L 10 AL 315/96

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 Al 190/93
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 315/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird entsprechend ihrem Anerkenntnis im Beweistermin vom 13.12.2000 verurteilt, Konkursausfallgeld in Höhe von weiteren DM 2961,96 brutto an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13. Mai 1996 zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Höhe des Anspruchs auf Konkursausfallgeld (Kaug) - jetzt Insolvenzgeld (§§ 116 Nr 5, 183 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -) - nach §§ 141 b Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Der Kläger hatte seit 01.06.1991 eine Beschäftigung als Vertriebsbeauftragter bei der Firma Computer M ..., W ..., inne, die er zum 30.09.1992 wegen ausstehender Lohnzahlungen selbst kündigte. Mit Beschluss vom 02.12.1992 wies das Amtsgericht Würzburg, Konkursgericht, einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über die Firma Computer M ... mangels Masse ab.

Die Beklagte zahlte dem Kläger mit Bescheid vom 15.01.1993 Kaug in Höhe von DM 277,25 als ausstehenden Lohn für September 1992, wie er in einer entsprechenden Bescheinigung des vormaligen Arbeitgebers vom 11.01.1993 ausgewiesen war. Hinsichtlich weiterer Provisionsforderungen und eines Anspruchs auf Weihnachtsgeld in Höhe von zusammen mehr als DM 20.000,- verwies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 09.02.1993 auf die Möglichkeit einer Klage gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht. Diesem Rat folgte der Kläger nicht.

Er erhob erfolglos Widerspruch, weil, wie die Beklagte ausführte, die von ihm behaupteten Ansprüche vom Arbeitgeber nicht anerkannt worden seien (Widerspruchsbescheid vom 11.06.1993).

Mit seiner daraufhin zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hatte der Kläger teilweisen Erfolg. Das SG hörte in einem Verhandlungstermin vom 26.07.1994 einen der früheren Geschäftsführer der Firma Computer M ..., Hugo M ..., uneidlich als Zeugen. Dabei ergab sich, dass der Kläger neben seinem Festgehalt ab Dezember 1991 Anspruch auf Umsatzprovision von 9,75 vH hatte. Hinsichtlich des Umfangs der getätigten Geschäfte stützte sich der Zeuge auf schon zuvor erteilte schriftliche Auskünfte (Schreiben des weiteren Geschäftsführers Christoph M ... vom 09.05.1995; Schreiben des Hugo M ... vom 12.05.1995). Mit Urteil vom 13.05.1996 verurteilte das SG die Beklagte zur Zahlung von weiterem Kaug in Höhe von DM 1590,20 und wies die Klage im Übrigen ab.

Gegen das am 15.07.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.08.1996 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Die Beteiligten haben sich im Rahmen eines Beweistermins vom 13.12.2000 mit uneidlicher Anhörung des vormaligen Geschäftsführers Christoph M ... als Zeugen in wesentlichen Punkten verglichen, so ua auch zu Tätigkeiten des Klägers für die Firma Computer M ... bei der Firma S ..., Sch ...

Der Zeuge sah sich aber ohne Einblick in noch vorhandene Lohnunterlagen und ohne Rücksprache mit Hugo M ... nicht in der Lage, zum Stand eines Provisions-Verrechnungskontos über noch offene Ansprüche für Juli 1992 konkrete Angaben zu machen.

Hier behauptet der Kläger einen Restanspruch von DM 6136,75. Er verweist dazu auf Bl 14 seines Berufungsschreibens vom 14.08.1996.

Der Zeuge Christoph M ... ist einer Auflage des Senats zu einer weiteren schriftlichen Stellungnahme mit Schreiben vom 25.12.2000 nachgekommen. Auf seinen Inhalt wird verwiesen.

Der Kläger trägt hierzu vor, die Verrechnung und Akkumulierung garantierter Provisionszahlungen habe der Arbeitsvertrag nicht vorgesehen. Die Angaben des Zeugen seien hinsichtlich des Beginns der Akkumulierung widersprüchlich. In seinem Schreiben vom 25.12.2000 gebe er an, die Beträge von Januar bis einschließlich Juli 1992 seien akkumuliert worden, früher, 1993, habe er, davon sei auszugehen, behauptet, erst ab August 1992 sei es zu Akkumulationen gekommen. Dann aber bestehe sehr wohl Anspruch auf DM 6136,75 aus Provision für Juli 1992. Die verschienenen Ansätze des Zeugen seien nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig. Im Übrigen habe der Senat im Beweistermin vom 13.12.2000 aus der Tätigkeit bei der Firma S ... eine weitere Provisionsforderung über DM 2029,27 nicht erörtert, wie sie im Schreiben vom 14.08.1996 auf Bl 8 oben zum Gegenstand der Berufung gemacht worden sei.

Sinngemäß beantragt der Kläger,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 13.05.1996 sowie des Bescheides vom 15.01.1993 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11.06.1993 zu verurteilen, einen weiteren Kaug-Betrag in Höhe von (DM 6136,75 + DM 2029,27) DM 8166,02 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte stellt Antrag auf Zurückweisung der Berufung.

Sie nimmt zu den schriftlichen Angaben des Zeugen Christoph M ... in einem Schreiben vom 19.01.2001 Stellung. Auch hierauf wird verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand des Beweistermins vom 13.12.2000 und der Beratung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) und angesichts der Geldforderung von über DM 20.000,- auch ansonsten zulässig (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).

Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden (§ 124 Abs 2 SGG).

Das Rechtsmittel hatte teilweisen Erfolg.

Nach § 141 a AFG haben Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers Anspruch auf Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgelts (Kaug). Welches das ausgefallene Arbeitsentgelt ist, wird in § 141 b Abs 1 und 2 AFG näher bestimmt. Über den hier maßgeblichen zeitlichen Rahmen besteht zwischen den Beteiligten kein Streitpunkt. Es muss sich um Forderungen handeln, die in der Zeit vom 01.07.1992 bis 30.09.1992 entstanden sind.

Sachlich sind dazu alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu zählen, die unabhängig von ihrer Zeit, für die sie geschuldet werden, Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 3 a Konkursordnung sein können.

Hierzu haben sich die Beteiligten im Beweistermin vom 13.12.2000 in wesentlichen Punkten verglichen. Danach steht dem Kläger aus Provisionsansprüchen, die im Kaug-Zeitraum erarbeitet, dh im Rahmen entsprechender Aufträge für die Firma Computer M ... hereingebracht worden sind (vgl BSG SozR 4100 § 141 b Nr 26), über das bereits im verwaltungs- und im sozialgerichtlichen Verfahren anerkannte Kaug ein weiterer Kaug-Anspruch in Höhe von DM 2961,96 brutto zu.

Nach Meinung des Kläges ist hierbei ein Betrag von DM 2029,27 (nämlich 9,75 vH als Provision für eine Tätigkeit bei der Firma S ... mit einem Volumen von DM 20.813,00) offen geblieben.

Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt. Denn mit dem Kläger und dem Zeugen Christoph M ... sind die geltend gemachten Ansprüche im Rahmen der jeweiligen Komplexe bei den einzelnen Firmen, in denen der Kläger für die Firma Computer M ... als Vertriebsbeauftragter tätig gewesen ist, im Termin vom 13.12.2000 umfassend erörtert und abschließend im Rahmen gegenseitigen Übereinkommens entweder seitens der Beklagten anerkannt oder aber vom Kläger nicht weiter verfolgt worden. Im Rahmen der Firma S ... hat die Beklagte im Hinblick auf ausführliche Bekundungen der früheren Geschäftsführer Christoph und Hugo M ... ua DM 1595,10 brutto anerkannt. Dabei war - wie sich auf Blatt 3 der Sitzungsniederschrift vom 13.12.2000 ergibt, auch die Provisionsforderung von DM 2029,27 Gegenstand der Erörterungen. Der Zeuge hat hierzu ausgesagt, dass der Ausgangsbetrag von DM 20.813,00 lediglich ein vorläufiger Betrag gewesen sei und dass das entsprechende Geschäft mit der Firma S ... letztlich einen Umfang von DM 12.534,77 gehabt habe. Hierzu hat die Bevollmächtigte der Beklagten darauf verwiesen, dass insoweit bereits entsprechende Provisionsforderungen von DM 1222,14 brutto anerkannt worden seien (Schreiben der Beklagten vom 05.03.1996 - Blatt 150 Akten SG). Dies ergibt sich auch aus dem Urteil des SG Würzburg vom 13.05.1996. Die Provisionforderung ist in diesem Sinne mit den Beteiligten im Beweistermin vom 13.12.2000 abschließend erörtert worden. Für weitere Forderungen des Klägers ist in diesem Zusammenhang kein Raum.

Diese Feststellung entspricht auch dem Sachstand am Ende des Beweistermins, wo lediglich Provisionszahlungen für Juli 1992 in Höhe von DM 6.136,75 brutto im Streit geblieben waren (vgl Bl 6 und 7 der Sitzungsniederschrift vom 13.12.2000.

Hierzu hat der Zeuge Christoph M ... im Schreiben vom 25.12.2000 entsprechend dem Beweisbeschluss des Senats noch einmal Stellung genommen. Er ist bei seiner und der Darstellung des weiteren Geschäftsführers Hugo M ... geblieben, dass für Juli 1992 keinerlei weitere Provisionen zustanden. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen, ob die vom Kläger behaupteten Forderungen überhaupt im Rahmen des Kaug hätten mitberücksichtigt werden können, weil es sich um Forderungen aus den Monaten vor Juli 1992 gehandelt haben könnte. Wenn der Kläger Widersprüche in den Angaben der Zeugen Christoph und Hugo M ... behauptet, so vermag der Senat ihm hierbei nicht zu folgen. Offensichtlich hat es schon bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Firma Computer M ... Meinungsverschiedenheiten zu akkumulierten Provisionsansprüchen gegeben (vgl Bl 3 der Angaben von Hugo M ... im Schreiben vom 30.10.1993). Einen Rechtsstreit zur Klägerung dieser Fragen hat der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises der Beklagten vor dem Arbeitsgericht nicht geführt. Er kann vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht mit Auslegungsfragen seines Arbeitsvertrages gehört werden, solange die vom SG und vom Senat einvernommenen Zeugen eindeutig bekunden, dass dem Kläger weitere Provisionsansprüche für Juli 1992 nicht zustanden. Dass die Ausführungen der Zeugen insoweit Zweifel zurückgelassen haben, ist ausschließlich Auffassung des Klägers. Christoph M ... hat vor dem Senat den Eindruck eines sorgfältigen und gewissenhaften Zeugen hinterlassen, der sich der Bedeutung seiner Aussage sehr wohl bewusst war. Er ist bei den früheren Bekundungen und schriftlichen Angaben geblieben, die er und sein Bruder M ... im Kaug-Verfahren der Beklagten und vor dem SG gemacht haben, obwohl der Kläger im Beweistermin vor dem Senat in nachhaltiger Form eine für ihn günstigere Aussage erzwingen wollte. Das ist ihm indessen nicht gelungen.

Für den Senat steht fest, dass dem Kläger weitere als die von der Beklagten anerkannten Kaug-Beträge nicht zustehen. Deshalb war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 13.05.1996 zurückzuweisen, soweit sie wegen weiterer, von der Beklagten nicht anerkannter Kaug-Ansprüche geführt worden ist.

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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