L 9 AL 55/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1450/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 55/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Die 1957 geborene Klägerin hat den Beruf einer Altenpflegerin erlernt. Vom 02.02.1990 bis 31.03.1995 arbeitete sie im Rahmen einer 38,5-Stunden-Woche beim Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe - M. - gegen ein Entgelt von zuletzt monatlich 4.581,08 DM, vom 01.04.1995 bis 15.02.1996 war sie als Altenpflegerin bei einem privaten Arbeitgeber im Rahmen einer 30-Stunden-Woche gegen zuletzt monatlich 2.350,00 DM beschäftig.

Am 16.02.1996 meldete sie sich mit Wirkung ab 01.03.1996 arbeitslos bei der Nebenstelle Pasing des Arbeitsamts München und beantragte Arbeitslosengeld. Das Arbeitsamt leistete der Klägerin ab 01.03.1996 Arbeitslosengeld in Höhe von 228,00 DM wöchentlich nach einem Bemessungsentgelt von 540,00 DM in der Leistungsgruppe A/0 vom 01.03.1996 bis 11.05.1996 und nach einer Zwischenbeschäftigung als Schwimmmeisterhelferin bei der Stadt M. vom 13.05.1996 bis 31.08. 1996 mit Urlaubsabgeltung bis 09.09.1996 in der gleichen Höhe weiter ab 10.09.1996.

Vom 01.10.1996 bis 31.07.1998 absolvierte die Klägerin am Bildungszentrum für Pflegeberufe in M. , einer staatlich angezeigten Ergänzungsschule, erfolgreich eine Weiterbildung zur Lehrerin für Pflegeberufe. Die Teilnahme an der Maßnahme wurde von der BfA Berlin als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation durch Leistung von Übergangsgeld gefördert, wobei sich in Anwendung der Günstigkeitsregelung des § 22 Abs.2 Nr.1 SGB VI unter Zugrundelegung des Tariflohns für Altenpflegerinnen in Höhe von monatlich 4.782,57 DM ein kalendertägliches Übergangsgeld von 72,53 DM errechnete.

Am 08.07.1998 meldete sich die Klägerin mit Wirkung ab 01.08. 1998 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Das Arbeitsamt bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 12.08. 1998 ab 01.08.1998 Arbeitslosengeld für 364 Tage in Höhe von 243,11 DM unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 600,00 DM in der Leistungsgruppe A/0.

Es handelte sich um eine Neubewilligung von Arbeitslosengeld unter Beachtung der Aufstockungshöchstgrenze aus dem nicht verbrauchten vorherigen Alg-Anspruch entsprechend dem Lebensalter der Klägerin (§§ 106 Abs.3 Satz 2 AFG, 127 Abs.4 SGB III).

Das Bemessungsentgelt wurde vom Arbeitsamt nach den §§ 130, 132 SGB III errechnet. Das Arbeitsamt kam dabei auf ein von der Klägerin im maßgeblichen Bessungszeitraum vom 01.07.1995 bis 30.06.1996 in der Woche durchschnittlich erzieltes Entgelt von 581,40 DM, dynamisiert 596,84 DM, was ein aufgerundetes Bemessungsentgelt von 600,00 DM ergab. Dies war günstiger als das dem Alg-Vorbezug zugrunde liegende Bemessungsentgelt von 540,00 DM (vgl. § 133 Abs.1 SGB III).

Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie sei mit dem Bemessungsentgelt nicht einverstanden. Nach Abschluss der berufsfördernden Reha-Maßnahme müsse das dem Übergangsgeld seitens der BfA zugrunde gelegte Arbeitsentgelt auch der Bemessung des nachfolgenden Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt werden. Dies ergebe sich aus der Vorschrift des § 134 Abs.2 Nr.6 SGB III (in der Fassung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1988, BGBl. I S.688, § 134 Abs.2 Nr.7.)

Das Arbeitsamt wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.1998 als unbegründet zurück. § 134 Abs.2 Nr.6 (Nr.7) SGB III finde im Fall der Klägerin keine Anwendung.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Leistung von Arbeitslosengeld ab 01.08.1998 unter Zugrundelegung des dem vorangegangenen Übergangsgeld zugrunde gelegten Arbeitsentgelts zu verurteilen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2000 als unbegründet abgewiesen. Die Vorschrift des § 134 Abs.2 Nr.6 (Nr.7) SGB III komme im Fall der Klägerin nicht zur Anwendung. Die Bestimmung enthalte Sonderregelungen für bestimmte Fälle des Zusammentreffens einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit dem Bezug von Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation oder wegen einer Maßnahme zur Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter. Die Klägerin habe aber während ihrer Weiterbildung zur Unterrichtsschwester keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.

Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin vor: Es treffe zu, dass sie nicht neben der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Es müsse aber die Teilnahme an der Maßnahme der Weiterbildung zur Unterrichtsschwester als solche als eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 134 Abs.2 Nr.6 (Nr.7) SGB III angesehen werden, nachdem aufgrund des Bezugs des Übergangsgeldes Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für sie abgeführt worden seien. Dem legte die Klägerin ein an sie gerichtetes Schreiben der AOK Bayern vom 15.01.1997 bei. Darin wird der Klägerin mitgeteilt, in welcher Höhe ihr eine Nachzahlung von Übergangsgeld für die Zeit vom 01.10.1996 bis 31.01.1997 zustehe. Die gegebenenfalls anfallenden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung seien einbehalten und an die zuständigen Versicherungsträger überwiesen worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG vom 12.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 12.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1998 Arbeitslosengeld ab 01.08.1998 unter Zugrundelegung des dem vorangegangenen Übergangsgeld zugrunde gelegten Arbeitsentgelts zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie legt ein an sie gerichtetes Schreiben der AOK Bayern vom 11.07.2001 vor. Danach sind für die Klägerin in der Zeit ihrer beruflichen Rehabilitation Trägeranteile, jedoch keine Versichertenanteile zur Arbeitslosenversicherung abgeführt worden.

Der Senat hat die Gerichtsakten erster Instanz und die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

Die Beklagte hat der Ermittlung des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab 01.08.1998 zu Recht das sich aus den §§ 130, 132 SGB III errechnende Bemessungsentgelt, nicht aber das bei dem vorangegangen Übergangsgeldbezug berücksichtigte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Die Beklagte hat das sich aus den Bestimmungen der §§ 130, 132 SGB III ergebende Bemessungsentgelt und den daraus folgenden Leistungssatz auch zutreffend ermittelt.

1.

Die Klägerin hat ab 01.08.1998 einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben.

Anspruch auf Arbeitslosengeld haben nach § 117 Abs.1 SGB III Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Die Anwartschaftszeit hat nach § 123 Abs.1 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs.1 und 2 SGB III drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, im Fall der Klägerin also am Tag vor der neuerlichen Arbeitslosmeldung vom 01.08.1998, nämlich am 31.07.1998.

Nach § 124 Abs.3 SGB III werden eine Reihe von Tatbeständen nicht in die Rahmenfrist eingerechnet, so u.a. Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat, wie dies bei der Klägerin vom 01.10.1996 bis 31.07.1998 der Fall war (§ 124 Abs.3 Nr.5). Dies ist der Ausgleich dafür, dass diese Zeiten nach dem SGB III kein Versicherungspflichtverhältnis nach den § 24 ff. SGB III begründen, was auch für Zeiten des Übergangsgeldbezugs während einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation gilt (vgl. § 26 Abs.2 Nr.1 SGB III, amtliche Begründung in Bundestagsdrucksache 13/4941 S.158). Die Ausklammerung aus der Rahmenfrist nach § 124 Abs.3 SGB III gilt allerdings nach § 427 Abs.2 SGB III nicht für Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstanden. Letzteres trifft auf die Zeit der Weiterbildung der Klägerin zur Unterrichtsschwester ab 01.10.1996 zu. Nach § 107 Abs.1 Nr.5a AFG in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung standen den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung u.a. gleich Zeiten, für die wegen des Bezugs von Übergangsgeld nach § 186 AFG Beiträge zu zahlen waren. Nach § 186 Abs.2 AFG hatten die Rehabilitationsträger für die Zeiten, für die sie Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation leisteten, Beiträge zu zahlen.

Die Regelung des § 427 Abs.2 SGB III bezweckt nach der amtlichen Begründung, zu vermeiden, dass Zeiten vor dem In-Kraft-Treten des SGB III, die bereits zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen (siehe hierzu unten), die Rahmenfrist verlängern. Damit werde eine Doppelberücksichtigung von Zeiten, insbesondere des Unterhalts-, Übergangsgeld- und Erziehungsgeldbezugs vermieden (Bundestagsdrucksache 13/4941 S.227).

Danach erleiden die Zeiten des Besuchs der Reha-Maßnahme durch die Klägerin vom 01.10.1996 bis 31.12.1997 einerseits und vom 01.01.1998 bis 31.07.1998 andererseits ein unterschiedliches rechtliches Schicksal, nachdem sich die Regelung des § 427 Abs.2 SGB III laut Begründung des Gesetzgebers nur auf Zeiten bis zum 31.12. 1997 bezieht. Die Zeit der Weiterbildung der Klägerin zur Unterrichtsschwester vom 01.10.1996 bis 31.12.1997 ist aufgrund der Übergangsregelung des § 427 Abs.2 SGB III entsprechend dem alten Recht in die Rahmenfrist einzurechnen, die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.07.1998 würde an sich nach § 124 Abs.3 Nr.5 SGB III zu einer Verlängerung der Rahmenfrist um sieben Monate zurück bis zum 01.01.1995 führen.

Dieser Erkenntnis kommt allerdings im Fall der Klägerin erst bei der Ermittlung der anwartschaftsbegründenden Zeiten, nicht bei der Ermittlung der Rahmenfrist Bedeutung zu (siehe hierzu unten). Nach § 124 Abs.2 SGB III reicht nämlich wie bereits nach bisherigem Recht die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Die Klägerin hatte zuletzt eine Anwartschaftszeit anlässlich der Arbeitslosmeldung und Antragstellung vom 01.03.1996 erfüllt. Die für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld anlässlich ihrer neuerlichen Arbeitslosmeldung am 01.08.1998 maßgebliche Rahmenfrist erstreckt sich daher vom 01.03.1996 bis 31.07.1998.

Die Klägerin hat in dieser Zeit die Anwartschaftszeit für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt. Sie hat mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden (§ 123 SGB III).

Anwartschaftsbegründend ist zum einen die Zeit der Beschäftigung der Klägerin als Schwimmmeisterhelferin vom 13.05.1996 bis 31.08.1996, des Weiteren die Zeit der Weiterbildung zur Unterrichtsschwester und des Bezugs von Übergangsgeld ab 01.10.1996, allerdings nur bis zum 31.12.1997.

Dies ergibt sich für die Zeit der Beschäftigung der Klägerin als Schwimmmeisterhelferin vom 13.05.1996 bis 31.08.1996 aus § 425 SGB III.

Nach § 425 SGB III gelten Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung sowie sonstige Zeiten der Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses. Das bedeutet, dass die Zeit der Beschäftigung der Klägerin als Schwimmmeisterhelferin vom 13.05.1996 bis 31.08.1996, die nach § 168 Abs.1 AFG der Beitragspflicht unterlag, und die ihrer Art nach auch unter die Versicherungspflicht nach § 25 Abs.1 SGB III fällt, als Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 24 Abs.1 SGB III gilt. Damit ist diese Zeit auch anwartschaftsbegründend im Sinne von § 123 SGB III.

Anders verhält es sich bezüglich der Zeiten des Übergangsgeldbezuges während einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation. Diese Zeiten begründeten zwar Beitragspflicht nach §§ 107 Abs.1 Nr.5a, 186 Abs.2 AFG, begründen aber keine Versicherungspflicht nach § 26 SGB III, wie sich aus dessen Absatz 2 Nr.1 ergibt. Nachdem der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld erst nach dem In-Kraft-Treten des SGB III, nämlich mit der Arbeitslosmeldung und Antragstellung ab 01.08. 1998 entstanden ist, richtet sich auch die Anwartschaftszeiterfüllung durch Zeiten bis zum 31.12.1997 grundsätzlich nach dem SGB III (Schlegel in Hennig u.a., SGB III, Rdz.25 zu § 427). Es bedarf daher einer Regelung im SGB III, die die nach dem AFG beitragspflichtige, ihrer Art nach aber nach dem SGB III nicht versicherungspflichtige Zeit des Übergangsgeldbezugs der Klägerin seit dem 01.10.1996 einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des SGB III gleichgestellt.

Eine diesbezügliche Gleichstellung lässt sich § 425 SGB III nicht entnehmen (anders Gagel, Rdz.4 zu § 425 SGB III, Rdz.7 zu § 427 SGB III, Niesel, Rdz.3 zu § 425 SGB III.

In der amtlichen Begründung zu § 425 SGB III heißt es: Die Vorschrift stelle sicher, dass Zeiten, in denen Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz bestanden habe, beitragsrechtlich wie Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem SGB III zu behandeln seien. Die Regelung erlaube damit Rechtsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung fortbestünden, für die Zeit vor und nach In-Kraft-Treten der Neuregelung als einheitliches Versicherungspflichtverhältnis zu behandeln (Bundestagsdrucksache 13/4941 S.226).

Mit den zusätzlich zu den beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten in § 425 SGB III aufgeführten "sonstigen Zeiten der Beitragspflicht" sind danach Zeiten gemeint, die zwar keine Zeiten des beitragspflichtigen bzw. versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des AFG bzw. des SGB III waren bzw. sind, die aber sowohl nach §§ 168 Abs.2 und 3, 107 Abs.1 Nr.5a, 186 Abs.1 AFG wie auch nach § 26 Abs.1 und 2 SGB III Beitragspflicht bzw. Versicherungspflicht begründeten bzw. begründen. Auch diese Zeiten gelten nach § 425 SGB III als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses im Sinne des SGB III und sind damit anwartschaftsbegründend im Sinne von § 123 SGB III.

Nicht darunter fallen Zeiten des Übergangsgeldbezuges während einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation. Diese Zeiten begründeten, wie oben ausgeführt, zwar Beitragspflicht nach §§ 107 Abs.1 Nr.5a, 186 Abs.2 AFG, begründen ihrer Art nach aber keine Versicherungspflicht nach § 26 SGB III. Sie gelten nicht etwa aufgrund der Bestimmung des § 425 SGB III als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses im Sinne des SGB III.

Anderenfalls ergäbe sich nämlich ein Regelungswiderspruch zu den Bestimmungen der §§ 124 Abs.3, 427 Abs.2 SGB III.

Die Übergangsregelung des § 427 Abs.2 SGB III bezieht sich, soweit sie Tatbestände des § 124 Abs.3 SGB III von der dort vorgenommenen Ausklammerung aus der Rahmenfrist ausnimmt, u.a. ausdrücklich auch auf den Tatbestand des § 124 Abs.3 Nr.5 SGB III, d.h. auf Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. Die Vorschrift ordnet inhaltlich die Weitergeltung der bisherigen Bestimmungen über die Rahmenfrist bezüglich solcher Zeiten an, die nach dem AFG einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichstanden, die aber ihrer Art nach kein Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III begründen. Würde man auf solche Zeiten die Vorschrift des § 425 SGB III im Sinne einer Gleichstellungsvorschrift anwenden, so wären nach dessen zeitlichem Regelungsbereich derartige Zeiten, auch soweit sie sich über den 31.12.1997 hinaus erstrecken, als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses im Sinne des SGB III anspruchsbegründend nach den §§ 124, 123 SGB III. Zugleich blieben aber, nachdem die in § 427 Abs.2 SGB III angeordnete Nichtberücksichtigung des § 124 Abs.3 SGB III laut amtlicher Begründung (a.a.O.) ausdrücklich nur für Zeiten bis zum 31.12.1997 gelten soll (so auch BSG vom 05.12.2001 Breithaupt 2002, 193) derartige Zeiten ab 01.01.1998 aus der Rahmenfrist ausgeklammert. Damit würde für solche Zeiten gerade die Doppelberücksichtigung eintreten, die § 427 Abs.2 vermeiden will (Bundestagsdrucksache 13/4941 S.227).

Wenn mithin die Vorschrift des § 425 SGB III auf die Zeiten des Übergangsgeldbezuges während einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation keine Anwendung findet, so sind solche Zeiten - bis zum 31.12.1997 - dennoch anwartschaftsbegründend im Sinne von § 123 SGB III. Dies ergibt sich aus § 427 Abs.3 SGB III im Zusammenhang mit der Gesamtsystematik der Übergangsregelungen des SGB III.

Nach § 427 Abs.3 SGB III stehen Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung ohne Beitragsleistung gleichstanden, bei der Anwendung der Regelungen über die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit und die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.

Diese Regelung soll nach der amtlichen Begründung sicherstellen, dass Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienten und vor dem In-Kraft-Treten des SGB III zurückgelegt worden sind, als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses zur Begründung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld und zur Erhöhung der Anspruchsdauer beitragen (Bundestagsdrucksache 13/4941 S.227).

Nach der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers beziehen sich demnach sowohl § 427 Abs.2 SGB III wie auch § 427 Abs.3 SGB III ausschließlich auf Zeiten bis zum 31.12.1997, so dass mit diesen beiden Bestimmungen die Wahrung des Besitzstandes bezüglich vormals anwartschaftbegründender Zeiten und die - ausnahmsweise - Beibehaltung der bisherigen Bestimmungen über die Rahmenfrist ineinander greifen.

Fraglich ist allerdings, ob die Vorschrift des § 427 Abs.3 SGB III auf Zeiten des Übergangsgeldbezuges während einer berufsfördernden Reha-Maßnahme vor dem 01.01.1998 unmittelbar oder - aus systematischen Gründen - entsprechend anzuwenden ist. Eine unmittelbare Anwendung des § 427 Abs.3 SGB III auf Zeiten des Übergangsgeldbezuges während einer berufsfördernden Reha-Maßnahme wäre dann möglich, wenn man unter Zeiten "ohne Beitragsleistung", die nach dem AFG den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichstanden (aber nicht versicherungspflichtig nach dem SGB III sind), nicht lediglich die beitragslosen Zeiten nach § 107 Abs.1 Nr.5b, c und d verstünde, sondern auch solche "Beitragszeiten", für die - wie für die Zeiten des Übergangsgeldbezuges während einer berufsfördernden Reha-Maßnahme - lediglich Trägerbeiträge zu leisten waren.

Zumindest muss die Vorschrift des § 427 Abs.3 SGB III auf die nach dem AFG beitragspflichtigen Zeiten des Übergangsgeldbezuges während einer berufsfördernden Reha-Maßnahme jedenfalls analog angewendet werden. Nur so ergibt sich ein schlüssiges Ineinandergreifen der Übergangsregelungen der §§ 425 ff. SGB III.

Im Ergebnis hat danach die Klägerin innerhalb der Rahmenfrist vom 01.03.1996 bis zum 31.07.1998 aufgrund einerseits der Beschäftigung als Schwimmmeisterhelferin vom 13.05.1996 bis 31.08.1996 und desweiteren der Zeiten des Übergangsgeldbezuges während der Weiterbildung zur Unterrichtsschwester im Zeitraum SGB III erfüllt und einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der zusammmengerechneten Höchstbezugsdauer von 364 Tagen erworben.

2.

Die Beklagte hat das Bemessungsentgelt der Klägerin nach §§ 130, 132 SGB III zutreffend errechnet. Als im Bemessungszeitraum vom 01.07.1995 bis 30.06.1996 nach § 130 Abs.1 und 2 SGB III durchschnittlich erzieltes Entgelt nach § 132 Abs.1 und 2 SGB III hat die Beklagte zutreffend ein Entgelt von 596,84 DM ermittelt, welches zum Bemessungsentgelt von wöchentlich 600,00 DM aufzurunden war (§ 132 Abs.3 SG III). Dies ergibt, wie von der Beklagten festgesetzt, nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 1998 in Leistungsgruppe A/0 einen wöchentlichen Leistungssatz von 243,11 DM.

Dem Begehren der Klägerin, ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.08.1998 als Bemessungentgelt das dem vorangegangenen Übergangsgeld zugrunde gelegte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, kann nicht entsprochen werden.

Die von der Klägerin als Grundlage ihres Begehrens angeführte Sonderregelung des § 134 Abs.2 Nr.6 (Nr.7) SGB III greift nicht ein.

Dies ergibt sich bereits aus der Konstruktion der Vorschrift. Nach der Überschrift des § 134 sowie nach Abs.1 Satz 1 regelt die Bestimmung des "Entgelt bei versicherungspflichtiger Beschäftigung", trifft also eine Regelung für solche Zeiten, in denen der Arbeitslose versicherungspflichtig beschäftigt war und bezüglich derer sich, der Grundregel des § 129 SGB III entsprechend, das Bemessungsentgelt grundsätzlich aus dem Bruttoentgelt herleitet, welche der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Für bestimmte solcher Tatbestände trifft § 134 Abs.2 SGB III eine Reihe von Sonderregelungen. Nach Nr.6 (Nr.7) ist für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung mit Anspruch auf Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation oder wegen einer Maßnahme zur Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter das Arbeitsentgelt, nach dem das Übergangsgeld zuletzt bemessen worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung zugrunde zu legen. § 134 Abs.2 Nr.6 (Nr.7) SGB III knüpft demnach wie die anderen Sonderregelungen des § 134 Abs.2 SGB III ausdrücklich an den Tatbestand einer beitragspflichtigen Beschäftigung an, aus dem sich bei nachfolgender Arbeitslosigkeit das Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld grundsätzlich errechnet, eröffnet aber eine abweichende Bemessung mit Günstigkeitsklausel für den Arbeitslosen. Dem Gesamtzusammenhang des § 134 SGB III wie auch dem Wortlaut des Abs.2 Nr.6 (Nr.7) ist demnach eindeutig zu entnehmen, dass Abs.2 Nr.6 (Nr.7) nur Anwendung auf Zeiten finden kann, in denen der Arbeitslose, außer an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation oder zur Förderung der beruflichen Eingliederung der Behinderten mit Übergangsgeldbezug teilzunehmen, einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.

Dementsprechend führt die amtliche Begründung zu den Tatbeständen der §§ 134 Abs.2 Nr.4, 5 und 6 (in der Fassung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998: Nr.5, 6 und 7) aus: "Die Nr.4, 5 und 6 berücksichtigen, dass für Zeiten des Bezugs von Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld wegen der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung begründet sein kann. Anstelle des Arbeitsentgelts aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung soll in diesen Fällen das Entgelt zugrunde gelegt werden, nach dem Unterhaltsgeld oder das Übergangsgeld bemessen worden ist" (Bundestagsdrucksache 13/4941 S.179).

Allerdings regeln die Nr.4, Nr.5, Nr.6 (Nr.5, Nr.6, Nr.7) des des § 134 Abs.2 SGB III nur besondere Fälle der Bemessung von Zeiten des Unterhaltsgeld- bzw. Übergangsgeldbezuges. Die allgemeine Regelung der Bemessung von Zeiten des Bezugs von Lohn- ersatzleistungen findet sich in § 135 SGB III. Danach ist als Entgelt für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen bestand, das Entgelt zugrunde zu legen, das der Bemessung der Sozialleistungen zugrunde gelegt worden ist.

Die Zeit des Übergangsgeldbezuges während der Weiterbildung der Klägerin zur Unterrichtsschwester vom 01.10.1996 bis zum 31.07. 1998 ist, wie bereits ausgeführt, nach dem SGB III keine Zeit, in der Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen besteht.

Würde man nun wie Gagel (Rdz.7 und 8 zu § 427) und Niesel (Rdz.3 zu § 425) die Vorschrift des § 425 SGB III auf Zeiten eines Übergangsgeldbezuges während einer berufsfördernden Maßnahme anwenden, so müsste die Zeit seit 01.10.1996, in der sich die Klägerin zur Unterrichtsschwester weiterbildete, als eine Zeit im Sinne des § 135 Nr.1 SGB III gelten, in der Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen bestand, mit der Folge, dass das dem Übergangsgeld zugrunde gelegte Arbeitsentgelt das für die Bemessung des Arbeitslosengeldes der Klägerin ab 01.08.1998 maßgebliche Entgelt wäre.

Der Senat folgt dieser Auffassung jedoch, wie oben ausgeführt, aus systematischen Gründen nicht.

Schließlich würden mit der Einbeziehung der Zeit des Maßnahmebesuchs und Übergangsgeldbezugs seitens der Klägerin ab 01.10. 1996 in den Tatbestand des § 135 Nr.1 SGB III als Folge einer Anwendung des § 425 SGB III nicht nur die Regelungen des SGB III über versicherungspflichtige Tatbestände über den 31.12.1997 hinaus nach Maßgabe des alten Rechts abgeändert bzw. erweitert, dem Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab 01.08.1998 würde darüber hinaus eine Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, die im AFG gar nicht vorgesehen war. In § 112 Abs.5 Nr.8 AFG knüpfte das AFG nämlich nur für Zeiten des Bezugs von Unterhaltsgeld bei der Bemessung des anschließenden Arbeitslosengeldes an das Arbeitsentgelt an, nach dem zuletzt das Unterhaltsgeld bemessen worden war, nicht aber für die Fälle des vorangehenden Bezugs von Übergangsgeld. Zwar hat das BSG zuletzt offen gelassen, ob insoweit eine durch Analogiebildung zu füllende Lücke vorlag (BSG vom 08.08.1990 SozR 3-4100 § 112 Nr.7 S.25). Es ist aber nicht vorstellbar, dass der Gesetzgeber des SGB III noch nachträglich eine Erweiterung des § 112 Abs.5 AFG vornehmen wollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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