L 13 RA 94/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RA 163/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 94/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der sich aus § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI ergebende Erstattungsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gegeben.
2. Der Anspruch kann vom Rentenversicherungsträger nicht mit Verwaltungsakt geltend gemacht werden, vielmehr ist eine Leistungsklage nach § 54 Abs.5 SGG zu erheben.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte DM 1.041,71 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung eines nach dem Tod des Versicherten überzahlten Rentenbetrages in Höhe von DM 1.041,71 und insbesondere die Befugnis der Beklagten, diese Forderung durch Verwaltungsakt durchzusetzen, streitig.

Der am ...1995 verstorbene Versicherte ... bezog von der Beklagten seit Jahren Versichertenrente. Die Rente wurde über den Tod hinaus bis einschließlich Januar 1996 auf das Konto des Versicherten bei der Raiffeisenbank Dasing-Obergriesbach e.G. überwiesen. Die Überzahlung für die Zeit von Oktober 1995 bis einschließlich Januar 1996 betrug DM 4.174,82, wovon der Beklagten über den Postrentendienst der Betrag von DM 3.133,11 zurückerstattet wurde. Die Bank teilte der Beklagten im Februar 1996 auf Anfrage mit, dass das Konto zwischenzeitlich aufgelöst worden sei und benannte als letzten Verfügungsberechtigten den Kläger. Die Beklagte ermittelte, dass am 07.12.1995 über den Nachlass des Versicherten das Konkursverfahren eröffnet worden war und der Kläger zum Konkursverwalter ernannt wurde. Weiter teilte die Bank mit, dass nach dem Tod des Versicherten auf das Sequesterkonto des Klägers noch Zahlungen in Höhe von DM 1.132,98 und DM 251,66 erfolgt seien.

Mit Bescheid vom 20.01.1997 forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung des Betrages von DM 1.041,71 gemäß § 118 Abs.4 Satz 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.1997 als unbegründet zurück.

Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Augsburg mit der Begründung, als denkbare Anspruchsgrundlage komme ausschließlich § 59 Abs.1 Nr.4 Konkursordnung (KO) in Betracht, eine rechtsgrundlose Bereicherung der Masse liege allerdings nicht vor. Es seien keine Zahlungen an die Konkursmasse erfolgt, sondern auf das ursprüngliche Girokonto des Versicherten. Dort seien die Gelder untrennbar mit anderen Vermögenswerten vermischt worden, so dass nach einhelliger Rechtssprechung keine Auszahlung mehr verlangt werden könne. Hinzu komme, dass die Auflösung des ursprünglichen Girokontos bereits im Rahmen der Sequestration erfolgt sei, d.h. die Gelder seien nicht vom Konkursverwalter, sondern vom Sequester vereinahmt und auf dem Sequesterkonto wiederum mit anderweitig dort befindlichen Geldern vermischt worden.

Mit Urteil vom 17.06.1998 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 20.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.1997 aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nicht berechtigt, den Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kläger im Wege des Verwaltungsaktes durchzusetzen. Der Rücküberweisungsanspruch sei zwar öffentlich-rechtlicher Natur, die Beklagte sei jedoch nur dann berechtigt, diesen Anspruch im Wege des Verwaltungsaktes geltend zu machen, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sei oder wenn der Versicherungsträger zum Kläger in einem Überordnungsverhältnis stehe. Hier sei weder ein Subordinationsverhältnis zu erkennen, noch ermächtige die maßgebliche Rechtsnorm des § 118 Abs.4 SGB VI den Versicherungsträger, mittels Verwaltungsakt den Anspruch geltend zu machen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie im wesentlichen ausführt, § 118 Abs.3 Satz 1 SGB VI bestimme ausdrücklich, dass über den Tod des Versicherten hinaus überwiesene Rentenbeträge als unter Vorbehalt erbracht gelten. Das Bundessozialgericht habe zu dieser gesetzlichen Fiktion ausgeführt, dass diese gegenüber allen Beteiligten gelte und ermögliche, dass der Rentenversicherungsträger den Rücküberweisungsanspruch ungeachtet eventuell entgegenstehender zivilrechtlicher Regelungen durchsetzen könne. § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI normiere einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, weshalb für die Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze nach Inkrafttreten der Vorschrift kein Raum mehr sei. Der begründete Anspruch sei auch zu Recht durch Verwaltungsakt geltend gemacht worden. Vor allem durch die Formulierung "zur Erstattung verpflichtet" werde eine Sachnähe zu § 50 Sozialgesetzbuch X (SGB X) hergestellt, die es rechtfertige, gegenüber Personen, die über Leistungen verfügt oder sie in Empfang genommen haben, mit Verwaltungsakt zu entscheiden. Soweit es nicht zu einer Rücküberweisung durch das Geldinstitut komme, sei die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die überzahlten Geldleistungen anderweitig, d.h. vorrangig von demjenigen, der über das Konto verfügt habe, zurückzufordern. Bei dieser Konstellation sei kein gleichrangiges Verhältnis zwischen den Beteiligten, sondern ein Über- und Unterordnungsverhältnis gegeben. Der in § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI bezeichnete Personenkreis werde in Bezug auf den Rückzahlungsanspruch der Hoheitsgewalt des Rentenversicherungsträgers unterworfen. Auch die Interessen des Erstattungspflichtigen würden angesichts der größeren Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle einer Entscheidung durch Verwaltungsakt keine andere Bewertung gebieten. Sofern der Senat der Auffassung des Sozialgerichts hinsichtlich der mangelnden Verwaltungsaktbefugnis folgen sollte, werde Eventualwiderklage gegen den Kläger erhoben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.06.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise im Wege der Eventualwiderklage den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte die DM 1.041,71 zuzahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Eventualwiderklage der Beklagten kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und verweist erneut darauf, dass ein Konkursverwalter nur dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden könne, wenn einer der Tatbestände des § 59 KO erfüllt sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet. Die im Berufungsverfahren erhobene Eventualwiderklage ist ebenfalls zulässig (vgl. z.B. Meyer-Ladewig, Rdn. 2, 3a, 6 zu § 100 SGG), aber auch begründet.

Die Beklagte hat gegen den Kläger Anspruch auf Erstattung des Betrages von DM 1.041,71, war jedoch nicht befugt, diesen Anspruch durch Verwaltungsakt durchzusetzen.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der zu Recht auf § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI gegründete Anspruch der Beklagten zwar öffentlich-rechtlicher Natur mit der Folge, dass gemäß § 51 Abs.1 SGG die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben ist, doch war die Beklagte wegen Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sowie Nichtbestehens eines Subordinationsverhälnisses zwischen Kläger und Beklagter nicht berechtigt, die Forderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts an und sieht insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend ist unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung auszuführen, dass die vom Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung durch die zwischenzeitlich vorliegende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 118 SGB VI voll bestätigt wird. Zwar hat das Bundessozialgericht in seinen bisherigen Entscheidungen noch nicht ausdrücklich über die Verwaltungsaktbefugnis im Rahmen des § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI entschieden, es hatte jedoch bereits in seinem Urteil vom 28.08.1997-8 RKn 2/97 in SozR 3-2600 Nr.1 zu § 118 entschieden, dass der ebenfalls dem öffentlichen Recht angehörende Rücküberweisungsanspruch gegenüber der kontoführenden Bank nicht in der Handlungsform des Verwaltungsaktes geltend gemacht werden könne. Diese Rechtsauffassung findet sich auch in den weiteren Urteilen zu § 118 SGB VI vom 29.07.1998-B 9 V 5/98 R-in SozR 3-2600 Nr.2 zu § 118, 04.08.1998-B 4 RA 72/97 R-in SozR 3-2600 Nr.3 zu § 118 sowie vom 09.12.1998-B 9 V 48/97 R-in SozR 3-2600 Nr.4 zu § 118. Die dort herausgearbeiteten Grundsätze zur Verwaltungsaktbefugnis lassen sich auch auf den Erstattungsanspruch gegenüber dem Zahlungsempfänger bzw. Verfügenden gemäß § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI übertragen.

Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, existiert weder eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach die Beklagte berechtigt wäre, die Verpflichtung zur Erstattung der in Empfang genommenen Geldleistung durch Verwaltungsakt auszusprechen noch stehen hier Beklagte und Kläger in einem Über-/Unterordnungsverhältnis. Insbesondere ist der Kläger als Empfänger bzw. Verfügender über die Geldleistung ebensowenig wie die kontoführende Bank in das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem verstorbenen Versicherten und der Beklagten eingetreten. Zwar hat der Gesetzgeber mit § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI nunmehr eine öffentlich-rechtliche Regelung im Hinblick auf den Rücküberweisungs- und Erstattungsanspruch des Versicherungsträgers geschaffen; ein Subordinationsverhältnis zwischen Leistungsempfänger und Versicherungsträger hat er damit jedoch nicht begründet. Soweit die Beklagte auf die Sachnähe zu § 50 SGB X durch die Formulierung "zur Erstattung verpflichtet" verweist und daraus die Berechtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes ableitet, ist dem entgegenzuhalten, dass § 50 SGB X in Abs.3 eben ausdrücklich die Berechtigung zur Durchsetzung des Anspruches mittels Verwaltungsakt normiert, während in § 118 SGB VI eine entsprechende Regelung fehlt. Dass § 118 SGB VI dem Versicherungsträger gegenüber der Bank und dem Leistungsempfänger besondere Ansprüche einräumt, bedeutet noch nicht, dass hier ein Über-/Unterordnungsverhältnis geschaffen wurde, das die Handlungsform des Versicherungsträgers durch Verwaltungsakt legitimieren würde. Auch die gegen Verwaltungsakte bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten berechtigen die Beklagte nicht, in die Rechte des Klägers durch einen vollstreckbaren Bescheid einzugreifen.

So hat das BSG in SozR 3-2600 Nr.2 zu § 118, Seite 12, bereits ausgeführt, dass der Rückforderungsanspruch gegen den Empfänger bzw. Verfügenden im Sinne des § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI durch den Leistungsträger im Wege der Leistungsklage nach § 54 Abs.5 SGG geltend zu machen ist. In SozR 3-2600 Nr.3 zu § 118 verneint das BSG ausdrücklich die Verwaltungsaktbefugnis hinsichtlich der Auskunfterteilung der Bank nach § 118 Abs.4 Satz 2 SGB VI und sieht in SozR 3-2600 Nr.4 zu § 118 diesen Auskunftsanspruch wiederum als Vorbereitung einer Klage gegen die in § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI genannten Personen.

Diese vom Bundessozialgericht vertretene Rechtauffassung hält der Senat für überzeugend und voll auf § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI übertragbar, weshalb die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben kann.

Erfolg hat allerdings die im Berufungsverfahren zulässiger- weise erhobene Eventualwiderklage der Beklagten (§§ 54 Abs.5, 100 SGG).

Rechtsgrundlage für die von der Beklagten erhobene Forderung auf Zahlung von DM 1.041,71 ist § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI. Diese am 01.01.1996 eingeführte Regelung ist hier gemäß § 300 Abs.1 SGB VI bereits anwendbar, auch wenn die zu Unrecht gezahlten Rentenbeträge sich auf die Zeit von Oktober 1995 bis Januar 1996 beziehen. Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Anwendung neuen Rechts ist dabei die Geltendmachung des Anspruches, hier der 20.01.1997 (vgl. BSG in SozR 3-2600 Nr.2 zu § 118, Seite 12; Polster in Kasskomm Rdn.21 zu § 118 SGB VI).

Nach dem Tod des Versicherten am 29.09.1995 sind noch Rentenzahlungen für die Monate Oktober 1995 bis Januar 1996 auf das Konto des Versicherten bei der Raiffeisenbank Dasing-Obergriesbach in der Gesamthöhe von DM 4.174,82 überwiesen worden, wobei nur der Betrag von DM 3.133,11 über die Rentenzahlstelle an die Beklagte zurücküberwiesen wurde. Nach Auskunft der Bank ist die Rentenzahlung für Oktober 1995 dort am 26.09.1995 eingegangen, wobei das Konto des Versicherten ein Haben-Saldo aufwies. Nach dem Tod des Versicherten wurde an den Kläger auf das Sequesterkonto am 23.11.1995 der Betrag von DM 1.132,98 überwiesen.

Damit ist der Kläger als Empfänger bzw. Verfügender über den Geldbetrag der Beklagten zu Erstattung der restlichen Rentenüberzahlung von DM 1.041,71 verpflichtet (§ 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI) unabhängig davon, in welcher Eigenschaft der Kläger diese Zahlung in Empfang genommen hat. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung steht das eröffnete Nachlass-konkursverfahren dem Erstattungsanspruch der Beklagten nicht entgegen.

§ 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI normiert einen eigenständigen und originären öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Empfänger der Geldleistung, wobei für die Anwendung zivil- rechtlicher Rechtsgrundlagen kein Raum mehr ist. Die Regelungen des § 118 Abs.3 u. 4 SGB VI gehen als Spezialvorschrift des öffentlichen Rechts den zivilrechtlichen Rückforderungsregelungen vor. Dabei beruht der besondere öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch auf der Grundlage des in § 118 Abs.3 Satz 1 SGB VI (in Kraft seit 01.01.1992) statuierten "Vorbehalts". Danach gelten die Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, "als unter Vorbehalt erbracht". Hier handelt es sich um ein öffentliches Sonderrecht des Staates, da dieser Vorbehalt gilt, obwohl unter Umständen keiner der von ihm Betroffenen an seiner Entstehung mitgewirkt bzw. von ihm Kenntnis hat oder haben kann; er vermittelt einer Untergliederung des Staates besondere Ansprüche sowie den betroffenen Privatrechtssubjekten hierzu besondere Lasten (vgl. BSG in SozR 3-2600 Nr.3 zu § 118, Seite 25). Die gesetzliche Regelung betrifft dabei nicht nur die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsträger und Geldinstitut, sondern auch die Rechtsbeziehungen zwischen Geldinstitut und allen Dritten, die sich an Bewegungen auf dem Konto des Versicherten beteiligen. Die gesetzliche Fiktion der Zahlung unter Vorbehalt gilt gegenüber allen Beteiligten. Sie gestaltet die bereits vorhandenen Rechtbeziehungen zwischen ihnen und ermöglicht, dass der Versicherungsträger den Rücküberweisungsanspruch ungeachtet eventuell entgegenstehender Regelungen des Zivilrechts durchsetzen kann. Er kann so erreichen, dass kurzfristige Rück- buchungen nach § 118 Abs.3 Satz 2 SGB VI erfolgen, und Dritte, die mittlerweile die Geldleistungen in Empfang genommen oder darüber verfügt haben, zur Erstattung verpflichtet sind (vgl. BSG in SozR 3-2600 Nr.1 zu § 118, Seite 5).

Auf dieser gesetzlichen Basis ist die für die Zeit nach dem Tod des Versicherten geleistete Rente wegen des gesetzlichen Vorbehaltes nicht in das Vermögen des Verstorbenen und somit nicht in die Konkursmasse gelangt. Der Kläger ist vielmehr als Empfänger dieser Zahlung der Beklagten zur Erstattung verpflichtet, weshalb der Widerklage stattzugeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte mit ihrer Berufung erfolglos, mit der Widerklage jedoch erfolgreich war.

Die Revision ist gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, da zu der grundsätzlichen Frage, ob ein Erstattungsanspruch gemäß § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI mit Verwaltungsakt geltend gemacht werden kann, noch keine höchstrichterliche Rechtssprechung vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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