L 10 AL 200/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1053/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 200/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.05.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um das Ruhen von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 01.06.1998 bis zum 31.08.1998.

Der am 1955 geborene Kläger war vom 15.10.1978 bis zum 31.03.1998 als Serviceleiter bei der O. GmbH, F. , beschäftigt. Er hatte zuletzt ein Festgehalt von 10.052,00 DM monatlich. Seine Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden pro Woche. Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers betrug nach der Arbeitgeberbescheinigung vom 27.05.1998 sieben Monate zum Monatsende.

Der Kläger vereinbarte am 22.01.1998 mit der O. GmbH einen Aufhebungsvertrag. Danach sollte er zum 31.10.1998 ausscheiden. Bis zum Vertragsende wurde er bei Fortzahlung des Gehalts von der Arbeit freigestellt. Es wurde eine Abfindung von 141.000,00 DM brutto und 24.000,00 DM netto vereinbart. Ferner war vereinbart, dass sich die Abfindung für jeden Monat der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses um 5.000,00 DM erhöhen sollte. Das vorzeitige Beenden des Arbeitsverhältnisses war in das Belieben des Klägers gestellt. Davon machte der Kläger Gebrauch. Er schied zum 31.03.1998 aus und erhielt nach der Arbeitsbescheinigung eine Abfindung von insgesamt 200.000,00 DM brutto.

Für die Zeit ab 01.04.1998 hatte er eine neue Beschäftigung mit der D. Systemhaus PCM Computer AG (D.) vereinbart, die bereits am 01.04.1998 vom Arbeitgeber ordentlich zum 31.05.1998 gekündigt wurde. Wegen dieser Kündigung kam es zu einem Rechtsstreit, der durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht München vom 17.06.1998 beendet wurde. Danach endete das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.05.1998 und der Kläger erhielt eine Abfindung von D. in Höhe von 10.833,00 DM.

Der Kläger meldete sich mit Wirkung zum 01.06.1998 arbeitslos und beantragte Alg. Alg wurde ihm ab 01.09.1998 für 546 Tage gewährt. Der Kläger schöpfte diesen Anspruch nicht aus, denn ab 01.03.1999 stand er wieder in einem Beschäftigungsverhältnis.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 03.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1998 wurde das Ruhen des Anspruchs auf Alg für den Zeitraum vom 01.06.1998 bis zum 31.08.1998 festgestellt. Das Ruhen wurde damit begründet, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der O. GmbH ohne die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers unter Vereinbarung einer Abfindung von 200.000,00 DM beendet worden sei.

Das Klageverfahren zum Sozialgericht Nürnberg (Urteil vom 20.05.1999) blieb erfolglos. Die kurze Zwischenbeschäftigung bei der D. , mit der der Kläger keinen neuen (Alg)Leistungsanspruch erwerben konnte, sei ohne Bedeutung. Maßgebend sei für das Ruhen des Alg-Anspruchs allein das aufgelöste Arbeitsverhältnis bei der O. GmbH und die damit in Zusammenhang stehende Abfindung. Unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist sei dieses Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden. Der Kläger habe bis zum 31.08.1998 nicht des Alg bedurft, weil in der Abfindung der O. GmbH nach § 117 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in pauschalierter Höhe Arbeitsentgelt in dem Umfange enthalten gewesen sei, dass es den streitrelevanten Zeitraum, der innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist lag, abdgedeckt habe.

Gegen das dem Kläger am 21.06.1999 zugestellte Urteil vom 20.05.1999 hat er am 13.07.1999 Berufung eingelegt.

Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen: Das Sozialgericht habe § 117 Abs 2 Satz 1 AFG rechtsfehlerhaft angewandt. Der Tatbestand dieser Ruhensvorschrift sei nicht erfüllt. Denn der Kläger habe im Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit der O. GmbH ein neues Arbeitsverhältnis mit der D. begründet, das nur zufällig alsbald beendet worden sei. Er sei nicht in unmittelbarem Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit der O. GmbH, von der er die Abfindung erhalten habe, arbeitslos geworden, worauf § 117 Abs 2 Satz 1 AFG abstelle.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.05.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.06.1998 bis zum 31.08.1998 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt, Kernpunkt des bisherigen Vorbringens des Klägers und auch seiner Berufungsbegründung sei die Rechtsmeinung, wonach § 117 Abs 2 Satz 1 AFG nicht zur Anwendung komme, wenn zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses, aus dem die Abfindung gewährt werde, und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ein weiteres Arbeitsverhältnis liege. Diese Rechtsmeinung treffe nicht zu. Der Ruhenszeitraum laufe kalendermäßig ab, insofern sei ein Leistungsverweigerungszeitraum gegeben. Das Ruhen des Alg werde insofern grundsätzlich nicht von einer Arbeitslosmeldung oder einer Zwischenbeschäftigung berührt. Diese Umstände seien nur für die Bestimmung der konkreten Ruhenszeit von Bedeutung.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die beigezogenen Akten der Beklagten (Stamm-Nr: 981358) sowie die Akten beider Rechtszüge.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn der angegriffene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig. Das SG hat deshalb zutreffend die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Alg.

Klagegegenstand ist der Bescheid vom 03.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1998. Darin hat die Beklagte festgestellt, dass der dem Kläger dem Grunde nach seit 01.06.1998 zustehende Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) bis 31.08.1998 ruht. Der Kläger begehrt, diese Entscheidung aufzuheben und ihm auch für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Alg zuzusprechen. Zutreffende Klageart ist damit die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, obgleich der Kläger sein Begehren in einen Verpflichtungsantrag gekleidet hat (§ 54 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Nach dem gesamten Akteninhalt steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger ab 01.06.1998 die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alg gem §§ 117, 118 bis 124 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfüllt. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Dieser Alg-Anspruch ruhte aber während des strittigen Zeitraumes gem § 117 Abs 2 und 3 AFG. Diese Vorschrift war gem § 427 Abs 6 Satz 1 SGB III iVm § 242 x Abs 3 Satz 1 AFG unter bestimmten Voraussetzungen, die hier vorliegen, auch nach dem 01.01.1998 weiterhin anzuwenden. Denn der Kläger hatte innerhalb der Rahmenfrist für Alg (dh innerhalb von drei Jahren vor der Alg-Antragstellung zum 01.06.1998) 360 Kalendertage vor dem 01.04.1997 in einer die Beitragspflicht zur Beklagten begründenden Beschäftigung gestanden. § 117 Abs 2 AFG lässt einen Alg-Anspruch ruhen, wenn arbeitslose Personen wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten haben und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat gem Aufhebungsvertrag vom 22.01.1998 das Arbeitsverhältnis mit der O. GmbH beendet, in dem er von der gem Ziff.5 des Vertrages eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat und vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt 31.10.1998 vorzeitig zum 31.03.1998 ausgeschieden ist. Dadurch wurde die Frist von sieben Monaten zum Monatsende, die für eine Arbeitgeberkündigung gegolten hätte und die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 22.01.1998 eine Beendigung zum 31.08.1998 ermöglicht hätte, nicht eingehalten. Der Aufhebungsvereinbarung entsprechend hat der Kläger auch eine Abfindung von 200.000,00 DM gemäß Arbeitgeberbescheinigung vom 27.05.1998 erhalten. Die Ruhensvoraussetzungen (Abfindung; vorzeitiges Ausscheiden; Kausalzusammenhang) sind damit erfüllt.

Hieran ändert auch die Zwischenbeschäftigung nichts, die der Kläger vom 01.04. bis 31.05.1998 bei der D. hatte, wie sich aus Sinn und Zweck des § 117 Abs 2 AFG ergibt. Diese Vorschrift soll im Interesse der Beitragszahler den Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Alg vermeiden. Deshalb ist das Ruhen jeglichen Alg-Anspruches angeordnet für Zeiten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, für die Arbeitsentgelt gezahlt wird. Um zu vermeiden, dass diese Regelung umgangen wird, tritt das Ruhen auch ein, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Leistungen erhält, die an Stelle des Lohnes gezahlt werden, also Entgeltcharakter haben. Hierzu zählen typischerweise Abfindungen, die für eine vorzeitige Beendigung gezahlt werden, mit denen Entgeltansprüche für die Monate der früheren Beendigung gleichsam "abgekauft" werden (vgl BSG SozR 4100 § 117 Nr 2 S 18; SozR 3-4100 § 117 Nrn 10, 12, 21). Der dadurch bedingte Ruhenszeitraum beginnt nach dem klaren Wortlaut mit dem "Ende des Arbeitsverhältnisses", im Falle des Klägers also ab 01.04.1998. Dies gilt unabhängig von einer Arbeitslosmeldung, einem Alg-Antrag sowie unabhängig davon, ob die betroffene Person tatsächlich arbeitslos geworden ist oder eine (Zwischen-)Beschäftigung aufgenommen hat (BSG SozR 3-4100 § 117 Nrn 17, 21). Andernfalls könnte die Ruhenswirkung umgangen werden, in dem zB erst am zweiten Tag der Arbeitslosigkeit ein Alg-Antrag gestellt wird (vgl BSG SozR 4100 § 117 Nr 17) oder indem eine wenige Tage dauernde Tätigkeit mit kurzfristiger Probezeitbeendigung ausgeübt wird. Es ist deshalb unerheblich, von wann ab innerhalb des gesetzlich bestimmten Ruhenszeitraums ein Alg-Anspruch geltend gemacht wird, so dass eher zutreffend von einem "Leistungsverweigerungszeitraum" gesprochen werden könnte. Es ist allein auf das Arbeitsverhältnis abzustellen wegen dessen Beendigung die Abfindung gewährt wurde und nach dessen Kündigungsbedingungen sich die Dauer des Ruhens bestimmt (vgl BSG aaO).

Die Beklagte hat den somit eingetretenen Ruhenszeitraum/Leistungsverweigerungszeitraum auch zutreffend berechnet. Der Kläger hatte eine Abfindung von 200.000,00 DM erhalten. Hiervon waren gem § 117 Abs 3 Satz 2 Nr 1 iVm Satz 3 AFG wegen des Alters des Klägers und der Betriebszugehörigkeit nur 50 % (100.000,00 DM) anrechenbar. Hieraus resultierte bei einem bezogenen Monatsentgelt von 10.052,00 DM in der letzten Beschäftigungszeit und einem dementsprechenden kalendertäglichen Entgelt ein Ruhenszeitraum bis Januar 1999. Weil aber der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages 22.01.1998 mit einer Frist von sieben Monaten zum Monatsende, mithin zum 31.08.1998 hätte kündigen können, kommt es gem § 117 Abs 2 Satz 1 letzter Halbs. AFG zum Ruhen nur bis zu diesem Tag.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die ursprüngliche Aufhebungsvereinbarung zum 31.10.1998 geschlossen war, diese eine Abfindung von Gesamt 165.000,00 DM vorgesehen hatte und der Arbeitgeber den zusätzlichen Betrag von DM 35.000,00 DM einzig im Zusammenhang mit der vorgezogenen Beendigung zum 31.03.1998 gezahlt hat. Denn § 117 Abs 2 und 3 AFG enthält für die verfassungsrechtlich gebotene Nichtanrechnung von Abfindungsbestandteilen, denen der Entgelt- oder entgeltähnliche Charakter fehlt (vgl BVerfG vom 12.05.1976, 1 BvL 31/73 = SozR 4100 § 117 Nr 1), eine typisierende Erfassung. Dieses typisierende Vorgehen, wie es § 117 Abs 2 und 3 AFG seit der Änderung durch das Gesetz vom 12.12.1977 (BGBl I S 2557) regelt, verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (BVerfG vom 14.12.1981, 1 BvR 1011/81 - SozR 4100 § 117 Nr 8). Ein Nachforschen, welche Abfindungsbestandteile tatsächlich wegen vorzeitiger Beendigung gezahlt wurden und welchen Zwecken die übrigen Teile der Abfindung verfolgten, ist deshalb ebensowenig von Gesetzes wegen erforderlich wie eine entsprechende Aufteilung der Abfindungssumme abweichend von § 117 AFG.

Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 20.05.1999 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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