L 1 RA 190/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RA 120/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RA 190/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 01.08.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung von Altersrente, hilfsweise von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ...1937 geborene Kläger hat vom 01.09.1952 bis 27.10.1979 mit kurzen Unterbrechungen Pflichtbeiträge gezahlt. Im Jahr 1974 sind drei Monate und 1977 fünf Monate Arbeitslosigkeitzeiten bewiesen (Versicherungsverlauf vom 09.10.2000). Weitere anrechenbare rentenrechtliche Zeiten liegen nicht vor. Insgesamt sind 293 Monate anrechenbare Zeiten gespeichert.

Der Kläger war als freiberuflicher Maler und Zeichner tätig. Mit Schreiben vom 05.12.1994 verständigte er die Beklagte von einer Erkrankung seiner Augen und stellte am 31.12.1998 Antrag auf Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Er begründete dies damit, dass er wegen einer Operation des rechten Auges im März 1994 und der im Juni 1998 aufgetretenen Erkrankung des linken Auges als Zeichner und Maler nicht mehr wie erforderlich arbeiten könne.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Altersrente nach § 36 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI - mit Bescheid vom 19.01. 1999 ab, da der Kläger die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren nicht erfüllt habe. Es seien nur 293 Monate anrechenbare Zeiten vorhanden, wie sich aus dem beigefügten Versicherungsverlauf vom 15.01.1999 ergebe. Den Widerspruch des Klägers vom 01.02. 1999 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.1999 zurück. Sie legte erneut dar, dass die erforderlichen 35 Versicherungsjahre für eine Altersrente nach § 36 SGB VI nicht gegeben seien. Sie verneinte auch einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien.

Der Kläger erhob am 23.04.1999 beim Sozialgericht Augsburg Klage. Er habe den Wunsch, dass nicht nach den vorliegenden Bestimmungen, sondern nach einer Sonderregelung entschieden werde. Die Vorschrift des § 36 SGB VI könne auf ihn nicht angewendet werden. Es stehe ihm Rente zu, da er das 63. Lebensjahr vollendet und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt habe. Das Augenleiden mache eine Erwerbstätigkeit bis zum 65. Lebensjahr unmöglich. Sein Sohn sei seit 1994 an Encephalomyelitis disseminata erkrankt und könne ihn nicht unterstützen. Er bitte um einen positiven Rentenbescheid, da er sonst Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsse. Das Sozialgericht unterrichtete die Beteiligten über seine Absicht, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zu entscheiden.

Die Klage wurde vom Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 01.08.2000 abgewiesen. Ein Anspruch auf Altersrente bestehe nicht, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten werde gemäß § 136 Abs.3 SGG Bezug genommen. Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass auch unter Anrechnung einer rentenrechtlichen Zeit wegen der Pflege des erkrankten Sohnes des Klägers (Berücksichtigungs- bzw. Beitragszeit) die Wartezeit nicht erfüllt sei. Da der Sohn des Klägers, wie sich den Ausführungen und Unterlagen des Klägers entnehmen lasse, erst 1994 erkrankt sei, könne die für die Wartezeit notwendige Zeit von 420 Monaten, ausgehend von 293 Monaten, die bereits berücksichtigt würden, nicht erreicht werden. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestehe nicht, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es seien nicht, wie § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.3 SGB VI erfordere, die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Leistungsfalles mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten belegt, auch sei der Versicherungsfall nicht spätestens im Jahr 1984 eingetreten. Ebenso wenig sei die Zeit vom 01.01.1994 bis zum Kalendermonat vor Eintritt des Leistungsfalles mit Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt oder noch belegbar. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auch nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre (§§ 43 Abs.4, 53, 245 SGB VI). Für den Kläger seien zuletzt im Oktober 1979 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Die Augenerkrankungen des Klägers seien im Laufe der neunziger Jahre entstanden. Für den Eintritt des Leistungsfalls der Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 ergäben sich keine Anhaltspunkte. Die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt des Leistungsfalles sei auch nicht in vollem Umfang mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Auch wenn gemäß einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen mangelnder Beratung eine Anrechnungszeit wegen Pflege des Sohnes berücksichtigt werden würde, seien die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht mit mindestens drei Jahren Pflichtbeiträgen belegt. Zwar würden seit 01.04.1995 Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen berücksichtigt. Eine Anrechnungszeit liege gemäß § 58 Abs.2 SGB VI jedoch nur dann vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit unterbrochen sei. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger im Antrag vom 28.12.1998 angegeben habe, wegen seines Augenleidens nicht mehr als Maler und Zeichner erwerbstätig sein zu können.

Der Kläger legte am 30.08.2000 Berufung ein und beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 01.08.2000 sowie des Bescheides vom 19.01.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.1999 zu verpflichten, ihm Rente ab Vollendung des 63. Lebensjahres zu bewilligen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt zur Begründung vor, § 36 SGB VI lasse Freiraum für eine notwendige Sonderregelung; von der Voraussetzung für 35 Jahre könne abgewichen werden. Die Regelung des § 36 SGB VI müsse neu überdacht werden, da sie sonst weiterhin die Hilfe und Solidarität für den Fall des Klägers verhindere. Der Kläger legte einen Versicherungsverlauf vom 05.06.1984 sowie ein Schreiben der Beklagten vom 25.07.1984 vor, in denen er über die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht informiert wurde. Als Grund für die fehlenden Beitragsleistungen seit November 1979 gab er an, er sei freiberuflich tätig gewesen und habe sich privat gegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit versichert. Die Erläuterungen in den Informationsheften der Beklagten seien ihm nicht ausreichend verständlich und die Beratungsstellen nicht immer gut besetzt gewesen. So habe er die Meinung vertreten, mit 63 Jahren Altersrente zu bekommen.

Die Beklagte nimmt zur Begründung ihres Antrags auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg Bezug.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Augsburg sowie auf die Akte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die ohne Zulassung nach den §§ 143, 144 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegenwärtig keinen Anspruch auf Altersrente; die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten.

Ob der Kläger im Berufungsverfahren noch die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beansprucht, kann zweifelhaft sein, da er allein Ausführungen zu § 36 SGB VI macht und den Rentenbeginn auf die Vollendung des 63. Lebensjahres setzt. Andererseits lässt sich das Vorbringen des Klägers dahin auslegen, dass Ziel seiner Berufung die Gewährung von Rente ohne nähere Bezeichnung einer Rechtsgrundlage ist. Dieses Begehren ist weit auszulegen, so dass auch ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mitumfasst ist.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Nach § 38 Abs.1 SGB VI haben Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Rente, wenn sie entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder 24 Kalendermonate Altersteilzeit ausgeübt haben und in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert. Darüber hinaus muss die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt sein.

Der Anspruch des Klägers scheitert bereits daran, dass er in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente nicht acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Die Beitragsleistung endet für den Kläger im Oktober 1979. Weitere rentenrechtliche Zeiten sind nicht bewiesen und auch nicht geltend gemacht. Für die Annahme einer Berücksichtigungszeit (bis 31.03.1995) nach § 249b SGB VI bzw. Beitragszeit wegen einer Versicherungspflicht nach § 3 SGB VI wegen Pflege des Sohnes ist bereits deswegen kein Raum, weil der Kläger eine Pflegeleistung nicht behauptet hat. Aber selbst wenn eine Pflege des Sohnes durch den Kläger seit 1994 unterstellt würde, würde der Kläger die Voraussetzungen des § 38 Abs.1 Satz 1 Nr.3 (mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit) nicht erreichen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Altersrente nach § 39 SGB VI. Unabhängig davon, dass diese Vorschrift nur eine Altersrente für Frauen regelt, scheidet ein Anspruch des Klägers auch deswegen aus, da er nicht, wie § 39 SGB VI erfordert, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Auch insofern fehlt es an den notwendigen Pflichtbeiträgen nach Oktober 1979.

Ein Anspruch auf Altersrente nach § 36 SGB VI besteht ebenfalls nicht. Der Kläger hat die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt. Er hat unstreitig nur 293 Monate erworben. Auch hier kann der erforderliche zeitliche Umfang von 35 Jahren selbst dann nicht angenommen werden, wenn eine Berücksichtigung und Beitragszeit für die Pflege des erkrankten Sohnes des Klägers hinzugerechnet würde.

Aus demselben Grund scheitert auch eine Altersrente nach § 37 SGB VI für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige und zwar sowohl in der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung als auch in der ab 01.01.2001 in Kraft getretenen Fassung. Beide Regelungen haben zur Voraussetzung, dass der Versicherte die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat. Dies ist beim Kläger, wie dargelegt, nicht der Fall.

Die Wartezeit für eine Regelaltersrente nach § 35 SGB VI, die fünf Jahre beträgt (§ 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI), hat der Kläger zwar erfüllt, aber er hat die Altersgrenze der Voll- endung des 65. Lebensjahres noch nicht erreicht. Insofern wird ihm allerdings ab Juni 2002 ein Anspruch auf Altersrente zustehen, die der Kläger einige Monate vor diesem Zeitpunkt beantragen sollte.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist für eine Sonderregelung seines Falls kein Raum. Die gesetzliche Regelung ist abschließend und sowohl die Beklagte als auch das Gericht ist an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Es muss deswegen sowohl die soziale Notlage des Klägers als auch die Erkrankung seines Sohnes sowie seine eigene unberücksichtigt bleiben.

Trotz der Augenerkrankung des Klägers besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Gemäß dem eigenen Vorbringen des Klägers, das er durch einen Bericht der Universitäts-Augenklinik und Poliklinik der Universität Ulm vom 04.04.1995 ergänzt, leidet er seit März 1994 an einer Erkrankung des rechten Auges, zu der im Juni 1998 eine Erkrankung auch des linken Auges kam. Eine Einschränkung für die Zeit vor März 1994 ist vom Kläger nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, so dass von einem Leistungsfall frühestens im März 1994 auszugehen ist. Aber auch bei einem Leistungsfall in späteren Jahren, gegebenenfalls Juni 1998, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit. Der Fünfjahreszeitraum wird nicht durch sogenannte Schubtatbestände gemäß § 43 Abs.3 SGB VI verlängert. Der Kläger hat keine Rente bezogen; es liegt auch keine Berücksichtigungszeit vor; zudem wäre sie neben einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt worden, so dass sie nicht zum Tragen käme (§ 43 Abs.3 Satz 1 Nr.2 SGB VI). Eine Verlängerung durch Anrechnungszeiten nach § 43 Abs.3 Satz 1 Nr.3 SGB VI scheidet aus, weil durch sie keine versicherte Beschäftigung und auch keine versicherte selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde. Auch eine Verlängerung durch schulische Ausbildung kommt nicht in Betracht. Der Tatbestand der vorzeitigen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (verminderte Erwerbsfähigkeit durch Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Wehrdienstbeschädigung, Zivildienstbeschädigung) nach Beendigung einer Ausbildung kann ebenfalls nicht angenommen werden.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden auch nicht über § 240 Abs.2 SGB VI erfüllt. Dafür wäre erforderlich, dass die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt des Leistungsfalles mit Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten (Anrechnungszeiten), Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten belegt sind. Dies ist eindeutig nicht der Fall. Ebenso wenig ist die Berufsunfähigkeit, wie dargelegt, vor 01.01.1984 eingetreten.

Ein sogenannter Herstellungsanspruch kann zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht herangezogen werden. Ein solcher hat zur Voraussetzung, dass der Versicherungsträger seine aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Betreuung und Beratung nicht wahrgenommen hat (u.a. BSG in SozR 3-1200 § 14 Nr.22). Ein konkreter Anlass zur Beratung könnte zwar in der Klärung des Kontos im Jahr 1984 gesehen werden. Nicht mit genügender Sicherheit steht aber fest, dass die fehlende Beratung kausal für das Unterlassen der freiwilligen Betragsleistung ab 1984 war. Zweifel bestehen insbesondere, weil der Kläger seit 1979 privat gegen das Risiko der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit versichert war und nicht unterstellt werden kann, dass er zu einer "doppelten" Beitragsleistung bereit gewesen wäre.

Die Entscheidung über die Kosten, § 193 SGG, ist darin begründet, dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleibt.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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