L 12 KA 505/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 38 KA 5222/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 505/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. November 1998 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. November 1998 abgeändert. Die im Urteil ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, einen Gegenstandswert von 30.000,- DM festzusetzen, wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die den Klägern entstandenen Kosten des Verwaltungsverfahrens in Höhe von 2.985,86 DM festzusetzen und zu erstatten.
III. Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Gegenstandswertes in einem Widerspruchsverfahren, dem kein gerichtliches Verfahren gefolgt ist.

Mit Bescheid vom 10. Februar 1995 (beschlossen am 25. Januar 1995) hob der Beklagte den Beschluss des Zulassungsausschusses für Zahnärzte Südbayern vom 13. Oktober 1993 auf, mit dem den Klägern die Genehmigung zur Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis verweigert worden war, und erteilte die beantragte Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Er entschied zugleich, dass den Klägern die Kosten und Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens zu erstatten seien und die Heranziehung eines Rechtsanwaltes als notwendig anerkannt werde.

Auf Antrag des Klägerbevollmächtigten setzte der Beklagte durch seinen Vorsitzenden alleine mit Beschluss vom 4. Juli 1995 den Gegenstandswert auf 6.000,- DM fest. Für die Kostenfestsetzung sei nach § 63 Abs.3 SGB X die Behörde zuständig, die die Kostenentscheidung getroffen habe, also der Beklagte. Weder im SGB X noch im SGB sei geregelt, ob der Vorsitzende des Berufungsausschusses allein oder nur zusammen mit den Mitgliedern des Ausschusses entscheiden könne. Nachdem im übergeordneten sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 197 Abs.1 SGG der Urkundsbeamte des Gerichts und bei Anrufung des Gerichts nach § 197 Abs.2 SGG das Gericht ohne mündliche Verhandlung und dann ohne ehrenamtliche Richter - also der Vorsitzende allein - durch Beschluss entscheiden könne, sei auch für die Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren der Vorsitzende des Berufungsausschusses als entscheidungsbefugt anzusehen.

Die Kostenfestsetzung richte sich, wenn Aufwendungen für einen Rechtsanwalt zu erstatten seien, nach dem Gegenstandswert. Weder in der BRAGO noch im SGB X sei die Bemessung des Gegenstandswertes für das Verfahren vor dem Berufungsausschuss ausdrücklich geregelt. Diese Gesetzeslücke könne nur dadurch geschlossen werden, dass die BRAGO selbst als Rechtsgrundlage sowohl für das Festsetzungsverfahren wie für die Berechnung des Gegenstandswertes heranzuziehen sei. Dieser sei nach § 8 Abs.2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen, weil er sich weder nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimme, noch aus den Vorschriften der Kostenordnung. Den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit habe der Streit um die Genehmigung einer erweiterten Gemeinschaftspraxis gebildet, nachdem diese Genehmigung mit Beschluss des Zulassungausschusses für Zahnärzte - Südbayern - vom 13. August 1993. In Ermangelung konkreter Berechnungsgrundlagen lasse sich ein vermögensrechtlicher Gegenstandswert der gemeinsamen Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit nur schwer schätzen. Sicherlich habe die gemeinschaftliche Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit bestimmte Vorteile, die sich auch vermögensrechtlich niederschlagen, jedoch gebe es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen konkreten Vermögenswert. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes sei deshalb gemäß § 8 Abs.2 Satz 2 BRAGO ein Gegenstandswert von 6.000,- DM anzunehmen. Da die Widersprüche im November 1993, also vor dem 1. Juli 1994 eingelegt worden seien, könne der ab dem 1. Juli 1994 geltende Regelgegenstandsdwert von 8.000,- DM nicht herangezogen werden.

Die aus einem Gegenstandswert von 6.000,- DM anfallenden Rechtsanwaltsgebühren errechneten sich daher wie folgt:

10/10 Geschäftgebühr nach § 118 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 11 BRAGO 331,- DM Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO um 6/10 131,-DM 198,60 DM 529,60 DM.

Dieselben Ansätze ergäben sich für die Besprechungsgebühren nach § 118 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 11 BRAGO.

Eine abschließende Kostenfestsetzung durch den Beklagten sei nicht möglich, weil sie vom Bevollmächtigten der Kläger nicht beantragt worden sei und auch die Auslagen nicht bekannt seien.

Mit der dagegen erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 6.000,- DM und beantragte, die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 675.000,- DM.

Nachdem der Beklagte einen in der mündlichen Verhandlung am 9. April 1997 geschlossenen Vergleich widerrufen hatte, erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Gerichtes ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Der Vergleichsvorschlag des Gerichts lautete: 1. Unter Aufhebung des Bescheides des Berufungsausschusses für Zahnärzte vom 4. Juli 1995 wird der Gegenstandswert auf 35.000,- DM festgesetzt.
2. Die Beteiligten sind sich ferner darüber einig, dass wie folgt abzurechnen ist: - 16/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 11 BRAGO - 10/10 Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 11 BRAGO - Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO - Mehrwertsteuer nach § 25 BRAGO
3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt ist.
4. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Dieser Vergleich ist für sämtliche Beteiligte bis zum 25. April 1997 widerruflich.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 26. November 1998 hob das Sozialgericht den Beschluss des Beklagten vom 4. Juli 1995, betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes, auf. Es verpflichtete den Beklagten, den Gegenstandswert auf 30.000,- DM festzusetzen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Der Beklagte wurde zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Kläger verpflichtet. Das Sozialgericht vertrat die Auffassung, der Beklagte sei für die Entscheidung über den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 63 Abs.1 SGB zuständig. Es teilte auch die Auffassung des Vorsitzenden des Berufungsausschusses, dass analog dem sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 197 Abs.3 SGG der Vorsitzende des Berufungsausschusses allein über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes entscheiden könne. Das Gericht vertrat wie der Beklagte die Auffassung, dass die Regelung in § 116 Abs.2 BRAGO i.V.m. § 51 Abs.2 Satz 1 SGG nur für Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gelte und diese Regelung auf das Vorverfahren keine Anwendung finde. Die Gesetzeslücke könne jedoch durch § 8 BRAGO geschlossen werden. Nach Auffassung des Gerichtes bestimme sich im vorliegenden Fall der Gegenstandswert nach § 8 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO. Danach sei in Ermangelung genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung der Gegenstandswert auf 6.000,- DM nach Lage des Falles niedriger oder höherer, nicht jedoch über eine Million DM anzunehmen.

In Zulassungsstreitgkeiten entspreche es gefestigter Rechtsprechung der Sozialgerichte, dass der Gegenstandswert regelmäßig in Höhe der Nettoeinnahmen für den Zeitraum von 5 bis 10 Jahren zu berechnen sei. Diese Rechtsprechung lege auch der Prozeßbevollmächtigten der Kläger seinen Antrag zugrunde, mit dem er den Gegenstandswert mit 675.000,- DM festgesetzt haben möchte. Für einen Gegenstandswert in dieser Höhe fehlten jedoch jegliche Anhaltspunkte. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger übersehe nämlich, dass zwischen den Beteiligten nicht die erstmalige Zulassung eines Arztes oder der Entzug der Zulassung stehe. Streitig sei allein die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis, der drei Zahnärzte angehören. Dieser Sachverhalt stelle sich gänzlich anders dar, als der der vom Kläger vorgelegten Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein vom 08.07. 1996, Az.: L 6 Sb 36/95 zugrunde liege. Die Netto-Einnahmen der Ärzte, hoch gerechnet auf einen 5-Jahres-Zeitraum, spiegelten daher nicht das wirtschaftliche Interesse an der Zulassung im Gemeinschaftspraxis wider. Dies habe der Beklagte in seinem Bescheid auch zutreffend dargelegt.

Die sich aus der Gemeinschaftspraxis ergebenden Vorteile ließen sich jedoch nicht hinreichend quantifizieren. Der Beklagte sei deshalb zutreffend von der Regelung des § 8 Abs.2 Satz 2 Zweiter Halbsatz BRAGO in der zum Zeitpunkt der Widersprüche geltenden Fassung ausgegangen. Auszugehen sei daher vom Regelstreitwert in Höhe von 6.000,- DM, der jedoch niedriger oder höher festgesetzt werden könne. Nach Auffassung des Gerichtes reiche im vorliegenden Fall der einfache Regelstreitwert in Höhe von 6.000,- DM im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung nicht aus. In Anlehnung an den Beschluss des LSG Baden-Württemberg (Beschlusss vom 29. März 1993, Az.: L 5 Ka 524/92) sei der Gegenstandswert in vertragsärztlichen Statussachen auf das 5-fache des Regelwertes, also auf 30.000,- DM festzusetzen. Insofern sei der angefochtene Bescheid des Berufungsausschusses aufzuheben. Das Gericht sei jedoch nicht befugt, seinerseits den Gegenstandswert mit einem festen DM-Betrag festzusetzen. Dies sei Aufgabe des Berufungsausschusses. Deshalb sei die Verpflichtung an den Berufungsausschuss auszusprechen, den Gegenstandswert auf 30.000,- DM festzusetzen, im Übrigen sei die Klage abzuweisen.

Die gegen das dem Beklagten am 22. Januar 1999 zugestellte Urteil eingelegte Berufung des Beklagten ging am 11. Februar 1999 beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor, das Urteil des SG München bestätige seine Rechtsauffassung, dass bei der Festsetzung des Regelgegenstandswertes für das Widerspruchsverfahren von der Regelung des § 8 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO auszugehen sei. Der Auffassung des Gerichts, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Gegenstandswert auf das fünffache des Regelwertes zu erhöhen sei, könne jedoch nicht gefolgt werden.

Die Fallgestaltung im Streitverfahren der Kläger könne mit Statussachen (Nichterteilung oder Entzug der Zulassung, Nichterteilung oder Befristung einer Ermächtigung) nicht verglichen werden. Es sei überhaupt fraglich, ob Entscheidungen nach § 33 Abs.2 Zahnärztezulassungsverordnung den Status als Vertragszahnarzt beeinflussten. Das Sozialgericht hätte sich deshalb auch nicht an den bei der Gegenstandswertbemessung in kassen-(zahn) ärztlichen Statussachen gebräuchlichen fünffachen Regelwert anlehnen dürfen. Maßgebend sei der wirtschaftliche Wert der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis im Gegensatz zur Einzelpraxis. Dieser könne nicht im Wert einer durchschnittlichen Chefarztermächtigung gleichgesetzt werden. Der angefochtene Beschluss des Beklagten, mit dem der Gegenstandswert auf 6.000,- DM festgesetzt worden sei, sei daher rechtmäßig. Ob bei der Kostenentscheidung von einer Quotelung hätte abgesehen werden dürfen, könne dahinstehen, da Ziff.2 des Urteilstenors aufzuheben sei (Klagebegehren sei auf 675.000,- DM gegangen, erreicht worden seien 24.000,- DM).

Der Beklagte beantragt:

1. das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. November 1998 wird in Ziff.1 insoweit aufgehoben, als der Beklagte unter Aufhebung seines Beschlusses vom 4. Juli 1995 verpflichtet wird, den Gegenstandswert auf 30.000,- DM festzusetzen. Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.
2. Der Kostenausspruch in Ziff.2 des Urteils ist aufzuheben.
3. Der Kläger hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten gemäß § 193 Abs. 4 Satz 2 SGG zu erstatten.

Die Kläger beantragen,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Entgegen der Meinung des Beklagten habe die Zulassung zur Gemeinschaftspraxis einen wirtschaftlichen Wert. Dieser komme z.B. in den statistisch höheren Durchschnittseinkommen der Partner einer Gemeinschaftspraxis gegenüber Einzelzahnärzten zum Ausdruck, die bei gleich ausgelasteten Praxen durch die Kostenvorteile der gemeinsamen Berufsausübung entständen. Durch den Eintritt des Klägers zu 3) in die bestehende Gemeinschaftspraxis der Kläger zu 1) und 2) entfielen die Mindestkosten für die Unterhaltung einer eigenen Praxis durch den Kläger zu 3), die bereits bei Berücksichtigung einer günstigen Miete und Beschäftigung einer Teilzeitzahnarzthelferin monatlich den Regelgegenstandswert von 6.000,- DM überstiegen. Diese erzielbaren Kostenvorteile kämen dem Einkommen der Praxispartner zugute, was deren wirtschaftliches Interesse ausmache. Die Kostenvorteile einer Praxisgemeinschaft seien geringer, weil wenigstens aus datenschutzrechtlichen Gründen noch ein Mindestmaß an eigener Praxisstruktur erhalten bleiben müsse. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Zulassung zur Gemeinschaftspraxis um eine Statusfrage handele oder nicht, sei die Annahme des Regelgegenstandswertes in Höhe von 6.000,- DM ersichtlich zu niedrig. Nach der Entscheidung des BSG vom 6. Januar 1984, Az.: 6 RKa 7/ 81, sei der Gegenstandswert im Genehmigungsverfahren für eine fachübergreifende Gemeinschaftspraxis unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse zu schätzen. In der Entscheidung sei ohne nähere Begründung von 120.000,- DM ausgegangen worden. Auch dürfe es sich bei dem Genehmigungserfordernis nach § 33 Abs.2 Satz 2 Zahnärztezulassungsverordnung um eine Statusfrage handeln, weil eine Gemeinschaftspraxis erst durch die Zulassung den besonderen Regelungen des Vertragszahnarztrechtes als Subjekt unterworfen werde. Dabei sei zu denken an die unterschiedlichen Auswirkungen im Hinblick auf die Degressionsberechnung, auf etwaige Budget- und Honorarverteilungsberechnungen, sowie auf die Erteilung einer gemeinsamen Abrechnungsnummer und der damit verbundenen gemeinsamen Regresshaftung.

Würde der Status einer Gemeinschaftspraxis gleich dem Status der bereits zugelassenen Partner zu betrachten sein, bedürfte es keines besonderen Genehmigungserfordernisses. Eine förmliche Mitteilung des Zusammenschlusses wäre ausreichend. Das Genehmigungserfordernis habe konstitutiven Charakter, weil dabei die Beeinträchtigung der Versorgung der Versicherten und die landesrechtlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung zu berücksichtigen seien, was zu einer Versagung der Genehmigung führen könne.

Mit Schreiben vom 26. Mai 1999 wies der Senat den Beklagten darauf hin, das Sozialgericht sei wie der Beklagte davon ausgegangen, dass für die Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren der Vorsitzende des Berufungsausschusses allein als entscheidungsbefugt anzusehen sei. Hierzu sei auf § 197 Abs.2 SGG verwiesen worden. Aus dieser Vorschrift lasse sich jedoch ebensowenig wie aus der im Bescheid vom 4. Juli 1995 angegebenen Fundstelle eine Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden des Berufungsausschusses ableiten. Die alleinige Entscheidungsbefugnis des Kammervorsitzenden im gerichtlichen Kostenfestssetzungsverfahren ergebe sich aus § 12 Abs.1 Satz 2 SGG, dessen Anwendung für das Verfahren vor dem Berufungsausschuss zumindestens erheblichen Zweifel begegne. Die Beteiligten wurden mit der Ladung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. Juni 1986 (SozR 1300 § 63 Nr.8) hingewiesen.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 29. Mai 2000 Anschlussberufung eingelegt und stellen weiter den Antrag: das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. November 1998 wird in Ziff.I, Satz 2 insoweit abgeändert, als der Beklagte verpflichtet wird, die den Klägern entstandenen Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 2.985,86 DM festzusetzen und zu erstatten.

Die Beigeladenen zu 2) und 6) beantragen, das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. November 1998 wird in Ziff. I insoweit aufgehoben, als der Beklagte unter Aufhebung seines Beschlusses vom 4. Juli 1995 verpflichtet wird, den Gegenstandswert auf 30.000.- DM festzusetzen. Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen. Die Anschlussberufug ist zurückzuweisen.

Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie die Klageakte, Az.: S 38 Ka 5222/95, und die Berufungsakte, Az.: L 12 Ka 505/99, vor. Auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und die zur Niederschrift erfolgten Feststellungen, wird zur Ergänzung des Sachverhaltes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) des Beklagten ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 143 SGG auch statthaft und nicht gemäß § 144 Abs.1 Nr.1 SGG beschränkt. Dabei berechnet sich der Beschwerdewert allerdings nicht aus der Differenz des vom Beklagten festgesetzten Gegenstandswertes in Höhe von 6.000,- DM und des vom Sozialgericht zugrunde gelegten Gegenstandswertes von 30.000,- DM. Maßgeblich ist vielmehr die Beschwer des Beklagten und Berufungsklägers, die sich aus der Berechnung der Gebühren aus diesem Gegenstandswert ergibt. Während sich bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 30.000,- DM eine Kostenfestsetzung in Höhe von 2.985,86 DM errechnet, betragen die Kosten bei einem Gegenstandswert von 6.000,- DM nur 1.600,- DM. Die Berufung des Beklagten ist deshalb zulässig. Auch die Anschlussberufung, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Schriftsatz vom 29. Mai 2000 eingelegt hat, ist zulässig (§ 202 SGG i.V.m. §§ 521, 522 ZPO, s. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 143 Rdrn.5).

Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet, während die Anschlussberufung der Kläger begründet ist. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 1995 ist rechtswidrig und wurde deshalb vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil vom 26. November 1998 zu Recht aufgehoben. Auf die Anschlussberufung der Kläger hin ist der Beklagte zu verurteilen, die den Klägern entstandenen Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 2.985,86 DM festzusetzen und zu erstatten. Das Sozialgericht hätte den Beklagten nämlich nicht zu einer Gegenstandswertfestsetzung verurteilen dürfen, isoweit war das Urteil abzuändern.

Wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 17. August 1999 zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich seine Zuständigkeit zur Kostenfestsetzung aus § 63 Abs.3 SGB X (s. auch Urteil des BSG vom 9. September 1998, Az.: B 6 Ka 80/97 R, SozR 3-1300 § 63 Nr.12). Die Höhe der festzusetzenden Kosten für das Verwaltungsverfahren hängt zunächst von der inzident festzusetzenden Höhe des Gegenstandswertes für das Streitverfahren ab, jedenfalls wenn der Rechtsanwalt vorprozessual in Verfahren vor Behörden tätig wird, gegen deren Entscheidungen der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist, und es sich dabei um Verfahren nach § 116 Abs.2 BRAGO handelt (Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 118, Rdnr.67.

Unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 11. Juni 1986, Az.: 6 RKa 13/85 (SozR 1300 § 63 Nr.8), vertritt der Beklagte die Auffassung, dass er über den Gegenstandswert als Vorfrage für die Kostenfestsetzung entschieden habe. Die Festsetzung des Gegenstandswertes durch den Beklagten ist jedoch kein eigenständiges Rechtsverhältnis und im Gesetz auch nicht vorgesehen. Insbesondere fehlt eine entsprechende Regelung für das Verfahren vor dem Berufungsausschuss gemäß § 97 SGB V. Der Gegenstandswert ist eine Größe für die Bestimmung der Gebühr des Rechtsanwaltes (§ 7 Abs.1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO -). Wenn ein für die Gerichtsgebühr maßgebender Wert gerichtlich festgesetzt wird, ist diese Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwaltes maßgebend (§ 9 BRAGO). Eine besondere Festsetzung des Gegenstandswertes ist in § 10 BRAGO geregelt. Sie erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Gerichts, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Für diese Festsetzung ist aber Voraussetzung, dass der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist. Das ist hier nicht der Fall. In keiner sonst in Betracht kommenden Vorschrift ist eine eigene Festsetzung des Gegenstandswertes für ein außergerichtliches Verfahren vorgesehen, auch nicht für das Verfahren vor dem Berufungsausschuss. Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung über die Festsetzung des Gegenstandswertes eines Verfahrens vor dem Berufungsausschuss nach § 97 SGB V stellt auch keine planwidrige Regelungslücke dar, wie das BSG in seinem Urteil vom 11. Juni 1986 (SozR 1300 § 63 Nr.8) festgestellt hat. Die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Verfahren vor dem Berufungsausschuss ist in § 63 SGB X geregelt. Bei erfolgreichem Widerspruch sind nach § 63 Abs.1 SGB X dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, über die Erstattungspflicht dem Grunde nach ergeht eine Kostenentscheidung, in der auch bestimmt wird, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig war (§ 63 Abs.3 Satz 2 SGB X). Geregelt ist in § 63 Abs.3 SGB X weiter die Kostenfestsetzung. Ist einem Verfahren vor dem Berufungsausschuss kein gerichtliches Verfahren verfolgt, so kann der Gegenstandswert allein nicht bindend festgesetzt werden; er ist nur Berechnungsfaktor für diese Kostenfestsetzung (BSG a.a.O.).

Die Kostenfestsetzung richtet sich allerdings, wenn Aufwendungen für einen Rechtsanwalt zu erstatten sind, nach dem Gegenstandswert. Nach § 7 BRAGO werden die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, soweit die BRAGO nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften für die Gebühr im Verwaltungsverfahren, dem kein gerichtliches Verfahren folgt, enthalten keine abweichenden Regelungen (§ 118 BRAGO). Da die Gebühren des Rechtsanwaltes im gerichtlichen Verfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen nach dem Gegenstandswert zu berechnen sind (§ 116 Abs.2 BRAGO), kommt auch eine analoge Anwendung der anderen Regelungen in § 116 Abs.1 BRAGO nicht in Betracht. Daraus folgt aber nicht, dass der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss nach § 97 SGB V ausdrücklich und besonders festgestellt werden müsste. Eine verbindliche Feststellung des Gegenstandswertes im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 63 SGB X ist weder notwendig noch mit der Systematik des Gesetzes vereinbar.

Systematisch kann der für die Forderung des Rechtsanwaltes gegen seinen Auftraggeber maßgebende Gegenstandswert mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nicht im Verfahren über den Kostenerstattungsanspruch gegen einen Dritten verbindlich geregelt werden. Vom Rechtsverhältnis des Rechtsanwaltes zu seinem Auftraggeber ist das Rechtsverhältnis des Auftraggebers zum erstattungspflichtigen Dritten zu unterscheiden. Im Zusammenhang der gesetzlichen Regelungen kann die verbindliche Festsetzung eines Gegenstandswertes im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 63 SGB X auch nicht als notwendig und die Ausfüllung einer Lücke im Gesetz deshalb als geboten angesehen werden. Eine solche Festsetzung fehlt nicht nur im Fall des § 63 SGB X. In § 118 BRAGO ist sie auch für das Verhältnis des Rechtsanwalts zum Auftraggeber nicht vorgesehen. Der Rechtsanwalt muss deshalb insoweit selbst einen Gegenstandswert angeben. Wenn der Auftraggeber den angegebenen Wert nicht anerkennt und die entsprechende Gebühr nicht zahlt, bleibt dem Rechtsanwalt nur die Gebührenklage, auf die das Gericht dann den Gegenstandswert zu ermitteln hat. Auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 63 Abs.3 SGB X müssen die Beteiligten und die für die Entscheidung zuständigen Stellen ohne verbindliche Gegenstandswertfestsetzung auskommen. Zwar ist in Zulassungssachen der Vertragsärzte der Gegenstandswert gemäß § 8 Abs.2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Aber auch daraus folgt nicht, dass die Bestimmung des Gegenstandswertes notwendig durch eine ausdrückliche Entscheidung zu folgen hat. Die Bestimmung eines Wertes nach billigem Ermessen erfolgt nicht zwingend durch Verwaltungsakt oder Urteil. Sie kann vielmehr auch im privaten Rechtsverkehr getroffen werden (vgl. § 317 BGB). Nach § 12 BRAGO bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Wenn sich dies im Rahmen einer Kostenerstattungspflicht nach § 63 SGB X ergibt, hat die zuständige Behörde die angemessene Gebühr festzusetzen, ohne dass ihr dabei ein Handlungsermessen zusteht, so dass die angemessene Gebühr auch vom Gericht bestimmt werden kann, wenn der Kostenfestsetzung ein gerichtliches Verfahren folgt. In gleicher Weise ist auch bei der Bestimmung des Gegenstandswertes nach § 8 Abs.2 Satz 2 BRAGO zu verfahren. Über den Gegenstandswert ist also nur als Vorfrage für die Kostenfestsetzung nach § 63 Abs.3 SGB X zu entscheiden.

Insofern ist der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 1995 ohne Rechtsgrundlage ergangen, als er den Gegenstandswert auf 6.000,- DM festsetzte und eine Kostenfestsetzung im Ergebnis nicht durchführte. Der Beklagte hat zwar zutreffend ausgeführt, eine abschließende Kostenfestsetzung sei nicht möglich, weil sie vom Bevollmächtigten der Kläger nicht beantragt worden sei und die Auslagen auch nicht bekannt seien. Nach § 41 Abs.1 Nr.1 SGB X kann ein solch fehlender Antrag jedoch nachträglich gestellt werden. Der Klägerbevollmächtigte hat während des Berufungsverfahrens am 2. Februar 1999 den erforderlichen Antrag auch beim Beklagten gestellt. Damit ist der Verfahrensmangel geheilt (vgl. BSG SozR 3-2500 § 106 Nr.28).

Darüber hinaus erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 1995 auch deshalb als rechtswidrig, weil er entgegen der Vorschrift des § 45 Abs.3 i.V.m. § 41 Abs.2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte - ZV) vom 28. Mai 1957 (Bundesgesetzblatt I S.582) zuletzt geändert durch Arti- kel 11 des Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I S.3853) nicht in vollständiger Besetzung des Berufungsausschusses gefasst wurde. Entgegen der Auffassung des Vorsitzenden des Beklagten ist in § 41 Abs.2 Zahnärzte-ZV, der gemäß § 45 Abs.3 Zahnärzte-ZV auch für das Verfahren vor dem Berufungsausschuss gilt, ausdrücklich geregelt, dass der Beklagte Beschlüsse nur bei vollständiger Besetzung fassen kann. Eine gesonderte Regelung über die Zusammensetzung des Beklagten bei der Entscheidung über Kostenfestsetzungsanträge nach § 63 Abs.3 SGB X existiert nicht. Es ist auch nicht zulässig, die Vorschriften des SGG, hier § 12 Abs.1 Satz 2, analog auf das Verfahren vor dem Berufungsausschuss anzuwenden. § 97 Abs.3 SGB V sieht ausdrücklich nur die Anwendung der §§ 84 Abs.1 und 85 Abs.3 SGG für das Verfahren vor dem Berufungsausschuss vor. Nach § 45 Abs.3 i.V.m. § 37 der Zahnärzte-ZV ist eine mündliche Verhandlung nur bei Entscheidungen über Zulassung und über Entziehung von Zulassungen vorgeschrieben. In allen anderen Fällen können die Zulassungsinstanzen eine mündliche Verhandlung anberaumen oder aber ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Es mag sein, dass die Entscheidung des Ausschusses mit 7 Mitgliedern über Kostenfestsetzungsanträge schwerfällig und kostenaufwendig ist. Es steht den Ausschüssen jedoch nicht frei, eine im Gesetz nicht vorgesehene Verfahrensweise einzuführen und in einer im Gesetz nicht vorgesehenen Besetzung zu entscheiden. Auch die Sozialgerichte können Verfahrensvorschriften für das sozialgerichtliche Verfahren nicht auf das Verfahren vor den Zulassungsinstanzen übertragen, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen sind bzw. die Zulassungsverordnung, hier § 41 Abs.2 i.V.m. § 45 Abs.3, dies ausdrücklich ausschließt. Eine Regelungslücke ist insoweit nicht ersichtlich, es wäre allein Aufgabe des Gesetzgebers (§ 97 Abs.3 SGB V) bzw. des Bundesministers für Gesundheit (§ 98 Abs.1 Satz 2 SGB V) durch eine Änderung der Zulassungsverordnung - Zahnärzte - dem durchaus berechtigten Anliegen des Beklagten Rechnung zu tragen.

Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 1995, mit dem lediglich eine Gegenstandswertfestsetzung, nicht aber eine Kostenfestsetzung erfolgte, erging somit ohne Rechtsgrundlage und in falscher Besetzung des Berufungsausschusses. Die von den Klägern zunächst unterlassene Antragstellung auf Festsetzung der Kosten wurde zwischenzeitlich nachgeholt. Allein wegen der vorliegenden Verfahrens- und Formfehler kann der Bescheid des Beklagten gemäß § 42 SGB X aber nicht aufgehoben werden. Der Beklagte konnte über den Gegenstandswert nur als Vorfrage im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 63 Abs.3 SGB X entscheiden, das aber, wie er selbst in seinem Bescheid ausgeführt hat, mangels eines entsprechenden Antrages des Prozessbevollmächtigten der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten am 4. Juli 1995 noch nicht anhängig war. Da der Beklagte, wie er zuletzt in seinem Schriftsatz vom 17. August 1999 zu erkennen gegeben hat, im Kostenfestsetzungsverfahren weiterhin nur von einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,- DM ausgehen will, hat das Sozialgericht zu Recht den angefochtenen Bescheid des Beklagten aufgehoben. Das Sozialgericht hätte allerdings den Beklagten nicht zur isolierten Gegenstandswertfestsetzung verurteilen dürfen.

Der nach § 63 Abs.3 SGB X erforderliche Antrag auf Festsetzung des Betrages der zur erstattenden Aufwendungen wurde vom Klägerbevollmächtigten am 2. Februar 1999 beim Beklagten gestellt. Wie das BSG in der bereits erwähnten Entscheidung vom 11. Juni 1986 (SozR 1300 § 63 Nr.8) ausgeführt hat, ist die verbindliche Festsetzung eines Gegenstandswertes im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 63 SGB X weder im Gesetz vorgesehen noch notwendig. Der Rechtsanwalt muss wie auch gegenüber seinem Auftraggeber vielmehr selbst seinen Gegenstandswert angeben. Nur wenn die Bestimmung des Gegenstandswertes nach Ermessen des Rechtsanwaltes für den Kostenpflichtigen zu einem unbilligen Ergebnis führt, ist der Beklagte berechtigt, die vom Rechtsanwalt bei seinem Kostenantrag zugrunde gelegte Gegenstandswertfestsetzung bei seiner Kostenfestsetzung abzuändern. Bei dem ursprünglich angenommenen Gegenstandswert des Klägerbevollmächtigten in Höhe von 540.000.- bzw. 675.000,- DM handelte es sich für den kostenpflichtigen Beklagten um einen unbilligen Gegenstandswert, da die Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis nicht mit der Zulassung von drei Vertragsärzten vergleichbar ist. Dem hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger jedoch Rechnung getragen und seinen Kostenfestsetzungsantrag vom 2. Februar 1999 nurmehr einen Gegenstandswert von 30.000,- DM zugrunde gelegt. Dieser Gegenstandswert erscheint billig und angemessen, wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil bereits festgestellt hat. Die sich aus der Gemeinschaftspraxis ergebenden Vorteile lassen sich nicht hinreichend quantifizieren, auch der Klägerbevollmächtigte hat keine genauen Angaben zu dem Geldwert dem Vorteil der Kläger gemacht, der sich daraus ergibt, dass die Gemeinschaftspraxis nicht mehr wie zuvor nur aus den Klägern zu 1) und 2) besteht, sondern dass zusätzlich der Kläger zu 3) in die Gemeinschaftspraxis aufgenommen wurde. Es ist deshalb vom Regelwert gemäß § 8 Abs.2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO in der vor dem 12. Juli 1994 geltenden Fassung auszugehen (§ 134 Abs.1 BRAGO), nämlich von 6.000,- DM, der jedoch nach Lage des Falles höher oder niedriger angenommen werden kann. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der einfache Regelsatz im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis der Falllage nicht gerecht. Für das aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erzielte Honorar ist es von großer Bedeutung, ob die Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis ausgeübt wird oder nicht, dies vor allem auch im Hinblick auf eine mögliche Degressionsberechnung, auf etwaige Budget- und Honorarverteilungsberechnungen, auf die gemeinsame Abrechnungsnummer und die damit verbundene Haftungsgemeinschaft sowie auf die Kostensenkungen, die durch eine gemeinsam betriebene Praxis möglich sind. Die vom Beklagten vorgetragenen Gründe für die allein mögliche Annahme des einfachen Regelsatzes können demgegenüber nicht überzeugen. Der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger seinen Kostenantrag zugrunde gelegte 5-fache Ansatz des Regelstreitwertes erscheint deshalb auch für den kostenpflichtigen Beklagten nicht unbillig. Die mit der Anschlussberufung zugleich vorgenommene Klageänderung hält der Senat gemäß § 99 Abs.1 SGG für sachdienlich. Auf die den Klägern zu erstattenden Kosten des Verwaltungsverfahrens auf 2.985,86 DM festzusetzen. Wegen der Elemente der Kostenfestsetzung besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Anders als in dem Antrag der Kläger vom 2. Februar 1999 war aber der Gebührenberechnung § 11 BRAGO in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung zugrunde zu legen (§ 134 BRAGO). Gemäß § 11 BRAGO in der vor dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 geltenden Fassung und der bis zum 30. Juli 1994 geltenden Gebührentabelle beträgt eine volle 10/10-Gebühr aus 30.000,- DM 979,- DM. Wie sich aus dem Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 1995 erkennen lässt, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, dass den Klägern einmal eine um 6/10 erhöhte Geschäftsgebühr gemäß §§ 11, 118 Abs.1 Nr.1, 116 Abs.2 Nr.1 und 6 BRAGO sowie eine Besprechungsgebühr nach den §§ 11, 118 Abs.1 Nr.2, 116 Abs.2 Nr.1 BRAGO zusteht.

Daraus errechnet sich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1.566,40 DM und eine Besprechungsgebühr in Höhe von 979,- DM. Die von Klägern geltend gemachte Kostenerstattung in Höhe des Pauschsatzes gemäß § 26 Satz 2 BRAGO in der bis zum 1. Juli 1994 geltenden Fassung für Post und Telekommunikation sowie die Kostenerstattung für die Fotokopien gemäß § 27 BRAGO entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Die Kostenerstattungspflicht des Beklagten umfasst auch den Ersatz der Mehrwertsteuer in Höhe von 15 % gemäß § 25 Abs.2 BRAGO. Insgesamt errechnet sich so eine Kostenerstattungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 2.985,86 DM (1.566,40 DM + 979,- DM + 40,- DM + 11,- DM + 389,46 DM). Da der Beklagte auch nach entsprechender Antragstellung durch die Kläger am 2. Februar 1999 den Kostenerstattungsanspruch der Kläger in der geltend gemachten Höhe nicht anerkannt hat (s. Schreiben des Beklagten vom 1. März 1999) und auch nicht berücksichtigte, dass die Berufung gemäß § 154 SGG im vorliegenden Fall keine aufschiebende Wirkung hat, war er auf Anschlussberufung hin antragsgemäß zu verurteilen, die den Klägern entstandenen Kosten des Verwaltungsverfahrens in Höhe von 2.985,86 DM festzusetzen und zu erstatten.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. November 1998 ist zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Beklagten ohne Erfolg und die Anschlussberufung der Kläger erfolgreich war.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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