L 4 KR 22/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 114/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 22/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 29. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger ab 01.04.1997 bei der Bundesanstalt für Arbeit pflichtversichert ist.

Er ist als Leitender Rechtsdirektor bei der Stadt A ... im Beamtenverhältnis tätig. Außerdem ist er seit 08.01.1991 als Geschäftsführer bei der Beigeladenen zu 2) angestellt. Diese ist eine GmbH, deren Gesellschafterteile mehrheitlich von der Stadt A ... über ihr Kommunalunternehmen ACM (A ...er Congress Marketing, Anstalt des öffentlichen Rechts) gehalten werden. Satzungsgemäß muss der nebenamtliche Geschäftsführer hauptamtlich bei der Stadt A ... beschäftigt sein. Die Tätigkeit des Klägers als nebenamtlicher Geschäftsführer erfordert eine wöchentliche Arbeitszeit von 17 Stunden. 1997 lag das regelmäßige Arbeitsentgelt bei fast 1,4 TDM monatlich. Zusätzlich wird Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt.

Der Kläger hatte sich mit Schreiben vom 05.07.1997 an die Bundesanstalt für Arbeit gewandt und beantragt, festzustellen, dass seine Nebenbeschäftigung auch nach dem ab 01.04.1997 geltenden Recht weiterhin beitragsfrei zur Arbeitslosenversicherung ist. Die zuständige AOK Bayern traf mit Bescheid vom 10.09.1997 die begehrte Feststellung nicht und lehnte auch eine Befreiung von der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung ab. Der Kläger erhob Widerspruch, weil er für die von ihm abverlangten Beiträge als Beamter keine Gegenleistung zu erwarten habe. Im Widerspruchsbescheid vom 09.10.1997 hielt die Beklagte an ihrer Auffassung fest, die Beitrags- bzw. Versicherungspflicht gelte unabhängig vom Eintritt möglicher Leistungsansprüche.

Mit der hiergegen am 13.10.1997 zum Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin die Feststellung von Versicherungsfreiheit und die Erstattung der einbehaltenen Beiträge gefordert. Der gesetzliche Zwang, Beiträge zu entrichten, ohne die Möglichkeit, jemals Leistungen dafür zu erhalten, verstoße gegen das grundrechtlich gesicherte Gleichbehandlungsgebot wie auch gegen die Freiheit der Berufsausübung. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.01.1999 abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte als zuständige Einzugsstelle habe zutreffend entschieden, dass sich die Versicherungsfreiheit des Klägers als Beamter gemäß § 27 Abs.1 Nr.1 SGB III auf das Beamtenverhältnis beschränke und sich nicht auf ein daneben bestehendes Beschäftigungsverhältnis erstrecke. Unstreitig sei, dass die vom Kläger ausgeübte Nebentätigkeit nicht geringfügig im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV sei und daraus Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs.2 Satz 1 SGB III nicht abgeleitet werden könne. Unstreitig sei aber auch, dass der Kläger, so lange er Beamter sei, nicht arbeitslos im Sinne des § 118 SGB III werden könne und folglich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. -hilfe nicht entstehe. Jedoch sei die Beitragspflicht ohne Gegenleistung mit höherem Recht vereinbar. Dies habe nicht nur das Bundessozialgericht so entschieden, sondern auch das Bundesverfassungsgericht habe im Beschluss vom 11.03.1980 festgestellt, dass dann, wenn einzelne beitragsabhängige Leistungen nicht in Betracht kämen, das Äquivalenzprinzip eine Beitragspflicht nicht verbieten würde.

Der Kläger, der gegen den am 11.02.1999 zugestellten Gerichtsbescheid am 04.03.1999 Berufung eingelegt hat, hält sich durch die Abführung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung weiterhin in seinen Grundrechten verletzt und hat sich dazu auf Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 bezüglich der Behandlung von einmalig gezahlten Arbeitsentgelt berufen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 29.01.1999 und den zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten vom 10.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.1997 aufzuheben und festzustellen, dass für seine nebenamtliche Geschäftsführertätigkeit Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung nicht besteht sowie die Beklagte zu verpflichten, die seit 01.04.1997 abgeführten Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zu erstatten, hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der seit 01.04.1997 die Beitragspflicht herbeiführenden Normen herbeizuführen.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.

Dem Senat haben neben den Beitragsakten der Beklagten die Gerichtsakten beider Instanzen vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, erweist sich aber in allen Anträgen als unbegründet.

Als nicht lediglich geringfügig beschäftigter (§ 8 Abs.1 SGB IV) Geschäftsführer bei der Beigeladenen zu 2) unterlag der Kläger in der streitigen Zeit der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit - BA - nach § 168 Abs.1 Satz 1 AFG bzw. steht ab 01.01.1998 zu ihr in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 24 Abs.1 SGB III. Keine der in diesen Gesetzen seit 01.04.1997 normierten Ausnahmemöglichkeiten von der Beitrags- bzw. Versicherungspflicht trifft auf den Kläger zu. Das ergibt sich bis Ende 1997 aus § 169 a Abs.1 AFG i.d.F. des Art.11 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03.1997 (BGBl I S.594, 702). Für die Zeit danach fällt der Kläger in seiner Geschäftsführertätigkeit unter keinen der in §§ 27, 28 SGB III aufgelisteten Tatbestände einer Versicherungsfreiheit. Damit steht die angefochtene Entscheidung der Beklagten, den Kläger von der Versicherungspflicht bei der Beklagten nicht auszunehmen, mit der kodifizierten Gesetzeslage in Einklang, was der Kläger - so der Eindruck des Senats - auch eingesehen hat.

Er hält jedoch seine Pflichtversicherung und damit einhergehend den Abzug von entsprechenden Beitragsanteilen (§§ 20 ff SGB IV, §§ 167, 168, 174 AFG; §§ 340, 346 SGB III) für einen nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Grundrechte und erwartet vom Senat wegen der ihn monatlich belastenden ca.50 DM, die nach § 10 Abs.1 Nr.2 Buchst.a Einkommenssteuergesetz steuermindernd geltend gemacht werden können, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Dafür besteht kein Anlass, weil die angefochtene Verwaltungsentscheidung keine Grundrechtsverletzung beim Kläger herbeigeführt hat. Die von ihm erhobene Rüge, er werde durch die seit dem 01.04.1997 bestehende Beitragspflicht unzumutbar belastet, weil er Beiträge zu entrichten habe, ohne damit Aussicht auf eine Gegenleistung zu erhalten, greift nicht durch. Die sozialgerichtlichen Ausführungen dazu geben auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.1980 - BVerfGE 53, 313 f = SozR 4100 § 68 Nr.12 die Rechtslage zutreffend wieder. Richtigerweise ist davon auszugehen, dass Versicherungsbeiträge - anders als bloße Abgaben - darauf gerichtet sind, bei Eintritt des Versicherungsfalles einen Leistungsanspruch auszulösen, also ein Äquivalent zu einem möglichen Risiko zu bilden. Weder ist der Kläger von dem Eintritt eines solchen zur versichernden Risikos auf Dauer ausgeschlossen, noch von den anderen Möglichkeiten aus dem vielfältigen Leistungskatalog der BA. Der Kläger beschränkt sich mit seiner Kritik an unzureichende Äquivalenz auf das Risiko der Arbeitslosigkeit. Mit Sicherheit ist dieses Risiko bei ihm als Beamter geringer als bei anderen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Es ist aber ebenso wenig gänzlich ausgeschlossen, wie bei Arbeitern oder Angestellten, die aufgrund tarifvertraglicher Regelung (vgl. etwa § 53 Abs.3 Bundesangestelltentarifvertrag) praktisch unkündbar und damit vor eventueller Arbeitslosigkeit weitgehend bewahrt sind, gleichwohl aber der Beitragspflicht unterliegen. Auch für diesen Personenkreis erhebt sich keine Kritik an ihrer Beitragspflicht. Einer Versicherung und insbesondere der auf dem Solidaritätsgedanken fußenden gesetzlichen Sozialversicherung ist immanent, dass die Risiken unterschiedlich gestreut sind, und manche Versicherte zeitlebens den Versicherungsschutz nicht in Anspruch nehmen, andere dagegen häufig.

Darüber hinaus hat bereits das Bundesverfassungsgericht a.a.O. S.328 f ausführlich und nachvollziehbar erläutert, dass auch dann, wenn die Möglichkeit des Bezuges von Leistungen bei Arbeitslosigkeit kaum in Betracht kommt, gleichwohl die Einbeziehung in die Versicherungspflicht nicht ausgeschlossen ist. Sie liegt vielmehr noch im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Die vom Kläger angestellten Überlegungen vermögen die dazu vom Verfassungsgericht als maßgeblich aufgeführten Gründe, denen sich der Senat anschließt, ohne sie im Einzelnen zu wiederholen, nicht zu entkräften. In einem Nichtannahmebeschluss vom 03.07.1989 - SozR 4100 § 168 Nr.21 hat sich das Bundesverfassungsgericht auf seine Entscheidung im 53.Band bezogen und wiederholt, dass die gemeinsame Interessenlage aller abhängig Beschäftigten (zu der auch der Kläger in seiner Nebentätigkeit zählt), den Gesetzgeber berechtige, Arbeitnehmer auch dann der Beitragspflicht zu unterwerfen, wenn ihnen einzelne (beitragsabhängige) Leistungen regelmäßig nicht zu Gute kommen. Dem ist zuzustimmen. Der für die Arbeitslosenversicherung zuständige 8.Senat des Bayerischen Landessozialgerichts hat sich ebenfalls dieser Auffassung angeschlossen und die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung wegen der Besonderheit des Systems der Arbeitsförderung auch dann als gerechtfertigt angesehen, wenn sie nicht mit äquivalenten, beitragsabhängigen Gegenleistungen verbunden ist. Der erkennende Senat hat bereits in anderem Zusammenhang es für zulässig erachtet, wenn der Gesetzgeber den Äquivalenzgedanken im Sozialversicherungsrecht nicht strikt durchführt. Im Urteil vom 20.05.1999 - L 4 KR 83/96 - bestätigt durch Urteil des BSG vom 17.08.2000 - B 10 KR 2/99 R, abgedruckt in Breithaupt 2001, 31, - ist die Krankenversicherungspflicht eines in den USA lebenden landwirtschaftlichen Unternehmers bestätigt worden, obwohl ihm Sachleistungen dort nicht zur Verfügung gestellt werden können.

Durch die Übernahme der Nebentätigkeit hat sich der Kläger insoweit aus der besonderen, beitragsfreien Personengruppe der Beamten gelöst und muss sich als Geschäftsführer wie jeder andere Beschäftigte behandeln lassen. Da er in dieser Tätigkeit sich aber von den anderen in § 169 a AFG, §§ 27, 28 SGB III aufgezählten Personengruppen, für die der Gesetzgeber eine Versicherungspflicht ausgeschlossen hat, unterscheidet, liegt keine Ungleichbehandlung vor. Auch ein unzumutbarer Eingriff in den Schutzbereich des Art.12 Abs.1 Grundgesetz ist zu verneinen. Das gilt für seinen Hauptberuf ebenso wie für die Nebentätigkeit, in der er gegenüber anderen vergleichbaren, untervollschichtig tätigen Beschäftigten privilegiert sein möchte. Eine erhebliche Einschränkung durch die von ihm zu tragenden Beitragsanteile ist nicht erkennbar.

Die vom Kläger im Berufungsverfahren zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 - 1 BvL 1/98 u.a., abgedruckt in NJW 2000, 2264 - ist nicht geeignet, von der Entscheidung aus dem Jahre 1980 abzukehren. Der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Gedanke, wonach der Gleichheitssatz gebietet, bei Lohnersatzleistungen auch aus einmal gezahltem Arbeitsentgelt abgeführte Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Hier geht es um den Schutz bei Eintritt eines mehr oder weniger wahrscheinlichen Versicherungsfalles bzw. des Abdeckens eines offensichtlich geringen Risikos. In der Entscheidung vom 24.05.2000 a.a.O. fordert das Bundesverfassungsgericht dagegen die Gleichbehandlung bei der Abwicklung eines bereits eingetreten Versicherungsfalles. Das Kranken- bzw. Arbeitslosengeld soll bei den Beziehern nach gleichen Kriterien errechnet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat es dort als verfassungswidrig angesehen, wenn Versicherte gleich hoher Beitragsbelastung umso stärker bei kurzfristigen Lohnersatzleistungen benachteiligt werden, je höher der Anteil ihres beitragspflichtigen einmal gezahlten Arbeitsentgeltes am beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelt ist. Um eine solche Gleichbehandlung im Leistungsbezug geht es hier aber nicht.

Da somit von einer rechtmäßigen Beitragsabführung auszugehen ist, kann ein Erstattungsanspruch gemäß § 26 Abs.2 SGB IV nicht entstehen. Wegen der eindeutigen Bejahung der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung erübrigt sich eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht ebenso wie die Zulassung der Revision nach § 160 SGG.

Angesichts des Verfahrensausgangs und weil auch die Beklagte keinen Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat, sind dem Kläger seine etwaigen außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Rechtskraft
Aus
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