L 8 AL 51/96

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 Al 680/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 51/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Anspruch auf Arbeitslosengeld eines wissenschaftlichen Assistenten australischer Nationalität und Ehemann einer Deutschen mit Wohnsitz in den Niederlanden nach einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Angstellter einer deutschen Universität.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.1995 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 14.06.1994 streitig.

Der 1951 geborene Kläger ist Australier und seit 04.11.1992 mit einer Deutschen verheiratet. Er war - mit Unterbrechungen - vom 01.07.1988 bis 31.05.1994 als wissenschaftlicher Angestellter einer deutschen Universität beschäftigt und meldete sich am 14.06.1994 arbeitslos. In seinem Alg-Antrag gab er die auch jetzt noch gültige Anschrift in den Niederlanden an.

Mit Bescheid vom 27.09.1994 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Alg, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden habe. In seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, daß auch in den Niederlanden, wo er als Arbeitsuchender gemeldet sei, seinem Antrag wegen seiner Staatsangehörigkeit nicht entsprochen worden sei. Er sei gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland teilzeitbeschäftigt und für ein Zusatzstudium an der Universität eingeschrieben, weshalb nachgewiesen sei, daß er in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur "vorübergehend verweile".

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.1995 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers, der am 01.12.1994 eine neue Beschäftigung aufgenommen hatte, als unbegründet zurück. Nach Art. 2 Abs. 1 EWG-VO 1408/71 gelte diese ausschließlich für Staatsangehörige der Europäischen Union; als australischer Staatsangehöriger falle der Kläger nicht unter den begünstigten Personenkreis. Unstreitig habe er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden. Es werde nicht verkannt, daß er aufgrund seiner Nationalität weder in den Niederlanden noch in der Bundesrepublik Deutschland einen Leistungsanspruch habe, hierzu bedürfe es der Aufnahme eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland.

Mit seiner zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei als Ehegatte einer Deutschen wie ein deutscher Staatsbürger zu behandeln. Seine Frau sei bei einer deutschen Universität beschäftigt und damit Grenzgängerin. Er und seine Frau hätten 1993 in den Niederlanden ein Grundstück erworben, das knapp 500 m von der deutsch-niederländischen Grenze entfernt sei, nachdem es ihnen trotz sechsmonatiger Suche nicht gelungen sei, in der Bundesrepublik Deutschland eine geeignete Wohngelegenheit zu finden. Aus den dargelegten Gründen hätten er und seine Ehefrau ihren Lebensmittelpunkt im wesentlichen in der Bundesrepublik Deutschland.

Mit Urteil vom 28.11.1995 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) würden nur für Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Der Kläger habe als ehemaliger Grenzgänger offenkundig weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB I. Ein Anspruch ergebe sich entsprechend § 30 Abs. 2 SGB I auch nicht aus abweichenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Solche bestünden zwischen Australien und der Bundesrepublik Deutschland nicht. Aus sozialrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts könne der Kläger als australischer Staatsangehöriger ebenfalls keine Rechte ableiten. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht sei darin nicht zu sehen. Dem Gesetzgeber stehe es grundsätzlich frei, beim Aufbau eines Systems der sozialen Sicherheit den beitragspflichtigen Personenkreis so abzugrenzen, wie es für die Schaffung eines leistungsfähigen Systems erforderlich erscheine (BSG SozR 4100 § 186 c Nr. 2).

Mit seiner Berufung verweist der Kläger auf ein neueres Urteil des EuGH (EuGHE 1996, I 2097), in dem dieser damit begonnen habe, sich von der restriktiven Auslegung des persönlichen Anwendungsbereichs der VO 1408/71 abzuwenden. Auch wenn er diese noch bezüglich der Leistungen für Arbeitslose nach den Art. 67 - 71 der VO 1408/71 aufrecht erhalte, so werde er der gegenüber der früheren Auslegung erhobenen Kritik auch für Fälle der vorliegenden Art nach wie vor nicht hinreichend gerecht. Durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten werde das Recht seiner Ehefrau auf Freizügigkeit verletzt, ebenso deren Grundrecht auf Achtung und Schutz der Familie, da sie mit Rücksicht auf die Interessen ihres Ehemannes entweder von einem grenznahen preiswerten Wohnort in den Niederlanden Abstand nehmen oder sich für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit von ihm dergestalt trennen müsse, daß sie selbst in den Niederlanden die preiswerte Wohnung, er hingegen in Deutschland seinen Wohnsitz nehmen müsse. Dies habe der EuGH bei seiner Entscheidung nicht gesehen, weshalb diesem die Sache vorzulegen sei. Im übrigen könne er sich bereits ohne eine solche Vorlage mit Erfolg darauf berufen, daß das angefochtene Urteil und die ihm zugrundeliegenden Bescheide eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit dem Fall Horst Miethe darstellen würden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.1995 und unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.1995 zu verurteilen, ihm ab 14.06.1994 Arbeitslosengeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Aufgrund der fehlenden Staatsangehörigkeit zu einem EG-Mitgliedsstaat bestehe weder in den Niederlanden noch in der Bundesrepublik Deutschland ein Anspruch, da der Kläger nicht vom persönlichen Geltungsbereich der EWG-VO 1408/71 erfaßt werde.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs. 1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Kläger für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Alg gegen die Beklagte hat.

Ein solcher Anspruch läßt sich nicht auf Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) stützen, da § 30 Abs. 1 SGB I den Geltungsbereich des SGB, zu dem nach Art. II § 1 Nr. 2 SGB I auch das AFG gehört, auf Personen beschränkt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich des SGB - Deutschland - haben. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Er hat seinen Wohnsitz 1993 in die Niederlande verlegt und damit weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB. Denn gem. § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I hat seinen Wohnsitz jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat gem. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entgegen der Ansicht des Klägers hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sinne nicht deshalb in der Bundesrepublik Deutschland, weil er hier in der Vergangenheit beschäftigt war und auch gegenwärtig beschäftigt ist. Wäre letzteres der Fall, so bedürfte es der Grenzgänger-Regelung der Art. 67 f EWG-VO 1408/71 und der Bestimmungen über die Einstrahlung und Ausstrahlung nach den §§ 4, 5 SGB IV nicht. Vielmehr bezieht sich der gewöhnliche Aufenthalt auf den privaten Lebensbereich im Gegenstz zur beruflichen Betätigung. Aus diesem Grunde kann der Kläger inländische Leistungen der Arbeitsförderung, insbesondere Alg (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 SGB I), nicht in Anspruch nehmen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 37 SGB I, wonach diese Vorschriften nicht gelten, soweit sich aus dem Zweiten bis Neunten Buch SGB oder aus den in Art. II § 1 SGB I genannten besonderen Teilen des SGB etwas anderes ergibt. Im AFG finden sich keine spezialgesetzlichen Regelungen, aufgrund derer dem Kläger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in den Niederlanden Alg zu gewähren wäre (BSG, Urteil vom 08.07.1993, 7 RAr 44/92).

Auch aus dem Vorbehalt des § 30 Abs. 2 SGB I zugunsten des überstaatlichen Rechts läßt sich ein Anspruch nicht herleiten. Wie das SG zutreffend ausführt, gibt es kein deutsch-austra- lisches Sozialversicherungsabkommen, das einen Anspruch des Klägers unabhängig von den genannten Bestimmungen begründen könnte. Darüber hinaus sind die Vorschriften der EWG-VO 1408/71, insbesondere Art. 71, auf den Kläger nicht anwendbar.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 gilt nämlich diese Verordnung nur für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates. Die Ausdehnung auf "Familienangehörige und Hinterbliebene" gilt, jedenfalls was die in Art. 67 bis 71 dieser Verordnung geregelten Leistungen betrifft, nicht für Ansprüche aus eigenem Recht, also solche, die aufgrund einer selbst ausgeübten Beschäftigung erworben wurden (vgl. EuGH SozR 6050 Art. 2 Nr. 8, SozR 3-6050 Art. 2 Nrn. 2, 3).

Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, daß der EuGH in seinem neueren Urteil vom 30.04.1996 - C-308/93 - (SozR 3-6050 Art. 2 Nr. 5) entschieden hat, daß für Leistungen ab Verkündung dieses Urteils - soweit nicht bereits vorher Klage vor einem Gericht oder ein entsprechender Rechtsbehelf anhängig war - die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, insbesondere das Diskriminierungsverbot im Bereich der sozialen Sicherheit gem. Art. 3 Abs. 1 der EWG-VO 1408/71, sowohl für die Arbeitnehmer als auch für ihre Familienangehörigen gelten, und zwar nicht nur für sog. abgeleitete Ansprüche; jedoch hat der EuGH ausdrücklich daran festgehalten, daß diese Unterscheidung zwischen eigenem und abgeleitetem Recht weiterhin für die Ansprüche nach Art. 67 bis 71 dieser Verordnung gilt. Der EuGH sah sich lediglich veranlaßt, "die Tragweite seiner Rechtsprechung in der Folge des Urteils Kermaschek auf den in den RdNrn. 23 und 24 beschriebenen Sachverhalt zu beschränken". In diesen RdNrn. 23 und 24 (EuGH Slg 1996 I, 2123, 2133) bestätigt das Gericht seine frühere Rechtsprechung in dem Urteil Kermascheck (SozR 6050 Art. 2 Nr. 8), daß sich der Ehegatte eines Arbeitnehmers aus der Gemeinschaft für die Inanspruchnahme der Art. 67 bis 71 der VO 1408/71 nicht auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger berufen kann, da diese Bestimmungen in erster Linie nur Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit koordinieren sollen, welche nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates sind, und nicht deren Familienangehörigen gewährt werden. Als Angehörige eines Drittstaates konnte sich die Klägerin jenes Verfahrens - ebensowenig wie der Kläger in dem hier anhängigen - nicht darauf berufen, daß sie Arbeitnehmerin in Deutschland war.

Ein Verstoß gegen deutsches Verfassungsrecht liegt nicht vor. Daß der alleine auf dem AFG beruhende Alg-Anspruch dem Territorialitätsprinzip des § 30 Abs. 1 SGB I unterworfen ist, verstößt nicht gegen Art. 3 GG, da es nicht als willkürlich und folglich als gerechtfertigt anzusehen ist, wenn der Gesetzgeber Ansprüche nach dem SGB und den als besondere Teile geltenden Gesetzen daran knüpft, daß Anspruchsinhaber grundsätzlich den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Gesetze haben. Jedenfalls läßt die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung im Arbeitsförderungsrecht nicht den Schluß darauf zu, daß sie mit äquivalenten beitragsabhängigen Gegenleistungen der Bundesanstalt verbunden ist (BVerfG SozR 4100 § 168 Nr. 12). Ebensowenig liegt darin ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (vgl. BSG vom 08.07.1993, 7 RAr 44/92); die Anknüpfung an das Territorialitätsprinzip wird durch die Befugnis des Gesetzgebers, gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken durch Gesetze zu bestimmen, gedeckt. Da die Vorschriften des überstaatlichen Rechts, hier Art. 67 bis 71 EWG-V0 1408/71, Ansprüche von Wanderarbeitnehmern über das innerstaatliche Recht hinaus lediglich erweitern, kann nur aus nationalem Verfassungsrecht allein kein über die innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Normen hinausgehender Anspruch hergeleitet werden.

Dem Antrag des Klägers, die vorliegende Sache dem EuGH vorzulegen, war nicht zu entsprechen. Der Senat ist durch Art. 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25.03.1957 (EGV) nicht gehindert, ohne Vorabentscheidung des EuGH zu entscheiden. Da die Entscheidung des Senats noch mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann, besteht eine Vorlagepflicht nach Art. 177 Abs. 3 EGV ohnehin nicht. Zwar ist die Entscheidung des Senats von der Auslegung der Art. 2, 3 EWG-VO 1408/71 abhängig, jedoch ist die Auslegung dieser entscheidungserheblichen Normen bereits durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH geklärt, weshalb eine Vorlage ebenfalls nicht in Betracht kommt (BSG SozR 3-4100 § 4 Nr. 3 mwN). Wie bereits ausgeführt, hat der EuGH für die Anwendung der Art. 67 bis 71 an der bisherigen Auslegung der Bestimmungen der Art. 2, 3 EWG-VO 1408/71 festgehalten, nachdem er sich in dieser Entscheidung eingehend damit auseinandergesetzt hat, daß der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer fordere, die Anwendung wanderarbeitnehmer-freundlicher Bestimmungen auch auf deren Familienangehörige auszudehnen. Deshalb liegen keine Anhaltspunkte für die Vermutung des Klägers dar, der EuGH könnte nicht erkannt haben, daß dieser Gesichtspunkt auch in Fällen der vorliegenden Art einschlägig ist.

Letztlich muß es dem Rat der Europäischen Union vorbehalten bleiben, den durch Gemeinschaftsrecht begünstigten Personenkreis zu bestimmen und abzugrenzen. Es mag sozialpolitisch wünschenswert sein, die Ansprüche nach Art. 67 bis 71 EWG-VO 1408/71 auch auf Familienangehörige von EG-Mitgliedsstaatenbürgern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EG-Mitgliedsstaates besitzen und eigene Ansprüche wegen Arbeitsloskeit erworben haben, auszudehnen. Jedoch können solche sozialpolitischen Erwägungen keine Leistungsansprüche begründen, solange die hierfür maßgeblichen Rechtsnormen dies ausschließen (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.1993, 7 RAr 44/92).

Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 28.11.1995 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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