L 16 LW 8/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 LW 26/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 8/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.01.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Rückforderung von Beitragszuschuss und Beitragsentlastung in der Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1991 in Höhe von 2.522,00 DM nach § 3c Abs.1 GAL.

Aufgrund des Antrags des Klägers und anhand der von ihm gemachten Angaben zu seinem Einkommen gewährte die Beklagte erstmals mit Bescheid vom 06.10.1986 und in der Folge letztmals mit Bescheid vom 07.08.1991 dem Kläger Beitragszuschuss sowie eine Beitragsentlastung. Sowohl beim Antrag als auch bei den Einkommensüberprüfungen und besonders im Schreiben vom 23.06.1998 gab der Kläger an, keine außerlandwirtschaftlichen Einkünfte zu erzielen. Einen Einkommensteuerbescheid legte er nicht vor. Erstmals für das Jahr 1989 gab er ein Bruttoarbeitsentgelt von rund 3.000,00 DM an und legte die Lohnsteuerkarte vor. Darin ist vom Landeskuratorium für pflanzliche Erzeugung ein Einkommen von rund 3.000,00 DM eingetragen. Die gleichen Eintragungen mit wechselnden Einkünften wurden für die Jahre 1990 und 1991, 1992 und 1993 gemacht.

Im Steuerbescheid von 1992 sind erstmals Einkünfte aus selbständiger Arbeit erwähnt. Die Ermittlungen der Beklagten beim Finanzamt ergaben, dass der Kläger seit mehreren Jahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Form von Aufwandsentschädigungen erzielt. Er wurde daraufhin aufgefordert, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1990 vorzulegen. Aus diesen Einkommensteuerbescheiden ergeben sich neben den bekannten Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in wechselnder Höhe.

Mit Bescheid vom 08.04.1995 stellte die Beklagte den Wegfall des Beitragszuschusses ab 01.01.1995 fest, da das anzurechnende Einkommen 40.000,00 DM übersteige. Widerspruchs- und Klageverfahren (S 10 LW 25/98) blieben ohne Erfolg. Bezüglich des für die Jahre ab 1986 gewährten Beitragszuschusses wies die Beklagte mit Schreiben vom 10.05.1995 den Kläger darauf hin, dass wegen der bisher nicht berücksichtigten Einkünfte ab 1985 beabsichtigt sei, die Gewährungsbescheide aufzuheben und die gewährten Leistungen zurückzufordern. Die beigefügte Berechnung zeige für die Jahre 1986 bis 1991, dass geringere als die gewährten Beitragszuschüsse bzw. Beitragsentlastungen zustanden und deshalb insgesamt 3.587,00 DM zurückzufordern seien. Für die Jahre 1992 bis 1994 verbleibe es dagegen bei den festgestellten Ansprüchen.

In einer Stellungnahme dazu erklärte der Kläger, die Beitragsänderungen seien verjährt, außerdem habe er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Alle Angaben in steuerlichen Angelegenheiten seien nach Fachberatung durch den vereidigten Buchprüfer und Steuerberater F. T. abgegeben worden. Die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte, die ausschließlich auf seiner Prüfertätigkeit für das Landeskuratorium beruhten, seien kein Erwerbseinkommen und müssten um einen Freibetrag von 2.000,00 DM verringert werden. Außerdem seien die Bruttoarbeitsentgelte und die Einkünfte als Selbständiger nicht mit den vorliegenden Steuerbescheiden identisch.

Die Beklagte fertigte zur Überprüfung der Ansprüche eine tabellarische Aufstellung für die Jahre 1985 bis 1995.

Mit Bescheid vom 26.03.1996 hat die Beklagte die Beitragszuschüsse und die Beitragsentlastung ab 01.01.1986 bis 31.12.1991 neu festgestellt und eine Überzahlung in Höhe von 3.553,00 DM errechnet. Diese hat sie ebenso wie die bestehende Beitragsschuld in Höhe von 4.425,00 DM vom Kläger gefordert.

Gegen den Bescheid vom 26.03.1996 erhob der Kläger Widerspruch. Die Rücknahme der Bescheide von 1986 bis 1991 sei unrechtmäßig, er habe nicht grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht.

Mit Bescheid vom 22.10.1996 wurde der Anspruch auf Beitragszuschuss ab 01.01.1986 neu festgestellt. Dabei änderte sich die Berechnung für das Jahr 1987. Durch diese Neufeststellung hat sich der Rückforderungsbetrag auf insgesamt 3.262,00 DM ermäßigt.

Mit einem weiteren Widerspruch vom 06.11.1996 machte der Kläger geltend, die Gründe seines bisherigen Widerspruchs seien unzureichend geprüft bzw. nicht berücksichtigt worden.

Mit einem weiteren Bescheid vom 24.06.1997 hat die Beklagte die Beitragszuschüsse für das Jahr 1988 überprüft und einen Beitragszuschuss sowie eine Beitragsentlastung von insgesamt 740,00 DM errechnet, so dass sich die Beitragsschuld erneut ermäßigte. Auch dieser Bescheid wurde nach Auffassung der Beklagten Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Für die Jahre 1989 und 1990 ergab sich keine Änderung gegenüber den im Bescheid vom 26.03.1996 festgestellten Ansprüchen.

Der Kläger machte erneut geltend, die Berechnung seines Einkommens in den Jahren 1986 bis 1990 nicht nachvollziehen zu können. Er ist der Auffassung, dass die Ringwarttätigkeit durch die LKP bezahlt wurde. Warum dies als selbständige Tätigkeit steuerlich ausgewiesen werde, entziehe sich seiner Kenntnis. Er habe keine außerlandwirtschaftlichen Einkünfte außer für die LKP-Tätigkeit erhalten.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.1998 zurück, erstattete dem Kläger aber im Hinblick auf die Berichtigung des ursprünglichen Änderungsbescheides ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten. Zur Begründung führte sie aus, dass bereits zum Zeitpunkt der Beantragung des Beitragszuschusses im Mai 1986 außerlandwirtschaftliche Einkünfte erzielt wurden, die der Kläger im Antrag nicht angegeben hatte. Deshalb sei der Bescheid nach § 45 SGB X zurückzunehmen, soweit sich Änderungen durch die Berücksichtigung der nicht angegebenen Einkünfte errechneten. Abgeholfen worden sei dem Widerspruch, soweit eine Flächenverringerung geltend gemacht wurde und sich deshalb im Jahre 1987 ein höherer Beitragszuschuss bzw. eine Beitragsentlastung für den Kläger ergeben habe. In dem Bescheid vom 24.06.1997 sei der Beitragszuschuss für die Jahre 1988 bis 1990 überprüft worden, und auch hier sei durch die Feststellung des Beitragszuschusses nach Klasse II und der Beitragsentlastung dem Widerspruch abgeholfen worden. Insgesamt seien aber durch die Nichtberücksichtigung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit als Ringwart zu hohe Beitragszuschüsse und Beitragsentlastungen gewährt worde, so dass insgesamt die Zuschussbeträge in Höhe von 1.956,00 DM und die Beitragsentlastung in Höhe von 566,00 DM zurückzufordern seien. Nach § 45 Abs.2 bis 4 SGB X könnten die Bescheide zurückgenommen werden. Der Kläger könne sich im Rahmen des § 45 Abs.3 i.V.m. Abs.2 SGB X nicht auf Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts berufen, da er in den jeweiligen Fragebögen ausdrücklich weitere Einkünfte verneint habe, während er verpflichtet gewesen wäre, die Einkünfte aus der Tätigkeit als Ringwart bekannt zu geben, da es sich dabei um außerlandwirtschaftliche Einkünfte handle. Dies gelte umso mehr, als diese Einkünfte beim Finanzamt in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden ja auch als Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit ausgewiesen wurden. Deshalb überwiege das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Verhältnisse. Im Übrigen berechtige § 10 Abs.8 GAL die Beklagte zur Rücknahme. Die erbrachten Leistungen seien zu erstatten (§ 50 SGB X).

Mit der Klage vom 26.05.1998 begehrt der Kläger die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30.04.1998 und der zugrunde liegenden Bescheide vom 26.03.1996, 22.10.1996 und 24.06.1997. Die Beklagte habe nicht innerhalb eines Jahres (§ 45 Abs.4 Satz 2 SGB X) nach Bekanntwerden der für die Rücknahme entscheidenden Tatsachen gehandelt. Der maßgebliche Einkommensteuerbescheid von 1992 sei vom Kläger bereits am 18.11.1994 übersandt worden. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht grob fahrlässig gehandelt, denn die fraglichen Einkünfte seien Aufwandsentschädigungen des Klägers als selbständiger Ringwart und Qualitätsprüfer beim LKP Bayern. Zur rechtlichen Einordnung der Einkünfte wurde die Zeugeneinvernahme des Steuerberaters beantragt. Da auch der Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen der Auffassung sei, Aufwandsentschädigungen stellten kein anrechenbares Einkommen dar, habe der Kläger nicht grob fahrlässig gehandelt.

Die Beklagte legte hingegen im Schriftsatz vom 17.09.1998 dar, die Jahresfrist des § 45 Abs.4 beginne erst dann zu laufen, wenn die Behörde eine sichere Kenntnis der Tatsachen habe, welche die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigten. Kenntnis habe die Beklagte aber erst nach Abschluss der Flächenermittlung gehabt. Erst im Februar 1996 habe die Verwaltung diese Ermittlungen abschließen können. Der Kläger habe die Angaben hinsichtlich seines außerlandwirtschaftlichen Einkommens grob fahrlässig und in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht. Zumindest seit 1985 habe er sowohl Einkünfte aus selbständiger als auch aus nichtselbständiger Tätigkeit gehabt. Das Landeskuratorium für pflanzliche Erzeugung in Bayern habe auf telefonische Anfrage mitgeteilt, es handle sich bei der Tätigkeit als Ringwart, Speisekartoffelprüfer und Pflanzkartoffelplombeur um eine selbständige Tätigkeit, für die aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Landeskuratorium und der Oberfinanzdirektion Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 31.01.2000 ab. Zur Begründung führte es aus, die Beitragszuschüsse seien zu Unrecht gewährt worden und daher von der Beklagten zurückzufordern. Der Kläger habe grob fahrlässig seine außerlandwirtschaftlichen Einkünfte im Antrag sowie in einem Telefonat generell vereint und dies, obwohl er auf die Mitteilungspflicht hingewiesen worden war. Die Beklagte sei auch innerhalb der Jahresfrist tätig geworden, da es nicht auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides von 1992 ankomme, sondern auf den Abschluss der Ermittlungen zur Flächenverringerung. Die rechtliche Einordnung seiner Aufwandsentschädigung habe nicht dem Steuerberater des Klägers oder ihm selbst oblegen, vielmehr sei der Kläger aufgrund seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anzuzeigen. Da der Kläger nicht Ehrenbeamter sei und auch keine ehrenamtliche Tätigkeit verrichtet habe, käme auch die Bewertung der Aufwandsentschädigungen, wie sie der Gesamtverband für diesen Personenkreis getroffen hat, nicht in Betracht. Im Übrigen habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid eine ausreichende Ermessensentscheidung nach § 45 SGB X getroffen. Diesbezüglich wird vom Sozialgericht nach § 136 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Mit der Berufung vom 23.02.2000 verfolgt der Kläger die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg sowie der Bescheide der Beklagten. Er wiederholt sein Vorbringen zur Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht und den Voraussetzungen des § 45 SGB X.

Die Beklagte beantragte im Schriftsatz vom 30.03.2000 die Zurückweisung der Berufung. Der Kläger habe grob fahrlässig die Angaben für sein außerlandwirtschaftliches Einkommen nicht bzw. unvollständig gemacht. Die Fragen im Einkommensfragebogen seien eindeutig und unmissverständlich formuliert. Bei den Aufwandsentschädigungen handle es sich um steuerpflichtige Einkünfte, so dass der Kläger ohne weitere Überlegung hätte erkennen müssen, dass diese Einkünfte von ihm anzugeben seien. Die Jahresfrist des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X sei noch nicht verstrichen gewesen. Denn für die Feststellung des Anspruchs auf Beitragszuschuss sei auch der Wirtschaftswert maßgeblich. Die im Anhörungsschreiben vom 10.05.1995 vom Kläger geltend gemachten Flächenminderungen seien deshalb für die Höhe des festzustellenden Beitragszuschusses relevant gewesen, so dass erst mit Abschluss dieser Ermittlungen eine Entscheidung habe getroffen werden können. Die Ermittlungen über die Flächen seien im Übrigen nicht von der Beklagten, sondern vielmehr vom Kläger hinausgezögert worden, da dieser erst auf Erinnerung die entsprechenden Angaben gemacht habe. Im Übrigen sei der Verwaltungsakt vom 23.01.1993 nach § 10 Abs.8 GAL aufzuheben. Diese Bestimmung ermächtige zur Rücknahme des Bewilligungsbescheides von Anfang an, ohne dass die übrigen Voraussetzungen des § 45 SGB X vorliegen müssten.

Die mündliche Verhandlung vom 18.10.2000 wurde vertagt und dem Kläger aufgegeben, die Arbeitgeber und Institutionen zu benennen, von denen er in den Jahren 1985 bis 1990 Einkünfte erzielt habe. Außerdem erklärte der Kläger sein Einverständnis zur Beiziehung der Steuerakten. Der Kläger legte eine Bescheinigung des Landeskuratoriums für pflanzliche Erzeugung in Bayern (LKP) vom 05.02.2001 betreffend die Jahre 1985 bis 1990 vor. Gleichzeitig machte er geltend, dass von diesen Aufwandsentschädigungen seine Aufwendungen für Benutzung des Pkw, Kraftstoff, Hilfsmittel etc. abzuziehen seien. Während der Kläger vortragen ließ, keine andere Tätigkeit als für das LKP ausgeübt zu haben, wies die Beklagte darauf hin, dass sich aus den Steuerakten sowie den vorhandenen Lohnsteuerkarten neben den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ergeben. Im Schriftsatz vom 02.08.2001 wurde eine umfassende Aufstellung dazu gefertigt. Der Klägerbevollmächtigte bot hingegen die Zeugenauskunft des Steuerberaters F. T. sowie des Zeugen K. an. Der Zeuge K. sollte Auskunft darüber geben, dass der Kläger ausschließlich Zahlungen vom LKP erhalten habe, während es zwischen dem LKP und der Firma S. zu einem internen Zahlungsausgleich gekommen sei. Im Übrigen habe der Kläger keineswegs grob fahrlässig, sondern im Hinblick auf die Auskunft seines Steuerberaters lediglich leicht fahrlässig gehandelt.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2002 hat der Senat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Zeugen T. , insoweit wird auf die Niederschrift vom 13.03.2002 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.01.2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 26.03.1996, 22.10.1996 und 24.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Akten des Sozialgerichts Augsburg, der beigezogenen Akten des Finanzamts Nördlingen sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die Beklagte war berechtigt, nach §§ 45, 50 SGB X die ursprünglichen Bewilligungsbescheide bezüglich des Beitragszuschusses und der Beitragsentlastung für die Jahre 1986, 1989 bis 1991 aufzuheben, den zustehenden Beitragszuschuss bzw. die Beitragsentlastung neu zu berechnen und zuviel gezahlte Leistungen zurückfordern. Soweit im Bescheid vom 23.01.1991 nach § 10 Abs.8 GAL ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen wurde (§§ 32 Abs.1 SGB X), konnte die Beklagte diesen Verwaltungsakt nach § 47 SGB X aufheben, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 48 SGB X vorliegen müssen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 32 Nr.4 S.33 m.w.N. bzw. BSG vom 16.11.1995 4 RLw 5/94 = SozR 3-5850 § 3c Nr.3). Für die übrigen Bescheide, die mit diesem Vorbehalt nicht versehen waren, ist die maßgebliche Rechtsgrundlage § 45 SGB X. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt.

§ 45 Abs.1 SGB X bestimmt: (1) "Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. (3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigter Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn 1. die Voraussetzungen des Abs.2 Satz 3 Nr.2 oder 3 gegeben sind oder 2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde. In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15.04.1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird. (4) Nur in den Fällen des Abs.2 Satz 3 und Abs.3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. (5) § 44 Abs.3 gilt entsprechend."

Rechtsgrundlage der Gewährung des Beitragszuschusses und der Beitragsentlastung waren § 3c des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte (GAL) und § 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung landwirtschaftlicher Unternehmer von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Sozialversicherungsbeitragsentlastungsgesetz - SVBEG). § 3c GAL in der vom 01.01.1986 bis 31.12.1990 geltenden und, soweit er hier zu Anwendung kommt, auch ab 01.01.1991 geltenden Fassung lautet: "(1) Nach § 14 beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zu dem Beitrag für die beitragspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn das im letzten Kalenderjahr erzielte Einkommen (Absatz 2) des landwirtschaftlichen Unternehmers und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie der Wirtschaftswert (§ 1 Absatz 5) des landwirtschaftlichen Unternehmens den Grenzwert nach Absatz 3 nicht überschreiten. Sind beide Ehegatten nach § 14 beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer, wird das Einkommen des Ehegatten nicht berücksichtigt. (2) Einkommen nach Absatz 1 sind a) Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft b) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, ... (4) Maßgebend für das Kalenderjahr sind die am 30. November des vergangenen Jahres bestehenden betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Beitragspflicht nach dem 30. November des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Beitragspflicht maßgebend. Betreibt ein Beitragspflichtiger mehrere landwirtschaftliche Unternehmen, gelten diese als ein Unternehmen."

Anspruchsgrundlage für die Beitragsentlastung war in der Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1990 § 1 und 2 des SVBEG, wonach landwirtschaftliche Unternehmer eine Entlastung von ihren Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung erhalten, wenn sie die Voraussetzungen für einen Zuschuss zum Beitrag nach § 3c Abs.1 bis 5 und 7 GAL erfüllen.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ursprünglichen Gewährungsbescheide für Beitragszuschuss und Beitragsentlastung mit unterschiedlichen Argumenten. Zum einen bringt er vor, keine weiteren Einkünfte erzielt zu haben, da es sich um Aufwandsentschädigungen gehandelt habe, zum anderen wendet er ein, eine Neufeststellung der Gewährung der Beitragszuschüsse sei wegen Verjährung nicht möglich, und letztlich wird vorgetragen, er habe nicht grob fahrlässig, sondern allenfalls leicht fahrlässig die erforderlichen Angaben zu seinen Einkünften nicht bzw. unvollständig gemacht. Unstreitig ist, dass bereits der ursprüngliche Gewährungsbescheid vom 06.10.1996 Einkünfte, die der Kläger im Jahr 1985 aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat, nicht berücksichtigt hat. Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, kann der Kläger nicht mit dem Vorbringen gehört werden, die von ihm bezogenen Entschädigungen der LKP für Tätigkeiten als selbständiger Ringwart bzw. Qualitätsprüfer seien auch so zu behandeln, wie nach dem Rundschreiben des Gesamtverbandes der Landwirtschaftlichen Alterskassen Aufwandentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und Ehrenbeamte. Der Gesamtdarstellung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit für das Landeskuratorium kann nicht entnommen werden, dass der Kläger Ehrenbeamter gewesen ist oder ehrenamtlich tätig geworden ist. Eine vergleichbare Behandlung seiner "Aufwandsentschädigung" ist somit nicht angezeigt. Im Übrigen hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber in § 15 Abs.1 SGB IV geregelt hat, dass Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit ist. Danach ist Einkommen als Arbeitseinkommen zu bewerten, wenn es als solches nach dem Steuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs.1 Satz 2 SGB IV). Nach den nun vom Senat eingesehenen Steuerbescheiden und den vom Kläger dort vorgelegten Gewinnermittlungen hat er gegenüber dem Finanzamt durch seinen Steuerberater jeweils die in der Bescheinigung des LKP vom 05.02.2001 bestätigten "Aufwandsentschädigungen" als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit angegeben und von diesen Einkünften die im jeweiligen Jahr angefallenen Unkosten wie z.B. Arbeitsmaterialien, Kosten für Pkw-Benutzung etc. abgezogen. Die Beklagte hat nun nicht die vom LKP benannten "Aufwandsentschädigungen" ihrer Berechnung als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zugrunde gelegt, sondern vielmehr die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Gewinne, so für das Jahr 1986 563,00 DM, 1988 4.345,00 DM, 1989 3.976,26 DM und 1990 4.346,32 DM. Im Steuerbescheid des Klägers z.B. für das Jahr 1988 sind aber neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und den Einkünften aus selbständiger Arbeit noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.826,00 DM aufgeführt. Da diese Lohnsteuerkarten und die dort gemachten Eintragungen einmal von der Firma S. , ansonsten vom LKP erfolgte, erübrigte sich nach Auffassung des Senats die Einvernahme des angebotenen Zeugen vom LKP, da aufgrund des Eintrags in der Lohnsteuerkarte des Klägers es sich hier auf jeden Fall um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gehandelt hat. Ob nun jeweils das LKP oder die Firma S. als Arbeitgeber aufgetreten ist, ist für deren Bewertung nicht erheblich. Inwieweit hier intern die tatsächliche Abrechnung oder Auszahlung nicht von der Firma S. , sondern vom LKP erfolgt ist, ist für diese Bewertung völlig ohne Bedeutung. Tatsache ist, dass auch im Steuerbescheid neben den "Aufwandsentschädigungen aus selbständiger Arbeit" auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt sind und diese deshalb auch bei der Beitragszuschussberechnung bzw. Beitragsentlastung als Arbeitseinkommen anzurechnen sind.

Diese Einkünfte hätte der Kläger gegenüber der Beklagten auch angeben müssen. Auf diese Mitwirkungspflicht, insbesondere die Mitteilung von Einkommen, also auch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, wurde der Kläger bereits im Antragsformular hingewiesen und er hat diese Erklärung auch unterschrieben. Im Fragebogen war dabei nach Beschäftigungen als Arbeitnehmer und als Selbständiger gefragt und dabei ausdrücklich auf die letzten finanzamtlichen Feststellungen Bezug genommen worden. Außerdem wurde nach sonstigen, dem Erwerbseinkommen vergleichbaren Einkommen im Kalenderjahr vor der Antragstellung gefragt. Im Schreiben vom 23.06.1987 hat der Kläger wörtlich erklärt: "Ich persönlich habe keine außerlandwirtschaftlichen Einkünfte." In den folgenden Fragebögen zu seinen Einkünften hat der Kläger zwar die in der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte angegeben, nicht jedoch die im Verfahren als "Aufwandsentschädigung" bezeichneten Einkünfte. Erstmals mit Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 1992, der bei der Beklagten am 18.11.1994 eingegangen ist, wurde der Beklagten bekannt, dass im Steuerbescheid Einkünfte aus selbständiger Arbeit berücksichtigt sind. Die Beklagte hat daraufhin Ermittlungen aufgenommen, insbesondere den Kläger zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide der Jahre 1985 bis 1990 aufgefordert, die im Februar 1995 eingegangen sind. Das Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Neufeststellung der Beitragszuschüsse datiert vom 10.05.1995. Aufgrund der vom Kläger geltend gemachten Einwendungen hat die Beklagte dann die der Berechnung ebenfalls zugrunde zu liegenden Flächen ermittelt. Diese Ermittlungen sind vollständig erst am 22.03.1996 abgeschlossen gewesen. Damit ist die Beklagte innerhalb der Jahresfrist tätig geworden. Denn es ist, wie das BSG im Urteil vom 08.02.1996 (Az.: 13 RJ 35/94 = SozR 1300 § 45 Nr.27) ausgeführt hat, sachgerecht, sowohl hinsichtlich der ausreichenden Gewissheit als auch hinsichtlich Art und Umfangs der entscheidungserheblichen Tatsachen in erster Linie auf den Standpunkt der Behörde abzustellen, es sei denn, es liegt bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei objektiver Betrachtung eine sichere Kenntnis der Behörde von allen erforderlichen Tatsachen vor. Da im Falle des Klägers die Beitragszuschussgewährung ebenso wie die Beitragsentlastung sowohl von seinen Einkünften als auch von den zu berücksichtigenden Flächen, die bei der Feststellung des Wirtschaftswertes zugrunde gelegt werden, maßgeblich sind, kann entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht getrennt werden, welche Kenntnisse die Beklagte bereits früher hatte. Die Beklagte hatte also alle vom Kläger vorgebrachten Umstände zu berücksichtigen, so dass die Ermittlungen, die sie nach den Angaben des Klägers in der Anhörung von Mai 1995 durchgeführt hat, noch außerhalb des Zeitpunkts liegen, zu dem sie bereits Kenntnis von den zur Aufhebung führenden Umständen hatte. Die Beklagte hat also zwar teilweise Tatsachen gekannt, die eine Aufhebung der Bescheide rechtfertigten, es waren ihr aber noch nicht alle Umstände bekannt, so dass sie zu Recht weitere Ermittlungen durchgeführt und somit die Frist zum Tätigwerden verzögert hat. Das BSG hat im genannten Urteil ausgeführt, es sei dem LSG einzuräumen, dass diese von ihm gefundene Auslegung des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X der Behörde gewisse zeitliche Freiräume bei der Vorbereitung von Rücknahmebescheiden lasse. Dies liege jedoch daran, dass die gesetzliche Regelung nicht als reine Bearbeitungsfrist konzipiert worden sei. Denn sie stelle für den Beginn der Jahresfrist nicht auf ein bloßes Kennenmüssen der Behörde, sondern auf eine positive Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ab. Eine disziplinierende Funktion komme dem § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X insofern nur in einem begrenzten Rahmen zu. Er greife im Wesentlichen ein, wenn die Behörde von dem Zeitpunkt an, in dem sie entweder objektiv eine sichere Kenntnis aller erforderlichen Tatsachen hatte oder subjektiv von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vorliegenden Informationen überzeugt war, über ein Jahr verstreichen lässt. Demzufolge sind sowohl objektiv als auch nach dem eigenen Standpunkt der Behörde überflüssige Ermittlungen nicht geeignet, den Beginn der Jahresfrist hinauszuschieben. Um solche überflüssige Ermittlungen handelt es sich aber jedoch nicht, denn die weiteren Bescheide der Beklagten zeigen, dass die von ihr ermittelten Flächen für die Berechnung des Beitragszuschusses und der Beitragsentlastung maßgeblich waren. Die Beklagte hat deshalb in der Jahresfrist des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X den Bescheid vom 26.03.1996 erlassen. Gleiches gilt für den Bescheid vom 22.10.1996.

Durch den Bescheid vom 24.06.1997 ist der Kläger dagegen nicht beschwert, da die dort durchgeführte Berechnung zu einer für ihn günstigeren Höhe des Beitragszuschusses und der Beitragsentlastung führt und somit grundsätzlich seine vorher festgestellte Beitragsschuld vermindert wird. Bei diesem Bescheid handelt es sich deshalb um einen den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt, der nach § 48 SGB X vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs.1 Satz 2 Ziffer 1 SGB X).

Soweit der Bescheid vom 23.01.1991 aufgrund des Widerrufsvorbehalts im Gewährungsbescheid aufzuheben war, kann dies ohne Prüfung sonstiger Voraussetzungen erfolgen. Bei den übrigen Bescheiden ist jedoch nach § 45 SGB X zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatz 2 Satz 3 Ziffer 2 SGB X vorliegen, insbesondere die grobe Fahrlässigkeit. Denn nur wenn diese bejaht wird, ist die Zehnjahresfrist des § 45 Abs.3 Satz 3 und 4 für die Zurücknahme erfüllt. Nach Auffassung des Senats ist von einem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers auszugehen, so dass die Beklagte zu Recht die Aufhebung auf § 45 Abs.2 Satz 3 Ziffer 2 SGB X stützt. Dabei kann sich der Kläger nicht entlastend auf die Beratung durch seinen Steuerberater F. T. berufen. Der Zeuge T. hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2000 ausgesagt, dass es zwar möglich ist, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit den Fragebögen der Beklagten Rat suchend an ihn gewendet hat. Er konnte allerdings nicht angeben, wann und zu welchen Einkünften dies erfolgt ist. Insbesondere konnte er nicht sagen, ob er dem Kläger geraten hat, die streitige Zuwendung des Kuratoriums als Einkünfte zu benennen oder nicht. Er deutete zwar an, dass er persönlich bei der Bewertung dieser Einkünfte dazu neige, diese dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen mit der Folge, dass sie nicht als eigene zusätzliche Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb anzugeben wären. Er konnte aber keine Auskünfte dazu geben, warum dann in den von ihm dem Finanzamt gegenüber erklärten Aufstellungen diese Einkünfte nicht im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens deklariert wurden. Da der Zeuge dazu keine klare Auskunft geben konnte und aus den gesamten Unterlagen auch nicht ersichtlich ist, dass sich der Kläger bei der Beantwortung bzw. beim Ausfüllen der Fragebogen der Beklagten des Zeugen bedient hat, kann es auf die Auskunft des Herrn T. nicht ankommen. Im Übrigen sei für den Kläger darauf hingewiesen, dass er sich eine fehlerhafte Auskunft seines Steuerberaters auch zurechnen lassen müsste. Für den Senat ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger die Einkünfte aus Tätigkeit beim LPK nicht aufgrund einer steuerberatenden Auskunft verschwiegen hat. Daher verbleibt es nach Auffassung des Senats bei einem grob fahrlässigen Verschweigen des Klägers dieser Einkünfte, denn in den Fragenbögen ist ausdrücklich nach Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und sonstigem Erwerbseinkommen gefragt. Der Kläger hat diese Fragebögen unterschrieben und dabei die Erklärung abgegeben, die Angaben vollständig und der Wahrheit entsprechend gemacht zu haben. Zusätzlich wurde er zur Überprüfung des Bescheides von 1987 nach sonstigen außerlandwirtschaftlichen Einkünften befragt und hat schriftlich mitgeteilt, dass er persönlich solche nicht erziele. Diese Formulierung ist unmissverständlich und lässt auch nicht den Schluss zu, dass er Einkünfte nur anders bewertete. Dass diese Einkünfte gegenüber der Beklagten anzugeben sind, hätte der Kläger auch aus dem Umstand erkennen können, dass im Fragebogen ja nach Jahreseinkünften entsprechend der Steuererklärung oder mit finanzamtlichem Nachweis gefragt wurde. Dem Finanzamt gegenüber hat der Kläger diese Einkünfte ja schließlich als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit deklariert. Er kann somit auch nicht mit der Behauptung gehört werden, er habe gewusst, dass diese Einkünfte z.B. steuerfrei seien und deshalb nicht bei sonstigen Einkommensanrechnungen Berücksichtigung finden könnten. Daher geht der Senat davon aus, dass die Verwaltungsakte der Beklagten auf Angaben beruhen, die der Kläger grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht hat. Die Beklagte konnte somit diese Verwaltungsakte mit Dauerwirkung grundsätzlich bis zum Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Bekanntgabe zurücknehmen. Da der Gewährungsbescheid vom 06.10.1986 datiert, hat die Beklagte rechtzeitig innerhalb der Zehnjahresfrist den Bescheid vom 23.03.1996 erlassen. Nur in diesem Bescheid sind die Feststellungen für das Jahr des Beitragszuschusses 1986 getroffen worden. Die folgenden Bescheide, d.h. der Bescheid vom 22.10. 1996 trifft Regelungen für das Jahr 1987, die hier betroffenen Gewährungsbescheide wurden erst 1987 erlassen, die vom Bescheid vom 24.06.1997 getroffenen Regelungen für 1988 im Jahre 1988. Somit ist hier die Zehnjahresfrist jeweils eingehalten.

Auch der Vorwurf des Klägerbevollmächtigten, die Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt und deswegen sei der Verwaltungsakt rechtswidrig, trifft nicht zu. Die Einräumung des Ermessens in § 45 SGB X schließt es nicht aus, dass der Verwaltungsakt unter den dort genannten Voraussetzungen in der Regel zurückgenommen wird, andererseits gibt die Bestimmung auch die Möglichkeit, in Ausnahmefällen von einer Rücknahme, möglicherweise auch im Interesse der Behörde, abzusehen (vgl. dazu BSG vom 25.10.1984 (11 RA 24/84 = SozR 1300 § 45 Nr.12). Durch die Anhörung war dem Kläger Gelegenheit gegeben, seine Einwendungen gegen den beabsichtigten Bescheid vorzubringen, und er hat im hier zu entscheidenden Fall nichts vorgetragen, was die Beklagte hätte veranlassen müssen, von der Rücknahme des Bescheides Abstand zu nehmen. Soweit durch das Vorbringen des Klägers tatsächlich neue Gesichtspunkte bezüglich der Flächenberücksichtigung aufgetreten sind, hat die Beklagte diesem Vorbringen Rechnung getragen. Bezüglich der nicht angegebenen Einkünfte hat der Kläger aber nichts vorgetragen, was in seiner Person ein schutz- würdiges Interesse rechtfertigen könnte gegenüber dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Rückforderung nicht zustehender Leistungen. Wenn auch grundsätzlich nicht allein die Verwendung von Leerformeln genügt, die Ausübung des Ermessens darzustellen, so ist in diesem Falle auch vom Kläger nichts vorgetragen, was die Beklagte bei der Ermessensausübung hätte berücksichtigen können. Es handelt sich hier also um den im Gesetz ganz typisch geregelten Fall, dass bei fehlender Schutz- würdigkeit der Gewährungsbescheid aufzuheben und die Leistung zurückzufordern ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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