L 16 RJ 133/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 446/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 133/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) § 99 Abs.2 SGB VI hat den Zweck, die Hinterbliebenen vor dem Verlust von Rentenansprüchen zu schützen in den Fällen, in denen aus Unkenntnis vom Tod des Versicherten oder vom Bestehen eines Rentenanspruchs ein Rentenantrag nicht umgehend gestellt werden kann.
2) § 99 SGB VI ist eine Sondervorschrift gegenüber § 27 SGB X und schließt diesen deshalb aus. Im Übrigen würde im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 27 aaO keinen höheren Schutz gebieten.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. September 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Bezug von Hinterbliebenenrente ab 04.01.1993, dem Todestag des Versicherten, statt ab 01.02.1995.

Die am ...1947 geborene Klägerin ist bosnische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Sie ist die Witwe des am ...1939 geborenen und am 04.01.1993 verstorbenen Versicherten ... Am 15.02.1996 hat die Klägerin beim bosnischen Versicherungsträger Witwenrente beantragt. Der Versicherte war von April 1959 bis Januar 1993 in Jugoslawien insgesamt 14 Jahre, 11 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. In der Bundesrepublik hat der Versicherte von Februar 1970 bis Februar 1979 insgesamt 103 Monate Versicherungszeit zurückgelegt. In Österreich sind ebenfalls Versicherungszeiten zurückgelegt worden. Die Klägerin gab an, vom Zeitpunkt des Todes des Versicherten an bosnische Witwenrente bezogen zu haben.

Mit Bescheid vom 15.07.1997 gewährte die Beklagte beginnend am 01.02.1995 Witwenrente in Höhe von monatlich 353,82 DM. Zum Beginn der Rente wurde ausgeführt, daß die Rente längstens für 12 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung gemäß § 99 Abs.2 Satz 3 SGB VI geleistet werde.

Mit Schreiben vom 01.09.1997 beantragte die Klägerin, ihr die Witwenrente ab 04.01.1993 zu bezahlen, da nach der deutschen Bestimmung des § 1290 Abs.1 RVO Hinterbliebenenrente von dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten an zu gewähren ist, wenn für den Versicherten im Sterbemonat keine Rente zu zahlen war. Sie trug vor, daß wegen des Kriegsgeschehens eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen sei. Außerdem trug die Klägerin vor, ihr sei der Bescheid erst am 08.08.1997 und nicht mit Einschreiben zugestellt worden. Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.1997 den Widerspruch zurückgewiesen. Sie hat zwar Wiedereinsetzung gewährt, da die Widerspruchsfrist nicht schuldhaft versäumt sei, hat aber eine frühere Rentenleistung abgelehnt, da die Hinterbliebenenrente erst am 15.02.1996 beantragt worden sei und deshalb frühestens am 01.02.1995 beginnen könne. Ausnahmeregelungen wegen besonderer Härte bei verspäteter Antragstellung lasse § 99 Abs.2 SGB VI nicht zu. Eine andere Entscheidung könne deshalb nicht getroffen werden. Insbesondere könne die Situation im ehemaligen Jugoslawien nicht berücksichtigt werden, da die in den ausländischen Verhältnissen liegenden Umstände durch die Bundesrepublik nicht beeinflußbar seien.

Mit der Klage vom 16.03.1998 macht die Klägerin weiter geltend, dass die Rente bereits am Todestag ihres Ehemannes zu beginnen habe. Sie beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs.3 SGB X, weil sie binnen drei Monaten nach dem Tode des Ehegatten infolge des Kriegsgeschehens in Bosnien, also infolge höherer Gewalt den Rentenantrag nicht habe einreichen können. Mit Beschluss des Föderationsparlaments von Bosnien-Herzegowina vom 19.12.1996 sei erst das Ende der unmittelbaren Kriegsgefahr festgestellt worden. Eine Kopie dieses Beschlusses legte die Klägerin bei. Die Beklagte beantragte im Hinblick auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 16.09.1998 die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass nach § 99 Abs.2 Satz 3 SGB VI eine Hinterbliebenenrente nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat geleistet wird, in dem die Rente beantragt wird. Es handele sich bei der Frist des § 99 Abs.2 Satz 3 SGB VI um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist, so daß auch bei unverschuldetem Versäumen der Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X nicht möglich sei. Eine weitere Ausnahmeregelung der Härteregelung habe der Gesetzgeber nicht getroffen. Eine analoge Anwendung anderer Rechtsvorschriften komme nicht in Betracht, da eine Regelungslücke nicht vorliege. Den Gesetzesmaterialien sei gerade zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Frage der Fristproblematik gesehen und deshalb die weitgehende Regelung des § 99 Abs.2 Satz 2 SGB VI getroffen habe. Ein früherer Rentenbeginn sei daher unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten möglich.

Mit der Berufung begehrt die Klägerin weiter den früheren Beginn der Hinterbliebenenrente. Zur Begründung führte sie aus, daß nach § 1290 RVO bei eigener Versicherung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X möglich war und insbesondere im Fall der höheren Gewalt eine Beschränkung der Antragsfrist nicht bestanden habe. Dies müsse auch für die Hinterbliebenenrente gelten. Die Beklagte könne nicht einseitig und buchstäblich die Bestimmung des § 99 Abs.2 Satz 3 SGB VI anwenden, ohne die Bestimmung des § 27 SGB X zu berücksichtigen. Den mit der Klage gestellten Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 29.04.1999 abgelehnt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.09.1998 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 15.07. 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.1997 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Hinterbliebenenrente schon ab 04.01.1993 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des SG Landshut und des BayLSG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht ausgeführt, daß nach § 99 Abs.2 Satz 3 SGB VI für den Beginn der Hinterbliebenenrente keine längere Rückwirkung als 12 Monate beginnend mit dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, möglich ist.

§ 99 SGB VI regelt den Beginn der Renten. Dabei bestimmt Abs.1: "Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird." Für die Hinterbliebenenrenten bestimmt dagegen Abs.2:"Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als 12 Kalendermonate von dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet". Bereits die unterschiedliche Formulierung zwischen der Bestimmung des Abs.1 und Abs.2 zeigt, daß vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde, den Beginn der Renten aus eigener Versicherung und der Hinterbliebenenversicherung einheitlich zu regeln. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde die ursprüngliche Fassung des § 98 des RegE-RRG (S9 Nr.11) geändert, weil in einer Vielzahl von Fällen insbesondere Kinder aus den früheren Ehen des Verstorbenen auf längere Zeit nichts vom Tod des Versicherten erfahren. Deshalb wurde für die Hinterbliebenenrente die Frist auf 12 Monate verlängert (BT Druck 11 - 5530, 107; Niesel in KassKomm § 99 SGB VI Anm.14, Eicher-Haase-Rauschenbach, § 99 SGB VI Anm.1). Nach dem Zweck der Bestimmung des § 99 Abs.2 Satz 3 soll also die 12-Monatsfrist die Hinterbliebenen vor Verlust von Rentenansprüchen in den Fällen schützen, in denen aus Unkenntnis über den Tod des Versicherten oder über das Bestehen des Rentenanspruchs erst innerhalb der verlängerten Frist ein Rentenantrag gestellt werden kann. Diese Frist von einem Jahr entspricht auch der Höchstdauer, nach der bei unverschuldetem Versäumnis einer Frist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X nicht mehr möglich ist (vgl. Niesel, KassKomm § 99 SGB VI Anm.22). Soweit die Klägerin also die Anwendung des § 27 SGB X begehrt, übersieht sie zum einen, dass diese Bestimmung nicht anwendbar ist, da § 99 SGB VI insoweit eine lex spezialis darstellt und im Übrigen ihr § 27 SGB X auch keine längere Wiedereinsetzung gewähren würde (Zweng- Scheerer-Buschmann-Dörr, Kommentar zum SGB VI Rdnr.7, Hauck- Haines S. Kommentar zum SGB VI, Rdnr.7). Aus der Begründung des Regierungsentwurfs und aus der Formulierung des Abs.2 Satz 3 wird in der Literatur somit die Schlussfolgerung gezogen, dass in Fällen, in denen der Antrag auf Witwen-, Witwer- oder Waisenrente später als der einjährigen "Beginnsfrist" gestellt wird, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Abs.5 unzulässig ist (Hauck-Haines, a.a.O.). Denn nach § 27 Abs.5 SGB X ist "die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist". § 99 Abs.2 Satz 3 SGB VI ist somit als Bestimmung in diesem Sinne zu verstehen, auch wenn die Regelung des § 27 Abs.5 SGB X in § 99 SGB VI nicht wörtlich erwähnt ist. Der Ausschluss von § 27 Abs.5 gilt nicht nur, wenn die Rechtsvorschrift die Wiedereinsetzung ausdrücklich ausschließt, sondern auch dann, wenn sich dies aus ihrem Sinn und Zweck ergibt, was durch Auslegung zu ermitteln ist. (Hauck-Haines, Kom. zum SGB X Anm.16, Peters, Kommentar zum SGB X Verwaltungsverfahren § 27 Anm.6, Krasney in KassKomm § 27 SGB X Anm. 3, 4). Für die frühere Vorschrift des Rentenbeginns bei Hinterbliebenenrente § 1290 RVO und für andere Vorschriften, die den Beginn einer laufenden Leistung bestimmen, wurde davon ausgegangen, dass der Zeitpunkt des Leistungsantrags maßgebend sein soll, weil er zu den materiell- rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Einzelansprüche gehört und deshalb eine Wiedereinsetzung mit dem Ziel einer Vorverlegung des Leistungsbeginns nicht in Betracht kommt, weil sich der Antrag und die an ihn gebundenen materiell-rechtlichen Wirkungen nicht in die Vergangenheit zurückverlegen lassen (vgl. Peters SGB X Verwaltungsverfahren § 27e). Der Antrag war in diesen Fällen nicht im eigentlichen Sinne fristgebunden und könnte jederzeit gestellt werden, seine Wirkung allerdings war grundsätzlich auf Gegenwart und Zukunft beschränkt. Das BSG (Urteil vom 25.10.1988 Az.: 12 RK 22/87 = SozR 1300 § 27 SGB X Nr.4) hat bei der Auslegung, ob für die betreffende Frist eine Wiedereinsetzung schlechthin ausgeschlossen ist, auf den Zweck der Frist u.a. abgestellt und ausgeführt, dass dies so auszulegen sei wie bei der früheren Rechtsprechung zur Gewährung von Nachsicht bei Versäumung materieller Fristen; dort war außer auf die Verschuldensfreiheit beim Säumigen eine Abwägung seiner Interessen mit denen der Verwaltung gefordert und insoweit vor allem zu berücksichtigen, ob bei dem Säumigen erhebliche langfristig wirksame Interessen auf dem Spiel stehen. Bei dieser Interessenabwägung kann der Senat nicht feststellen, dass es für die Klägerin um langfristige wirksame Interessen geht, vielmehr betrifft die abzulehnende Wiedereinsetzung nur den Anspruch in der Vergangenheit, wobei ja durch die ausdrückliche Regelung in § 99 Abs.2 eine Rückwirkung für 12 Kalendermonate bereits positiv rechtlich ausgesprochen wird. Die Interessenabwägung führt daher nicht dazu, dass entgegen dem Wortlaut der Bestimmung eine Wiedereinsetzung nach § 27 Abs.3 SGB X zu erfolgen hat.

Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Senat unabhängig von der Auslegung der Vorschrift des § 99 Abs.2 i.V.m. § 27 SGB X auch Zweifel daran hat, ob die Klägerin während des gesamten Zeitraums, in dem der Antrag nicht gestellt wurde, infolge höherer Gewalt gehindert war, die Hinterbliebenenrente zu beantragen. Geht man von Antragstellung im Februar 1996 aus, ist zu beachten, dass der Versicherte bereits im Januar 1993 verstorben ist und die Klägerin selbst vorträgt, dass ihr Dorf erst im Jahre 1994 besetzt wurde und sie zur Flucht gezwungen war. Sie hat nicht vorgetragen, dass es ihr zwischen 1994 und 1996 vom neuen Wohnort nicht möglich war, den Rentenantrag beim dortigen Versicherungsträger oder bei der Beklagten zu stellen. Die vorgelegte amtliche Bescheinigung über die Aufhebung des Kriegszustandes erst im Dezember 1996 lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass ein Briefverkehr der Klägerin mit der Beklagten ausgeschlossen war. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin bis zur Antragstellung oder einem Zeitpunkt deutlich nach dem Tode des Versicherten keine Kenntnisse über seinen Tod hatte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern man sie zulassen würde, könnte deshalb auch aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen, weil die Klägerin nicht während des gesamten Zeitraums durch höhere Gewalt gehindert war, den erforderlichen Antrag zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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