L 10 AL 259/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 930/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 259/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.03.2001 - Az: S 8 AL 930/97 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Untätigkeit der Beklagten auf einen Arbeitslosenhilfe(Alhi)-Antrag vom 20.10.1997 sowie die Auskunftsersuchen vom 13.10.1997 und 04.11.1997.

Der Kläger bezog von der Beklagten mit Bescheid vom 24.06.1997 ab 20.08.1997 Alhi in Höhe von zuletzt 180,- DM wöchentlich. Mit Schreiben vom 01.10.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm Alhi bis zum 15.11.1997 bewilligt worden sei und bat ihn, den beigefügten Fortzahlungsantrag vollständig ausgefüllt persönlich beim zuständigen Arbeitsamt abzugeben.

Am 20.10.1997 stellte der Kläger daraufhin einen Fortzahlungsantrag auf Alhi.

Mit Bescheid vom 25.11.1997 idG des Widerspruchsbescheides vom 09.02.1998 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi an den Kläger ab dem 14.10.1997 auf, weil der Anspruch wegen des erneuten Eintritts einer Sperrzeit (Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses mit der G. GmbH) erloschen sei.

Bereits am 24.11.1997 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 20.10.1997 zu entscheiden und sein Auskunftsersuchen vom 13.10.1997 und 04.11.1997 zu beantworten. Im Schreiben vom 04.11.1997 begehrte der Kläger eine schriftliche Auskunft darüber, warum die Alhi-Zahlungen an ihn zum 30.10.1997 eingestellt worden waren und um Zustellung des entsprechenden Aufhebungsbescheides.

Das SG hat die Klage unter dem Az: S 15 AL 930/97 erfasst.

Mit Bescheid vom 23.01.1998 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Fortzahlung der Alhi vom 20.10.1997 ab.

Mit Schreiben vom 02.03.1998 beantwortete die Beklagte die Anfragen des Klägers vom 13.10.1997.

Am 07.09.1999 hat der Kläger gegen den Vorsitzenden der 15. Kammer ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit gestellt, das das Bayer.Landessozialgericht (BayLSG) im Beschluss vom 03.02.2000 für unbegründet hielt. Mit Schreiben vom 25.04.2000, 21.06.2000 und 28.08.2000 hat der Kläger dagegen Verfassungsbeschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 30.06.2000 hat der Kläger gegen den Vorsitzenden der 15. Kammer Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt. Mit Verfügung vom 04.07.2000 hat sich der Vorsitzende der 15. Kammer daraufhin selbst abgelehnt.

Gegen die erste Vertreterin des Vorsitzenden der 15. Kammer, die Vorsitzende der 13. Kammer, hat der Kläger am 08.11.2000 Strafanzeige erstattet, Strafantrag gestellt und sie am 09.11.2001 ebenfalls wegen Befangenheit abgelehnt. Mit Verfügung vom 13.11.2000 hat sich die Vorsitzende der 13. Kammer daraufhin für befangen erklärt und die Akten dem zweiten Vertreter der 15. Kammer, dem Vorsitzenden der 8. Kammer, zugeleitet.

Mit Schreiben vom 26.01.2000 hat der Kläger auch gegen den Vorsitzenden der 8. Kammer Strafanzeige erstattet, Strafantrag gestellt, ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und mit Schreiben vom 08.02.2001 erneut Verfassungsbeschwerde erhoben.

Im Beschluss vom 14.02.2001 hielt das BayLSG das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 8. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet.

Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.03.2001 Verfassungsbeschwerde erhoben.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.03.2001 wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses des Klägers abgewiesen. Dieser sei mit Erlass des Bescheides vom 25.11.1997 über die Aufhebung der Bewilligung von Alhi mW vom 14.10.1997 informiert worden. In Bezug auf seinen Antrag vom 04.11.1997 werde deshalb auf diesen Bescheid verwiesen. Wegen seines Aufklärungsantrages vom 13.10.1997 bestehe für den Kläger kein Rechtsanspruch, da er mit Schreiben vom 02.03.1998 beantwortet worden sei.

Gegen das ihm am 31.05.2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 02.07.2001 (einem Montag, der 30.06.2001 war ein Samstag) beim SG Nürnberg eingelegten Berufung.

Die 8. Kammer des Sozialgerichtes Nürnberg sei ein unstatthaftes Ausnahmegericht, das für seinen Rechtsstreit nicht zuständig sei. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.06.1997 und die folgenden Bescheide seien nicht Gegenstand seines Rechtsstreites mit dem Az: S 8 AL 930/97. Die Zustellung des Urteils vom 30.03.2001 erst am 31.05.2001 verstoße gegen § 135 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden des 10. Senates des BayLSG vom 28.12.2001 hat der Senat - ohne Beteiligung des abgelehnten Richters - im Beschluss vom 10.01.2002 für unbegründet gehalten.

Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es mangele bereits an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers, da seine Anfragen vom 13.10.1997 und 04.11.1997 mit Schreiben vom 02.03.1998 beantwortet worden seien.

Auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Akten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz = SGG; der 30.06.2001 war ein Samstag, so dass sich das Ende der Berufungsfrist bis zum den nächstfolgenden Werktag, Montag, den 02.07.2001, verlängerte (§ 64 Abs 3 SGG), ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat mit Urteil vom 30.03.2001 im Ergebnis zu Recht die Untätigkeitsklage vom 24.11.2001 abgewiesen.

Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 1 Satz 1 SGG nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Die vom Kläger am 24.11.1997 erhobene Untätigkeitsklage auf Entscheidung über seinen Fortzahlungsantrag auf Alhi vom 20.10.1997, war deshalb zunächst unzulässig. Der Mangel wurde jedoch hier geheilt, da die Frist während des Rechtsstreites vor dem SG Nürnberg verstrich (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6.Aufl, § 88 RdNr 5 c).

Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem SG (30.03.2001) hatte die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 23.01.1998 über den Antrag vom 20.10.1997 ablehnend entschieden. Mit dieser Entscheidung war die Beschwer für die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 1 SGG entfallen, diese mithin unzulässig geworden (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6.Aufl, § 88 RdNr 12). Auch das Auskunftsersuchen des Klägers vom 13.10.1997 war mit Schreiben vom 02.03.1998 bereits beantwortet worden. Darüber hinaus hatte die Beklagte im Bescheid vom 23.01.1998 ausgeführt, dass der Kläger ab dem 14.10.1997 wegen Eintritts einer erneuten Sperrzeit (Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses mit der G. GmbH) keinen Anspruch auf Alhi mehr hatte. Die Anfrage des Klägers vom 04.11.1997, in der er schriftliche Auskunft darüber begehrte, warum die Alhi-Zahlung an ihm zum 29.10.1997 eingestellt worden war und er um Zustellung des entsprechenden Aufhebungsbescheides gebeten hatte, war, wie das SG zutreffend festgestellt hat, durch den Bescheid der Beklagten vom 25.11.1997 idG des Widerspruchsbescheides vom 09.02.1998 ebenfalls zwischenzeitlich beantwortet worden.

Da der Kläger die von ihm am 24.11.1997 erhobene Untätigkeitsklage nach Erhalt dieser für ihn ungünstigen Bescheide nicht in eine Anfechtungs- bzw Verpflichtungsklage geändert hat, war für die erhobene Untätigkeitsklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Klägers während des Klageverfahrens entfallen. Seine Untätigkeitsklage vom 24.11.1997 ist damit unzulässig geworden, denn ein Rechtsschutzbedürfnis ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (vgl BSGE 3, 142, 153; BSG vom 13.07.1978 in Breithaupt 1979, S 579, 580; BSG vom 22.09.1981 in Sozialrecht 1500 § 53 SGG Nr 2; Peters-Sauter-Wolff Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 53 Anm 1 S 145/2; Kopp, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 11.Aufl, vor § 124 RdNr 39; Eiermann-Fröhler, Kommentar zur VWGO, 11. Aufl, § 124 RdNr 11). Auch für die Leistungsklagen (Auskunftsersuchen) ist durch Erledigung der Hauptsache das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Das SG hat demnach die Klage(n) zu Recht abgewiesen.

Demzufolge war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 30.03.2001 - Az: S 8 AL 930/97 - zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved