L 15 VH 1/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 V 59/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VH 1/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) streitig, ob als Folge einer politischen Haft beim Kläger nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) auch Rücken- und Beinbeschwerden anzuerkennen sind und eine höhere Beschädigtenversorgung als nach einer MdE um 50 v.H. zu gewähren ist.

Der am 1913 geborene Kläger beantragte erstmals im Oktober 1958 Versorgungsleistungen und zwar sowohl nach einem am 23.05.1940 als Soldat in Frankreich erlittenen Bruststeckschuss in Herznähe als auch wegen der Folgen einer vom 28.12.1956 bis 29.04.1958 durchgemachten Haft in der ehemaligen DDR.

Daraufhin wurden am 16.03.1959 mit Anerkennungsbescheid als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannt: 1. Bruststeckschuss in Herznähe mit Beteiligung des Herzbeutels. Rippen-Zwerchfellverwachsung links. 2. Narben am linken Oberarm und linker Brustwand. Die MdE wurde mit 40 v.H. eingeschätzt. Der Bescheid enthielt einen Hinweis, dass über den Antrag nach HHG noch entschieden werde. Die Gründe seiner Inhaftierung und die Verhältnisse während der Haft schilderte der Kläger in einem Schreiben vom 15.04.1959. Anlass sei seine freudige Reaktion auf Nachrichten im Oktober 1956 im Westdeutschen Rundfunk über den Ungarnaufstand gewesen und seine Äußerungen während einer Abendeinladung. Er sei daraufhin angezeigt und am 28.12.1956 verhaftet worden. Am 18.04.1957 habe das Bezirksgericht Erfurt ihn zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis wegen Staatsverleumdung verurteilt. Er habe sich bis 04.07.1957 in Untersuchungshaft befunden und sei in dieser Zeit zehn Wochen lang fast täglich fünf bis acht Stunden vernommen worden; er habe dabei auf einem Schemel sitzen müssen.

Der Kläger wurde am 15.09.1959 versorgungsärztlich internistisch von Dr. G. , orthopädisch von Dr.E. , nervenärztlich von Dr.S. und am 17.09.1959 zahnärztlich von Dr.F. untersucht. Die orthopädische Untersuchung ergab lediglich als anlagebedingte Veränderung der Wirbelsäule einen leichten Flachrücken, Knick-Senkfüße und anlagebedingte O-Beine. Haftschäden wurden auf diesem Gebiet wie auf den anderen Fachgebieten verneint.

Daraufhin erging am 17.02.1960 ein Ablehnungsbescheid bezüglich eventueller Haftfolgen. Der Widerspruch des Klägers wurde nach versorgungsärztlicher Stellungnahme durch Dr.K. mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.1960 zurückgewiesen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (S/V 690/60) holte das Gericht ein Gutachten des Nervenarztes Dr.G. vom 28.09.1961 ein; dieser verneinte einen Kausalzusammenhang zwischen der Haft und den psychischen Störungen des Klägers. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens von dem Internisten Dr.R. vom 19.10.1961, der die MdE in Höhe von 40 v.H. nach BVG als angemessen erachtete, erging am 19.10.1961 ein klageabweisendes Urteil. Das anschließende Berufungsverfahren (L 21 V 1430/61) vor dem Bayer. Landessozialgericht endete am 28.05.1965 durch ein die Berufung zurückweisendes Urteil.

Mit Schreiben vom 27.07.1994 beantragte der Kläger Leistungen nach dem 1. Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht und die Anerkennung seines Bein- und Rückenleidens, eines Hautekzems und anderem gab er an, er habe 15 Wochen lang 16 Stunden je Tag stehen müssen, dies seien 1.680 Stunden insgesamt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 21.01.1995 abgelehnt unter Hinweis auf die rechtskräftige Ablehnung des inhaltsgleichen Antrags nach HHG durch Bescheid vom 17.02.1960. Zur Begründung seines Widerspruchs griff der Kläger insbesondere das vom Sozialgericht Nürnberg 1961 eingeholte nervenärztliche Gutachten von Dr.G. an. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 23.02.1995 zurückgewiesen. Das anschließende sozialgerichtliche Verfahren (S 10 Vu 1/95) endete am 14.12.1995 in der mündlichen Verhandlung durch Klagerücknahme.

Aufgrund einer Eingabe an das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 20.01.1996 ordnete das Bayerische Sozialministerium mit Schreiben vom 05.08.1996 die Überprüfung der Angelegenheit durch ein neues Gutachten an, wobei das Gutachten von Dr.G. nicht berücksichtigt werden solle. Nach Beiziehung von Befundberichten von Dr.P. und Dr.N. wurde der Kläger am 05.11.1996 versorgungsärztlich durch den Nervenarzt Dr.W. , den Chirurgen Dr.G. und den Hautarzt Dr.W. untersucht. Dr.G. stellte insbesondere eine Teilfixierung der LWS mit mäßiger Bewegungseinschränkung, einen geringfügigen Reizerguss am linken Kniegelenk, eine Meniskopathie mit leichter Bewegungseinschränkung sowie an beiden Kniegelenken ein geringes Gelenkreiben fest. Ursache der Lumbalbeschwerden sei eine Torsionsskoliose der LWS mit Drehgleiten bei L 3/L 4, das seit 1993 massiv zugenommen habe. Ursache der Kniebeschwerden sei eine Varusgonarthrose des linken Kniegelenks. Sämtliche Umbauprozesse seien nicht Folge der Haft, sondern degenerativer Art. Aufgrund der Begutachtung durch Dr.W. , einem Prüfvermerk von Dr.K. und einer Stellungnahme von Dr.L. erging 13.06.1997 ein Bescheid nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X), durch den der Bescheid vom 17.02.1960 mit Wirkung für die Vergangenheit insoweit zurückgenommen wurde, als gesundheitliche Folgen eines politischen Gewahrsams im Sinne des HHG auf psychischem Gebiet verneint worden waren. Als zusätzliche Folgen einer Schädigung im Sinne des HHG wurden anerkannt: 3. Psychovegetative Labilität, Verstimmungszustände mit ängstlichen Zügen auf der Basis einer genetischen Prädisposition und infolge von Involutionsvorgängen. Diese Gesundheitsstörungen wurden im Sinne der Verschlimmerung anerkannt und insoweit mit Einzel-MdE-Grad von 10 v.H. bewertet. Die Gesamt-MdE wurde auf 50 v.H. erhöht. Gemäß § 44 Abs.4 SGB X wurden die höheren Leistungen ab 01.01.1992 erbracht ausgehend von der Eingabe an das BMA vom 20.01.1996. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch; er hielt das Gutachten von Dr.G. für unhaltbar, bemängelte die Berechnung des rückwirkenden Leistungszeitraums und machte einen Berufsschadensausgleich geltend. Am 07.08.1997 erging ein zurückweisender Widerspruchsbescheid.

Nach entsprechenden Ermittlungen zum beruflichen Werdegang des Klägers erließ der Beklagte am 04.09.1997 einen Bescheid, in dem eine besondere berufliche Betroffenheit und ein Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs.2 und 3 BVG abgelehnt wurden. Im Vergleich zu dem erlernten Beruf des Maßschneiders vor der Kriegsverletzung habe der Kläger einen gleich- oder höherwertigeren Beruf als Finanzrevisor bei der Bezirksinspektion Erfurt, später in der Bundesrepublik als Hauptsachbearbeiter beim Versandhaus Q. von 1961 bis 1977 ausgeübt. Er sei mit dem 63. Lebensjahr vorzeitig unter Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze und nicht wegen der anerkannten Schädigungsfolgen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.08.1997 hat der Kläger sich - im Wesentlichen unter Wiederholung seiner Ausführungen aus dem Vorverfahren - mit Klage ans Sozialgericht Nürnberg der früheren Bescheide auch Gesundheitsstörungen des orthopädischen Fachgebiets als Schädigungsfolgen nach politischem Gewahrsam anzuerkennen und eine höhere Beschädigtenversorgung zu gewähren. Er hat ärztliche Unterlagen aus den Jahren 1983 bis 1997 vorgelegt, dazu auch Röntgenbilder.

Das Sozialgericht hat eine umfangreiche Beweiserhebung angestellt, Befundberichte von Dr.P. , Dr.N. und Dr.L. beigezogen und anschließend den Arbeitsmediziner, Internisten und Sozialmediziner Dr.M. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 24.07.1998 nach Untersuchung des Klägers, der inzwischen angab, während der Untersuchungshaft 27 Wochen täglich 16 Stunden, d.h. 3.024 Stunden gestanden zu haben, folgende Befunde erhoben: Das linke Kniegelenk des Klägers müsse alle drei bis vier Wochen punktiert werden, seit einem halben Jahr auch das rechte Kniegelenk. Es bestünden belastungsabhängige Schmerzen der Sprunggelenke. Da der Kläger leicht umknicke, sei es vielfach zu Stürzen gekommen. Der Kläger trage ein Korsett wegen Rückenbeschwerden und Kniegelenksbandagen. Er nehme drei- bis viermal täglich Schmerzmittel ein (Dramal, Puren). Da aus den Akten hervorgehe, dass der Kläger bereits im April 1955 - vor der Haft - zwölf Massagen und Heißluftanwendungen - offensichtlich wegen Wirbelsäulenbeschwerden und im Mai 1952 ein paar Senkfußeinlagen erhalten habe, folge daraus, dass der Kläger bereits vor der Haft Senk-Spreizfußbeschwerden gehabt habe, desgleichen Wirbelsäulenbeschwerden. Infolge einer Fehlhaltung der gesamten Wirbelsäule bestehe beim Kläger ein ausgeprägter Flachrücken, der leichter zu degenerativen Veränderungen führe. Durch statische oder dynamische Belastung verursachte Wirbelsäulenveränderungen benötigten viele Jahre bzw. Jahrzehnte zur Entstehung; eine Haftzeit von sieben Monaten sei hierfür zu wenig. Im Übrigen bedeute Stehen keine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke, anders als Hocken, Laufen oder Springen. Ursache der Kniebeschwerden seien eine Achsenfehlstellung und damit verbunden degenerative Veränderungen. Auch die Wirbelsäule würde im Übrigen beim Stehen geringer belastet als beim Sitzen. Verkäufer, Friseurinnen, Maschinenarbeiter müssten nach einschlägigen Erhebungen zu 70 bis 80 % ihrer Arbeitszeit stehen und würden das vom Kläger angegebene Ausmaß der nach Stunden bemessenen Stehbelastung in etwas mehr als drei Jahren ebenfalls erreicht haben. In der gutachterlichen Praxis gehe man davon aus, dass vor einer mindestens zehnjährigen Belastungsdauer nicht mit dem gehäuften Auftreten von berufsbedingten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen gerechnet werden müsse. Hinsichtlich des Krampfaderleidens gehe aus der Schwerbehindertenakte hervor, dass dieses erst Anfang der 80-er Jahre nachgewiesen worden sei; 1959 seien bei zwei Untersuchungen ausdrücklich "keine Varizen" vermerkt.

Nach einer entsprechenden Anfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, die Klage aufrecht erhalten zu wollen und hat kritisiert, als Opfer der Stasi-Verfolgung mit berufstätigen Personen verglichen zu werden.

Mit Urteil vom 27.10.1998 hat daraufhin das Sozialgericht, insbesondere aufgrund des Gutachtens von Dr.M. , die Klage zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und gerügt, es habe beim Sozialgericht keine eigentliche Verhandlung stattgefunden, er sei mit Friseuren und Verkäufern gleichgesetzt worden und damit in seiner Menschenwürde verletzt worden. Es liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, einer Rechtsbeugung sei Vorschub geleistet worden. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er am 04.12.1995 die Klage zurückgenommen habe. Der Gutachter Dr.M. sei für seinen Fall nicht kompetent. Dr.G. habe viele unnötige Röntgenaufnahmen gemacht, was laut Bundesgerichtshof als strafbare Körperverletzung anzusehen sei. Diese Tatsache sei noch nicht ausreichend gewürdigt worden.

Auf richterliche Anfrage hat der Kläger am 26.04.1999 mitgeteilt, kein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu beantragen. Er stehe jedoch für weitere Untersuchungen bei einem Mediziner, der sich in der Stasi-Szene auskenne, zur Verfügung. Am 11.06.1999 hat er einen Zeitungsausschnitt über einen Journalisten übersandt, der in jugoslawischer Haft von 5.00 bis 22.00 Uhr habe stehen müssen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 02.12.1999 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass die Berufung wenig aussichtsreich sei, da kein Mediziner bekannt sei, der sich in der Stasi-Szene auskenne. Entsprechend der Angabe des Klägers hat der Senat einen Befundbericht des Internisten Dr.N. beigezogen. Auf nochmalige gerichtliche Anfrage vom 08.02.2001, mit welcher Begründung der Kläger die Berufung aufrecht erhalte, hat der Kläger am 27.03.2001 mitgeteilt, er habe als Opfer einer verbrecherischen Diktatur schon weit über 60.000,00 DM für seine gesundheitlichen Schäden aufwenden müssen. Er stelle diese Ausgaben sowie Schmerzensgeld nach dem Opferentschädigungsgesetz in Rechnung. Er lehne weiterhin das Gutachten von Dr.M. ab; es seien verschiedene Unterlagen aus der Zeit nach seiner Haftentlassung vorhanden. Auch kritisiere er nach wie vor die unnötigen Röntgenaufnahmen sowie die Gleichstellung mit Friseuren und Verkäufern bezüglich seiner Lebensweise während der Stasi-Haft.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.1998 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 13.06.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.08.1997 zu verurteilen, den Bescheid vom 17.02.1960 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.05.1960 auch insoweit zurückzunehmen, als gesundheitliche Folgen eines politischen Gewahrsams auf orthopädischem Fachgebiet verneint worden sind und mit Wirkung ab 01.01.1992 als weitere Schädigungsfolgen nach dem Häftlingshilfegesetz "Wirbelsäulenveränderungen, Senk-Spreizfüße, Kniegelenksverschleiß und Krampfadern" anzuerkennen und Beschädigtenversorgung nach einer MdE von mehr als 50 v.H.zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.1998 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Versorgungsakten des Beklagten nach BVG und HHG sowie eine Klage-Handakte des Beklagten, die erledigte Klageakte des Sozialgerichts Nürnberg (S 10 Vu 1/95), die erledigte Berufungsakte des Bayerischen LSG (L 21 V 1430/61), die Akte des vorangegangenen Streitverfahrens vor dem Sozialgericht Nürnberg (S 16 V 59/97) sowie den Inhalt der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nach § 10 Abs.3 HHG i.V.m. § 143 SGG statthaft. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und somit zulässig; es erweist sich jedoch als unbegründet.

Das Sozialgericht Nürnberg und der Beklagte haben eine nachträgliche Anerkennung von Gesundheitsstörungen im Bereich der Wirbelsäule und der Beine als Folge eines politischen Gewahrsams im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X zu Recht abgelehnt.

Nach § 4 Abs.1 HHG erhält ein nach § 1 Abs.1 Nr.1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.

Dementsprechend wurden beim Kläger als Folge seiner vom 28.12. 1956 bis 29.04.1958 erlittenen politischen Haft in der ehemaligen DDR mit Bescheid vom 13.06.1997, mit dem der Bescheid vom 17.02.1960 nach § 44 SGB X teilweise zurückgenommen wurde, eine Verschlimmerung seiner psychovegetativen Labilität als Schädigungsfolge anerkannt und die bisher allein durch Schädigungsfolgen nach dem BVG bedingte MdE von 40 v.H. auf 50 v.H. erhöht.

Nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Zwar ist der Kläger nach wie vor der Auffassung, dass seine gesundheitlichen Probleme im Bereich der Wirbelsäule, der Knie, der Füße und sein Krampfaderleiden durch das tage- und wochenlange Stehen in Untersuchungshaft verursacht worden seien. Ein Nachweis für diese Behauptung konnte jedoch nicht erbracht werden. Die Auffassung des Orthopäden Dr.E. in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom September 1959, wonach die vorliegenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet anlagebedingt und durch die politische Haft nicht beeinflusst seien, wurde von dem Chirurgen Dr.G. im November 1996 versorgungsärztlich bestätigt. Auch die Überprüfung durch den vom Sozialgericht München beauftragten gerichtlichen Sachverständigen Dr.M. im Juli 1998 ergab, dass sich die Rücken-, Knie- und Beinbeschwerden teils anlagebedingt, teils degenerativ entwickelt haben und in keinem ursächlichen Zusammenhang mit den Belastungen, denen der Kläger während der Untersuchungshaft vom 28.12.1956 bis 04.07.1957 ausgesetzt war, stehen.

Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht München das Gutachten von Dr.M. für schlüssig und überzeugend. Da es im vorliegenden Fall um die Anerkennung von Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und nicht auf psychiatrischem Fachgebiet geht, kann nicht beanstandet werden, dass der gerichtliche Sachverständige auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere der Anerkennung von Berufskrankheiten Bezug genommen hat. Auch ist nicht ersichtlich, wieso der Kläger dadurch in seiner Menschenwürde verletzt sein könnte, dass in seinem Fall, in dem um die gesundheitlichen Folgen langen Stehens gestritten wird, medizinische Erkenntnisse herangezogen werden, die Menschen mit stehenden Berufen, wie Friseure und Verkäufer, betreffen.

Der Senat stimmt im Übrigen auch hinsichtlich der Kompetenz des gerichtlichen Sachverständigen mit dem Sozialgericht überein. Dr.M. ist als Arbeitsmediziner, Internist und Sozialmediziner fachlich geeignet, die vom Sozialgericht gestellten Fragen zu beanworten. Er hat seine Kompetenz auch nach hiesiger Auffassung durch sein sorgfältiges und schlüssiges Gutachten bewiesen. Für die hier im Streit stehende Fragestellung musste er kein "Kenner der Stasi-Szene" sein.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass ihm als Opfer einer verbrecherischen Diktatur Schmerzensgeld zustehe, ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der sozialen Entschädigung keinen Schmerzensgeldanspruch vorsieht. Soweit er rügt, durch unnötige Röntgenaufnahmen geschädigt worden zu sein, handelt es sich um einen Streitgegenstand, der nicht vor den Sozialgerichten verhandelt werden kann.

Insgesamt geht der Senat davon aus, dass der Kläger - wie aus der HHG-Akte hervorgeht -, bereits vor der politischen Haft in den Jahren 1952 und 1955 wegen Wirbelsäulen- und Fußbeschwerden Behandlungen bedurfte, und dass sich diese anlagebedingten Gesundheitsstörungen im Laufe der Jahre degenerativ verstärkt haben; das erzwungene Stehen in der mehr als halbjährigen Untersuchungshaft in der DDR hatte mit Wahrscheinlickeit keine relevante Auswirkung auf dieses Geschehen. Unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils wird im Übrigen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs.2 SGG). Auch nach Auffassung des Senats war der Bescheid des Beklagten vom 17.02.1960 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.05.1960 nicht rechtswidrig, soweit die Anerkennung gesundheitlicher Folgen eines politischen Gewahrsams auf orthopädischem Fachgebiet verneint worden sind.

Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.1998 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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