L 16 RJ 103/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1131/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 103/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 05.01.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streigegegenstand ist die Gewährung von Witwenrente an den vor dem 01.07.1972 geschiedenen Ehegatten. Die am 1924 geborene Klägerin jugoslawischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Bosnien hat am 23.03.1949 die Ehe mit dem am 1931 geborenen jugoslawischen Staatsangehörigen S. M. geschlossen. Sie wurde mit Urteil des Kreisgerichts Mostar vom 31.01.1966 geschieden, wobei der Versicherte zur Unterhaltsleistung in Höhe von 10.000,00 Dinar monatlich je Kind (vier Kinder geboren zwischen 1950 und 1957) verurteilt wurde. Der Versicherte hat am 02.12.1966 wieder geheiratet, aus dieser Ehe mit der Beigeladenen zwei 1968 und 1972 geborene Kinder gehabt und ab 20.07.1982 Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen, die sich ab 01.08.1988 auf monatlich 948,24 DM belaufen hat. Der Versicherte, der ab Mai 1970 deutscher Staatsangehöriger war, ist am 1990 in Split verstorben. Sein letzter Wohnsitz war laut Sterbeurkunde Hockenheim. Die Klägerin hat mittels ihres bevollmächtigten Sohns am 05.12.1990 einen Hinterbliebenenrentenantrag gestellt. Dieser hat im Zusatzfragebogen angekreuzt, dass der Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod keinen Unterhalt geleistet hat, aufgrund Scheidungsurteils aber verpflichtet gewesen wäre und dies wegen geringen Einkommens unterlassen hat. Der Verstorbene habe bis 1974/1975 monatlich 120,00 DM Unterhalt gezahlt, im letzten Monat vor dem Tod bei der Klägerin gelebt und den Unterhalt bestritten. Die Beklagte hat den Rentenantrag am 21.02.1991 mit der Begründung abgelehnt, § 1265 RVO sei nicht erfüllt, weil auch nach dem Scheidungsurteil keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin bestanden und der Versicherte nur einen Monat vor dem Tod tatsächlich Unterhalt geleistet habe. Am 03.12.1997 beantragte die Klägerin erneut Hinterbliebenenrente und gab an, der Versicherte sei zur Unterhaltsleistung zum Zeitpunkt des Todes verpflichtet gewesen und habe tatsächlich im letzten Jahr vor dem Tod Unterhalt geleistet. Mit Bescheid vom 28.04.1998 lehnte die Beklagte den wiederholten Antrag ab, weil weder deutsches Unterhaltsrecht anwendbar sei noch das Scheidungsurteil eine Unterhaltsverpflichtung enthalte und die Unterhaltsleistung im letzten Monat vor dem Tod nicht auf Dauer angelegt gewesen sei. Dem widersprach die bevollmächtigte Tochter mit der Begründung, der Versicherte habe mittels Boten bis zum Tod Unterhalt geleistet. Eine Unterhaltsverpflichtung nach deutschem Recht sei durch das jugoslawisches Urteil nicht ausgeschlossen, weil das deutsch-jugoslawische Abkommen die Gleichstellung der Vertragsangehörigen vorsehe. Sie legte Einzahlungsbelege des Versicherten von 1957 bis 1974 vor. Im Widerspruchsbescheid vom 09.07.1998 heißt es, mangels Anwendbarkeit des deutsches Eherechts habe keine andere Grundlage für eine Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen bestanden. Ein tatsächliches Unterhaltsverhältnis im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe nicht vorgelegen. Die am 11.08.1998 erhobene Klage auf Witwenrente wurde damit begründet, der Versicherte habe freiwillig und regelmäßig bis zum Tod Unterhalt geleistet. Sie wurde vom Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 05.01.2000 unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen. Das Gericht hielt eine Zeugeneinvernahme für entbehrlich, weil die Klägerin selbst im ersten Rentenantrag angegeben habe, nur im letzten Monat vor dem Tod Unterhalt erhalten zu haben. Dagegen legte die Klägerin am 14.02.2000 Berufung ein. Ihres Erachtens ist ihre Angabe im ersten Rentenantrag dahin zu verstehen, der Verstorbene habe auch im im letzten Monat vor dem Tod Unterhalt geleistet. Durchschnittlich habe sich der Unterhalt auf mindestens 200,00 DM belaufen. Der kroatische Rentenversicherungsträger hat einen Rentenantrag der Klägerin im Mai 1991 mangels Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen im Scheidungsurteil abgelehnt. Die Beigeladene trug vor, nach der Heirat seien keine Unterhaltszahlungen an die Klägerin erfolgt. Finanziell sei der Versicherte hierzu außerstande gewesen, nachdem er Unsummen verspielt habe und er nur ein monatliches Taschengeld von 400,00 DM erhalten habe, das er für Zigaretten verbraucht habe. Im Übrigen sei er den beiden gemeinsamen Töchtern gegenüber unterhaltsverpflichtet gewesen. Dagegen wandte der Klägerbevollmächtigte ein, die Spielschulden habe der Verstorbene vorgetäuscht, um mit diesem angeblich verschwundenen Geld den Unterhalt an die frühere Ehefrau finanzieren zu können. Der Transfer sei über Verwandte bzw. Bekannte erfolgt. Das Gericht zog die den Verstorbenen betreffenden Entlassungberichte des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden von 1982 bis 1985 sowie die Akte des Versorgungsamts Heidelberg bei und holte von dem Psychiater und behandelnden Arzt des Verstorbenen Dr.K. einen Befundbericht ein. Wegen schizoaffektiver Psychose betrug der GdB zuletzt 70 v.H.

Als Zeugen wurden J. B. und Z. K. einvernommen. Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf die Protokolle vom 21.02.2001 und 19.09.2001 Bezug genommen. Die Beigeladene nahm zur Aussage des ihr unbekannten Zeugen B. Stellung. Sie hielt ihn für unglaubwürdig, da der Verstorbene im letzten Lebensjahr nicht autofahren haben können, das Haus kaum verlassen und starke Antidepressiva genommen habe. Gelder könne er nicht verschenkt haben, da sie selbst die Kontrolle über die knappen Mitteln im Vier-Personenhaushalt gehabt habe.

Der Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 05.01.2000, den Bescheid der Beklagten vom 28.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.07.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Witwenrente entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut, der Akten des Versorgungsamts Heidelberg sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 05.01.2000 ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 28.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.1998. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 21.02.1991 und die Gewährung von Witwenrente. Gemäß § 44 SGB X wäre der bestandskräftige rentenablehnende Bescheid vom 21.02.1991 nur aufzuheben, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden wäre, der sich als unrichtig erweist. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben bzw. erwiesen.

Geschiedene Ehegatten erhalten gemäß § 243 Abs.1 und 2 SGB VI (anwendbar gemäß § 300 Abs.1 SGB VI) Witwenrente, wenn deren Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden ist, sie nicht wieder geheiratet und sie im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30.04.1942 gestorben ist. Zusätzlich muss im Fall der großen Witwenrente die Geschiedene ein Kind erziehen, das 45. Lebensjahr vollendet haben oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig sein. Unstreitig erfüllt die Klägerin die genannten Anspruchsvoraussetzungen bis auf die in § 243 Abs.1 und Abs.2 unter Ziffer 3 genannte Voraussetzung der tatsächlichen Unterhaltsleistung bzw. Unterhaltsverpflichtung. Diese sind nach dem Ermittlungsergebnis nicht erfüllt. Die Klägerin hatte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes am 19.07.1990 keinen Unterhaltsanspruch gegen diesen. Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand ist die Zeitspanne von der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit Dauerwirkung bei einem der geschiedenen Ehegatten bis zum Tod des Versicherten. Der Verstorbene war bereits seit 1982 Rentenbezieher und hat in übereinstimmender Aussage von Witwe und Tochter der Klägerin von der Klägerin getrennt gelebt. Für das nacheheliche Unterhaltsrecht bei Scheidungen mit Bezug zum Ausland regelt das internationale Privatrecht, welche staatliche Rechtsordnung maßgeblich ist. Entgegen der Ansicht der Tochter der Klägerin enthält das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen hierzu keinerlei Regelung. Für Unterhaltsansprüche ab 01.09. 1986, wie sie hier zu fordern wären, ist das Scheidungsfolgenstatut gemäß Art.220 Abs.2 EGBGB auch für Scheidungen vor dem 01.07.1977 nach dem ab dem 01.09.1986 geltenden Artikel 18 EGBGB zu ermitteln (Gürtner in KassKomm. § 243 SGB VI Rz.47 und 51). Danach unterliegt die Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten dem auf die Ehescheidung angewandten Recht, d.h. demjenigen Recht, nach welchem die Ehe tatsächlich geschieden worden ist (Hildrich in Palandt, BGB, EGBGB 18 Rz.12). Dementsprechend ist bei einer im Inland anzuerkennenden Auslandsscheidung dem vom ausländischen Gericht angewandten Recht die Regelung der Unterhaltsverhälntisse der Geschiedenen zu entnehmen. In Artikel 18 Abs.4 EGBGB heißt es ausdrücklich, wenn eine Ehescheidung hier anerkannt worden ist, so ist für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten das auf die Ehescheidung angewandte Recht maßgebend. Mit der zweiten Eheschließung in Deutschland ist die Wirksamkeit der Scheidung der ersten Ehe anerkannt worden. Dementsprechend ist bosnisches Unterhaltsrecht maßgeblich. Artikel 240 des seit 1979 gültigen Gesetzes über die Familie für Bosnien-Herzigowina bestimmt aber, dass die Unterhaltsverpflichtung des Geschiedenen im Scheidungsurteil zu regeln ist. Dies ist vorliegend eindeutig nicht geschehen. Dementsprechend hat es auch der kroatische Versicherungsträger abgelehnt, der Klägerin Hinterbliebenenrente zu gewähren. Streitig ist letztlich, ob die Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten am 19.07.1990 Unterhalt von diesem erhalten hat. Maßgeblich ist grundsätzlich die gesamte Zeitspanne, also der Zeitraum vom 19.07.1989 bis 19.07.1990. In diesem Zeitraum müssten regelmäßig Leistungen erbracht worden sein, die geeignet und bestimmt waren, den laufenden wirtschaftlichen Lebensbedarf der Klägerin zu befriedigen. Das Merkmal der Regelmäßigkeit erfordert grundsätzlich monatlich wiederkehrende Zahlungen eines der Höhe nach feststehenden Betrages, ansonsten bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, die die gesetzliche Unterstellung einer auf Dauer angelegten Unterhaltslage rechtfertigen (Gürtner in KassKomm. § 243 SGB VI Rz.15 m.w.N.). Derartig regelmäßige Zahlungen sind nicht nachgewiesen. Die Belege für Zahlungen des Verstorbenen sind nur lückenhaft und lediglich bis 1974 vorhanden. Die Klägerin selbst hat 1997 vor dem jugoslawischen Rentenversicherungsträger angegeben, im maßgeblichen Zeitraum keinen Unterhalt erhalten zu haben. Die selbe Aussage hat ihr Sohn Mate 1991 gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger gemacht, als er im Zusatzfragebogen Scheidungsrente die Frage 3 verneint hat, im Ergänzungsfragebogen am 31.01.1991 regelmäßige Unterhaltszahlungen bis 1974/1975 angegeben hat und besondere Verhältnisse im letzten Monat vor dem Tod des Versicherten geschildert hat. Die Interpretation des Klägerbevollmächtigten, die Angaben auf Bl.18 der Hinterbliebenenrentenakte ergäben eine lückenlose Unterhaltszahlung bis zum Tod, ist abwegig. Schließlich hat die Klägerin den rentenablehnenden Bescheid vom 21.02.1991 mit seiner eindeutigen Begründung nicht angegriffen, sondern bestandskräftig werden lassen.

Darüber hinaus sprechen die Einkommensverhältnisse des Verstorbenen gegen eine monatliche Transferleistung von 200,00 DM. Nachdem die Kinderzulage auf das Konto seiner Ehefrau floss, verfügte er lediglich über eine monatliche Rente von ca. 950,00 DM und war zumindest der jüngsten Tochter gegenüber unterhaltsverpflichtet. Dass der Verstorbene mittels Nebenerwerb wie Flohmarktbesuche oder Arbeit in einer Gaststätte über höheres Einkommen verfügte, ist angesichts seines dokumentierten Gesundheitszustands unwahrscheinlich. Wenn sein langjähriger behandelnder Arzt im Oktober 1989 dem Versorgungsamt gegenüber die Folgen der schweren psychischen Erkrankung schildert, die unter hochdosierter medikamentöser Therapie mit emotionaler Nivellierung und sozialem Rückzug verbunden war, ist es nicht nachvollziehbar, dass der schwerbehinderte Versicherte in der Lage gewesen sein soll, auf öffentlichen Plätzen um Kunden zu werben bzw. sie zu bedienen. Seit 1982 war er wegen einer nicht nachhaltig besserungsfähigen schizoaffektiven Psychose berentet. Die Zeugin K. konnte zur Aufklärung diese Widerspruchs nichts beitragen. Im Übrigen bezog sich ihre Aussage lediglich auf Erlöse aus einem einmaligen Flohmarktbesuch und einem fünfwöchigen Arbeitsverhältnis. Auf ein regelmäßiges höheres Einkommen kann hieraus nicht geschlossen werden. Die Aussage des Zeugen J. B. erscheint nicht glaubwürdig. Auffällig ist, dass er sich nur betreffend die Jahre 1989 und 1990 an die Zahl der angeblichen Geldtranfers an die Klägerin erinnert, nicht hingegen an die Häufigkeit seiner Besuche bei der Klägerin vor 1989. Der Zeuge behauptete auch, mit dem Verstorbenen sehr gut befreundet gewesen zu sein, wusste jedoch nicht, ob der Kläger krank war und regelmäßig den Arzt aufsuchte. Entsprechend der Schilderung des behandelnden Psychiaters war der Versicherte meistens zuhause und traf sich nur selten mit einigen jugoslawischen Landsleuten, zu denen durchaus der Zeuge gehört haben kann. Die überstimmenden Schilderungen der behandelnden Ärzte, dass der Verstorbene fast vollständig auf seine Ehefrau angewiesen war, bestätigen die Einlassungen der Beigeladenen und lassen es auch als glaubhaft erscheinen, dass diese allein die knappen finanziellen Mittel der Familie verwaltete. Die Zeugin K. behauptete, im maßgeblichen Zeitraum zweimal Geld vom Versicherten an die Klägerin überbracht zu haben. Wenngleich wegen der hohen Summen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestehen, kann diese Aussage als wahr unterstellt werden, weil damit keine regelmäßige Unterhaltsleistung bewiesen ist. Die Zeugin war weder über die finanziellen Verhälnisse der Klägerin noch des Versicherten orientiert. Zusammenfassend rechtfertigt das Gesamtbild aller glaubhaften Zahlungen objektiv nicht die Annahme, dass der Versicherte, wäre er nicht verstorben, künftig Unterhalt im erforderlichen Umfang geleistet hätte. Ganz entscheidend spricht hiergegen die von der Klägerin wiederholt verneinte tatsächliche Unterhaltsleistung.

Keine andere rechtliche Würdigung des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich unter Berücksichtigung von § 300 Abs.4 SGB VI i.V.m. § 1265 RVO. Auch nach dem bis 31.12.1991 geltenden § 1265 Abs.1 RVO war für eine Rentengewährung an eine frühere Ehefrau unerlässliche Voraussetzung, dass der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt geleistet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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