L 11 AL 48/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 Al 601/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 48/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Konkursausfallgeld (Kaug), vorrangig darum, ob der Kaug-Antrag rechtzeitig gestellt wurde.

Der 1957 geborene Kläger war seit 1986 bei der C. COMPUTER GmbH (Institut) zuletzt als Filialleiter in Nürnberg mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 13.300,00 DM brutto beschäftigt. Das Institut war im Bereich der privaten Weiterbildung mit dem Schwerpunkt in der elektronischen Datenverarbeitung tätig. Seine wirtschaftliche Grundlage hatte das Institut in Weiterbildungsmaßnahmen im Auftrage der Beklagten. Wegen eines drastischen Rückgangs der Förderung der Weiterbildung durch die Beklagte sah sich das Institut gezwungen, dem Kläger das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.09.1993 zum 31.03.1994 ordentlich zu kündigen. Dagegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Nürnberg (Az: 15 Ca 9603/93). Dem Kläger wurde ferner mit Schreiben vom 05.10.1993 und 14.03.1994 jeweils fristlos gekündigt. Auch dagegen wandte sich der Kläger mit Klagen zum Arbeitsgericht Nürnberg (Az: 15 Ca 9674/93 und 15 Ca 3520/94). Mit der fristlosen Kündigung vom 05.10.1993 wurde der Kläger von der Arbeit freigestellt.

In den genannten arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde der Kläger von Rechtsanwalt (RA) K. vertreten, der auch jetzt der Prozessbevollmächtigte im Berufungsverfahren ist. In den arbeitsgerichtlichen Verfahren teilte das Institut dem Arbeitsgericht am 27.05.1994 mit, dass am 04.05.1994 beim Amtsgericht München unter dem Az 152 L 610/94 Konkursantrag gestellt worden sei. Das Arbeitsgericht verkannte diese Mitteilungen als Mitteilungen über eine Konkurseröffnung zum 04.05.1994 und hob die bereits geladenen Termine wegen Unterbrechung durch Konkurs auf (Beschlüsse vom 27.05.1994). Diese Beschlüsse des Arbeitsgerichts Nürnberg, mit denen die Termine vom 27.06.1994 ausdrücklich aufgehoben wurden, weil die anhängigen Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen seien, wurden dem Kläger in allen drei Verfahren vom Arbeitsgericht Nürnberg direkt zugeschickt.

Am 30.05.1994 gingen beim Arbeitsgericht die Mitteilungen über die Einsetzung von Herrn RA M. als Sequester über das Vermögen des Institutes ein. Kopien des Beschlusses des Konkursgerichts vom 04.05.1994 lagen den Mitteilungen bei. Das Arbeitsgericht erkannte seinen Irrtum bezüglich der Unterbrechung der Verfahren und terminierte neu zum 27.06.1994, 16.00 Uhr.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte: Er habe zunächst durch die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 27.05.1994 Kenntnis von der vermeintlichen Unterbrechung der arbeitsgerichtlichen Verfahren des Klägers gegen das Institut erfahren. Am 01.06.1994 habe er dann Mitteilung davon bekommen, dass lediglich Sequestration angeordnet worden und Termin vor dem Arbeitsgericht am 27.06.1994, 16.00 Uhr, bestimmt worden sei. Gleichwohl sei diese Mitteilung des Arbeitsgerichts Nürnberg für ihn Anlass gewesen, die Forderungen des Klägers gegen das Institut zur Konkurstabelle anzumelden (Schreiben vom 03.06.1994).

In dem Termin vom 27.06.1994 vor dem Arbeitsgericht wurde das Institut durch den vom Sequester bestimmten RA U. vertreten. Der Kläger war persönlich neben seinem Prozessvertreter in diesem Termin anwesend. Die arbeitsgerichtlichen Verfahren wurden verbunden (Az nunmehr nur: 15 Ca 9603/93) und vertagt.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.09.1994 an das Arbeitsgericht Nürnberg erhob der Kläger Forderungsklage gegen das Institut in Höhe von 51.600,00 DM, darunter waren auch Gehaltsforderungen für die Monate Januar bis einschließlich März 1994. Diese Streitsache erhielt das Az 15 Ca 7617/94.

In der letztgenannten Sache teilte der Vertreter des Instituts, RA U. , mit Schreiben vom 20.10.1994 dem Arbeitsgericht erneut mit, dass Konkurs über das Vermögen des Instituts durch Beschluss des Konkursgerichts vom 30.06.1994 eröffnet worden sei. Davon erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Kopie, wovon er dem Kläger Mitteilung machte.

Am 14.11.1994 schlossen der Kläger - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - und das Institut - vertreten durch RA U. - folgenden Vergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Gemeinschuldnerin zum 2. 31.03.1994 sein Ende fand. Der Beklagte hält die Gründe für die fristlose Kündigung nicht mehr aufrecht. 3. Der Beklagte anerkennt zur Konkurstabelle eine Forderung des Klägers in Höhe von DM 25.800,- (i.W. fünfundzwanzigtausendachthundert) als bevorrechtigte Konkursforderung gem. § 61 I Nr 1a KO sowie eine Forderung in Höhe von 25.800,00 DM (i.w. fünfundzwanzigtausendachthundert) als Konkursforderung gem. § 61 I Nr 6 KO. Im Übrigen nimmt der Kläger seine 4. Forderungsanmeldung zur Konkurstabelle zurück. Der Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. 5. Der Beklagte zahlt an den Kläger eine soziale Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gem. §§ 9, 10 KSchG abzugsfrei gem. § 3 Ziff 9 EStG in Höhe von DM 10.000,- (i.W. zehntausend) aus der Konkursmasse. 6. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Parteien sowie dem Kläger und der Gemeinschuldnerin abgegolten ...

Der Kläger stellte am 31.10.1994 beim Arbeitsamt (AA) Nürnberg Antrag auf Kaug. Er gab an, erst durch die Mitteilung des Instituts an das Arbeitsgericht vom 20.10.1994 Kenntnis vom Konkurs des Instituts erhalten zu haben.

Die Beklagte lehnte den Kaug-Antrag des Klägers mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 04.05.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.1996 ab. Der Kläger habe aufgrund des vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs keine Arbeitsentgeltansprüche mehr für den Kaug-Zeitraum vom 01.01.1994 bis zum 31.03.1994.

Die Klage vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) ist erfolglos geblieben (Urteil vom 08.10.1997). Der Kläger habe nicht rechtzeitig, dh innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Konkurses, einen Antrag auf Kaug gestellt. Aus den Akten des Arbeitsgerichts ergebe sich, dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter Ende Juli 1994 von dem Konkursverfahren Kenntnis hatten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei zur Geltendmachung von Lohnansprüchen gegenüber dem Institut beauftragt gewesen. Daraus ergebe sich, dass er auch zur Beantragung von Kaug befugt war. Das SG gehe davon aus, dass der Kläger in den Kündigungsschutzklagen (Az: 15 Ca 9603/93 und 15 Ca 9694/93) innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten über die Eröffnung des Konkursverfahrens dem Gegenstand nach von seinem Prozessvertreter informiert worden sei. Er habe deshalb bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt bis Ende August 1994 Antrag auf Kaug stellen können.

Das Urteil vom 08.10.1997 ist dem Kläger am 27.01.1998 zugestellt worden. Die Berufung ist am 20.02.1998 eingelegt worden.

Der Kläger trägt vor: Ihm sei dadurch, dass sein Kaug-Antrag mit Hinweis auf den Vergleich vor dem Arbeitsgericht abgelehnt worden sei, konkludent Wiedereinsetzung wegen der versäumten Kaug-Antragsfrist gewährt worden. Daran seien die Gerichte gebunden. Mit dem Vergleich sei nicht auf die Gehaltsansprüche im Kaug-Zeitraum verzichtet worden. Durch Zeugnis seines Prozessbevollmächtigten, des Prozessbevollmächtigten des Instituts und des Richters am Arbeitsgericht, vor dem der Vergleich geschlossen wurde, könne dies belegt werden. Im Schreiben vom 15.11.1995 habe RA U. , der Vertreter des Instituts, bereits bescheinigt, dass in den Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht Nürnberg davon ausgegangen worden sei, dass der Kläger für die Zeit vom 01.01.1994 bis zum 31.03.1994 einen Kaug-Anspruch habe. Sein Prozessbevollmächtigter in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sei im Antragszeitraum des Kaug nicht beauftragt gewesen, Kaug zu beantragen. Rechtsanwalt K. sei lediglich beauftragt gewesen, die arbeitsrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Sein Prozessbevollmächtigter habe ihn mit Schreiben vom 27.07.1994 vom Konkurs des Instituts unterrichten wollen. Das Schreiben sei jedoch nicht in seinen Besitz gelangt. Die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten sei auf die Vertretung vor dem Arbeitsgericht Nürnberg und die Anmeldung von Forderungen zur Konkurstabelle beschränkt gewesen. Er selbst habe erst durch das Schreiben vom 27.10.1994 Kenntnis vom laufenden Konkursverfahren erhalten und dann unverzüglich Kaug-Antrag gestellt.

Auf Nachfrage des Senats erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, er habe am 22.07.1994 durch mitgeteilten Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg davon Kenntnis erhalten, dass das Verfahren wegen Konkurseröffnung am 30.06.1994 unterbrochen worden sei. Davon habe er den Kläger mit Schreiben vom 27.07.1994 benachrichtigt und den Kläger gebeten, Kaug-Antrag zu stellen. Er sei nur für das arbeitsgerichtliche Verfahren vom Kläger beauftragt gewesen und dafür, die Forderungen zur Konkurstabelle anzumelden. Für die Stellung eines Kaug-Antrags sei er nicht beauftragt gewesen. Mit dem Kläger sei wahrscheinlich schon vor Erhebung der ersten Kündigungsschutzklage, spätestens vor der Anmeldung der Forderungen zur Konkurstabelle, über Kaug gesprochen worden. Der Kläger habe ihm gegenüber erklärt, dass er den Antrag auf Kaug selbst stellen wolle. Er gehe davon aus, dass der Kläger von der Kanzlei oder von ihm persönlich über alle wesentlichen Termine und sonstigen wichtigen Verfahrensereignisse der arbeitsgerichtlichen Verfahren informiert worden sei.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren eine eidesstattliche Versicherung vom 21.11.2000 vorgelegt. Danach habe er erst durch Schreiben seines Konkursverwalters vom 27.10.1994 von der Konkurseröffnung am 30.06.1994 erfahren. Vor diesem Termin habe er "von der Konkursanmeldung" keine Kenntnis gehabt. Er habe umgehend am 31.10.1994 Kaug-Antrag gestellt. Das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.07.1994 habe er nicht erhalten.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des SG Nürnberg vom 08.10.1997 und den Bescheid der Beklagten vom 04.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.1996 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Kaug zu zahlen.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 08.10.1997 zurückzuweisen.

Die Versäumung der zweimonatigen Ausschlussfrist zur Beantragung von Kaug sei durch die streitgegenständlichen Bescheide nicht geheilt worden. Eine Nachfrist sei dem Kläger nicht eröffnet gewesen. Eine ausdrückliche Eingrenzung der Aufträge des Prozessbevollmächtigten auf die Verfahren vor dem Arbeitsgericht sei nicht erfolgt. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers habe es deshalb oblegen, Kaug-Antrag zu stellen. Dem Kläger stehe zudem kein kaug-fähiger Anspruch mehr zu. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Vergleich vom 14.11.1994.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Inhalte der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts Nürnberg betreffend die Rechtsstreite des Klägers gegen die C. GmbH (Az: 15 Ca 9603/93, 15 Ca 9674/93, 15 Ca 3520/94 und 15 Ca 7617/94), der Kaug-Akte der Beklagten, der Verfahrensakte des SG Nürnberg und die Inhalte der vor dem Senat gewechselten Schriftsätze. Insbesondere wird die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 21.11.2000 in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat die Kaug-Antragsfrist nicht ohne Verschulden versäumt. Im Jahre 1994 war gemäß § 141e Abs 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ein Antrag auf Kaug innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. Diese Regelung ist auch durch die Ablösung des AFG durch das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zum 01.01.1998 im Wesentlichen nicht abgeändert worden (vgl jetzt § 324 Abs 3 SGB III).

Das Konkursverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers wurde am 30.06.1994 eröffnet. Der Kläger hat Antrag auf Kaug erst am 31.10.1994 gestellt. Er hat somit die Ausschlussfrist versäumt. Die Frage, ob der Antrag vom 31.10.1994 zu berücksichtigen ist, stellt sich nur, wenn diese Frist nicht schuldhaft versäumt wurde (§ 141e Abs 1 Satz 3 AFG).

Eine wirksame Antragstellung nach Ablauf der Frist des § 141e Abs 1 Satz 2 AFG ist nämlich nur möglich, wenn der Arbeitnehmer die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt hat, die er nicht zu vertreten hat (stRspr vgl BSG SozR 4100 § 141e Nr 5 S 11; BSG Urt.v. 04.03.1999 Az: B 11/10 AL 3/98 R = DBlR Nr 4524 zu AFG § 141e S 2).

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger die Antragsfrist schuldhaft versäumt hat. Dafür sprechen folgende Umstände: Nach den glaubhaften Darlegungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers war dieser von dem Kläger nur dahingehend beauftragt worden, den Kläger vor dem Arbeitsgericht zu vertreten und die Forderungen zur Konkurstabelle anzumelden. Die Stellung des Kaug-Antrages war ausdrücklich ausgenommen worden. Es oblag deshalb dem Kläger, sich selbst um einen evtl. Kaug-Antrag zu kümmern. Dies hat er nicht mit der ihm vom Gesetz auferlegten Umsicht getan.

Die Kündigungsbegründung des Instituts und die Verfahren vor den Arbeitsgerichten, in denen die Termine vom 27.06.1994 durch die gerichtlichen Beschlüsse vom 27.05.1994 wegen Konkurses über das Vermügen des Instituts aufgehoben wurden und die dem Kläger mit Postausgang des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 30.05.1994 in den drei Kündigungsschutzverfahren direkt zugesandt wurden, hätten dem Kläger Anlass geben müssen, sich unverzüglich um einen Kaug-Antrag zu kümmern. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Kläger wegen einer vermeintlichen oder drohenden Konkurseröffnung sich nicht mit seinem Prozessbevollmächtigten in Konktakt gesetzt hat, zumal der Prozessbevollmächtigte noch mit Schreiben vom 03.06.1994 die Forderungen des Klägers zur Konkurstabelle angemeldet hat. Insofern müsste der Prozessbevollmächtigte früher Rücksprache mit dem Kläger wegen des Konkurses oder des drohenden Konkurses genommen haben.

Musste der Kläger aber ab Anfang bzw Mitte Juni damit rechnen bzw davon ausgehen, dass das Institut Konkursantrag gestellt hat bzw dass ein Sequester bestellt worden war, dann hätte er regelmäßig bei der Arbeitgeberin oder beim Konkursgericht anfragen müssen, ob es zwischenzeitlich zu einer Konkurseröffnung gekommen sei bzw die vermeintliche Konkurseröffnung vom 04.05.1994 zum Anlass nehmen müssen, Kaug-Antrag zu stellen. Dies hat er nicht getan, somit hat er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche gekümmert, wie es das Gesetz verlangt (§ 141e Abs 1 Satz 4 AFG).

Auf die Frage, ob dem Kläger auch die Kenntnis seines Vertreters (§ 166 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) zuzurechnen ist, kommt es deshalb nicht mehr an (BSG Urteil vom 04.03.1999 Az: B 11/10 AL 3/98 R = DBlR Nr 4524 zu AFG § 141 e).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist hat nicht stattgefunden. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden ist der Kaug-Antrag des Klägers abgelehnt worden. Allein die Ablehnung ist von Bedeutung, nicht ihre nähere Begründung. Eine wirksame konkludente Wiedereinsetzung hat deshalb nicht stattgefunden. Eine separate oder ausdrückliche Wiedereinsetzung ist dem Bescheid und dem Widerspruchsbescheid nicht zu entnehmen. Der Senat hatte deshalb nicht darüber zu entscheiden, ob und wie er bei einer fehlerhaften Wiedereinsetzung - soweit diese separat ausdrücklich oder durch die Gewährung von Leistungen denknotwendig erfolgt wäre - zu verfahren hätte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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