L 4 KR 57/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 361/97 LW
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 57/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. März 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 1998 werden aufgehoben. Die Klägerin wird von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte vom 01.01.1989 bis 30.06.1994 befreit.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab 01.01.1989 bis 30.06.1994.

Die Klägerin war seit 01.07.1971 im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes beschäftigt und deswegen bei der Barmer Ersatzkasse versichert. Zum 01.01.1985 übernahm sie ein landwirtschaftliches Unternehmen in M. (Kreis Ost-Holstein) mit einer Größe von ca. 142 Hektar, das sie von ihren Eltern geerbt hatte. Auf dem Betrieb wird ein Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt.

Die Beklagte forderte die Klägerin am 24.03.1987 zur Abgabe einer Anmeldung auf. Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten am 07.04.1987 die Anmeldung, in der sie sich als "nicht versicherungspflichtiger Unternehmer" bezeichnete. Die Barmer Ersatzkasse erstellte der Klägerin eine Mitgliedschaftsbescheinigung für die Zeit ab 01.01.1988.

Mit Bescheid vom 29.04.1987 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin seit dem 01.01. 1985 der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung der Landwirte unterliege; seit Aufnahme der Tätigkeit als landwirtschaftliche Unternehmerin am 01.01.1985 sei sie als Arbeitnehmerin bei der Barmer Ersatzkasse - Altötting - pflichtversichert.

Die Beklagte stellte mit dem weiteren Bescheid vom 09.11.1990 gegenüber der Klägerin fest, dass sie als landwirtschaftliche Unternehmerin seit 01.01.1989 Mitglied sei, aufgrund des Arbeitsverlaufs des landwirtschaftlichen Betriebes der Beitragsklasse 09 angehöre und der monatliche Beitrag 382,00 DM betrage. Die Klägerin habe für die Zeit vom 01.01.1989 bis 31.10. 1990 8.638,86 DM und einschließlich des Beitrages für November 1990 insgesamt 9.020,86 DM nachzuzahlen. Sie bot der Klägerin eine Ratenzahlungsvereinbarung an. Die Beklagte erteilte der Barmer Ersatzkasse am 09.11.1990 eine Versicherungsbescheinigung für die Zeit ab 01.01.1989.

Einem Aktenvermerk der Beklagten vom 15.11.1990 ist zu entnehmen, dass die Klägerin in mehreren Telefonanrufen mitgeteilt habe, sie wolle nicht Mitglied der Beklagten werden. Die Beklagte teilte der Barmer Ersatzkasse am 28.09.1990 mit, sie sei für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig, da die Klägerin eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit als Landwirtin ausübe; sie beschäftige mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig in dem landwirtschaftlichen Betrieb und das Einkommen aus der selbständigen Unternehmertätigkeit stelle von der wirtschaftlichen Bedeutung her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit dar.

Die Klägerin legte am 11.12.1990 gegen den Bescheid vom 09.11. 1990 Widerspruch ein und ließ am 19.12.1990 durch einen Rechtsanwalt Widerspruch einlegen.

Sie beantragte am 16.03.1992 förmlich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.03.1992 die Befreiung von der Versicherungspflicht mit der Begründung ab, die Klägerin habe den Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht (01.01.1985) zu stellen. Diese Frist habe sie versäumt. Sollte in dem beim Sozialgericht Kiel anhängig gemachten Rechtsstreit der Beklagten gegen die Barmer Ersatzkasse die Beklagte obsiegen, würde die Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin mit Ablauf des 31.12.1988 enden, mit der Folge, dass ein Befreiungsantrag bis spätestens 31.03.1989 zu stellen war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Ausschlussfrist komme nicht in Frage, ebensowenig könnte man unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungs- anspruchs zu einem anderen Ergebnis gelangen. Hiergegen legte die Klägerin am 27.04.1992 Widerspruch ein.

Das Sozialgericht Kiel stellte mit Urteil vom 03.02.1994 in dem oben genannten Rechtsstreit (S 7 Kr 19/92) fest, dass die Beigeladene zu 1) (im vorliegenden Verfahren die Klägerin) seit 1. Januar 1989 nicht versicherungspflichtig nach § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V ist; zuständig für die Durchführung der Krankenversicherung ist die landwirtschaftliche Krankenkasse. Die Barmer Ersatzkasse hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung am 29.05.1996 zurückgenommen.

Die Klägerin unterbrach vom 01.07.1994 bis 15.08.1994 ihre landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit und wurde mit Bescheid vom 05.12.1994 ab 15.08.1994 von der landwirtschaftlichen Krankenversicherung befreit.

Mit Bescheid vom 13.08.1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie in der Zeit vom 01.01.1989 bis zur Betriebsaufgabe am 30.06.1994 versicherungs- und beitragspflichtiges Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gewesen sei. Beiträge seien aufgrund der Größe des Betriebes zu zahlen; bis zum 31.12.1991 seien die Beiträge verjährt. Für die Zeit vom 01.01.1992 bis 30.06.1994 bestehe für 30 Monate eine Beitragsschuld in Höhe von 15.840,00 DM. Hiergegen legte die Klägerin am 09.09.1986 Widerspruch ein.

Die Barmer Ersatzkasse hatte am 11.09.1996 einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte für die Zeit vom 01.01.1989 bis 30.06.1994 in Höhe von 90,14 DM gestellt. Die Klägerin machte am 09.07. 1997 der Beklagten den Vergleichsvorschlag, der landwirtschaftlichen Krankenkasse wieder freiwillig beizutreten, wenn diese auf Beiträge in Höhe von etwa 10.000,00 DM verzichte. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.1997 den Widerspruch vom 09.09.1996 gegen den Bescheid vom 13.08.1996 mit der Begründung zurück, die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenkasse seit dem 01.01.1989 bis zur Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebes sei nicht zu beanstanden. Die Beiträge würden nach Beitragsklassen festgesetzt, wobei maßgeblich für die Zuordnung in die jeweilige Beitragsklasse der in Arbeitseinheiten festgesetzte Arbeitsbedarf des landwirtschaftlichen Unternehmens sei. Der Arbeitsbedarf werde unter Berücksichtigung der Flächengröße und der Kulturarten berechnet. Für das bewirtschaftete landwirtschaftliche Unternehmen ergebe sich ein Arbeitsbedarf von 760 Arbeitseinheiten; danach sei das landwirtschaftliche Un- ternehmen der Beitragsklasse 10 zuzuordnen und der monatli- che Beitrag betrage in dieser Klasse zum damaligen Zeitpunkt 528,00 DM. Die Beitragsforderung von 15.840,00 DM bestehe zu Recht.

Die Klägerin hat hiergegen am 12.09.1997 beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben (S 2 Kr 361/97.Lw). Sie hat geltend gemacht, sie sei aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs von der Versicherungspflicht zu befreien gewesen.

Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.1998 ebenso den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.03.1992 zurückgewiesen. Die Klägerin habe die Frist von drei Monaten für die Befreiung von der Krankenversicherung der Landwirte versäumt. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die Antragsfrist erst mit dem Wegfall der vorrangigen Versicherungspflicht mit dem 01.01.1989 beginnen würde, käme auch eine Fiktion der rechtzeitigen Antragstellung im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht in Betracht.

Die Klägerin hat am 18.06.1998 Klage gegen den Bescheid vom 27.03.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.1998 beim SG erhoben (S 2 KR 286/98.Lw). Bei einer nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht könne der Befreiungsantrag auch später gestellt werden; die Beklagte sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet, sie von der Versicherungspflicht zu befreien.

Das SG hat am 05.10.1998 beide Verfahren verbunden und im Termin vom 06.05.1989 den Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert. Darin hat der Klägerbevollmächtigte erklärt, dass nur noch der Bescheid vom 27.03.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.1998 angefochten sei. Er hat der Beklagten im Wege eines Vergleichs angeboten, dass die Klägerin die Beitragsforderung bis 31.03.1992 anerkenne und die nicht verjährten Beiträge an die Beklagte zahle. Für den Zeitraum vom 01.04. 1992 bis 30.06.1994 müsse sie so gestellt werden, als ob der Befreiungsantrag begründet wäre.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.06.1999 den Vergleich abgelehnt. Die Barmer Ersatzkasse hat der Beklagten am 21.05. 1999 mitgeteilt, dass sie für die Zeit vom 01.01.1989 bis 30.06.1994 dem Arbeitgeber (Ehemann der Klägerin) Krankenkassenbeiträge in Höhe von 5.124,78 DM zurückgezahlt habe.

Das SG hat mit Urteil vom 16.12.1999 die Klage gegen den Bescheid vom 27.03.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.1998 abgewiesen. Der Antrag auf Befreiung vom 27.03.1992 sei verfristet und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da es sich um eine Ausschlussfrist handle. Eine Befreiung nach altem Recht liege nicht vor.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 25.04. 2000, mit der sie geltend macht, sie sei ab 01.01.1989 von der Versicherungspflicht zu befreien gewesen. Der Befreiungsantrag sei nicht verspätet gestellt worden, da die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Landwirte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht festgestellt worden sei. Bei der nachträglichen Feststellung der Mitgliedschaft komme es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Feststellung der Mitgliedschaft an. Die Beklagte hätte den Antrag auf Befreiung vom 16.03.1992 bis zur Feststellung der Mitgliedschaft am 19.08.1996 zurückstellen müssen. Außerdem sei ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben, da die Beklagte ihre Beratungspflicht zu einer naheliegenden Gestaltungsmöglichkeit verletzt habe. Sie dürfe sich aus Gründen des Rechtsmissbrauchs auch nicht auf den Fristablauf berufen. Es könne ihr nicht zugemutet werden, auf eine Änderung der Rechtslage zu reagieren, wenn die Beklagte selbst diese Änderung nicht erkannt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.12.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 27.03.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 01.01.1989 von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehe nicht, da die Klägerin in einem dem Bescheid vom 09.11. 1990 beigefügten Merkblatt ausdrücklich auf die Befreiungsmöglichkeit und die dreimonatige Antragsfrist hingewiesen worden sei. Die Klägerin hätte also ab 09.11.1990 Befreiung beantragen können. Der am 27.03.1992 gestellte Antrag sei damit verspätet gewesen.

Beigezogen wurden die Akten der Beklagten, des SG sowie des Sozialgerichts Kiel, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); sie ist nicht beschränkt, da sie eine wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs.1 Satz 2 SGG).

Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben, da die Klägerin von der Krankenversicherung der Landwirte zu befreien war.

Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin als Unternehmerin der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) versicherungspflichtig war, wobei ihr Unternehmen eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildete. Streitig ist lediglich, ob die Klägerin rechtzeitig sich von dieser Pflichtversicherung hat befreien lassen. Dies ist zu bejahen, da mit dem In-Kraft-Treten des KVLG 1989 zum 01.01.1989 eine neue Befreiungsmöglichkeit gegeben war und die Klägerin hiervon rechtzeitig Gebrauch gemacht hat.

Nach § 4 KVLG in der Fassung vom 20.12.1982, der vom 01.07.1983 bis 31.12.1988 gegolten hatte (Gesetz vom 20.12.1982, BGBl.I 1857), war nach dessen Abs.1 ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienhilfe zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen, auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 2 befreit, wenn der Einheitswert des landwirtschaftlichen Unternehmens 45.000,00 DM überstieg. Diese Vorschrift ist durch Art.6 Nr.1 des Gesetzes vom 20.12. 1988 (BGBl.I 2477) mit Wirkung vom 01.01.1989 aufgehoben worden. Das ab 01.01.1989 in Kraft getretene KVLG 1989 hat die Befreiungsvorschrift in § 4 KVLG 1989 geändert. Nach Abs.1 dieser Vorschrift wird auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 2 befreit, wer versicherungspflichtig durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer wird, wenn der Wirtschaftswert seines landwirtschaftlichen Unternehmens 60.000,00 DM übersteigt. Nach § 4 Abs.2 KVLG 1989 ist der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt von Beginn der Versicherungspflicht an; sie kann nicht widerrufen werden. Sie wird ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind.

Aus der unterschiedlichen Regelung der Befreiungsmöglichkeiten nach altem und neuem Recht ist zu schließen, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht mit dem In-Kraft-Treten des KVLG 1989 zum 01.01.1989 erneut gegeben war. Im Gegensatz zu der Befreiungsmöglichkeit nach dem alten Recht ist ein Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung für die Befreiung nach dem 31.12.1988 nicht gefordert. Außerdem ist die Wertgrenze angehoben worden. Für diese Auffassung spricht auch § 59 Abs.1 KVLG 1989, wonach eine Befreiung nach § 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung grundsätzlich nicht widerrufen werden kann. Damit wird geregelt, dass die bestehenden Befreiungen weiter gelten. Würde aber nach § 4 Abs.2 KVLG 1989 auf eine vor dem 01.01.1989 bestehende Versicherungspflicht abgestellt, wäre in vielen Fällen keine Anwendung für die neu geschaffene Befreiungsmöglichkeit gegeben, obwohl der Gesetzgeber mit dieser Regelung die Befreiungsmöglichkeit erleichtert hat. Auch die Beklagte hat in den Bescheiden vom 09.11.1990 und 13.08.1996 sowie im Verfahren vor dem Sozialgericht Kiel bezüglich des Versicherungsbeginns auf den 01.01. 1989 abgestellt. Somit lief die Befreiungsfrist hier vom 01.01.1989 bis 31.03. 1989.

Die Klägerin hat jedoch mit der Anmeldung zur Krankenversicherung der Landwirte vom 07.04.1987 gleichzeitig einen sinnge- mäßen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt. Denn sie hat in diesem Formular vor dem Aufdruck "versicherungspflichtiger Unternehmer" handschriftlich das Wort "nicht" eingefügt. Damit hat sie erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht in der Krankenversicherung der Landwirte bleiben wollte. Es kommt somit auf die Ansichten der Beteiligten nicht an, ob im Widerspruch vom 11.12.1990 gegen den Bescheid vom 09.11.1990 oder am 16.03.1992 ein Befreiungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist bzw. ob der Fristversäumnis durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs abzuhelfen war.

Der Befreiungsantrag muss nicht wortwörtlich gestellt werden. Es genügt, dass der Antragsteller seinen Willen erkennbar zum Ausdruck bringt; die Behörde ist verpflichtet, den durch Aus- legung zu ermittelnden Willen festzustellen. Mit der Antragstellung hätte die Beklagte die Klägerin unverzüglich auf die Rechtslage hinweisen müssen. Die Beklagte ist auf den erkennbaren Willen der Klägerin jedoch nicht eingegangen, obwohl sie, wie ihrem Aktenvermerk vom 15.11.1990 zu entnehmen ist, mehrmals von der Klägerin darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie nicht in der Krankenversicherung der Landwirte bleiben möchte. Die Beklagte hat den Antrag auch nicht bis zum 01.01.1989 erledigt, insbesondere auch nicht durch den Bescheid vom 29.04. 1997, da sie hier allein über die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte sowie die vorrangige Versicherung in der allgemeinen Krankenversicherung entschieden hat. Damit hat der Antrag weiterhin fortbestanden und hätte auch nach Eintritt der Rechtsänderung durch § 4 KVLG 1989 beachtet werden müssen. Hiergegen spricht nicht, dass die Klägerin den Antrag bereits vor dem 01.01.1989 gestellt hat, da die Ausschlussfrist des § 4 Abs.2 KVLG lediglich regelt, wann ein Befreiungsantrag spätestens gestellt werden kann. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass bereits vor Beginn der Ausschlussfrist ein Befreiungsantrag gestellt werden kann. Ebenso wenig ist es rechtsmissbräuchlich für die ab 01.01.1989 einsetzende Befreiungsmöglichkeit nach § 4 KVLG 1989 auf den bereits am 07.04. 1987 gestellten Antrag abzustellen. Denn die Beklagte hat ihrerseits durch den bindend gewordenen Bescheid vom 29.04. 1987 für die Klägerin einen Vertrauenstatbestand insoweit gesetzt, als sie deren Versicherung bei der Barmer Ersatzkasse den Vorrang eingeräumt hat und die Klägerin davon ausgegehen durfte, dass sie zwar die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt, aber die andere Versicherung bei der Barmer Ersatzkasse den Vorrang hat.

Die Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts Kiel vom 03.02. 1994 steht einer Befreiung gemäß § 4 KVLG 1989 nicht entgegen. Denn das Sozialgericht Kiel hat hierin nur negativ über die Versicherungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch V entschieden, also lediglich über eine Vorfrage des hier zu entscheidenden Falles. Das Sozialgericht Kiel hat auch in den Urteilsgründen keine Feststellungen zu der Befreiungsmöglichkeit getroffen, sondern es musste sich lediglich mit der Frage der Hauptberuflichkeit befassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved