L 11 AL 198/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 59/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 198/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16. Dezember 1999 und der Bescheid der Beklagten vom 08.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.1998 aufgehoben, soweit der Zeitraum vom 15.11.1997 bis einschließlich 17.11.1997 erfasst ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung einer Bewilligung von Anschlussarbeitslosenhilfe (Alhi) wegen einer zweiten Sperrzeit streitig.

Der 1951 geborene, geschiedene Kläger hat keine formelle berufliche Ausbildung. Zuletzt stand er vom 04.11.1991 bis zum 30.11.1993 in einem Beschäftigungsverhältnis als Fahrer in einem Schifffahrts- und Speditionsbetrieb.

Ab 01.12.1993 war er arbeitslos gemeldet. Zunächst bezog er vom 01.12.1993 bis zum 29.11.1994 Arbeitslosengeld, ab 30.11.1994 dann Alhi bis 17.04.1995.

Der Bezug von Alhi wurde durch die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme, die durch die Beklagte finanziert wurde, ab 18.04.1995 unterbrochen. Für die Zeit der Bildungsmaßnahme wurde dem Kläger Unterhaltsgeld (Uhg) bewilligt. Die Uhg-Bewilligung wurde mit bindend gewordenem Bescheid vom 13.03.1996 über eine 12-wöchige Sperrzeit vom 16.12.1995 bis zum 08.03.1996 aufgehoben. Der Kläger war wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeige von Arbeitsunfähigkeit von der beruflichen Bildungsmaßnahme ausgeschlossen worden. Dieser Sperrzeitbescheid vom 19.03.1996 enthielt den Hinweis, dass der Leistungsanspruch erlösche, wenn der Kläger in Zukunft erneut Anlass für den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit gebe.

Ab 09.03.1996 bezog der Kläger wieder Alhi. Der letzte Bewilligungsabschnitt endete am 30.11.1997. Während des Alhi-Bezuges wurde ihm von der Beklagten mit Schreiben vom 04.11.1997 eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der gemeinnützigen Arbeitnehmerüberlassung (gAü) in B. angeboten. Über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebotes bzw der Nichtannahme der angebotenen Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund wurde er schriftlich belehrt. Bei der gAü stellte er sich am 11.11.1997 vor. Er sollte am 14.11.1997 um 8.00 Uhr mit der Arbeit beginnen. Es wurde ihm von der gAü aufgetragen, einen ausgehändigten Personalfragebogen ausgefüllt mitzubringen. Der Kläger erschien am 14.11.1997 bei der gAü. Der Personalfragebogen war nicht vollständig ausgefüllt. Der Kläger gab vor, die Daten der letzten Beschäftigungsverhältnisse nicht zu wissen und diesbezüglich bei seiner Exfreundin erst nachfragen zu müssen. Die später vom Sozialgericht Bayreuth als Zeugin vernommene Personalbearbeiterin der gAü B. wies den Kläger darauf hin, dass der ausgefüllte Personalbogen Bestandteil des Arbeitsvertrages sein sollte und die geforderten Angaben benötigt würden. Frau B. machte den Kläger darauf aufmerksam, dass sein Verhalten als Verhinderung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses gewertet werden könnte. Am nachfolgenden Montag, dem 17.11.1997, erschien der Kläger wieder bei der gAü und erklärte nach den Aufzeichnungen der Zeugin B. , dass er ab 29.11.1997 eine Arbeit habe, die ihm "lieber als gAü" sei.

Die Beklagte stellte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen mit Beginn am 15.11.1997 und damit das Erlöschen des Alhi-Anspruches fest. Der Kläger habe eine angebotene zumutbare Arbeit nicht angenommen (Bescheid vom 08.12.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 16.01.1998).

Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth. Die Klage ist nach Vernehmung der Zeugin B. abgewiesen worden (Urteil vom 16.12.1999). Der Kläger habe durch sein Verhalten das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bei der gAü vereitelt, indem er angab, eine andere Arbeitsstelle zu haben.

Das Urteil ist dem Kläger am 15.05.2000 zugestellt worden. Dagegen hat er am 25.05.2000 Berufung eingelegt.

Er macht geltend: Das Urteil des SG stütze sich ausschließlich auf die Aussage der Zeugin, die sich aber zum Zeitpunkt der Vernehmung vor dem SG, 2 Jahre nach dem zurückliegenden Vorfall, nur noch ungenügend an diesen erinnern konnte. Der Kläger habe am 14.11.1997 nicht behauptet, eine andere Arbeitsstelle zu haben, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass ihm vom Arbeitsamt voraussichtlich noch eine weitere Arbeitsstelle angeboten werden würde.

Der Kläger beantragt

die Aufhebung der Sperrzeitentscheidung der Beklagten und des erstinstanzlichen Urteils sowie Alhi für die nachfolgenden Bewilligungsabschnitte.

Die Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen, soweit sie den Zeitraum ab dem 18.11.1997 betrifft.

Die Angaben des Klägers seien widersprüchlich. Ein anderes Arbeitsangebot habe nicht vorgelegen. Die Aussage der Zeugin B. bestätige den der Sperrzeitentscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt. Deren Zeugenaussage werde bestätigt durch die zeitnahen, von ihr gegenüber der Beklagten abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen vom 11. und 14.11.1997. Da die Nichtannahme der Arbeit bei der gAü erst am 17.11.1997 eindeutig zum Ausdruck gekommen sei, wurde der Aufhebungsbescheid dahingehend abgeändert, dass die Aufhebung erst am 18.11.1997 beginnt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird verwiesen auf die beigezogene Akte der Beklagten (Stammnr: 93258) und die Akte des SG (Az: S 7 AL 59/98), deren Inhalte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen nicht begründet.

Gemäß § 134 Abs 4 iVm §§ 119 Abs 3, 119 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in seiner bis zum 01.01.1998 zuletzt gültigen Fassung erlosch der Anspruch auf Alhi, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Alhi bereits einmal Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen gegeben und der Arbeitslose hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten hatte und erneut einen Anlass für den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit gab. Nach § 44 Abs 8 AFG war der Bezug von Uhg dem Bezug von Alhi insofern gleichgestellt. Dh, eine Sperrzeit während des Bezugs von Uhg innerhalb der "gleichen Arbeitslosigkeit" hatte insoweit die gleiche Wirkung, die eine Sperrzeit während dieses Versicherungsfalls mit Bezug von Alhi gehabt hätte.

Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung wegen des Eintritts einer Sperrzeit mit Beginn am 18.11.1997 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat mit seinem Verhalten am 17.11.1997 zu erkennen gegeben, dass er die angebotene, zumutbare Arbeitsstelle bei der gAü - trotz Belehrung über die Rechtsfolgen - nicht annehmen wollte (§ 119 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG), ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der Kläger hat sich bei dem Einstellungsgespräch am 14.11.1997, das am 17.11.1997 fortgesetzt wurde, nicht so verhalten, dass ein Arbeitsverhältnis zustande kommen konnte. Er hat die angebotene Arbeitsstelle konkludent abgelehnt. Eine nur rein fahrlässige Ablehnung bzw ein Missverständnis kann nicht angenommen werden. Dagegen sprechen die Umstände. Dem Kläger war aufgetragen, den Personalfragebogen ausgefüllt einzureichen. Dazu hatte er mehrere Tage Zeit. Er hat den Personalfragebogen am 14.11.1997 und auch am 17.11.1997 nicht vollständig ausgefüllt gehabt und auch nicht abgegeben. Nach der schriftlichen zeitnahen Aufzeichnung der Zeugin B. hat er am 17.11.1997 gegenüber der gAü geäußert, dass er ab Mittwoch, dem 19.11.1997, eine Arbeit habe, die ihm "lieber als gAü" sei. Es gibt keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass diese schriftliche Aufzeichnung der Zeugin falsch sein könnte. Mit der Äußerung, eine andere Arbeitsstelle zu haben, hat der Kläger gegenüber der gAü unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er die angebotene Stelle nicht haben wolle.

Es führt im Kern nicht zu einem anderen Ergebnis, wenn die Beklagte am Ende des Berufungsverfahrens erst in der Äußerung des Klägers vom 17.11.1997 die endgültige Ablehnung der Arbeit sieht. Insofern ergab sich nur der um wenige Arbeitstage spätere Beginn der Sperrzeit (18.11.1997), nicht aber eine wesent- lich andere Sperrzeit. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch nicht, wenn die zeitnahen Versionen des Klägers über seine Äußerung vom 17.11.1997 zugrunde gelegt würden. Am 19.11.1997 protokollierte er bei der Beklagten unterschriftlich: "Am Montag dem 17.11.1997 sagte ich zu Frau B. , dass ich lieber eine andere Arbeit vom Arbeitsamt annehmen möchte als die Arbeit bei der gAü". Am 19.09.1997 erhob er Widerspruch mit der protokollierten Begründung: "Da ich eine Einladung zur AV hatte, bin ich davon ausgegangen, dass mir eine andere Arbeitsstelle angeboten wird. Deshalb habe ich gesagt, ich würde diese vorziehen." Auch in derartigen Äußerungen hätte in der gegebenen Situation einer Einstellungsverhandlung nur eine Ablehnung bzw ein damit gleichzustellendes geäußertes Nichtinteresse an der angebotenen Arbeitsstelle gesehen werden können.

Nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen, in denen Besonderheiten nicht zu erkennen sind, bedeutet eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Kläger keine besondere Härte (§§ 119 Abs 2, 119 a AFG).

Gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 152 Abs 3 AFG war eine Alhi-Bewilligung aufzuheben, wenn in den Verhältnissen, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintrat und der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus der Bewilligung ergebende Anspruch kraft Gesetzes weggefallen ist.

Durch den ersten Sperrzeitbescheid vom 13.03.1996 wurde der Kläger über die Folgen einer zweiten Sperrzeit belehrt. Dort wurde konkret auch auf die Folgen der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, nämlich den Eintritt einer zweiten Sperrzeit mit der Folge, dass der Leistungsanspruch erlischt, schriftlich hingewiesen. Der Kläger wurde mit dem Arbeitsangebot bei der gAü erneut konkret über die Rechtsfolgen einer Nichtannahme der Arbeit belehrt.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger sich bewusst war, dass sein Hinweis, dass er lieber eine andere Arbeit annehmen möchte, nur als Ablehnung des Arbeitsangebotes verstanden werden konnte, bzw dass zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn er diese Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Alhi-Aufhebung gem § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs 3 AFG waren ab 18.11.1997 gegeben.

Nach alldem war die Berufung im Wesentlichen zurückzuweisen. Da die Beklagte den Beginn der zweiten Sperrzeit zunächst auf den 15.11.1997 festgesetzt hatte und ihn dann im Berufungsverfahren auf den 18.11.1997 zurückgenommen hat, die Rücknahme dem Kläger aber noch nicht zugestellt wurde, war die Berufung des Klägers für den Zeitraum vom 15.11.1997 bis 17.11.1997 erfolgreich. Der Bescheid des Arbeitsamtes Bamberg vom 08.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.1998 und das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16. Dezember 1999 waren entsprechend abzuändern.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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