L 12 KA 50/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 KA 831/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 50/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der als Orthopäde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger berechtigt ist, an der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Schmerztherapie - Vereinbarung (= Anlage 12 zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag - EKV-Ä) teilzunehmen und damit die Kostenerstattung nach den Nrn.8050 und 8051 E-GO in Anspruch zu nehmen.

Am 10. März 1996 stellte der Kläger Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der ambulanten Behandlung schmerzkranker Patienten im Ersatzkassenbereich. Zum Nachweis der fachlichen Voraussetzungen legte er eine Bescheinigung von Prof.Dr.W ..., Chefarzt der Orthopädischen Klinik W ... des Krankenhauses R ..., vom 30. Dezember 1994 über seine Beschäftigung als Assistenzarzt vom 1. August 1995 bis 30. Juli 1996 (richtig wohl: 1986) und vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1990 vor.

Mit Bescheid vom 29. Mai 1996 wurde dem Kläger daraufhin von der Beklagten eine vorläufige Genehmigung zur Durchführung der Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten erteilt. Die Beklagte behielt sich den Widerruf der Genehmigung für den Fall vor, dass - die Vereinbarung über die ambulante Behandlung chronisch- schmerzkranker Patienten vom 1. Juli 1994 neu gefasst werde und die damit aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt würden oder - die Vereinbarung über die ambulante Behandlung chronisch- schmerzkranker Patienten nicht innerhalb des Jahres 1996 neu gefasst werde und die abschließende Prüfung durch die Vorstandskommission Schmerztherapie zu dem Ergebnis führe, dass die Genehmigungsvoraussetzung nach der Vereinbarung in ihrer derzeit gültigen Fassung nicht erfüllt seien.

In ihrer Sitzung am 30. September 1996 befasste sich die Vorstandskommission für Schmerztherapie erneut mit dem Antrag des Klägers und gelangte zu dem Ergebnis, dass derzeit noch nicht abschließend über den Antrag entschieden werden könne. Aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung gehe nicht hervor, in welchem Umfang er z.B. Verfahren der manuellen Medizin, physikalischen Therapie, psychosomatischen Grundversorgung sowie übende Verfahren erlernt habe, in welchem Umfang er in den einzelnen Therapieverfahren tätig gewesen sei und wieviele Patienten er behandelt habe. Es sei dem Kläger aufzugeben, einen Nachweis vorzulegen, der alle Voraussetzungen der Schmerztherapie-Vereinbarung erfülle. Ferner solle er eine repräsentative Dokumentation seiner aktuellen Behandlungsfälle vorlegen, die Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung, psychosomatischen Auswirkungen und Verlauf, therapeutischen Maßnahmen und Kontrolle des Verlaufes nach standardisierten Verfahren beinhalte. Dies wurde dem Kläger von der Bezirksstelle Mittelfranken mit Schreiben vom 25. Oktober 1996 unter Fristsetzung bis zum 30. November 1996 mitgeteilt.

In seinem Antwortschreiben vom 18. November 1996 vertrat der Kläger die Auffassung, dass er mit der vorgelegten Bescheinigung nachgewiesen habe, dass er alle Voraussetzungen der Schmerztherapie-Vereinbarung erfülle. Er habe in verschiedenen schmerztherapeutischen Methoden sowohl ambulant als auch stationär mehrere 100 Patienten behandelt. Er legte ergänzend Bescheinigungen der Forschungsgruppe Akupunktur, der Internationalen Gesellschaft für orthopädische Schmerztherapie, des Berufsverbandes der Ärzte für Orthopädie, des Oberfränkischen Rehabilitationszentrums Staffelstein, der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Traumatologie, der Deutschen Gesellschaft zum Studium des Schmerzes sowie zehn Behandlungsdokumentationen des Arbeitskreises mittelfränkischer Schmerztherapeuten vor.

In ihrer Sitzung am 9. Dezember 1996 vertrat die Vorstandskommission für Schmerztherapie die Meinung, dass die vorgelegten Patientendokumentationen nicht den Vorgaben der Richtlinien entsprächen. Es sei des Weiteren kein gemäß § 3 Nr.2 der Schmerztherapie-Vereinbarung geforderter Nachweis der in § 2 genannten speziellen schmerzorientierten Therapieverfahren erbracht worden. Die vorläufige Genehmigung sei deshalb entsprechend dem Widerrufsvorbehalt zu widerrufen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 20. Feburar 1997 widerrief die Beklagte mit sofortiger Wirkung die mit Bescheid vom 29. Mai 1996 erteilte vorläufige Genehmigung. Diese sei unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall erteilt worden, dass die Schmerztherapie-Vereinbarung nicht innerhalb des Jahrs 1996 neu gefasst werde und die abschließende Prüfung durch die Vorstandskommission Schmerztherapie zu dem Ergebnis führe, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach der Vereinbarung in ihrer derzeit gültigen Fassung nicht erfüllt seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Eine Neufassung der Schmerztherapie-Vereinbarung sei im Jahre 1996 nicht erfolgt. Die Vorstandskommission Schmerztherapie sei bei ihrer abschließenden Prüfung am 9. Dezember 1996 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 3 der derzeit gültigen Fassung der Schmerztherapie-Vereinbarung nicht erfüllt seien. Die fachliche Qualifikation sei durch die Zeugnisse und Bescheinigungen nicht ausreichend nachgewiesen. Die vorgelegten Patienten-Dokumentationen entsprächen nicht den Vorgaben der Richtlinien. Es sei des Weiteren kein gemäß § 3 Nr.2 der Schmerztherapie-Vereinbarung geforderter Nachweis der in § 2 genannten speziellen schmerzorientierten Therapieverfahren erbracht worden.

Seinen dagegen eingelegten Widerspruch vom 13. März 1997 begründete der Kläger damit, dass er alle fachlichen Voraussetzungen der derzeit geltenden Schmerztherapie-Vereinbarung erfülle und diese auch nachgewiesen habe. Auch die von ihm vorgelegten Patientendokumentationen entsprächen vollinhaltlich den Richtlinien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Genehmigung habe nach § 47 Abs.1 Nr.1 2. Alternative SGB X mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden dürfen. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach der Vereinbarung in der derzeit gültigen Fassung seien nicht erfüllt. Auf die Gründe des Widerrufsbescheids werde verwiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 28. Mai 1997 Klage zum Sozialgericht München erhoben (Az.: S 33 Ka 831/97), mit der er zunächst die Aufhebung der vorgenannten Bescheide begehrte.

Während des Klageverfahrens wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16. September 1997 darauf hin, dass mit Wirkung zum 1. Juli 1997 die Schmerztherapie-Vereinbarung neu gefasst worden sei. Diese sehe als Übergangsregelung in 10 Abs.3 dieser Vereinbarung für Vertragsärzte, die bereits schmerztherapeutisch tätig gewesen seien, die Möglichkeit vor, eine Genehmigung zu erhalten, wenn sie die dort genau festgelegte Nachqualifikation erfüllten. Vor diesem Hintergrund werde der Widerruf in seiner Wirksamkeit bis zum 1. Juli 1998 ausgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt könnten die schmerztherapeutischen Leistungen nach der derzeit gültigen Schmerztherapie-Vereinbarung abgerechnet werden. Eine Genehmigung nach der Übergangsregelung des § 10 Abs.3 der Schmerztherapie-Vereinbarung setze voraus, dass innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Neufassung, also spätestens bis zum 1. Juli 1998, nachgewiesen werde, dass neben den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 der Schmerztherapie-Vereinbarung die folgenden Bedingungen erfüllt seien:

1. Vorlage von Dokumentationen entsprechend den Anforderungen gemäß § 2 Nr.8 der Schmerztheapie-Vereinbarung über 100 Patienten. 2. Erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloqium gemäß den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vor der zuständigen Schmerztherapie-Kommission.

Im vorliegenden Fall würden folgende Unterlagen benötigt: - Vorlage von Dokumentationen entsprechend den Anforderungen gemäß § 2 Nr.8 der Schmerztherapie-Vereinbarung über 100 Pa tienten - Vorlage einer Bestätigung über die Teilnahme an mindestens acht interdisziplinären Schmerzkonferenzen innerhalb eines Jahres. - Vorlage einer Bestätigung über die Teilnahme an mindestens zwei algesiologischen Fortbildungsveranstaltungen (insgesamt 20 Stunden pro Jahr), die von der Landesärztekammer anerkannt seien. - Abgabe der "Erklärung im Sinne der Übergangsregelung zum Nachweis der Anforderungen nach § 4 der Schmerztherapie-Ver einbarung" - Abgabe der "Erklärung im Sinne von § 5 der Schmerztherapie- Vereinbarung".

Der Kläger wurde außerdem gebeten, die Unterlagen und Nachweise so rechtzeitig einzureichen, dass sowohl ihre inhaltliche Prüfung als auch die Durchführung des in die Übergangsregelung geforderten Kolloqiums bis 1. Juli 1998 möglich sei. Gelinge es nicht, die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 10 Abs.3 der Schmerztherapie-Vereinbarung n.F. zu erfüllen, ende die vorläufige Genehmigung mit Ablauf des 30. Juni 1998.

Mit Schriftsatz vom 21. Mai 1999 legten die Bevollmächtigten des Klägers einen Bescheid vom 2. Juli 1998 vor, mit dem der Antrag des Klägers vom 25. Mai 1998 auf eine Genehmigung nach § 10 Abs.3 der ab 1. Juli 1997 geltenden Schmerztherapie-Vereinbarung abgelehnt worden war, nachdem sich die Vorstandskommission Schmerztherapie am 3. Juni 1998 mit dem Antrag befasst hatte. Diese vertrat die Auffassung, dass die vorgelegten Dokumentationen nicht den geforderten Anforderungen entsprächen. Es fehlten die Chronifizierungsgrade. Häufig seien auch keine Differentialdiagnosen und keine Therapieziele angegeben.

Hierzu führten die Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21. Mai 1999 aus, dass es derartige Anforderungen an Dokumentationen nicht gäbe. Im Übrigen sei im vorliegenden Fall nicht § 10 Abs.3 sondern § 10 Abs.2 der Schmerztherapie-Vereinbarung anzuwenden. Sie verwiesen auf vergleichbare Fälle, die von der 42. Kammer des Sozialgerichts München entschieden worden seien. Es gebe hinsichtlich der Dokumentationen keine Richtlinien. Die vom Kläger verwendeten Dokumentationsformulare entsprächen den von den Qualitätszirkeln interdisziplinäre Schmerztherapie und Qualitätszirkel Orthopädie entwickelten Standards. Der Bescheid vom 2. Juli 1998 sei mit Widerspruch angegriffen worden, über den noch nicht entschieden worden sei. Sie seien zudem der Auffassung, dass dieser Bescheid gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sei.

In der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2000 beantragte der Kläger, den Bescheid vom 20. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 1997 sowie den Bescheid vom 16. September 1997 aufzuheben und ihm eine unwiderrufliche Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung zu erteilen.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom gleichen Tage (24. Februar 2000) wies das Sozialgericht die Klage ab. Es ging in den Entscheidungsgründen davon aus, dass zum einen der Bescheid vom 20. Februar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 1997 und des Schreibens vom 16. September 1997 (Widerruf der vorläufigen Genehmigung nach der alten Schmerztherapie-Vereinbarung), zum anderen der Bescheid vom 2. Juli 1998 (Anspruch auf Genehmigung nach der neuen Schmerztherapie-Vereinbarung) Streitgegenstand des Klageverfahrens seien. Die Bescheide vom 16. September 1997 und vom 2. Juli 1998 seien gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die klageabweisende Entscheidung stützte das Sozialgericht im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Der Genehmigungsbescheid vom 29. Mai 1996 sei zu Recht nach § 47 Abs.1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft widerrufen worden. Der Widerrufsvorbehalt sei nach § 32 SGB X zulässig gewesen. Der Kläger habe die Voraussetzungen der vom 1. Juli 1994 an geltenden Schmerztherapie-Vereinbarung nicht erfüllt, denn er habe vorliegend die Voraussetzungen des § 3 Nr.2 der Schmerztherapie-Vereinbarung a.F. nicht nachgewiesen. Das Zeugnis von Prof.Dr.W ..., Chefarzt der Orthopädischen Klinik W ..., vom 30. Dezember 1994 enthalte keinen Nachweis, dass die dort in § 2 genannten speziellen schmerzorientierten Therapieverfahren vom Kläger durchgeführt worden seien, insbesondere sei dem Zeugnis ein fallbezogener Beleg der konkreten Tätigkeit nicht zu entnehmen. Es seien auch einige der in § 2 der Schmerztherapie-Vereinbarung a.F. genannten Behandlungsverfahren, etwa die Entzugsbehandlung bei Medikamentenabhängigkeit sowie die indikationsbezogene Einleitung und Koordination flankierender Maßnahmen gemäß Ziff. 6 sowie die Psychotherapie nach den Psychotherapie-Richtlinien nicht bestätigt worden. Sie gehörten auch nicht zum Aufgabenbereich einer orthopädischen Klinik. Zweck der Schmerztherapie-Vereinbarung sei die Gewährung einer nicht unerheblichen zusätzlichen Vergütung für eine besonders qualifizierte schmerztherapeutische Betreuung unter Einbeziehung fachübergreifender Erkenntnisse. Alle niedergelassenen Ärzte, insbesondere auch Orthopäden, die regelmäßig Schmerzbehandlungen durchführten, erhielten dafür die im BMÄ/E-GO vorgesehene Vergütung. Wenn die Ersatzkassen darüber hinaus eine zusätzliche Vergütung für die Behandlung schmerzkranker Patienten zahlten, sei es gerechtfertigt, dass hierfür deutlich höhere Anforderungen gestellt würden. Diese seien vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Die Beklagte hätte deshalb im September 1996 nach der damals geltenden Schmerztherapie-Vereinbarung den Antrag nur ablehnen oder - wie hier geschehen - zu Gunsten des Klägers eine vorläufige Genehmigung erteilen können, um abzuwarten, ob sich aus der Neufassung der Schmerztherapie-Vereinbarung neue Gesichtspunkte ergäben bzw., um dem Arzt Gelegenheit zu geben, weitere Nachweise vorzulegen. Da der Kläger die Voraussetzungen von § 3 Nr.2 Schmerztherapie-Vereinbarung a.F. nicht erfüllt habe, sei die Beklagte berechtigt gewesen, den Bescheid vom 29. Mai 1996 zu widerrufen. Auch der Bescheid vom 2. Juli 1998 sei nicht zu beanstanden. Der Kläger erfülle auch nicht die Voraussetzungen der neuen Schmerztherapie-Vereinbarung, insbesondere habe er gemäß § 3 Abs.1 Nr.2 keine 6 Monate in einer entsprechend qualifizierten inderdisziplinären Forschungsstätte absolviert. Ebensowenig seien die Voraussetzungen der Übergangsregelungen des § 10 Abs.2 und Abs.3 erfüllt. § 10 Abs.2 der Schmerztherapie-Vereinbarung n.F. sei schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt den vollen Status eines schmerztherapeutisch tätigen Arztes besessen habe. Die vorläufige, jederzeit widerrufliche Genehmigung begründe keinen Vertrauensschutz im Sinne dieser Vorschrift. Die Voraussetzungen des § 10 Abs.3 der Schmerztherapie-Vereinbarung seien ebenfalls nicht erfüllt, denn der Kläger habe bis zum 30. Juni 1998 nicht an dem erforderlichen Kolloquium teilgenommen. Die Frage, ob die von ihm vorgelegten Dokumentationen den Anforderungen entsprächen, sei deshalb nicht entscheidungserheblich.

Gegen das am 24. Mai 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Juni 2000 Berufung einlegen lassen. Diese ist mit Schriftsatz vom 12. April 2001 im Wesentlichen wie folgt begründet worden: Das Urteil des Sozialgerichts sei aufzuheben, weil es von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgehe. Der mit dem Genehmigungsbescheid vom 29. Mai 1996 verbundene Widerrufsvorbehalt sei rechtlich nicht zulässig gewesen. Im Zeitpunkt der Genehmigung habe der Kläger auch davon ausgehen können, dass die Schmerztherapie-Vereinbarung bereits im Jahre 1996 neu gefasst werde. Es sei auch unzutreffend, dass der Kläger die Voraussetzungen nach der Schmerztherapie-Vereinbarung a.F. nicht erfüllt habe. Mit dem Zeugnis von Prof.Dr.W ... vom 30. Dezember 1994 habe er den geforderten Nachweis geführt. Darin sei ausgeführt, was der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1990 im Bereich der Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten an Verfahren erlernt habe. Ausdrücklich sei diesem Zeugniss zu entnehmen, dass regelmäßige interdisziplinäre Konsilien und Fallbesprechungen bzgl. chronisch schmerzkranker Patienten erfolgt seien. Soweit das Sozialgericht bemängelt habe, dass das Zeugnis keinen Nachweis der in § 2 der Schmerztherapie-Vereinbarung genannten schmerzorientierten Therapieverfahren enthalte, so verkenne es die Rechtsqualität von Zeugnissen. Darin werde bestätigt, was der Kläger im schmerztherapeutischen Bereich geleistet und welche Kenntnisse er erworben habe. Weder die Schmerztherapie-Vereinbarung a.F. noch die Schmerztherapie-Vereinbarung n.F. verlange die vom Sozialgericht geforderten Anforderungen. Zudem sei es unmöglich, eine Zulassung zu erteilen, ohne dass deren Voraussetzungen vorlägen. Es sei schließllich auch die Argumentation des Sozialgerichts unverständlich, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 10 Abs.2 der Schmerztherapie-Vereinbarung n.F. nicht erfüllt habe. Diese Regelung gehe allein davon aus, dass der jeweilige Antragsteller an der schmerztherapeutischen Vereinbarung teilgenommen und Kostenerstattung erhalten habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend 20 der 100 im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumentationen übergeben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Februar 2000 sowie den Bescheid vom 20. Februar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 1997 und die Bescheide vom 16. September 1997 und 2. Juli 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine unwiderrufliche Genehmigung zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts und ihre Bescheide für zutreffend.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte (Az.: S 33 Ka 831/97) sowie die Berufungsakte (Az.: L 12 KA 50/00) vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren sonstigen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

Der mit Klage und Berufung angefochtene Bescheid vom 20. Februar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 1997 und des Schreibens der Beklagten vom 19. September 1997 sowie der Bescheid vom 2. Juli 1998 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die vorläufige Genehmigung zur Durchführung ambulanter Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten im Ersatzkassenbereich vom 29. Mai 1996 zu Recht widerrufen und nicht in eine endgültige Genehmigung umgewandelt. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer endgültigen Genehmigung nach der Schmerztherapie-Vereinbarung vom 9. September 1994, die ihn gemäß § 10 Abs.2 der ab 1. Juli 1997 geltenden Schmerztherapie-Vereinbarung berechtigen würde, über den 1. Juli 1997 hinaus an der Schmerztherapie-Vereinbarung teilzunehmen, wenn er bis zum 1. Juli 1998 die Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 nachgewiesen hat. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 10 Abs.3 bzw. nach § 3 der ab 1. Juli 1997 geltenden Schmerztherapie- Vereinbarung. Das Sozialgericht hat deshalb die gegen die vorgenannten Bescheide gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem angefochtenen Urteil vom 24. Februar 2000 zu Recht abgewiesen.

Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass nicht nur der Bescheid vom 20. Februar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 1997, sondern auch das nach Klageerhebung (28. Mai 1997) ergangene Schreiben der Beklagten vom 16. September 1997 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 1998 gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, Az.: S 33 Ka 831/97, geworden sind, denn diese betreffen dieselben rechtlich erheblichen Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr.10 S.55 f.; § 85 Nr.12 S.73 f.; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 96 Rdnr.4, 9).

Auch wenn sich die am 28. Mai 1997 erhobene Klage ausweislich des von dem Bevollmächtigten des Klägers zunächst angekündigten Antrags nur auf ein Anfechtungsbegehren beschränkte (Aufhebung des Bescheids vom 20. Februar 1997 in Form des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 1997), war der Streitgegenstand im vorangegangenen Widerspruchsverfahren weiter. Das mit dem Widerspruch vom 13. März 1997 vorgebrachte Begehren des Klägers beschränkte sich nicht nur auf die Aufhebung des Bescheids vom 20. Februar 1997 und damit die Weitergeltung der erhaltenen vorläufigen Genehmigung vom 29. Mai 1996, sondern war auf die Erteilung einer endgültigen Genehmigung nach der Schmerztherapie-Vereinbarung vom 9. September 1994 gerichtet. Der Kläger begründete seinen Widerspruch ausdrücklich damit, dass nach seiner Auffassung alle Voraussetzungen der derzeit (also am 13. März 1997) gültigen Schmerztherapie-Vereinbarung erfüllt und nachgewiesen seien und er deshalb eine endgültige Genehmigung begehre. Im Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1997 hat die Beklagte mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs zugleich über die Erteilung/Versagung der Genehmigung nach der damals geltenden Schmerztherapie-Vereinbarung vom 9. September 1994 entschieden, wenn sie darin ausführte, dass die abschließende Prüfung der Vorstandskommission Schmerztherapie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 der (damals geltenden) Schmerztherapie-Vereinbarung (vom 9. September 1994) nicht erfüllt seien. Regelungsinhalt des Bescheids vom 2. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 1997 war demnach nicht nur der Widerruf der vorläufigen Genehmigung, sondern zugleich auch die Versagung einer endgültigen Genehmigung nach der Schmerztherapie-Vereinbarung vom 9. September 1994. Durch die am 1. Juli 1997 in Kraft getretene Neufassung der Schmerztherapie-Vereinbarung hat sich der Streitgegenstand des Klageverfahrens, Az.: S 33 Ka 831/97, insoweit geändert, dass nunmehr im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens über die Übergangsregelungen des § 10 Abs.2 und Abs.3 Schmerztherapie-Vereinbarung n.F. zu entscheiden ist, wie dies die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 1998 getan hat.

Zutreffend hat das Sozialgericht das Klagebegehren des Klägers auf der Grundlage der am 1. Juli 1997 als Anlage 12 zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag in Kraft getretenen Bestimmungen der Vereinbarung über die ambulante Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten (Schmerztherapie-Vereinbarung) beurteilt. Der Kläger begehrt im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage von der Beklagten einen Bescheid über die Berechtigung zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung (§ 6 Abs.4 der Schmerztherapie-Vereinbarung n.F.) mit der Folge, die Kostenerstattungen nach den Nrn. 8450 und 8451 E-GO abrechnen zu dürfen (§ 7 Abs.2 der Schmerztherapie-Vereinbarung n.F.). Der Kläger strebt demnach mit seiner Verpflichtungsklage einen begünstigenden Verwaltungsakt an. Es ist deshalb grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz - also die heutige mündliche Verhandlung - maßgeblich (vgl. BVerwGE 74, 115, 118). Ändern sich - wie hier - im Laufe des Verfahrens die Rechtsgrundlagen, hängt es - soweit vorhanden - vom Übergangsrecht ab, ob neues Recht auf alte Sachverhalte anspruchsbegründend anzuwenden ist oder nach altem Recht entstandene Ansprüche fortbestehen oder nicht (vgl. BVerwGE 61, 1, 2). Entsprechende Übergangsbestimmungen enthält § 10 der Schmerztherapie-Vereinbarung. Aus § 10 Abs.1 ergibt sich der Grundsatz, dass die neue Schmerztherapie-Vereinbarung am 1. Juli 1997 in Kraft tritt und die Vereinbarung vom 9. September 1994 ersetzt. § 10 Abs.2 und Abs.3 der Schmerztherapie-Vereinbarung n.F. enthalten zwei Übergangsregelungen, die an einen bestimmten Vertrauens- und Bestandsschutz anknüpfen und unter erleichterten Voraussetzungen die weitere Berechtigung zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung bzw. die Inanspruchnahme der Kostenerstattungsregelungen ermöglichen. Es ist deshalb vorab zu prüfen, ob der Kläger die Tatbestände des § 10 Abs.2 oder Abs.3 erfüllt, bevor die allgemeinen Voraussetzungen, insbesondere § 3 der Schmerztherapie-Vereinbarung n.F., geprüft werden.

§ 10 Abs.2 der Schmerztherapie-Vereinbarung n.F. sieht vor, dass Ärzte, die aufgrund der Vereinbarung vom 9. September 1994 die Kostenerstattung in Anspruch nehmen, diese Berechtigung behalten, wenn sie bis zum 1. Juli 1998 die Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 nachweisen. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Urteile vom 21. Februar 2001, Az.: L 12 Ka 64/99, vom 14. März 2001, Az.: L 12 Ka 13/00 und vom heutigen Tage, Az.: L 12 KA 76/99) regelt § 10 Abs.2 der Schmerztherapie-Vereinbarung n.F. den Bestandsschutz desjenigen Arztes, der bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung eine Rechtsposition inne gehabt hat.

Der Senat kann es auch im vorliegenden Fall dahingestellt sein lassen, ob eine Berechtigung im Sinne des § 10 Abs.2 der Schmerztherapie-Vereinbarung n.F. auch dann anzunehmen ist, wenn nach altem Recht eine endgültige Genehmigung zu Unrecht versagt worden ist, d.h. der Kläger nach altem Recht einen Anspruch auf eine endgültige Genehmigung gehabt hätte. Denn ein solcher Anspruch stand dem Kläger nicht zu.

Der mit Bescheid vom 20. Februar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 1997 erfolgte Widerruf der vorläufigen Genehmigung vom 29. Mai 1996 verbunden mit der Versagung einer endgültigen Genehmigung nach der Schmerztherapie-Vereinbarung vom 9. September 1994 war rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Widerrufs ist entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts nicht § 47 Abs.1 Nr.1 SGB X, sondern die Ersetzungsbefugnis, die sich daraus ergibt, dass die vorläufige Genehmigung nach abschließender Prüfung der Voraussetzungen durch die Vorstandskommission Schmerztherapie von der Beklagten in eine endgültige (hier: ablehnende) Entscheidung umgewandelt wurde (vgl. Schroeder-Printzen u.a., SGB X, 3. Auflage, § 32 Rdnr.28 m.w.N.). Die Befugnis zum "Widerruf" der vorläufigen Genehmigung ergibt sich demnach aus den im bestandskräftigen Bescheid vom 29. Mai 1996 genannte "Widerrufsvoraussetzungen." Die Beklagte stützte sich im angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 1997 auf die im Bescheid vom 29. Mai 1996 enthaltene zweite Alternative.

Danach hat sich die Beklagte den "Widerruf" vorbehalten für den Fall, dass die Vereinbarung über die ambulante Behandlung chronisch-schmerzkranker Patienten nicht innerhalb des Jahres 1996 neu gefasst wird und die abschließende Prüfung durch die Vorstandskommission Schmerztherapie zum Ergebnis führt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach der Vereinbarung in ihrer derzeit gültigen Fassung nicht erfüllt sind. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandener Weise vorliegend bejaht. Der mit zwei Ärzten als ehrenamtliche Richter fachkundig besetzte Senat ist nach eigenständiger Prüfung der vom Kläger bis zum Inkrafttreten der Neuregelung (1. Juli 1997) vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Bescheinigung von Prof.Dr.W ..., Chefarzt der Orthopädischen Klinik W ... des Krankenhauses R ..., vom 30. Dezember 1994 ebenfalls zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger keinen Nachweis gemäß § 3 Nr.2 der Schmerztherapie-Vereinbarung vom 9. September 1994 über eine 12-monatige Tätigkeit in den in § 2 genannten speziellen schmerzorientierten Therapieverfahren erbracht hat, wobei sechs dieser 12 Monate u.U. ersetzt werden könnten. Zu diesem Therapieverfahren gehört nach § 2 Nr.5 und Nr.6: - Entzugsbehandlung bei Medikamentenabhängigkeit, - neurolytische Nervenblockade, - rückenmarksnahe Opiatapplikation, - therapeutische Lokal- und Leitungsanästhesien, insbesondere auch Sympathikusblockaden, - Pharmakotherapie, - psychosomatische Grundversorgung Psychotherapie gemäß - den Psychotherapie-Richtlinien, - manuelle Therapie, - physikalische Therapie, - Stimulationstechniken (z.B. TENS), - übende Verfahren wie autogenes Training, - Hypnose.

Dem Kläger werden in der Bescheinigung vom 30. Dezember 1994 von Prof.Dr.W ... über seine Assistenzzeit vom 1. August 1985 bis 30. Juni 1986 und vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1990 zwar gründliche Kenntnisse in der Durchführung einer Schmerzanalyse, der differentialdiagnostischen Abklärung der Schmerzkrankheit sowie der Therapieplanung bestätigt. Des Weiteren wird ausgeführt, dass er sich indikationsbezogen mit dem Einsatz verschiedener Behandlungsverfahren, beispielsweise von therapeutischen Lokal- und Leistungsanästhesien einschließlich Sympatikusblockaden, von Nervenblockaden der Pharmakotherapie einschließlich der Opiatapplikation sowie der Behandlung psychosomatischer Probleme auseinandergesetzt hat. Es wird ihm zudem bescheinigt, dass er die Indikationsstellung zu flankierenden therapeutischen Maßnahmen wie der manuellen Therapie, der physikalischen Therapie einschließlich TENS, der Psychotherapie einschließlich übender Verfahren und Hypnose beherrscht und entsprechende Maßnahmen sowohl koordinieren als auch, soweit auf orthopädischen Fachgebiet, auch durchführen kann. Außerdem wird bestätigt, dass sich der Kläger während der gesamten Tätigkeit an der Klinik mit schmerzorientierten Therapiemaßnahmen beschäftigt und an regelmäßigen interdisziplinären Konsilien und Fallbesprechungen teilgenommen hat.

Die Vorstandskommission für Schmerztherapie hat nach Auffassung des Senats jedoch zu Recht beanstandet, dass aus der Bescheinigung nicht hervorgeht, in welchem Umfang er bestimmte Verfahren erlernt hat (z.B. Verfahren der manuellen Medizin, physikalische Therapie, psychosomatische Grundversorgung sowie übende Verfahren), in welchem Umfang er in den einzelnen Therapieverfahren tätig war und wieviele Patienten er behandelt hat. Mit Fristsetzung bis zum 30. November 1996 wurde dem Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 25.Oktober 1996 aufgegeben, entsprechende Nachweise zu erbringen. Außerdem wurde er - entsprechend den Vorgaben der Vorstandskommission für Schmerztherapie - gebeten, eine repräsentative Dokumentation seiner aktuellen Behandlungsfälle vorzulegen. Den geforderten Nachweis hat der Kläger weder bis zur Entscheidung der Beklagten am 20. Februar 1997 noch im darauf folgenden Widerspruchs- und Klageverfahren bis zum Inkrafttreten der Neuregelung erbracht. Weder in seinem Schreiben vom 18. November 1996 mitsamt den übersandten Bescheinigungen und Dokumenten noch im Widerspruch vom 13. März 1997 sind Angaben zum Umfang der ausgeübten Tätigkeit sowie zur Patientenzahl enthalten. Der Kläger hat demnach nach Auffassung des Senats keine inhaltlich ausreichenden Zeugnisse und Bescheinigungen vorgelegt, mit denen eine 12 bzw. 6-monatige Tätigkeit in den in § 2 genannten speziellen schmerzorientierten Therapieverfahren im Sinne des § 3 Nr.2 der Schmerztherapie-Vereinbarung vom 9. September 1994 nachgewiesen wird.

Der Bestandsschutz, den der Kläger im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuffassung der Schmerztherapie-Vereinbarung am 1. Juli 1997 inne hatte, richtet sich demnach nicht nach § 10 Abs.2 sondern nach § 10 Abs.3 der Schmerztherapie-Vereinbarung n.F. Danach konnten Vertragsärzte, die im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung bereits schmerztherapeutisch tätig waren, aber noch nicht den Status als "schmerztherapeutischer Arzt" nach der Vereinbarung von 1994 erworben hatten und die Bedingungen des § 3 nicht erfüllten, die Genehmigung zur Inanspruchnahme der Kostenerstattungsregelungen erhalten, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung nachwiesen, dass sie neben den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 die folgenden Bedingungen erfüllten: "1. Vorlage von Dokumentationen entsprechend den Anforderungen gemäß § 2 Nr.8 über 100 Patienten. 2. Erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium gemäß den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 135 Abs.3 SGB V vor der für die Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Schmerztherapie-Kommission."

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Kläger nicht zum Kolloquium zugelassen, weil die vorgelegten Dokumentationen nach Ansicht der Vorstandskommission für Schmerztherapie nicht den Anforderungen des § 2 Nr.8 der Schmerztherapie-Vereinbarung n.F. entsprachen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Der mit zwei Ärzten als ehrenamtliche Richter fachkundig besetzte Senat teilt nach Einsichtnahme der vom Kläger vorgelegten 20 Dokumentationen auch insoweit die Auffassung der Beklagten.

§ 2 Nr.8 der Schmerztherapie-Vereinbarung n.F. stellt folgende Anforderungen: "ausführliche Dokumentation jedes Behandlungsfalles einschließlich standardisierter Anamnese und Behandlungsverlauf mit Angaben zu - Art und Schwere der Erkrankung - pschosomatischen Auswirkungen im Verlauf - therapeutischen Massnahmen - Kontrolle des Verlaufes nach standadisierten Verfahren"

Diesen Anforderungen werden die vom Kläger vorgelegten 20 Dokumentationen, die Gegenstand der Entscheidung der Beklagten vom 2. Juli 1998 waren, nicht gerecht. Aus ihnen lassen sich weder die Differentialdiagnosen, noch die Anamnesen, noch der Behandlungsverlauf und dessen Kontrolle entnehmen. Die Beklagte hat deshalb den Kläger zu Recht nicht zum Kolloquium zugelassen. Welche Rechtsfolgen eintreten würden, wenn die Beklagte den Kläger zu Unrecht nicht zum Kolloquium innerhalb der in § 10 Abs.3 der Schmerztherapie-Vereinbarung n.F. geregelten Frist zugelassen hätte, braucht deshalb hier nicht entschieden zu werden.

Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 3 der ab 1. Juli 1997 geltenden Schmerztherapie-Vereinbarung, insbesondere hat er keinen Nachweis einer 12- bzw. 6-monatigen Tätigkeit in dem in § 2 genannten fachgebietszugehörigen speziellen Untersuchungs- und Therapieverfahren in einer entsprechend qualifizierten interdisziplinären Fortbildungsstätte im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.2 der Schmerztherapie-Vereinbarung n.F. erbracht (dazu ausführlich: Urteil des Senats vom heutigen Tag, Az.: L 12 KA 76/99).

Aus diesen Gründen ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Februar 2000 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs.1 und Abs.4 Satz 2 SGG i.d.F. des Gesundheitsstrukturgesetzes und beruht auf der Erwägung, dass die Beklagte auch im Berufungsverfahren obsiegt hat.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Die Frage, wie die Übergangsregelungen des § 10 Abs.2 und Abs.3 der ab 1. Juli 1997 geltenden Schmerztherapie-Vereinbarung auszulegen sind, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, weil sie sich unmittelbar letztlich unzweifelhaft ist.
Rechtskraft
Aus
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