L 16 LW 32/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 LW 13/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 32/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.07.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1964 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1997 landwirtschaftlicher Unternehmer. Er betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen mit einer Nutzfläche von 33,7 Hektar, einer Hoffläche von 0,25 Hektar und einem Forst von 2,32 Hektar. Mit Bescheid der Beklagten vom 04.02.1997 wurde die Beitragspflicht des Klägers festgestellt. Im Februar 1997 stellte er Antrag auf Beitragszuschuss, der mit Bescheid vom 02.05.1997 bewilligt wurde. Im Einkommensfragebogen von 1998 wurde vom Kläger angegeben, auch weiterhin nicht zur Einkommenssteuer veranlagt zu sein.

Der Steuerbescheid für 1997 ist am 13.10.1998 bei der Beklagten eingegangen, daraus ergibt sich, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13a Abs.2 bis 8 EStG in Höhe von 30.268,00 DM ermittelt wurden.

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 02.11.1998 ihren Bewilligungsbescheid über den Beitragszuschuss gemäß § 34 Abs.4 ALG ab 01.11.1998 auf und forderte den Beitragszuschuss in Höhe von 268,00 DM zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Anspruch auf Beitragszuschuss nur bestehe, wenn das jährliche Einkommen 40.000,00 DM nicht übersteige. Das Einkommen berechnete die Beklagte aus einem Wirtschaftswert des Unternehmens von 27.165,11 DM; daraus ergibt sich ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft von 46.591,00 DM. Diese Berechnung erfolgte nach § 32 Abs.5 und 6 ALG, also unter Berücksichtigung der dort festgelegten Beziehungswerte, die sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe ergab.

Seinen Widerspruch stützte der Kläger darauf, dass die Einkommensermittlung aus Land- und Forstwirtschaft nach den Beziehungswerten gegenüber der Einkommenssteuerpflicht ungerecht gestaltet sei. Die Beklagte klärte den Kläger über die Überprüfung des Bescheides in ihrem Schreiben vom 17.11.1998 auf und erläuterte, dass die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte nicht zugrunde gelegt werden könnten, da beim Kläger als nicht buchführendem Landwirt die Ermittlung des Gewinns nicht nach § 4 Abs.1 oder Abs.3 EStG erfolge, sondern auf § 13a EStG beruhe. Der Gesetzgeber habe dieses Verfahren so festgesetzt, deshalb werde angefragt, ob der Widerspruch aufrecht erhalten bleibe. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und stützte sich erneut auf die gesetzliche Regelung.

Seine Klage vom 08.02.1999 begründete der Kläger mit dem nach seiner Auffassung zu hoch angesetzten Einkommen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es nach § 136 Abs.3 SGG auf die Begründung des Widerspruchs Bezug genommen, ergänzend aber darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des § 32 Abs.5 Satz 1 und Abs.6 ALG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.10.1998 (Az.: B 10 LW 1/97 R und B 10 LW 10/96 R) wurde hingewiesen. Grundsätzlich sei zu beachten, dass dem Gesetzgeber bei Zuschussgewährung aus staatlichen Mitteln ein weitgehender Gestaltungsspielraum zur Verfügung stehe, da er hier im Rahmen der Leistungsverwaltung tätig werde. Der Gesetzgeber habe sich für eine Ermittlungsmethode entschieden, die ein taugliches Mittel zur Klärung der finanziellen Leistungsfähigkeit darstelle. Es komme auch nicht darauf an, ob der Gesetzgeber eine andere Methode hätte auswählen können, da er nicht die zweckmäßigste oder gerechteste Regelung treffen müsse, sondern in seinem Handeln nur die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit einzuhalten habe. Im Übrigen stehe es den nicht buchführungspflichtigen Land- widerlegen, indem sie die Feststellung ihres Gewinns durch Buchführung beweisen. Die Berufung vom 06.09.2000 wurde vom Kläger erneut damit begründet, dass die Berechnung des Einkommens durch den Wirtschaftswert zu beanstanden sei, da diese Faktoren auf den Wirtschaftsjahren 1988 bis 1993 beruhen, die Zahlen somit der wirtschaftlichen Entwicklung nicht gerecht würden. Das Gericht würdige auch in keiner Weise das krasse Missverhältnis aus dem berechneten Einkommen und dem zu versteuernden Einkommen. Ergänzend werde vorgetragen, dass die Zahlen des Finanzamtes nach der Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG nur um ca. 2.000,00 DM vom Buchführungsergebnis des Betriebes für das statistische Landesamt abweichen. Durch die dadurch auftretenden Härten seien zwischenzeitlich alleine in Oberfranken ca. 1.000 Betriebe nicht mehr in der Lage, ihre Sozialleistungen zu tragen. Die Beklagte entgegnete, dass die Beziehungswerte der Einkommensentwicklung jährlich neu angepasst werden, so dass dem Beitragszuschuss für 1998 der Durchschnitt der Gewinne der im Agrarbericht ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe von 1991 bis 1996 zugrunde liege. Auch habe das BSG im Hinblick auf die erhebliche Subventionierung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen.

Der Kläger wandte weiter ein, dass die Beklagte ausser Acht lasse, dass bei der gewählten Berechnungsmethode Ledige und Hofübernehmer besonders betroffen seien. Der Kläger legte einen Jahresabschluss in Form einer Gewinn- und Verlustberechnung zum 30.06.1998 vor. Da also bei ihm die Höhe des tatsächlichen Gewinns von 31.848,45 DM feststehe, müsse dies auch als Einkommen herangezogen werden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.07.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 02.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.1998 aufzuheben. Hilfsweise beantragt er, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Bayreuth und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 144, 155 SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Zu Recht haben sowohl das Sozialgericht als auch die Beklagte festgestellt, dass dem Kläger ab 01.11.1998 kein Beitragszuschuss mehr zusteht. Die Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung des Beitragszuschusses vom 19.01.1998 erfolgte zutreffend gemäß § 34 Abs.4 Satz 2 ALG. Diese Vorschrift in der bis 31.07.2001 geltenden Fassung bestimmt: Ändern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. § 34 Abs.4 ALG ist somit eine Spezialvorschrift zu § 48 SGB X. Dies ist im Wesentlichen unstreitig, denn der Kläger wehrt sich nicht gegen die Berücksichtigung von Einkommen an sich, sondern gegen die Art der Berechnung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs.5 und Abs.6 ALG. Das Sozialgericht und die Beklagten haben zu Recht auf die bereits mehrfach ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu dieser Frage hingewiesen (Urteile vom 23.10.1996, Az.: 4 RLW 4/96 und 08.10.1998, Az.: B 10-4 LW 10/96 R, B 10 LW 1/97 R und B 10 LW 6/97 R sowie vom 12.06.2001, Az.: B 10 LW 18/99 R). Das Bundessozialgericht hat in diesen Urteilen ausdrücklich dargelegt, dass gegen die Bestimmungen des § 32 Abs.5 und Abs.6 ALG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. verheirateten als auch unverheirateten Landwirten sowie Eigentümern als auch Pächtern zugrunde. In keinem Fall hat das BSG verfassungsrechtliche Bedenken feststellen können. Es hat vielmehr im letztgenannten Urteil ausdrücklich ausgeführt, dass die Ermittlung des der Berechnung des Beitragszuschusses zugrunde zu legenden Wirtschaftswertes im Einzelfall zu Härten führen kann, die aber hinzunehmen sind. Weiter hat es betont, dass bei der Neuregelung des Beitragszuschusses - wie beim gesamten Recht der landwirtschaftlichen Alterssicherung - dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukam, da es sich im Wesentlichen um aus Steuergeldern finanzierte Subventionen handelt, also um Leistungsverwaltung und nicht um Eingriffsverwaltung. Das BSG hat ausführlich die vom Gesetzgeber gewählte Ermittlung der Einkünfte durch Erhebung von Beziehungswerten bei Testbetrieben dargestellt und diese Einkommensermittlung für zulässig erachtet. Es hat betont, dass bei der pauschalierten steuerlichen Festsetzung nach § 13a EStG die Anknüpfung an den korrigierten Wirtschaftswert verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Entscheidend sei, dass es dem nicht buchführungspflichtigen Landwirt freistehe, den korrigierten Wirtschaftswert zu widerlegen und die Buchführung zu wählen. Eine Kummulierung von Subventionen, nämlich der nach § 13a EStG und der beim Beitragszuschuss habe der Gesetzgeber nicht wählen müssen. Insgesamt sei der Gesetzgeber nicht gehalten, die zweckmäßigste oder gerechteste Regelung zu treffen, er müsse vielmehr mit seinem Handeln nur die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit einhalten. Da dies geschehen sei, konnte weder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes von Art.3 GG noch des Sozialstaatsprinzips von Art.20 GG noch anderer Grundgesetznormen festgestellt werden. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente sind im Wesentlichen bereits vom Bundessozialgericht abgehandelt, so dass der Senat diesbezüglich darauf Bezug nimmt, insbesondere hat das BSG auch dazu Ausführungen gemacht, dass der Ungleichbehandlung von Verheirateten und Nichtverheirateten auch andere Beitragspflichten gegenüber stehen, da für den nach § 1 Abs.3 ALG versicherungspflichtigen Ehegatten eines Landwirts auch die doppelte Beitragspflicht eintritt. Wenn der Kläger schon so gravierende Nachteile als Alleinstehender oder Pächter einer elterlichen Landwirtschaft gesehen hat, so hätte er dem unschwer durch die Wahl der Buchführungspflicht entgehen können. Es stellt auch nach Auffassung des erkennenden Senats keine unzumutbare Belastung dar, wenn statt der Nichtveranlagung zur Einkommenssteuer Buchführungspflicht gewählt wird, zumal die Kosten der Steuerberatung, so sie erforderlich ist, auch als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden können. Im Falle des Klägers ist es sowieso verwunderlich, warum er nicht die Buchführungspflicht gewählt hat, nachdem er offensichtlich als Testbetrieb eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellt, und deshalb nicht nachvollziehbar ist, warum er dies auch nicht gegenüber dem Finanzamt gewählt hat. Der Senat kann aber auch keine Beratungs- oder Auskunftsverpflichtung der Beklagten oder deren Verletzung erkennen, denn die Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet, wechselnde für den Kläger jeweils günstigere Bewertungsmaßstäbe zu ermitteln und diesen darauf hinzuweisen. Der Kläger selbst hätte nach erstmaliger Festsetzung des Beitragszuschusses seine Einkommensermittlung gegenüber dem Finanzamt verändern können. Insgesamt sind alle vom Kläger vorgebrachten Argumente nicht geeignet, Zweifel an der bisherigen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Bestimmung aufkommen zu lassen. Der Senat folgt daher ausdrücklich den bisherigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, da der Sachverhalt ja bereits mehrfach vom Bundessozialgericht entschieden wurde.
Rechtskraft
Aus
Saved