L 9 AL 15/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 36 AL 439/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 15/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.10.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 15.12.1994 streitig.

I.

Der am 1938 geborene verheiratete Kläger, der nach dem juristischen Vorbereitungsdienst ohne Ablegung der zweiten Staatsprüfung von 1968 mit 31.12.1988 zuletzt als PR-Manager und Firmensprecher in Brauereien tätig war, stand seit 01.01. 1989 im Leistungsbezug der Beklagten. Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) gewährte ihm das Arbeitsamt Rosenheim vom 31.12.1991 bis 07.07.1992 Anschluss-Alhi. Aufgrund eines am 10.02.1993 abgegebenen Antrages erhielt er Alhi ab 16.11.1992 mit 31.12.1993 in Höhe von DM 449,82 wöchentlich unter Anrechnung von DM 100,39 aus einer Beratungstätigkeit (Bemessungsentgelt - BE - DM 1.510,-; Leistungssatz 56 v.H.; Leistungsgruppe C/0). Im zugrunde liegenden Antrag gab er u.a. an, neben der bekannten selbständigen Tätigkeit keine Nebentätigkeit auszuüben, keine Ausbildung begonnen zu haben, zu beginnen oder fortzusetzen, des Weiteren keine laufenden und gelegentlich wiederkehrenden Einkünfte zu haben. Abschließend versicherte er unterschriftlich, dass die vorstehend gemachten Angaben zuträfen. Ihm sei bekannt, dass er dem Arbeitsamt sofort alle Veränderungen anzuzeigen habe, die gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen einträten. Das Merkblatt für Arbeitslose, in dem auf die Mitteilungspflichten im Einzelnen hingewiesen sei, habe er erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen. Vorgelegt wurde für das Jahr 1993 eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V.

Das Arbeitsamt förderte im Jahre 1993 den Erwerb eines Führerscheins der Klasse II mit Fahrgastbeförderung. Im Fortzahlungsantrag versicherte er, keine selbständige Tätigkeit und keine Nebentätigkeit auszuüben, kein wöchentliches Einkommen und keine laufenden Einnahmen zu haben, darüber hinaus über kein Vermögen, keine Wertpapiere und kein Kapital zu verfügen.

Daraufhin gewährte das Arbeitsamt Rosenheim durch Bescheid vom 25.05.1994 im Hinblick auf eine am 21.01.1994 schriftlich mitgeteilte Arbeitsaufnahme Alhi für den Zeitraum 01.01. mit 20.01.1994 in Höhe von DM 534,- wöchentlich weiter (BE DM 1.590,-; Leistungssatz 53 v.H.; Leistungsgruppe C/0).

Am 15.12.1994 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Weiterbewilligung von Alhi. Unter Nr.4 des Antrags gab er an, arbeitsunfähig krank geschrieben zu sein. Insoweit wurde ein Attest des Dr.W. vom 05.12.1994 vorgelegt, demzufolge der Kläger aus gesundheitlichen Gründen eine Schreinerlehre habe abbrechen müssen. Unter Nr.5 des Antrags wurde angegeben, die letzte ausgeübte Tätigkeit sei ihm zu schwer gewesen, in Betracht kämen kaufmännische Tätigkeiten, Verwaltungstätigkeiten sowie eine Beschäftigung im PR-Management. Unter Nr.6 gab er an, ab 08.12.1993 mit 30.08.1994 ein Praktikum/Hilfsarbeiten geleistet zu haben und im Zeitraum 01.10.1994 mit 02.12.1994 im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses tätig gewesen zu sein. Aus der vorgelegten Arbeitsbescheinigung der Scheinerei R. geht eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Zeitraum 08.12.1993 mit 02.12.1994 sowie eine Lehre als Schreiner ab 01.10.1994 hervor, welche aufgrund eines Auflösungsvertrages vom 02.12.1994 zum selben Tage beendet worden sei. Für den Zeitraum Juli mit September 1994 wurde ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 826,- monatlich bestätigt, für den Zeitraum Oktober mit November 1994 ein solches in Höhe von DM 845,- monatlich. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. Auf Anfrage des Arbeitsamtes gab der Arbeitgeber an, für die Zeit ab 08.12.1993 seien Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden. Die Abschlussprüfung wurde vom Kläger nach der Bescheinigung nicht absolviert.

Die Beklagte bewilligte daraufhin im Hinblick auf die bis 23.12.1994 gegebene Arbeitsunfähigkeit Alg ab 24.12.1994 in Höhe von DM 81,60 wöchentlich auf die Dauer von 156 Wochentagen (BE DM 190,-; Leistungssatz 67 v.H.; Leistungsgruppe D/1), bzw. ab 02.01.1995 in Höhe von DM 81,- (Bescheide vom 13.01.1995). Durch gesonderten Bescheid vom 12.01.1995 wurden die Bewilligungen für den Zeitraum 08.12.1993 mit 20.01.1994 aufgehoben und die eingetretene Überzahlung in Höhe von DM 3.087,37 zurückgefordert. Der Kläger habe unrichtige Angaben gemacht, § 45 Abs.3 Satz 3 und Abs.4 SGB X i.V.m. § 152 Abs.2 AFG. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 SGB X.

Durch weiteren Bescheid vom 23.01.1995 wurde die Bemessung der Leistung ab 24.12.1994 gemäß § 112 Abs.1, 2, 3 und 10 AFG erläutert. Der Kläger habe innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung keine überwiegenden Zeiten mit erheblich höherem Arbeitsentgelt zurückgelegt. Die Lohnersatzleistung sei deshalb nach der Ausbildungsvergütung zu bemessen. Gegen die Bewilligung von Alg wandte der Kläger im Wesentlichen ein, nach wie vor sei das frühere höhere BE maßgeblich. Er sei im Zeitraum 08.12.1993 mit 02.12.1994 stets verfügbar und arbeitsuchend gewesen und habe "die Bretter im Übrigen jederzeit wegwerfen können." Er akzeptiere lediglich die Anrechnung des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgeltes. Im Übrigen habe er den Alhi-Antrag noch innerhalb eines Jahres seit dem letzten Bezugstag gestellt. Im Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.01.1995 machte er geltend, die Forderung sei unbegründet. Auch der Erläuterungsbescheid vom 23.01.1995 wurde angefochten. Beigefügt wurden Kopien von Schreiben an das Arbeitsamt Holzkirchen vom 18.03. und 17.06.1994, deren Originale nach Aktenlage nicht zugegangen sind.

Durch Widerspruchsbescheid vom 14.02.1995 wurden die gegen die Bescheide vom 13.01.1995 eingelegten Rechtsbehelfe zurückgewiesen. Aufgrund der beitragspflichtigen Beschäftigung von 360 Kalendertagen habe der Kläger die Anwartschaftszeit für den Bezug von Alg erfüllt. Die Bewilligung dieser Leistung ab 24.12.1994 sei damit rechtmäßig. Die Bemessung der Leistung richte sich nach § 112 AFG. Das im Gesamtzeitraum in 1040 Arbeitsstunden erzielte Arbeitsentgelt in Höhe von DM 4.994,- ergebe im Rahmen der Regelbemessung unter Berücksichtigung von 40 Wochenstunden ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von DM 190,-. Eine unbillige Härte liege nicht vor. Der Tatbestand sei anhand der in den letzten drei Kalenderjahren vor der Arbeitslosmeldung ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu beurteilen, in welchen er kein erheblich höheres Arbeitsentgelt erzielt habe. Durch Veränderungsanzeige vom 21.01.1994 habe der Kläger sich rechtswirksam vom Leistungsbezug abgemeldet. Im Übrigen sei er nicht mehr arbeitslos gewesen, da er mehr als kurzzeitig in der Schreinerei R. beschäftigt gewesen sei. Aufgrund dessen sei jeglicher Leistungsanspruch ausgeschlossen.

Durch weiteren Widerspruchsbescheid vom 15.02.1995 wurde der Rechtsbehelf gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.01.1995 zurückgewiesen. Hinsichtlich der fehlenden Anspruchsgrundlage für den Bezug von Alhi ab 08.12.1993 wurde auf die Ausführungen der im vorgenannten Widerspruchsbescheid verwiesen. Eindeutig habe sich der Kläger erst ab 21.01.1994 in Arbeit abgemeldet. Es lägen daher die Aufhebungs- und Rücknahmevoraussetzungen gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 sowie § 45 Abs.2 Satz 3 Nrn.2 und 3 SGB X vor. Schließlich wurde auch der Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 23.01.1995 zurückgewiesenen (Widerspruchsbescheid vom 15.02.1995).

Mit Schreiben vom 02.05.1995 bestätigte die Firma R. dem Arbeitsamt, dass der Kläger am 08.12.1993 die Lehre mit dem 1. Schultag an der Berufsschule Miesbach angetreten habe, welche ihn aber nicht zur Lehrlingsausbildung zugelassen habe, da der Lehrplan schon zu weit fortgeschritten gewesen sei; daher habe die Arbeit des Klägers erst am 09.12.1993 begonnen. Mit Wirkung vom 01.10.1994 bis 31.12.1996 sei ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen worden. Auf die dreijährige Ausbildungszeit sei die in der Schreinerei vom 01.01.1994 mit "31.09.1994" geleistete Arbeit mit 9 Monaten angerechnet worden. Laut vorgelegten Lohnunterlagen war der Arbeitsbeginn am 09.12.1993. Der Kläger erzielte danach im Dezember ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 612,84. Laut Wochenarbeitszettel sind für den 09.12.1993 11 Stunden angesetzt, für den 10.12. 1993 9 1/2 Stunden. Die Beklagte hörte den Kläger hinsichtlich einer möglichen Aufhebung der Alg-Bewilligung gemäß § 45 SGB X an. Sie errechnete unter Absetzung eines Freibetrags in Höhe der eigenen fiktiven Alhi der Ehefrau aus einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 2.965,81 sowie der Abzüge vom Einkommen und einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem am 1969 geborenen Sohn Felix einen Anrechnungsbetrag in Höhe von DM 149,75. Aufgrund dessen wurde durch Bescheid vom 04.07.1995 die Bewilligung von Alhi mit der Begründung abgelehnt, das anzurechnende aus der Anlage ersichtliche Einkommen übersteige den Anspruch auf Alhi in Höhe von DM 65,- wöchentlich, so dass wegen fehlender Bedürftigkeit kein Leistungsanspruch zustehe. Dieser Bescheid wurde nach der Rechtsmittelbelehrung Gegenstand des Rechtsstreites.

Hinsichtlich der Bedürftigkeit wurde am 30.06.1995 festgestellt, bei etwa gleichbleibenden Verhältnissen seit 24.12. 1994 bestehe bereits seit diesem Zeitpunkt kein Zahlanspruch.

Durch weiteren Bescheid vom 04.07.1995 teilte das Amt dem Kläger mit, die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für den Zeitraum 24.12.1994 mit 23.06.1995 sei zwar rechtswidrig, da in der Rahmenfrist nur 359 Tage einer die Betragspflicht begründenden Beschäftigung zurückgelegt worden seien, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 45 SGB X sei eine Aufhebung jedoch nicht möglich.

Im Rahmen einer Eingabe, mit der Bezügeabrechnung der Ehefrau des Klägers für die Zeiträume September, November und Dezember 1994 vorgelegt wurden, teilte das LAA dem Kläger mit Schreiben vom 05.09.1995 mit, dass die Jahresfrist des § 135 AFG bei Antragstellung am 15.12.1994 bereits abgelaufen gewesen sei. Denn durch die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum 08.12.1993 mit 20.01.1994 habe der rechtmäßige Bezug von Alhi am 08.12.1994 geendet.

Durch Änderungsbescheid vom 21.09.1995 wurde der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.01.1995 insoweit abgeändert, als der Aufhebungszeitraum erst mit dem 09.12.1993 begann und der Erstattungsbetrag sich auf DM 3.012,40 reduzierte. Auch dieser Bescheid wurde laut Rechtsmittelbelehrung Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens.

II.

Mit der am 14.03.1995 zum SG München erhobenen Klage wurden die Bescheide vom 13.01.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.1995 sowie vom 12.01.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1995 und vom 23.01.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1995 angefochten. Im Schriftsatz vom 28.09.1995 stellte der Kläger klar, mit der Klage letztlich den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe laut Antrag vom 15.12.1994 aus dem früheren weit höheren Bemessungsentgelt zu verfolgen. Aus der beitragspflichtigen Beschäftigung bei der Schreinerei R. sei wegen der nur 359 Tage umfassenden Tätigkeit kein neuer Alg-Anspruch erwachsen. Gegen den Bescheid vom 04.07.1995, der keine neue Beschwer für den Kläger enthalte, solle ausdrücklich nicht vorgegangen werden. Die Ablehnung der Alhi durch weiteren Bescheid vom 04.07.1995 wegen fehlender Bedürftigkeit sei davon abhängig, ob auf den Antrag vom 15.12.1994 ein Restanspruch auf Anschluss-Alhi zu bewilligen sei. Klageziel sei nicht die bloße Aufhebung des Bescheides vom 23.01.1995, sondern die Bewilligung von Alhi aus dem früher erzielten Verdienst. Der streitgegenständliche Antrag vom 15.12.1994 sei innerhalb der Jahresfrist des § 135 AFG gestellt worden, da die Anzeige der Schreinerlehre bereits am 20.12.1993 erfolgt sei. Die Beklagte habe erst mit Aufhebungsbescheid vom 12.01.1995 die frühere Leistungsbewilligung aufgehoben, damit außerhalb der Jahresfrist des § 45 SGB X. Auch bei der Vorsprache vom 20.01.1994 sei wieder über die Schreinerlehre gesprochen worden.

Demgegenüber machte die Beklagte geltend, aufgrund der lediglich 359 Kalendertrage umfassenden beitragspflichtigen Beschäftigung des Klägers sei ein Anspruch auf Alg nicht entstanden. Auch bestehe kein Anspruch auf Alhi. Der Kläger sei nämlich nicht bedürftig und erfülle daher die Anspruchsvoraussetungen des § 134 Abs.1 Satz 3 Nr.3 AFG nicht. Der Ablehnungsbescheid vom 04.07.1995 sei Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Rechtmäßig habe der Kläger aufgrund des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 12.01.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1995, beide in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.09.1995, nur bis 08.12.1993 Alhi bezogen. Der Antrag vom 15.12.1994 sei daher erst außerhalb der Jahresfrist des § 135 AFG gestellt worden. Im Übrigen habe die Jahresfrist des § 45 SGB X erst durch die Vorlage der Arbeitsbescheinigung zu laufen begonnen. Bei einem Telefonat vom 20.12.1993 sei die Arbeitsaufnahme bei der Schreinerei R. nicht angezeigt worden. An diesem Tage habe laut Beratungsvermerken mit dem zuständigen Arbeitsvermittler keine telefonische Rücksprache stattgefunden. Der Kläger habe vielmehr noch am 04.01.1994 während des andauernden Arbeitsverhältnisses Antrag auf Fortzahlung der Alhi gestellt und im Übrigen die Überweisungen vom 21.12.1993, 04.01.1994 sowie 25.05.1994 in Empfang genommen, obwohl er habe wissen müssen, dass ihm diese nicht mehr zugestanden haben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme bekundete der für den Kläger seinerzeit zuständige Arbeitsvermittler R. uneidlich, von 1979 bis 1997 als Vermittler tätig gewesen zu sein. Er sei am 19.01.1994 nicht im Dienst gewesen. Der Kläger habe an diesem Tage seinen Kollegen D. erreicht, habe aber ihn sprechen wollen. Am 21.01.1994 habe er ihn schließlich erreicht und mitgeteilt, mit dem heutigen Tage eine Arbeit aufzunehmen, aber den Arbeitgeber nicht nennen zu wollen. Die Veränderungsmitteilung vom 21.01.1994 habe der Kläger nicht bei ihm, sondern vermutlich beim Arbeitsamt Holzkirchen abgegeben oder in den Briefkasten gesteckt. So sei diese zur Akte gelangt.

Er sei sich absolut sicher, dass der Kläger ihn am 20.12.1993 nicht angerufen und sich folglich auch nicht telefonisch in Arbeit abgemeldet habe. Für diesen Tag sei ein Beratungsvermerk nämlich nicht wie sonst üblich gefertigt worden. Der Kläger sei dann am 22.12.1993 bei ihm gewesen, und es sei die tarifliche Neufestsetzung erörtert worden. Dabei habe letzterer ebenfalls nichts von einem Gespräch am 20.12.1993 erwähnt. Wenn der Kläger sich am 20.12.1993 bereits abgemeldet hätte, wäre der Grund für die Erörterung vom 22.12.1993 weggefallen. Im Dezember 1993 habe es überhaupt kein Telefonat zwischen dem Kläger und ihm gegeben. Auch jeder andere Mitarbeiter hätte entweder ihm den Anruf weitergeleitet oder im Falle der Abwesenheit eine entsprechende Eintragung vorgenommen. Bei dem Telefonat vom 21.01.1994 habe der Kläger von einer Ausbildung zum Schreiner gesprochen, die in Kürze begonnen werden solle, ohne dass der Betrieb genannt worden sei. Die Verfügbarkeit entfalle, wenn die Tätigkeit 18 Stunden in der Woche ausgeübt werde. Der Zeuge verwies abschließend auf sein gutes Personengedächtnis, aber er habe natürlich die Beratungsvermerke als Gedächtnisstütze herangezogen.

Der uneidlich gehörte weitere Zeuge R. bekundete, dass der Kläger bei ihm vom 09.12.1993 mit 02.12.1994 gearbeitet habe. Dabei sei zunächst ab Dezember 1993 eine Lehre als Schreiner beabsichtigt gewesen. Es habe jedoch Probleme mit dem Berufsgrundschuljahr gegeben. Deswegen sei ab 09.12.1993 mit 30.08.1994 ein Praktikum durchgeführt worden. Am 01.09.1994 habe das zweite Lehrjahr begonnen, dieses sei am 02.12.1994 vom Kläger wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten beendet worden. Während des Praktikums habe der Kläger 40 Stunden wöchentlich gearbeitet, und zwar mit Beginn 09.12.1993. Das Arbeitsentgelt sei so niedrig gewesen, weil es einem Lehrling angepasst gewesen sei. Der Kläger sei ab Beginn seiner Tätigkeit bei der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft gemeldet gewesen. Es sei nicht richtig, dass er einen Ausbildungsvertrag nicht erhalten habe, diesen werde er nachreichen.

Die ebenfalls vom SG als Zeugin gehörte Ehefrau des Klägers bekundete, sie könne sich erinnern, dass ihr Mann vor Weihnachten 1993, den genauen Termin könne sie nicht nennen, beim Arbeitsamt angerufen habe, um dort zu melden, dass er bei Herrn R. eine Art "Schnupperlehre" begonnen habe. Das Telefonat könne sie verständlicherweise nicht im Einzelnen wiedergeben, weil sie ja nur gehört habe, was ihr Mann gesagt habe. Sie könne also nicht sagen, mit wem dieser telefoniert habe. Rückschlüsse könne sie nur aus den Reaktionen ihres Mannes ziehen. Dieser habe bei dem Anruf gesagt, dass er noch keinen Lehrvertrag und auch sonst keinen Angestelltenvertrag habe. Am Ende des Gesprächs habe er gesagt:"Gut, ich melde mich dann in einem Monat wieder." Ihr Mann habe im Hinblick auf die Schnupperlehre zunächst abwarten wollen, ob er dieser Arbeit körperlich gewachsen gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 14.09.1999 teilte das Arbeitsamt Rosenheim mit, dass der Kläger aufgrund der Beschäftigung bei der Firma R. vom 09.12.1993 mit 02.12.1994 die Anwartschaftszeit auf Alhi erfüllt habe. Die Bedürftigkeit liege ab 24.12.1994 jedoch nicht vor, da der Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen der Ehefrau im Dezember 1994 in Höhe von DM 138,69 den Leistungssatz von 69,- DM übersteige. Ausgehend von den Angaben der Ehefrau seien weitere absetzbare Beträge nicht zu berücksichtigen.

Durch Urteil vom 07.10.1999 wies die 36. Kammer des SG München die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dem Kläger stehe auf seinen Antrag vom 15.12.1994 ein Anspruch auf Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit nicht zu. Der mangels Erfüllung der Voraussetzungen für Alg ab 24.12.1994 entstandene Anspruch auf originäre Alhi ergebe aufgrund der Anrechnung des höheren Einkommens der Ehefrau keinen Zahlbetrag. Ein früherer Restanspruch auf Alhi sei erloschen, § 135 AFG. Denn der Aufhebungsbescheid vom 12.01.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1995, beide in der Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 21.09.1995, sei nicht zu beanstanden. Auch sei die Jahresfrist des § 45 SGB X eingehalten worden. Es erscheine dem SG als erwiesen, dass die Aufnahme der Schnupperlehre und damit die Abmeldung in Arbeit vor Weihnachten 1993 nicht gemeldet worden sei. Nach der Aussage des Zeugen R. sei bereits am 08.12.1993 geklärt gewesen, dass die beabsichtigte Schreinerlehre im Jahre 1993 nicht mehr begonnen werden konnte. Daher sei das Praktikum bereits am 09.12.1993 begonnen worden, weswegen ab diesem Zeitpunkt und nicht erst am 21.01.1994 von einer sogenannten Schnupperlehre keine Rede mehr sein könne. Die Aussage des am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten Zeugen R. lasse bezüglich einer Kenntnis der Beklagten von der Arbeitsaufnahme des Klägers vor dem 21.01.1994 nicht die geringsten Zweifel zu.

Wäre dem Zeugen am 20.12.1993 telefonisch auch nur andeutungsweise mitgeteilt worden, dass eine Arbeitsaufnahme denkbar sei, hätte dieser mit Sicherheit wegen der Art und des Umfangs der Tätigkeit nachgefragt und das Erforderliche veranlasst. Der Zeuge erinnere sich genau, dass ihm der Kläger sogar beim Telefonat vom 21.01.1994 den Betrieb nicht mitgeteilt habe, in dem er "in Kürze" eine Ausbildung zum Schreiner beginnen wollte. Richtig sei, dass die Ehefrau des Klägers in ihrer Zeugenvernehmung die Meldung einer Art Schnupperlehre durch den Kläger noch vor Weihnachten 1993 bestätigt habe. Die Zeugin wisse jedoch nicht, mit wem dieser damals gesprochen habe. Die Kammer halte es danach aufgrund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme für erwiesen, dass sich der Kläger im Dezember 1993 bei der Beklagten nicht in Arbeit abgemeldet und auch gegenüber dem Arbeitsamt Rosenheim nichts von einer sogenannten Schnupperlehre erwähnt habe. Wegen mangelnder Bedürftigkeit ab 24.12.1994 bestehe ein Anspruch auf Alhi nicht, da der Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen der Ehefrau im Dezember 1994 in Höhe von DM 138,69 den dem Kläger zustehenden Tabellenleistungssatz von DM 69,- übersteige. Das auf der Grundlage der Angaben der Ehefrau des Klägers zu ihrem Einkommen erstellte Rechenwerk sei nicht zu beanstanden.

III.

Mit der zum Bayerischen LSG eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Alhi ab 15.12.1994 nach dem zuletzt als PR-Manager erzielten Arbeitsentgelt weiter. Kern der Streitsache sei die rechtzeitige Anzeige der Aufnahme seiner Tätigkeit in der Schreinerei im Dezember 1993.

Demgegenüber weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger mit seinem Begehren auf Alhi die Bedingung verknüpfe, die Leistung weiterhin nach der Höhe der ursprünglich bis 20.01.1994 erhaltenen Leistung zu richten. Dieses Begehren sei durch Widerspruchsbescheid vom 14.02.1995 zu Recht abgelehnt worden. Erst im Klageverfahren habe der Kläger vorgetragen, die Arbeit nicht am 08., sondern am 09.12.1993 aufgenommen zu haben. Daher sei die Anwartschaftszeit nicht erfüllt gewesen, so dass die Alg-Bewilligung sich als unrechtmäßig erwiesen habe. Jedoch habe eine Möglichkeit zur Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung nicht bestanden. Deshalb sei es bei der Auszahlung des gewährten Alg geblieben.

Andererseits habe der Kläger am 24.12.1994 einen Anspruch auf originäre Alhi erworben, der wegen fehlender Bedürftigkeit nicht habe erfüllt werden können. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Anschluss-Alhi ab 24.12.1994 in Höhe der bis 08.12.1993 rechtmäßig bezogenen Leistung habe nicht bestanden, weil der Restanspruch am 09.12.1994 erloschen sei. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger am 24.12.1994 einen Anspruch auf originäre Alhi erworben hätte und unter Abzug der bereits in Form von Alg gewährten Anspruchsdauer von 156 Tagen ab 24.06.1994 noch eine Restbezugsdauer bestanden hätte, könnte auch dieser Restanspruch mangels Bedürftigkeit nicht verwirklicht werden. Die Bemessungsgrundlage sei durch den Bescheid vom 23.01.1995 erläutert und die hiergegen erhobene Klage für erledigt erklärt worden. Nach der Auffassung der Beklagten werden alle Bescheide mit Ausnahme des Bescheides vom 23.01.1995 (Widerspruchsbescheid vom 15.02.1995) Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Kläger begehre nämlich entsprechend der früheren Bewilligung Alhi. Infolge des Erlöschens des ursprünglichen Anspruchs am 08.12.1994 könne der Restanspruch nicht geltend gemacht werden. Ein erneuter Anspruch sei mangels Bedürftigkeit nicht erworben worden.

Im Übrigen könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger noch vor Weihnachten 1993 mit einem/einer Bediensteten des Arbeitsamtes ein Telefonat geführt und auf eine sogenannte Schnupperlehre hingewiesen habe. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, stehe zu vermuten, dass er seinerzeit sich über den Status seiner Ausbildung nicht im Klaren gewesen sei. Insoweit habe die Frau des Klägers als Zeugin bekundet, dass ihr Mann im Telefonat gesagt habe, er habe noch keinen Vertrag, er melde sich in einem Monat wieder. Dies könne gar nicht anders interpretiert werden, als dass es dem Kläger aufgegeben worden sei, nach Klärung der Verhältnisse die tatsächliche Situation bekanntzugeben. Jedenfalls könne der gehörte Zeuge R. nicht Gesprächsparter eines Telefonats im Dezember 1993 gewesen sein, da in diesem Fall die Schnupperlehre Gesprächsthema des Beratungsgespräches vom 22.12.1993 geworden wäre und ihren Niederschlag in der entsprechenden Niederschrift gefunden hätte. Seinerzeit hätte zwischen einem etwaigen Telefonat und dem Beratungsgespräch nur ein kurzer zeitlicher Abstand gelegen. Der Kläger habe jedoch eigenen Einlassungen zufolge selbst nicht ausgeführt, ab 09.12.1993 mehr als kurzzeitig beschäftigt gewesen zu sein und seine Arbeitslosigkeit damit beendet zu haben. Nicht angezeigt habe er, dass seine Schnupperlehre ein die Beitragspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis ausgelöst habe, welches einerseits den Wegfall der Arbeitslosigkeit und andererseits den Wegfall seines Anspruchs auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bewirkt habe. Gegenüber dem Arbeitsvermittler R. habe der Kläger erst im Telefonat vom 21.01.1994 die Arbeitsaufnahme erklärt, obwohl diese bereits am 09.12.1993 erfolgt sei. Der Zeuge habe wohl anläßlich dieses Telefonats den Verdacht geschöpft, dass der Kläger schon länger arbeitete, habe jedoch einen Nachweis hierfür nicht erbringen können.

Der Senat hat neben den Streitakten des ersten Rechtszuges diejenige des vor dem SG München ruhenden Verfahrens S 36 AL 437/95 sowie die Leistungsakte der Beklagten beigezogen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG München vom 07.10.1999 sowie die Bescheide vom 13.01.1995 (Widerspruchsbescheid vom 14.02.1995, Folgebescheide vom 04.07.1995) und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.01. 1995 (Widerspruchsbescheid vom 15.02.1995, Berichtigungsbescheid vom 21.09.1995) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 15.12.1994 Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung eines monatlichen Arbeitsentgeltes von DM 5.874,- zu gewähren.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.10.1999 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakte Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 31.05.2001.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mangels Vorliegens einer Beschränkung grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung des Klägers, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens ist neben den Bescheiden vom 13.01. 1995 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.1995) und vom 04.07.1995 der insoweit vorgreifliche Bescheid vom 12.01.1995 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1995 sowie des Berichtigungsbescheides vom 21.09.1995), vgl. §§ 86, 96 SGG.

Der Kläger hat ab 15.12.1994 keinen Anspruch auf Alhi nach dem früher maßgeblichen BE von DM 5.874,- DM monatlich. Denn einerseits ist der Restanspruch aus der ab 01.01.1994 bzw. 16.11. 1992 maßgeblichen Bewilligung vom 25.05.1994/24.03.1993 erloschen, § 135 Abs.1 Nr.2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), andererseits hat die Beklagte die Alhi-Bewilligungen für den Zeitraum 09.12.1993 mit 20.01.1994 zu Recht aufgehoben, §§ 48 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 4, 45 Abs.2 Satz 3 Nrn.2 und 3 SGB X. Schließlich scheitert ein Anspruch auf originäre Alhi ab 15.12.1994 - allerdings auf der Grundlage des in den vorausgegangenen sechs Monaten erzielten Arbeitsentgeltes, §§ 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4b, 112 Abs.2a AFG - an der fehlenden Bedürftigkeit des Klägers, §§ 137 Abs.1, 138 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AFG.

Ein Anspruch auf Alg, der den streitigen Leistungsanspruch auf - höhere - Alhi ausschließen würde, § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AFG, ist zwischen den Beteiligten wegen der offensichtlich in der dreijährigen Rahmenfrist nicht erfüllten Anwartschaftszeit von 360 Kalendertagen, § 104 Abs.1, 3 AFG, zu Recht nicht in Erwägung gezogen worden.

Der Alhi-Antrag vom 15.12.1994, eingegangen am selben Tage, wurde zur Überzeugung des Senats erst nach Ablauf eines Jahres seit dem letzten Tag des Bezuges von Anschluss-Alhi (08.12.93) bei der Dienststelle Holzkirchen des Arbeitsamtes Rosenheim gestellt. Die Frist berechnet sich gemäß § 26 Abs.1 SGB X i.V.m. §§ 187 mit 193 BGB, d.h. sie beginnt an dem Tag, der dem letzten Tag des tatsächlichen Bezuges folgt, und endet kalendermäßig ein Jahr später. Unerheblich ist, ob der Bezug/Nichtbezug rechtmäßig oder rechtswidrig war. Ein Restanspruch auf Anschluss-Alhi von seinerzeit 17 Wochentagen ist damit zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung erloschen, § 135 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AFG. Zwar hat der Kläger ursprünglich laut Bescheid vom 24.03.1993/25.05.1994 Alhi durchgehend vom 16.11.1992 mit 20.01.1994 bezogen, jedoch hat die Beklagte vorgenannte Bewilligungen zu Recht mit Wirkung vom 09.12.1993 aufgehoben (Bescheid vom 12.01.1995 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1995, beide in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 21.09.1995), wie sich aus Nachfolgendem ergibt.

Aufgrund der im Zeitraum 09.12.1993 mit 02.12.1994 (359 Kalendertage) bei der Schreinerei R. ausgeübten mehr als kurzzeitigen und beitragspflichtigen Beschäftigung ist der Kläger seit 09.12.1993 nicht mehr arbeitslos gewesen, § 101 AFG. Damit war die Beklagte berechtigt, die Alhi-Bewilligung vom 24.03. 1993 mit Wirkung vom 09.12.1993 wegen nachträglich eingetretener wesentlicher Änderung im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Ziff.2 und 4 SGB X aufzuheben bzw. den Bescheid vom 25.05.1994 mit Wirkung vom 01.01.1994 wegen der Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes zum Zeitpunkt des Erlasses im Sinne des § 45 Abs.1 i.V.m. Abs.2 Satz 3 Nrn.2 und 3 SGB X zurückzunehmen. Sie hat dies im Ergebnis hinreichend durch den Erlass des Bescheides vom 12.01.1995 (Widerspruchsbescheid vom 15.02.1995) in der Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 21.09.1995 vorgenommen, denn bei vorliegenden Voraussetzungen der Rücknahme/Aufhebung selbst in atypischen Fällen hat die Beklagte seit 01.01.1994 ein Ermessen nicht mehr auszuüben, sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen, § 152 Abs.2 und 3 AFG.

Der Kläger, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz ab 09.12.1993 40 Stunden wöchentlich zunächst in einem Praktikum, sodann ab 01.10.1994 in einem Ausbildungsverhältnis beitragspflichtig beschäftigt war, hat der Beklagten diese Beschäftigung vor der Abmeldung aus dem Leistungsbezug zum 21.01.1994 zumindest nicht in der Weise mitgeteilt, dass die Beklagte von einer mehr als kurzzeitigen Tätigkeit im Sinne des § 102 AFG ausgehen und die Voraussetzungen einer Rücknahme/Aufhebung der Alhi-Bewilligungen prüfen konnte, § 48 Abs.1 Satz 2 Ziff.2 SGB X i.V.m. § 60 Abs.1 Ziff.2 SGB I i.V.m. Ziff.2 Seiten 8 und 10, Ziff.7 Seite 20, Ziff.13 Seite 30 Nr.7 des Merkblattes für Arbeitslose (Stand April 1993). Hierzu war sie zur Überzeugung des Senats erst aufgrund des Alhi-Antrages vom 15.12.1994 nach einer angemessenen Bearbeitungszeit und durchgeführten Ermittlungen in der Lage. Erst daraus ging nämlich erstmals konkret für den Zeitraum vor dem 21.01.1994 eine Tätigkeit ab 08.12.1993 (richtig 09.12.1993) als Praktikant/ Hilfsarbeiter bei der Schreinerei R. in Warngau hervor.

Entgegen dem klägerischem Vorbringen hat die Beweisaufnahme erster Instanz nicht ergeben, dass der Kläger bereits vor Weihnachten 1993 die am 09.12.1993 aufgenommene Tätigkeit unter Angabe des Arbeitsantritts, des Arbeitgebers und des Umfangs der Tätigkeit mitgeteilt hätte. In dem Beratungsvermerk der Beklagten findet sich insoweit kein Eintrag. Der Zeuge R. hat ausdrücklich ein Telefonat mit dem Kläger vom 20.12.1993 bzw. überhaupt im Dezember in Abrede gestellt, zumal ein solches die dokumentierte Vorsprache vom 22.12.1993 entbehrlich gemacht hätte. Insoweit bezog er sich neben seiner Erinnerung auf die Beratungsvermerke und sein Personengedächtnis. Demgegenüber hat die Zeugin Laubmann, die bekundete, vor Weihnachten ein Telefonat des Klägers mit dem Arbeitsamt mitangehört zu haben, ohne dessen Inhalt im Einzelnen wiedergeben bzw. die Gesprächspartner oder das genaue Datum benennen zu können, zwar dargelegt, der Kläger, der eine "Schnupperlehre" habe melden wollen, habe erwähnt, noch keinen Lehr- oder Angestelltenvertrag zu haben. Das SG hat daraus allerdings nicht die Überzeugung gewinnen können, der Kläger habe bereits vor Weihnachten 1993 die Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung mitgeteilt. Den Bekundungen des weiter gehörten Schreinermeisters R. zufolge kann nach dem 08.12.1993 keine Rede mehr von einer Schnupperlehre gewesen sein. Denn die zuständige Berufsschule hat den Kläger am 08.12.1993 für das laufende Schuljahr nicht zur Ausbildung zugelassen, so dass ab 09.12.1993 endgültig feststand, dass bis zum Beginn des folgenden Berufsschuljahres im Herbst 1994 ein Praktikum durchgeführt werden würde. Letzteres hatte der Zeuge dem Arbeitsamt Rosenheim bereits mit Schreiben vom 02.05.1995 mitgeteilt, wie sich aus der Leistungsakte ergibt.

Zur Überzeugung des Senats ist der Kläger seiner Mitteilungspflicht auch zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Denn er hat laut letztmaßgeblichem Alhi-Antrag am 12.03.1993 einerseits unterschriftlich versichert, dass ihm bekannt sei, dass er dem Amt sofort alle Veränderungen anzuzeigen habe, die gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten, andererseits den Erhalt des Merkblattes für Arbeitslose, in dem auf die Mitteilungspflichten im Einzelnen hingewiesen wird, erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Mit dem BSG, vergleiche SozR 5870 Nr.1 zu § 13 BKGG u.a., begründet die Nichtbeachtung eines nachweislich ausgehändigten Merkblattes zu einem konkreten Leistungstatbestand im allgemeinen grobe Fahrlässigkeit, wenn dieses wie vorliegend so abgefasst war, dass der Begünstigte seinen Inhalt erkannt hat und die Aushändigung noch nicht lange zurücklag. In gleicher Weise liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Betroffene das Merkblatt nicht gelesen hat (vgl. BSG vom 17.03.1981, 7 RAR 20/80). Die Berücksichtigung der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, des Einsichtsvermögens und des Verhaltens gewesenen Klägers, der das erste juristische Staatsexamen abgelegt hat, sowie der besonderen Umstände des Falles führen zu keiner anderen Beurteilung. Wie die Beklagte zutreffend dargestellt hat, ist auch der von ihr herangezogene Tatbestand des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X erfüllt. Aufgrund der oben zitierten Passage des Merkblattes i.V.m. der unterschriftlichen Versicherung auf dem Leistungsantrag hat der Kläger auch grob fahrlässig zumindest nicht gewusst, dass der sich aus der Bewilligung vom 24.03.1993 ergebende Alhi-Anspruch aufgrund der Aufnahme der mehr als kurzzeitigen Beschäftigung in der Schreinerei und damit des Wegfalls der Arbeitslosigkeit ab 09.12.1993 vollständig entfallen ist. Angesichts der in sämtlichen vorliegenden Akten dokumentierten Gewandtheit des Klägers und dessen Fähigkeit, seine Interessen nachdrücklich zu vertreten, lassen sich wie oben Gründe für ein Absehen vom Vorwurf der zumindest groben Fahrlässigkeit nicht erkennen.

Die Beklagte hat die Rücknahme der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 01.01. mit 20.01.1994 (Bescheid vom 25.05.1994) zu Recht auf die Vorschrift des § 45 Abs.2 Satz 3 Nrn.2 und 3 SGB X gestützt. Ein schützenswertes Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bewilligung liegt nämlich nicht vor. Einerseits beruht die Rechtswidrigkeit des Bescheides, der bei seinem Erlass infolge der fehlenden Arbeitslosigkeit unrichtig gewesen ist, darauf, dass es der Kläger trotz bestehender Mitwirkungspflicht gemäß § 60 SGB I unterlassen hat, rechtzeitig den Wegfall der Arbeitslosigkeit infolge der Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung ordnungsgemäß zu melden. Hinsichtlich der zumindest groben Fahrlässigkeit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Andererseits muss sich der Kläger den Vorwurf gefallen lassen, die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt zu haben. Denn bei Erlass des Bescheides hat er zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass er im Zeitraum 01. mit 20.01.1994 infolge der wöchentlich 40 Stunden umfassenden Tätigkeit in der Schreinerei R. nicht mehr arbeitslos war und ihm Alhi folglich nicht mehr zugestanden hat. Wer die Rechtswidrigkeit eines Bescheides wie der Kläger zumindest kennen muss, dem ist es verwehrt, sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen zu berufen. Wie oben lassen sich Gründe für ein Absehen vom Vorwurf der zumindest groben Fahrlässigkeit nicht erkennen.

Zur Überzeugung des Senats ist die Jahresfrist des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X eingehalten, die in der Fallgestaltung des § 48 SGB X entsprechend Anwendung findet, vgl. Abs.4 der Vorschrift. Denn der streitbefangene Bescheid vom 12.01.1995 ist innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung der Behörde von den für die Rücknahme/Aufhebung maßgeblichen Tatsachen erlassen worden. Für den Beginn der Jahresfrist ist auf die positive Kenntnis der Tatsachen abzustellen, welche die Aufhebung/Rücknahme des Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Frist beginnt mithin nicht bereits dann, wenn überhaupt Tatsachen bekannt geworden sind, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides ergibt, vielmehr müssen auch die Tatsachen bekannt sein, die eine Rücknahme/Aufhebung, und zwar auch für die Vergangenheit, rechtfertigen, und aus denen sich das erforderliche Verschulden ergibt, vgl. BSGE 60.239. Das ist regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall, vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr.27.

Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitsamt trotz objektiv sicherer Kenntnis aller erforderlichen Tatsachen oder bereits gewonnener Überzeugung von der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Informationen über ein Jahr hat verstreichen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch die geltend gemachte Erstattungsforderung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Infolge der Aufhebung der zugrunde liegenden Bewilligung ist der Kläger zu Recht zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum gewährten Alhi verpflichtet, § 50 Abs.1 SGB X. Die Forderung, gegen die der Höhe nach Einwendungen nicht erhoben worden sind, ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden.

Schließlich hat die Beklagte zu Recht die Gewährung von originärer Alhi ab 15.12.1994 abgelehnt (Bescheid vom 04.07.1995), das anrechenbare Einkommen der Ehefrau des Klägers hat nämlich den ihm zustehenden Leistungssatz überstiegen, §§ 138 Abs.1 Ziff.2, 137 Abs.1 AFG. Insoweit wird der Vollständigkeit halber auf die Ausführungen im erstinstanziellen Urteil Bezug genommen.

Auf den Antrag vom 15.12.1994 hat die Beklagte zwar durch Bescheid vom 13.01.1995 (Widerspruchsbescheid vom 14.02.1995) letztlich zu Unrecht ab 24.12.1994 (wegen der vom 02.12.1994 mit 23.12.1994 vorliegenden AU des Klägers) Alg in Höhe von DM 81,60 (BE DM 190,-; Leistungssatz 67 v.H.; Leistungsgruppe D/1) gewährt, denn in der dreijährigen Rahmenfrist hat der Kläger nur 359 (statt der 360 erforderlichen) Kalendertage in einer die Beitragspflicht zur Bundesanstalt begründenden Beschäftigung zurückgelegt und eine Anwartschaftszeit für Alg nicht erworben. Eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X scheitert jedoch am schutzwürdigen Interesse des Klägers im Sinne des Abs.2 der Vorschrift. Die unrichtige Bewilligung beruhte nämlich auf der nicht schuldhaft falsch ausgefüllten Arbeitsbescheinigung, wie sich erst im Laufe des Klageverfahrens herausgestellt hat.

Wie das SG zutreffend dargestellt hat, hat Anspruch auf Alhi im Sinne des § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4b AFG, wer unter anderem bedürftig ist. Der Arbeitslose ist bedürftig im Sinne der Nr.3 der Vorschrift, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 zu berücksichtigen ist, die Alhi nach § 136 nicht erreicht, § 137 Abs.1 AFG. Nach § 138 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AFG ist im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag übersteigt. Nach den vorgelegten Gehaltsnachweisen der Ehefrau des Klägers ist von deren Einkommen unter Absetzung des Freibetrages und der Abzüge von Steuern, Versicherungen und Werbungskosten sowie einer Unterhaltsverpflichtung ein Betrag in Höhe von DM 138,69 zu berücksichtigen, der den dem Kläger zustehenden Leistungssatz von DM 69,- deutlich übersteigt. Die Bemessung der für den streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich einschlägigen originären Alhi ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zutreffend das im Bemessungszeitraum tatsächlich in der Schreinerei R. erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, da die Privilegierung im Sinne des § 112 Abs.5 Nr.2 AFG wegen der nicht abgelegten Abschlussprüfung keine Anwendung findet. Die Beklagte hat auch mit Recht die aus den vorgelegten Belegen der Ehefrau des Klägers ersichtlichen regelmäßigen Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit ermittelt und hiervon Abzüge und einen Selbstbehalt in Höhe der fiktiven Alhi sowie einen Unterhaltsanspruch des Sohnes errechnet. Für den ab 24.12.1994 beginnenden Leistungszeitraum ergäbe sich infolge des den Tabellenleistungssatz für Alhi übersteigenden Anrechnungsbetrages kein (höherer) Zahlbetrag.

Dies gilt in gleicher Weise für den durch Bescheid vom 04.07. 1995 für den Folgezeitraum abgelehnten Anspruch. Die Beklagte hat auch zu Recht das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 112 Abs.7 AFG verneint. Zu deren Feststellung müssten Arbeitsentgelte aus der Beschäftigung im Bemessungszeitraum und aus der in den letzten drei Jahren überwiegend ausgeübten Tätigkeit gegenübergestellt werden. Angesichts der langen Arbeitslosigkeit fehlt es an einer in den letzten drei Jahren überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Auch eine zum Erwerb des Busführerscheins im Zeitraum 12.10. mit 14.11.1992 durchgeführte berufliche Bildungsmaßnahme, welche aufgrund des Ausnahmecharakters der Härteregelung des Abs.7 vorrangig zu prüfen ist, ergibt insoweit keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Behandlung des Klägers.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte, welche für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet werden, die dem Kläger zu dessen zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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