, da seine Unfallfolgen bereits in der DDR mit einer MdE von 20 v.H. und später von Dr.R. mit einer MdE um 25 v.H. bewertet worden seien. Nach versorgungsärztlicher Stellungnahme des Chirurgen Dr.P. vom 24.02.1995 und Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung am 04.04.1995 gemäß § 89 Abs.1 BVG zur Versorgung des Klägers im Wege des Härteausgleichs erging am 10.05.1995 ein Teilabhilfebescheid; darin wurde für die anerkannte Schädigungsfolge "mit endgradiger Bewegungseinschränkung verheilte fußgelenks nahe Luxationsfraktur links" ein Heilbehandlungsanspruch nach § 10 Abs.1 BVG im Wege des Härteausgleichs anerkannt, Beschädigtenrente wurde nicht gezahlt. Der Widerspruch des Klägers wurde im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.1995 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.08.1995 Klage zum Sozialgericht München erhoben (S 11 V 7/96 SVG) und weiterhin Rentengewährung wegen seines Armeeschadens von 1973 begehrt.

In den vom Sozialgericht beigezogenen DDR-Unterlagen der LVA Sachsen-Anhalt befand sich unter anderem ein Gutachten des Dr.W. vom 17.02.1976, wonach der Kläger damals Beschwerden beim längeren Gehen und Stehen geäußert habe, seine frühere Tätigkeit als Holzfacharbeiter wegen des Unfalls habe aufgeben müssen und jetzt eine schlechter dotierte Tätigkeit ausübe. Der durch den "Arbeitsunfall" bedingte Körperschaden wurde damals mit 20 % eingeschätzt. Das Sozialgericht hat ein Gutachten von dem Chirurgen Dr.K. (29.11.1996) eingeholt, der festgestellt hat, es handle sich um eine konservativ ausgeheilte Verrenkungsfraktur des linken Sprunggelenks mit Syndesmosenverbreiterung ohne Instabilität der Talusrolle. Es lägen feine arthrotische Veränderungen am Schienbeinende, eine Auftreibung des linken Außenknöchels und eine endgradige Bewegungsstörung im linken oberen und unteren Sprunggelenk vor. Die MdE werde mit 10 v.H. seit März 1980 eingeschätzt, wobei die Schätzbreite bei 0 bis 10 v.H. liege. Dieser Wert gelte auch heute noch.

Auf Antrag des Klägers ist nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein weiteres Gutachten von dem Orthopäden Dr.K. vom 29.04.1997 eingeholt worden. Dieser hat die Schädigungsfolge als eine "schmerzhafte Bewegungseinschränkung geringen bis mittleren Grades im oberen Sprunggelenk links nach Verrenkungsbruch" bezeichnet. Die MdE betrage hierfür 10 v.H. In Abweichung vom Vorschlag von Dr.K. liege die Schätzbreite zwischen den MdE-Graden von 10 und 20 v.H ... Die Trittsicherheit des Klägers auf unebenem Untergrund sei schmerzbedingt herabgesetzt, auch bestehe eine inaktivitätsbedingte Umfangdifferenz der Wadenmuskulatur. Eine MdE von 20 oder 25 v.H. könne jedoch nicht bestätigt werden.

Mit Schriftsatz vom 15.05.1997 hat der Kläger gerügt, dass sein besonderes berufliches Betroffensein (§ 30 Abs.2 BVG) in der Fragestellung von seiten des Gerichts nicht berücksichtigt worden sei. Er hat ein Schreiben der Hauptfürsorgestelle bei der Regierung von Oberbayern vom 28.03.1979 beigefügt, wonach die Sprunggelenksfraktur links Reha-Maßnahmen zwar erforderlich mache, ein Eingreifen der Hauptfürsorgestelle jedoch nicht möglich sei, da das Versorgungsamt München I mitgeteilt habe, dass die eingetretene Behinderung nicht nach dem Häftlingshilfegesetz anerkannt worden sei.

In der mündlichen Verhandlung am 03.09.1997 ist von der Kammer- vorsitzenden festgestellt worden, dass offensichtlich im vorliegenden Fall die Folgen nach dem HHG, SVG, der Berufsförderung und Umschulung nicht vollständig geprüft worden seien. Dem Beklagten werde daher aufgegeben, dem Kläger Auskunft über die im Zeitpunkt seiner Abschiebung 1977 geltenden Rechtsgrundlagen, insbesondere hinsichtlich einer Rentenberechtigung aufgrund einer DDR-Mindestrente zu übermitteln. Anschließend ist die Klage durch Urteil abgewiesen worden. Zur Begründung hat sich das Sozialgericht auf die Gutachten von Dr.K. und Dr.K. gestützt, wonach die MdE für die anerkannte Schädigungsfolge (nach § 30 Abs.1 BVG) unter 25 v.H. einzuschätzen sei.

Am 17.11.1997 hat der Kläger zur Niederschrift beim Bayer. Landessozialgericht Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und weiterhin die Gewährung von Beschädigtenversorgung begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte sei im Hinblick auf die von der DDR-Sozialversicherung für seinen Gesundheitsschadenbis Dezember 1977 gezahlte Rente verpflichtet, ihm ab 01.12. 1977 eine Mindestrente nach dem BVG weiterzuzahlen. Außerdem hätte der Gesichtspunkt des besonderen beruflichen Betroffenseins vom Sozialgericht berücksichtigt werden müssen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 01.09.1998, ist darauf hingewiesen worden, dass eine Berücksichtigung von § 30 Abs.2 BVG ausgehend von einer MdE in Höhe von 10 v.H. nach § 30 Abs.1 BVG nicht zur Rentengewährung führen würde. Es bestehe auch kein rechtlicher Konnex zwischen einer früheren Sozialversicherungsrente und Ansprüchen nach dem BVG.

Auf Antrag des Klägers (§ 109 SGG) ist der Orthopäde Dr.R. mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt worden. In seinem Gutachten vom 29.09. 1999 ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, für die Schädigungsfolge "schmerzhafte Bewegungseinschränkung mittleren Grades im linken oberen Sprunggelenk nach Bruch von Innen- und Außenknöchel" sei eine MdE von 20 v.H. gerechtfertigt. Es handle sich um eine richtungsweisende anhaltende Verschlimmerung des normalen Verschleißprozesses am Sprunggelenk. Die vorliegende belastungsabhängige Schwäche des linken Beines bei längeren Gehstrecken und die Gangunsicherheit auf unebenem Gelände sei besonders im Hinblick auf den Beruf des Klägers (Holztechniker) zu berücksichtigen. Die höhere Einstufung sei durch die zunehmende Schmerzsymptomatik im Sprunggelenk besonders im Hinblick auf die schlechte psychische Gesamtsituation des Klägers zu rechtfertigen.

Der Beklagte hat aufgrund versorgungsärztlicher Stellungnahme der Chirurgin Dr.B. vom 09.11. 1999 sowohl hinsichtlich des Vorschlags zur MdE-Höhe nach § 30 Abs.1 als auch nach Abs.2 BVG widersprochen. Im Vergleich mit den Befunden der Vorgutachter ergäben die aktuellen Befunde keine wesentliche Leidensverschlimmerung. Auch sei nicht überzeugend, dass Dr.R. als Orthopäde seine höhere Einstufung der MdE mit der schlechten psychischen Gesamtsituation des Klägers begründe. Schließlich könne ein besonderes berufliches Betroffensein bei der Ausübung des früheren Berufs des Holztechnikers durch die schädigungsbedingte geringe Leistungsbeeinträchtigung des Klägers nicht nachvollzogen werden. Eine Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln (Schuhe, Schuhzurichtung) erscheine erfolgversprechend.

Nach Hinweisen auf beigezogene frühere Gutachten im Rechtsstreit nach dem HHG und im Bereich der Rentenversicherung (S 4 Ar 924/82, L 6 Ar 66/87) zu den Ursachen der beruflichen Probleme des Klägers im gerichtlichen Schreiben vom 06.04.2001 hat dieser erwidert, seines Erachtens habe die Versorgungsverwaltung noch nicht über ein besonderes berufliches Betroffensein entschieden. Bei der Entscheidung müsse berücksichtigt werden, dass die Hauptfürsorgestelle im März 1979 zu Unrecht eine Reha-Maßnahme abgelehnt habe, er aber ohne den Unfall 1973 ab 1977 eine Stelle in seinem erlernten Beruf bekommen hätte.

Im Erörterungstermin am 03.07.2001 hat der Kläger einen Schriftsatz übergeben, in dem er unter anderem vorbracht hat, im beigezogenen Gutachten von Dr.F. vom 25.07.1988 befinde sich auf Seite 10 eine entscheidender Fehler. Dr.F. erkenne nicht, dass der Unfall des Klägers 1973 zwangläufig zu einer verbreiterten Sprunggelenksgabel geführt habe. Zum Beweis hat er Kopien aus einem Lehrbuch "Orthopädie des Fußes" von Rabl/ Nyga vorgelegt. Auf Seite 91 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht" (AP), Ausgabe 1977, sei eine MdE von 30 bis 40 v.H. vorgesehen für "Knöchelbruch mit Verbreiterung der Knöchelgabel, Verkantung des Sprungbeins und sekundärer Arthrose". Dies sei auch vom Beklagten übersehen worden. Seines Erachtens müsse diese rentenberechtigende MdE bei allen konservativ, d.h. ohne Operation, verheilten Knöchelbrüchen Typ Weber-C anerkannt werden. Außerdem müsse die Gesamt-MdE ab 26.11.1982 höher bewertet werden, da er damals auf dem Zebrastreifen von einem Auto angefahren worden sei und einen Oberschenkelhalsbruch erlitten habe (so auch Attest von Dr.R. vom 03.12.1984).

Für den Beklagten hat die Chirurgin Dr.B. in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 30.08.2001 zwar bestätigt, dass eine Verbreiterung der Knöchelgabel vorliege, eine Verkantung des Sprungbeines könne jedoch aufgrund von Röntgenbefunden vom 11.03.1975 und vom 29.11. 1996 ausgeschlossen werden; nennenswerte arthrotische Veränderungen hätten wahrscheinlich 1980 nicht vorgelegen. Somit habe auch unter Berücksichtigung der damals gültigen Anhaltspunkte von 1977 keine MdE von mindestens 30 v.H. zugestanden. Die Femurfraktur aus dem Jahre 1982 stelle einen Nachschaden dar, der nach dem BVG nicht berücksichtigt werden könne. Ein besonderes berufliches Betroffensein sei bereits im November 1999 verneint worden.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24.09.2001 ein Gutachten des Orthopäden Prof.Dr.T. vom 28.08.2001 übersandt, der aufgrund der erhobenen Befunde eine posttraumatische Arthrose im linken oberen Sprunggelenk mit Instabilität und schmerzhafter Bewegungseinschränkung diagnostiziert hat. Der heutige GdB liege höher als der 1977 in der DDR eingeschätzte, nämlich über 25 %.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2001 hat sich der Beklagte (Stellungnahme von Dr.B.) daraufhin bereit erklärt, die Schädigungsfolge ab 11.07.2001 neu zu bezeichnen: "Mit Bewegungseinschränkung verheilte Sprunggelenksluxationsfraktur links" und die MdE mit 20 v.H. einzuschätzen.

Am 02.01.2002 hat sich der Beklagte zusätzlich angeboten, die Schädigungsfolge des Klägers, wie von Prof.Dr.T. vorgeschlagen, neu zu formulieren: "Posttraumatische Arthrose des linken oberen Sprunggelenks mit Instabilität und schmerzhafter Bewegungseinschränkung." Eine Änderung der MdE resultiere daraus nicht.

Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 08.02.2002, wonach im Hinblick auf die AP (Seite 134) schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke schwerwiegender als eine Versteifung sein können und nach Beiziehung diverser Röntgenbilder ist der leitende Oberarzt Dr.L. vom Städt. Krankenhaus M. nach § 106 SGG zum Sachverständigen ernannt worden. In seinem fachchirurgisch-orthopädischen Gutachten vom 06.05.2002 mit ergänzender Stellungnahme vom 02.07.2002 hat er nach Untersuchung des Klägers ausführlich dargelegt, dass nach den Regelungen der AP 1973, 1983 und 1996 für die Sprunggelenksversteifung ab Dezember 1977 lediglich eine rein medizinische MdE von 10 v.H. gerechtfertigt gewesen sei, die mit Rücksicht auf die degenerativen Veränderungen mit glaubhaften subjektiven Beschwerden und leichtgradiger Minderung der Unterschenkelmuskulatur ab 28.08.2001 (Gutachten von Prof.Dr.T.) auf 20 v.H. zu erhöhen sei. Auch wenn die AP 1973 im Falle eines Knöchelbruchs eine MdE von 30 bis 40 v.H. vorgesehen haben, habe der Kläger die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der Verbreiterung der Sprunggelenksgabel nicht erfüllt. Vor allem fehle eine Instabilität des Gelenks. Er habe erstmalig beim Kläger eine dynamische Funktionsprüfung des linken oberen und unteren Sprunggelenks unter Bildwandlerkontrolle durchgeführt und dadurch eine Verkantung oder Instabilität des Sprunggelenks ausschließen können.

Auf gerichtliche Anfrage hat der Beklagte im Hinblick auf das Gutachten von Dr.L. sein Vergleichsangebot vom 02.01.2002 (Anerkennung einer Instabilität des Sprunggelenks) nicht mehr aufrecht erhalten (Schriftsatz vom 19.08.2002).

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 03.09.1997 und Änderung der Bescheide vom 05.11.1993/10.05.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.08.1995 zu verurteilen, ihm ab 01.12.1977 Beschädigtenversorgung nach § 30 Abs.1 und Abs.2 BVG zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 03.09.1997 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die BVG- und HHG-Akten des Beklagten, die erledigten Klageakten des Sozialgerichts München (S 39 Vs 2353/85, S 30 V 700/79 HHG, S 37 V 2534/82 HHG), die erledigten Berufungsakten des Bayer. Landessozialgerichts (L 6 Ar 66/87, L 15 V 5/85 HHG), die Akte des vorangegangenen Verfahrens vor dem Sozialgericht München (S 11 V 7/96 SVG) sowie ein Gutachtensheft der LVA Oberbayern. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der genannten Akten sowie der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (§§ 143, 151 SGG) erhobene Berufung des Klägers ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Das Sozialgericht München hat in seinem Urteil vom 03.09.1997 zu Recht die Bescheide des Beklagten vom 05.11.1993 und 10.05. 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.08.1995 bestätigt.

Die als Schädigungsfolgen anerkannten Funktionsbeeinträchtigungen im linken Sprunggelenk haben sich zwar in letzter Zeit verschlimmert; die MdE erreicht aber bis heute rein medizinisch (nach § 30 Abs.1 BVG) nicht den rentenberechtigenden Grad von 30 bzw. 25 v.H. (vgl. § 31 Abs.1, 2 BVG), der nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AP) 1996, Nr.26.18 (Seite 152) nur bei einer Versteifung des obe- ren und unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung oder einer gleichwertigen Funktionsbeeinträchtigung gerechtfertigt wäre.

Eine Erhöhung der MdE nach § 30 Abs.2 BVG wegen besonderer beruflicher Betroffenheit durch die oben genannte Schädigungsfolge scheidet aus, weil vor allem die vom Dezember 1977 bis Ende November 1982 als Schädigungsfolge nach dem HHG anerkannte Claustrophobie die Wiedereingliederung des Klägers in das Berufsleben nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland 1977 unmöglich gemacht hat (die nach dem HHG gewährte Beschädigtenrente schloss zumindest zeitweise auch eine Erhöhung wegen besonderer beruflicher Betroffenheit ein) und im Übrigen die Sprunggelenksverletzung den Kläger nicht gehindert hätte, eine Tätigkeit in seinem erlernten Beruf als Holztechniker auszuüben.

Nach § 82 Abs.2 BVG i.V.m. § 89 Abs.1 BVG kann dem Kläger als ehemaligem Wehrpflichtigen der früheren NVA, der vor dem 19.05. 1990 in die Bundesrepublik übergesiedelt ist, im Wege des Härteausgleichs Versorgung gewährt werden, da er in Erfüllung seiner gesetzlichen Wehrpflicht einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Laut Rundschreiben des Bayer. Landesversorgungsamts bzw. des Bayer. Landesamts für Versorgung und Familienförderung vom 14.10.1983 (Nr.1129/II) und vom 17.10.1991 (Nr.1739/II/91) war bis 1991 zusätzliche Voraussetzung für eine Versorgung im Härteausgleich das Erreichen einer MdE in Höhe von mindestens 25 v.H. für die Schädigungfolge. Ab 1991 konnte auch trotz einer MdE unter 25 % Heilbehandlung im Härteausgleich gewährt werden. Maßgebend für die MdE-Bewertung der unstreitigen Unfallverletzung des Klägers waren gemäß § 30 Abs.1 BVG die Tabellenwerte der AP. Diese haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (SozR 3-3870 § 3 Nr.5 und 6) normähnliche Wirkung und sind grundsätzlich in der jeweiligen Fassung von Verwaltung und Sozialgerichten zu beachten. Der Kläger hat zutreffend festgestellt, dass die AP, Ausgabe 1977, die bis Ende 1983 gegolten haben, auf Seite 203 für einen "Knöchelbruch" mit Verbreiterung der Knöchelgabel, Verkantung des Sprungbeines und sekundärer Arthrosis deformans" eine MdE von 30 bis 40 v.H. vorgesehen haben. In den AP 1983, Seite 117 und den AP 1996, Seite 152, 153, ist diese Festlegung nicht mehr enthalten. Seit 1984 kann eine MdE von 30 v.H. erst bei einer Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung erreicht werden. Bewegungseinschränkungen im oberen Sprunggelenk stärkeren Grades werden mit einer MdE um 20 v.H., sonst (Heben/Senken 0-0-30) mit einer MdE um 10 v.H. bewertet.

Zur MdE-Höhe nach § 30 Abs.1 BVG: Der Senat hat sich dem Gutachten des nach § 106 SGG beauftragten Chirurgen Dr.L. angeschlossen, der in seinem Gutachten vom 06.05./02.07.2002 die Probleme dahingehend zusammenfasste, dass die MdE des Klägers ab 01.12.1977 mit 10 v.H. und ab Gutachten von Prof.Dr.T. (August 2001) mit 20 v.H. einzuschätzen sei. Weder in den früheren Befunden noch bei der von Dr.L. durchgeführten dynamischen Funktionsprüfung des linken Sprunggelenkes unter Bildwandlerkontrolle hat sich eine Instabilität des Gelenkes oder eine Verkantung oder Verkippung des Sprunggelenkes gezeigt. Somit sind die in AP 1977, Seite 91, geforderten Voraussetzungen für eine MdE-Bewertung in Höhe von mindestens 30 v.h. nicht erfüllt. Für die Auffassung von Dr.L. spricht auch, dass er sich insoweit in Übereinstimmung mit den meisten Vorgutachtern befindet, nämlich Dr.P. (Gutachten vom 20.04.1978 für die LVA; vgl. Gutachtensheft), Dr.F. (Gutachten vom 25.07.1988, L 6 Ar 66/87, Bl.58 ff.), Dr.K. (Gutachten vom 29.11.1996, SG-Akte, Bl.58 ff.) und Dr.K. (Gutachten vom 29.04.1997, SG-Akte, Bl.91 ff.). Die gegenteilige Auffassung von Dr.R. in seinem Gutachten vom 29.09.1999 erscheint dagegen widersprüchlich und nicht schlüssig begründet. So führt dieser Sachverständige zunächst aus, dass nur eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit des Sprunggelenks festzustellen sei, die im Vergleich mit den Voraufnahmen auch keine nennenswerte Befundprogredienz zeige (Bl.11, 14 des Gutachtens). Dennoch kommt er zusammenfassend zu einer richtungsweisenden anhaltenden Verschlimmerung des normalen Verschleißprozesses im linken Sprunggelenk und einer MdE um 20 v.H., die er - fachfremd - auch mit den psychischen Problemen des Klägers begründet. Schließlich hat das Privatgutachten von Prof.Dr.T. vom 28.08.2001 zwar den Nachweis einer Verschlimmerung der posttraumatischen Arthrose erbracht. Die gleichfalls bescheinigte Instabilität des Gelenks ist nach Auffassung des Senats jedoch durch das von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr.L. und die von diesem unter Bildwandlerkontrolle durchgeführte dynamische Funktionsprüfung des Sprunggelenkes widerlegt.

Die beiden erstinstanzlich gehörten Sachverständigen, Dr.K. (nach § 106 SGG) und Dr.K. (nach § 109 SGG) schätzten außerdem übereinstimmend die MdE des Klägers für die Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenks mit 10 v.H. ein und widersprachen der Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr.R. in seinem Attest vom 06.11.1979. Auf Seite 9 des Gutachten von Dr.K. vom 29.11. 1996 wird die Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenks mit 30°-0°-30° beschrieben, die der unteren Sprunggelenke als aktiv seitengleich beweglich. Dr.K. gab in seinem Gutachten vom 29.04. 1997 das Bewegungsausmaß des linken oberen Sprunggelenks mit 30°-0°-10° an. Im Vergleich mit dem Normalmaß von 40°-50°/0°/20°-30° (Seite 15 der AP 1996) und den Werten 0-0-30° (AP 1996, Seite 153) handelte es sich zu dieser Zeit um eine gering- bis mittelgradige Bewegungseinschränkung, die auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Schmerzen mit einer MdE von 10 v.H. zutreffend eingeschätzt ist. Nach den AP Nr.18 (S.33) schließt die angegebene MdE-Tabelle die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigt auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. Ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom oder eine Neuralgie liegen beim Kläger nicht vor.

In dem vom Senat im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr.R. vom 29.09.1999 (nach § 109 SS) ist die Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks mit 25°-0°-10° angegeben, was nach der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr.B. vom 09.11.1999 immer noch nicht ungünstiger als der oben genannte Bewegungsumfang von 0°-0°-30° anzusehen ist und somit weiterhin einen MdE-Grad von 10 v.H. rechtfertigt. Erst die von Prof.Dr.T. in seinem Privatgutachten vom 28.08.2001 angegebene Bewegungseinschränkung von 10°-0°-10° beweist nach der überzeugenden versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr.B. vom 16.10.2001 eine Befundverschlechterung und stellt nunmehr eine Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk stärkeren Grades mit einer MdE von 20 v.H. dar. Dies wird auch von Dr.L. bestätigt, der selbst allerdings etwas günstigere Werte (20-0-10) bei seiner Untersuchung ermittelt hat. Das Argument des Klägers, dass er Anspruch auf Rente habe, weil er auch in der ehemaligen DDR Rentenleistungen erhalten habe, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Das BSG hat bereits mit Urteil vom 04.02.1998 (SozR 3-3100 § 89 Nr.4) und erneut am 16.04.2002 (B 9 V 7/01 R = Breithaupt 2002, 903)entschieden, dass in Fällen, in denen bei früheren NVA-Angehörigen in der DDR eine Wehrdienstbeschädigung als Arbeitsunfall anerkannt war, in der Bundesrepublik Deutschland das Versorgungsrecht des SVG und BVG anzuwenden sei, ohne dass eine fortwirkende Bestandskraft von Verwaltungsakten auf der Grundlage des Einigungsvertrags zu berücksichtigen sei.

Zur MdE-Höhe nach § 30 Abs.2 BVG: Nach § 30 Abs.2 BVG ist die MdE höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten Beruf besonders betroffen ist. Aus den zahlreichen Gutachten, die im Rahmen des HHG-Rechtsstreits eingeholt worden sind, geht hervor, dass der Kläger nicht wegen seiner Fußverletzung, sondern aus anderen Gründen nach seiner Einreise in die BRD nicht mehr in seinen erlernten und in der DDR ausgeübten Beruf als Holztechniker bzw. Industrieböttcher (vgl. Angaben in den Akten der LVA Oberbayern) zurückgekehrt ist. Bei seiner Untersuchung durch Dr.P. am 23.02.1978 für die LVA gab der Kläger an, nach dem 10-jährigen Besuch einer polytechnischen Oberschule eine Lehre als Böttcher durchlaufen zu haben und anschließend 3 Jahre eine Fachschule mit Abschluss als Holztechniker besucht zu haben. Er habe den Beruf als Holztechniker aus politischen Gründen nicht ausüben können und sei mit Unterbrechungen bis März 1977 als Böttcher tätig gewesen, dann inhaftiert worden. Nach Auffassung von Dr.P. hinderte den Kläger damals seine knöchern fest verheilte Fraktur ohne Anzeichen für eine Sekundärarthrose im linken Sprunggelenk nicht, mittelschwere Arbeiten, auch die Tätigkeit im erlernten Beruf als Böttcher und Holztechniker vollschichtig zu verrichten. Die selbe Auffassung vertraten Dr.P. (Gutachten vom 13.11.1980) sowie Dr.F. (Gutachten vom 25.07.1988).

Nach den Angaben des Klägers bei der Untersuchung durch Prof. Dr.P. hatte der Kläger nach seiner Einreise in die BRD festgestellt, dass hier alle Fässer aus Leichtmetall oder Plastik hergestellt werden; er sollte daher zum Zahntechniker umgeschult werden; dies sei aber nicht möglich gewesen, da diese Arbeiten in kleinen Räumen verrichtet werden und ihm dies im Hinblick auf seine Claustrophobie nicht möglich gewesen sei.

Aus dem Gutachten von Prof.Dr.L. vom 18.10.1989 (L 6 Ar 66/87, Bl.119 ff, 163 ff) geht hervor, dass mehrere durch das Arbeitsamt zustande gekommene Arbeitsversuche 1978/1979 aus verschiedenen Ängsten des Klägers, zum Teil wegen einer befürchteten ungewollten familiären Bindung, zum Teil wegen der psychischen Schwierigkeiten, keine öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsplatz benützen zu können, gescheitert sind. Deshalb sei auch ein Arbeitsversuch im Sommer 1988 bei einer Reinigungsfirma in W. erfolglos geblieben. Der selbe Gutachter Prof.Dr.L. hat in Rechtsstreit L 15 V 5/85 HHG in seinem Gutachten vom 12.11.1991 die Auffassung vertreten, dass den Kläger die als Haftfolge anerkannte Claustrophobie maximal bis Anfang 1981 an der Ausübung einer seiner Ausbildung und seinem Wissensstand entsprechenden Erwerbstätigkeit gehindert habe. Diese Störung habe sich nach seiner Haft entwickelt, ferner habe sich nach der Übersiedlung 1978 eine Anpassungsstörung und seit 1979 eine Entschädigungsneurose gezeigt. Beim Kläger sei schließlich eine generalisierende schwere neurotische Störung eingetreten, die zur Berentung geführt habe.

Aus alledem wird deutlich, dass die Sprunggelenksverletzung keineswegs wesentliche Bedingung für die Probleme des Klägers war, auf dem Arbeitsmarkt wieder eine geeignete berufliche Stellung einzunehmen. Das vom Kläger immer wieder hervorgehobene Schreiben der Hauptfürsorgestelle bei der Regierung von Oberbayern vom März 1979 kann nicht dahingehend bewertet werden, dass der Kläger mit Wahrscheinlichkeit wieder ins Arbeitsleben zurückgefunden hätte, wenn damals die Hauptfürsorgestelle eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt hätte. Nach den oben genannten orthopädischen Gutachten erscheint es zweifelhaft, ob tatsächlich - selbst wenn der Beklagte die Sprunggelenksverletzung als Schädigungsfolge nach BVG im Härteausgleich anerkannt hätte - eine Reha-Maßnahme wegen dieser Schädigungsfolge als medizinisch erforderlich angesehen worden wäre. Offensichtlich waren damals die psychischen Störungen stärker behindernd und sollten zunächst durch eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme gelindert werden. Im Übrigen war es nach der damaligen Rechtsauffassung bis 1991 - wie zu Beginn der Entscheidungsgründe dargelegt - rechtens, dass eine Versorgung ehemaliger NVA-Angehöriger im Härteausgleich abgelehnt wurde, wenn die Schädigungsfolge mit einer MdE unter 25 v.H. bewertet worden ist.

Die Berufung hatte aus diesen Gründen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.2 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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