L 10 AL 64/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 Al 1210/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 64/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12. November 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld/Unterhaltsgeld (Alg/Uhg) für die Zeit vom 10.11.1981 bis 03.10.1983 und die Rückforderung von 15.833,10 DM.

Der Kläger ist am 08.11.1981 aus Rumänien über das Grenzdurchgangslager Friedland in das Bundesgebiet eingereist. Er beantragte mit Wirkung vom 10.11.1981 Alg und legte einen Registrierschein vom 16.11.1981 vor. Die Beklagte bewilligte ihm ab 10.11.1981 unter dem Vorbehalt der Ausstellung eines Vertriebenenausweises Leistungen, wobei sie rumänische Beschäftigungszeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit heranzog. Unter dem Namen K. A. S. beantragte der Kläger beim Landratsamt (LRA) - Ausgleichsamt - Coburg den Bundesvertriebenenausweis A. Diesem Antrag gab das LRA mit Bescheid vom 29.12.1981 mit der Begründung statt, der Kläger könne seine deutsche Volkszugehörigkeit von seinem Vater ableiten.

Im anschließenden Einbürgerungsverfahren ergaben sich Zweifel an der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers. Mit Bescheid vom 24.04.1985 verfügte das LRA Coburg die Einziehung des Bundesvertriebenenausweises. Ein Abdruck dieses Bescheides ging bei der Beklagten am 30.04.1985 ein. Die hiergegen erhobene Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28.02.1989; Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 11.10.1993; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.04.1994). Am 04.02.1994 informierte das LRA Coburg die Beklagte über die Zurückweisung der Berufung und am 17.06.1994 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.

Nach Anhörung des Klägers vom 23.06.1994 hob die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.1995 die Bewilligungen von Alg/Uhg (Bescheide vom 09.12.1981; 02.02.1982; 17.08.1982; 19.10.1982; 08.07.1983) rückwirkend zum 10.11.1981 ganz auf und forderte einen Betrag von 15.833,10 DM zurück. Zur Begründung führte sie aus: Da der Kläger nicht als Vertriebener oder Flüchtling habe anerkannt werden können - die Einziehung des Bundesvertriebenenausweises sei nunmehr rechtskräftig - habe er keinen Anspruch auf Alg/Uhg gehabt. Die außerhalb des Bundesgebietes zurückgelegten Beschäftigungszeiten hätten nicht zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen herangezogen werden können. Auf den Bestand der rechtswidrigen Entscheidungen habe der Kläger nicht vertrauen können, da er diese Entscheidungen durch arg- listige Täuschung gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erwirkt habe. Die in der Zeit vom 10.11.1981 bis 03.10.1983 zu Unrecht erhaltenen Leistungen seien daher gemäß § 50 Abs 1 SGB X von ihm zu erstatten.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die Beklagte habe die Frist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X nicht eingehalten. Bereits ab 30.04.1985 (Eingang des Bescheides des LRA Coburg vom 24.04.1985) habe die Beklagte positive Kenntnis von etwaigen Widerrufsgründen gehabt. Im Übrigen könne er einen Anspruch auf Alg auch auf versicherungspflichtige Tätigkeiten der Jahre 1983 und 1984 stützen.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25.08.1995 mit der Begründung zurück, der Kläger habe wegen des Widerrufs der Anerkennung als Deutscher im Sinne § 107 Abs 1 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) mit den im Herkunftsland zurückgelegten Beschäftigungszeiten die Anwartschafszeit nicht erfüllen können. Die Unrichtigkeit des Vertriebenenausweises sei dem Kläger bekannt gewesen, so dass er die Leistungsbewilligungen bis 03.10.1983 durch arglistige Täuschung bewirkt habe. Erst mit Eingang der Information des LRA Coburg vom 04.02.1994 habe sie ausreichende Hinweise für eine Aufhebung der Leistungsbewilligungen erhalten. Anschließende Ermittlungen über im Inland zurückgelegte Beschäftigungszeiten hätten erst am 20.12.1994 abgeschlossen werden können, so dass die Jahresfrist des § 45 Abs 4 SGB X erst am 20.12.1995 abgelaufen sei.

Dagegen hat der Kläger am 28.09.1995 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 03.02.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.08.1995 aufzuheben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, er sei nach wie vor der Auffassung, dass er als Vertriebener anerkannt werden müsse.

Mit Urteil vom 12.11.1997 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe 1981 wider besseres Wissen bei seiner Einreise in das Bundesgebiet die deutsche Volkszugehörigkeit angegeben und gezielt die Arg- und Wehrlosigkeit der bundesdeutschen Behörden ausgenützt. Mit der Vorlage des so erhaltenen Registrierscheines habe der Kläger diesen Täuschungsakt durch Arglist auch gegenüber der Arbeitsverwaltung fortgeführt. Die Beklagte sei daher gehalten gewesen, die Leistungsbewilligungen zurückzunehmen. Die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X habe die Beklagte eingehalten. Sie habe mit der Aufhebung der Bewilligungsbescheide bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsgerichtsverfahrens zuwarten dürfen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und weiterhin behauptet, dass er deutscher Volkszugehöriger sei. Die anders lautenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts Bayreuth und des VGH seien falsch. Im Übrigen sei die Frist für die Rücknahme der Leistungsbewilligungen nicht eingehalten worden. Die Beklagte hätte ohne weiteres durch Akteneinsicht und eigene Ermittlungen ihre Ansprüche geltend machen können. Ferner hätte das SG ohne eigene Beweisaufnahme eine arglistige Täuschung gegenüber der Beklagten nicht unterstellen dürfen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Nürnberg vom 12.11.1997 und den Bescheid der Beklagten vom 03.02.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.08.1995 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 12.11.1997 zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil für zutreffend, da die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 107 Abs 1 Nrn 3, 4 AFG nicht vorgelegen haben. Der Kläger sei nach Überzeugung des VGH - an dessen Feststellungen keine Zweifel bestünden und an die die Arbeitsverwaltung gebunden sei - nicht deutscher sondern rumänischer Volkszugehörigkeit. Die einjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X habe erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu laufen begonnen. Eine parallele Durchführung eigener Ermittlungen der Arbeitsverwaltung neben denen der Verwaltungsgerichte sei nicht veranlasst gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Akten der Beklagten, die Berufungsakten des VGH sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Beklagte die Bewilligung von Alg/Uhg für die Zeit vom 10.11.1981 bis 03.10.1983 aufheben und den zu Unrecht erhaltenen Betrag von 15.833,10 DM zurückfordern durfte.

Grundlage der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit ist § 45 Abs 1 und 4 SGB X. Zutreffend ist das SG von der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide ausgegangen.

Ihre Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass die Beklagte dem Kläger zu Unrecht in Anwendung der bis 31.12.1989 geltenden Regelung des § 107 Abs 1 Nrn 3, 4 AFG Leistungen gewährt hat. Sie zog vom Kläger in Rumänien zurückgelegte Beschäftigungszeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit heran, obwohl der Kläger hierfür die Voraussetzungen nicht erfüllte.

Gemäß §§ 100 Abs 1, 46 AFG hat Anspruch auf Alg/Uhg u.a. nur der Arbeitslose, der die Anwartschaftszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn der Arbeitslose in der Rahmenfrist (§ 104 Abs 3 AFG) in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat. Nach § 107 Abs 1 AFG - in der bis 31.12.1989 geltenden Fassung (Art 1 EinglAnpG vom 22.12.1989, BGBl I 2398) - standen einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung u.a. gleich Zeiten, die ein Deutscher iS des Art 116 des Grundgesetzes im Gebiet des deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937, aber außerhalb des Geltungsbereiches des AFG (§ 107 Abs 1 Nr 3 AFG) oder die ein Vertriebener, der nach den §§ 9-12 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 ausgeübt hat (§ 107 Abs 1 Nr 4 AFG).

Die Heranziehung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Zeiten war nicht berechtigt, weil dieser weder Deutscher noch Vertriebener im o.g. Sinne war.

Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des VGH vom 11.10.1993 im Verfahren über die Entziehung des Vertriebenenausweises steht bindend fest, dass der Kläger nicht Volksdeutscher ist. An die durch diese Entscheidung getroffene Feststellung ist sowohl die Beklagte als auch der Senat gebunden. Dies ergibt sich aus der mit einer Entscheidung über die Ausstellung eines Vertriebenenausweises verbundenen Bindungswirkung (§ 15 Abs 5 BVFG in der bis 31.12.1992 gültigen Fassung). Danach ist die Entscheidung über die Ausstellung des Vertriebenenausweises durch die innere Verwaltung für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen als Vertriebener nach dem BVFG oder einem anderen Gesetz - also auch nach dem AFG - zuständig sind. Der Beklagten waren somit eigene Feststellungen zur Frage der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers verwehrt. Folglich hat die Beklagte unter Beachtung dieser normierten Bindungswirkung Leistungen an den Kläger zunächst zu Recht erbracht. Hätte sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausstellung des Ausweises gehabt, so hätte sie nur die Änderung oder Aufhebung des Ausweises durch die Ausstellungsbehörde beantragen können (§ 15 Abs 5 Satz 2 BVFG). Sind aber die im Vertriebenenausweis getroffenen Feststellungen auch für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit bindend (s hierzu BVerwGE 34, 90; 35, 316; 70, 159 u. 160), entfaltet umgekehrt die rechtskräftige Entziehung des Vertriebenenausweises durch die zuständige Behörde insoweit eine negative Bindungswirkung (zur erweiterten Feststellungswirkung vgl Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12.Auflage, § 121 Rdnr 6; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7.Auflage, 32 ff vor § 35).

Allerdings eröffnet § 45 Abs 4 SGB X die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung nach § 152 Abs 2 AFG als gebundene Entscheidung zu ergehen. Damit war die Beklagte nicht zu Ermessenerwägungen verpflichtet, nach denen sie von der Rücknahme der Leistungsbewilligungen hätte Abstand nehmen können.

Von den Tatbeständen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X kommt im vorliegenden Fall insbesondere die Nr 1 in Betracht. Im Grenzdurchgangslager Friedland hat der Kläger bezüglich seiner Identität falsche Angaben gemacht und gefälschte Urkunden vorgelegt und damit über seine Identität getäuscht. Gefälscht bzw verfälscht waren nach den Feststellungen des VGH die Geburtsurkunde Nr 325, Heiratsurkunde Nr 431, Geburtsurkunden der Eltern Nr 433 und seiner Tochter Nr 432, kirchliche "Abschrift nach Geburtsurkunde", Geburtsurkunde des Vaters B Nr 8641, ein rumänischer Führerschein sowie das Diplom vom 16.02.1971. Diese Täuschung hat zur Ausstellung des Registrierscheins vom 16.11.1981 und des Vertriebenenausweises A geführt. Mit der Vorlage des durch vorsätzliche Täuschung erhaltenen Registrierscheins bei der Beklagten hat der Kläger auch bei dieser die Täuschung aufrecht erhalten. Die Täuschungshandlung war daher für die Leistungsgewährung durch die Beklagte kausal. Daneben sind auch die Voraussetzungen der Nrn 2 und 3 erfüllt, da der Kläger über seine Herkunft falsche Angaben iS der Nr 2 gemacht hat. Da er wusste, dass er die erforderliche Vertriebeneneigenschaft nicht besaß, hat er auch die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligungen gekannt (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X).

Damit konnte die Beklagte die Verwaltungsakte grundsätzlich für die Vergangenheit zurücknehmen (§ 45 Abs 4 SGB X). Die Rücknahme der Leistungsbewilligungen war zeitlich unbegrenzt möglich, da Wiederaufnahmegründe iS § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X vorlagen. Hiervon werden Urkundenfälschung (§ 580 Nr 2 ZPO), aber auch die in § 45 Abs 3 SGB X nicht ausdrücklich angesprochenen Fälle des Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X (u.a. arglistige Täuschung) erfasst (Steinwedel in Kass Komm § 45 SGB X Rdnr 33; BT-Drucks 8/4022 S 83 zu § 43 a E).

Darüber hinaus hat die Beklagte auch die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X - der selbst dann gilt, wenn der Betroffene den Verwaltungsakt durch strafbare Handlung erwirkt hat (BSG SozR 1300 § 45 Nr 44 S 140) - eingehalten. Diese Frist beginnt mit der Kenntnis der Rücknahmegründe, wobei nach der Rechtsprechung des BSG hinreichende Sicherheit für den Erlass des Rücknahmebescheides gegeben sein muss (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 32). Es darf bei objektiver Betrachtung keine Notwendigkeit mehr für eine weitere Aufklärung oder für irgenwelche Überlegungen hinsichtlich der Rücknahme bestehen. Die Rücknahme muss sich geradezu aufdrängen (BVerwGW 70, 364; Kopp, VwVfG, § 48 Rdnr 140). Werden die relevanten Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen der Behörde erst nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens bekannt, ist bei der Bestimmung des Fristbeginns hieran anzuknüpfen (Stelkens/Sachs, VwVerfG § 48 Rdnr 223).

Hier hat die Beklagte zu Recht erst den Eintritt der Rechtskraft des Urteils des VGH vom 11.10.1993 abgewartet. Vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des VGH (Beschluss vom 20.04.1994) musste sie nicht tätig werden. Hierüber unterrichtete sie das LRA Coburg am 17.06.1994. Erst jetzt bestand für die Beklagte hinreichende Sicherheit für den Erlass eines Rücknahmebescheides. Folglich konnte sie den Kläger erst jetzt wegen der beabsichtigten Rücknahme anhören (Anhörung vom 23.06.1994; Aufhebungsbescheid vom 03.02.1995). Erst mit der Mitteilung des LRA Coburg vom 17.06.1994 hatte die Beklagte zuverlässige positive Kenntnis über die Tatsachen erhalten, die die Rücknahme rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für die im Berufungsverfahren vor dem VGH erfolgte Beurteilung der vom Kläger vorgelegten und letztlich für gefälscht gehaltenen Urkunden. Die Frist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X hat daher nicht vor Juni 1994 zu laufen begonnen. Zudem ist nach der Rechtsprechung des BSG die erforderliche Kenntnis regelmäßig ohnehin nicht vor der Anhörung vorhanden (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr 32; § 45 Nr 42). Der Aufhebungsbescheid vom 03.02.1995 ist dem Kläger im Februar 1995 zugegangen - vgl seinen Widerspruch hiergegen vom 06.03.1995 -, so dass die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X gewahrt ist.

Die von der Beklagten herangezogenen rumänischen Beschäftigungszeiten konnten im fraglichen Zeitraum nicht durch inländische Beschäftigungszeiten ersetzt werden. Der Kläger erfüllte nämlich erstmals ab 21.05.1984 die Leistungsvoraussetzungen unter Heranziehung inländischer Zeiten.

Da die Aufhebung der Leistungsbewilligungen somit zu Recht erfolgte, ist der Kläger zur Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X verpflichtet.

Das Urteil des SG Nürnberg ist daher nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers muss somit erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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