L 6 RJ 156/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 Ar 770/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 156/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der am ...1959 geborene Kläger hat in der Zeit vom 05.08.1974 bis 04.08.1977 den Beruf des Malers und Lackierers erlernt. Noch vor Ablegen seiner Gesellenprüfung erlitt er am 16.07.1977 einen privaten Motorradunfall, bei dem er eine Becken- und Hüftgelenksfraktur links mit zentraler Luxation sowie eine linksseitige Unterschenkelfraktur, eine große Weichteilwunde im linken Unterarm und eine Ulnarfraktur erlitt. Posttraumatisch verblieb insbesondere eine Peronäuslähmung links. Nach Ausheilung dieser Verletzungen legte er im Februar 1978 die Gesellenprüfung im Beruf des Malers ab. Im Beruf des Malers arbeitete er dann lediglich vom 05.11.1979 bis 30.11.1979 sowie stundenweise unter der Versicherungspflichtgrenze in den Jahren 1994 bis 1999. Erstmals hatte der Kläger wegen der Verletzungsfolgen seines Verkehrsunfalles am 23.06.1978 bei der Beklagten berufsfördernde Maßnahmen beantragt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Kläger untersucht und seine Erwerbsfähigkeit begutachtet. Dabei ist die Beklagte aufgrund einer Untersuchung in ihrer ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg vom 30.08.1978 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger aufgrund der Folgen des Verkehrsunfalls im Jahre 1977 bereits seit damals nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zu ebener Erde ohne häufiges Klettern und Steigen, ohne Absturzgefahr und ohne Heben und Tragen schwerer Lasten verrichten könne und er damit nicht mehr in seinem erlernten Beruf als Maler arbeiten könne. Der Kläger ist deshalb in der Zeit vom 30.06.1980 bis 26.06.1981 zum Metallwerker umgeschult worden. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 08.08.1981 bis 20.10.1984 war er vom 22.10.1984 bis 25.04.1985 als Metallwerker und nach einer weiteren Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.03.1986 bis 19.12.1987 als Maschineneinsteller bei der Firma S ... beschäftigt. Seit 21.12.1987 ist der Kläger arbeitsuchend gemeldet und hat seitdem im Wesentlichen aufgrund der Sozialleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz Pflichtbeiträge entrichtet.

Am 13.04.1994 beantragte er erstmals Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nachdem ihm die Beklagte in den Jahren 1982 und 1989 stationäre Heilverfahren gewährt hatte.

Im Verwaltungsverfahren ließ die Beklagte den Kläger in ihrer ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg untersuchen. Dabei erstattete der Arzt für Chirurgie Dr.M ... ein Gutachten vom 25.08.1994. Darin stellte er als Gesundheitsstörungen Restbeschwerden als Zustand nach Polytrauma im Jahre 1977 fest und hielt den Kläger nur noch zu leichten Arbeiten vollschichtig überwiegend im Sitzen und zu ebener Erde in der Lage. Eine Tätigkeit im erlernten Beruf als Maler und im Umschulungsberuf als Metallwerker und Maschineneinsteller sei in Anbetracht dessen überhaupt nicht mehr zumutbar.

Mit Bescheid vom 13.09.1994 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab. Angesichts seines verbliebenen Leistungsvermögens sei der Kläger jedenfalls noch vollschichtig zu Tätigkeiten als Portier, Sortierer, Pförtner oder mit Prüf- und Kontrolltätigkeiten einfacher Art in der metallverarbeitenden Industrie einsatzfähig. Er sei deshalb weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Dagegen legte der Kläger zunächst Widerspruch ein, den er insbesondere damit begründete, dass die in Aussicht genommenen Verweisungstätigkeiten ihm sozial nicht zumutbar seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.1994 wies die Beklagte den Widerspruch dennnoch zurück. Der Kläger sei selbst als Facharbeiter auf Tätigkeiten des Qualitätskontrolleurs in der metallverarbeitenden Industrie oder des Telefonisten verweisbar. Einen Rentenanspruch habe er daher nicht.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Regensburg Klage erhoben, mit der er einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit verfolgt. Das Sozialgericht hat u.a. die Akten des Arbeitsamtes Schwandorf und die Schwerbehindertenakten beigezogen und Arbeitgeberauskünfte zur Qualifikation der vom Kläger in der Zeit vom 2.10.1984 bis 19.12.1987 ausgeübten Erwerbstätigkeit der Firmen O ... Metallbau und S ... AG C ... eingeholt. Daraus ergibt sich, dass der Kläger in dieser Zeit als Metallarbeiter, zuletzt als Montierer und Automatenbediener ohne besondere Qualifikation im Akkord erwerbstätig war.

Zur Frage des beruflichen Leistungsvermögens hat Dr.Mü ... am 16.10.1995 ein Terminsgutachten erstattet. Darin bestätigte er im Wesentlichen die Beurteilung der Vorgutachter. Eine Änderung im Gesundheitszustand gegenüber den Untersuchungsergebnissen im Verwaltungsverfahren sei nicht festzustellen. Aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen sei der Kläger nur zu leichten körperlichen Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen z.B. als einfacher Pförtner oder als Bürohelfer oder Verpacker leichter Gegenstände in der Lage. Diese Tätigkeiten könne der Kläger jedoch vollschichtig verrichten. Eine Belastung durch Tätigkeiten im erlernten Beruf als Maler oder als Metallwerker sei nicht mehr zumutbar.

Mit Urteil vom 09.12.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, dass der Kläger zwar nur noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten körperlichen Arbeiten in der Lage sei. Er jedoch trotz seines erlernten Facharbeiterberufes als Maler keinen Berufsschutz eines Facharbeiters genieße. Der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit sei beim Kläger bereits durch den Motorradunfall vom 16.07.1977 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger jedoch noch nicht 60 Monate Pflichtbeiträge entrichtet gehabt. Auch eine vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gemäß § 53 SGB VI komme beim Kläger nicht in Betracht, da es sich bei dem Unfall vom 16.07.1977 um einen privaten Unfall gehandelt habe. Auch komme die weitergehende Vorschrift des Abs.2 schon deshalb nicht zur Anwendung, da dort das Eintreten von Erwerbsunfähigkeit gefordert werde, nicht jedoch von Berufsunfähigkeit. Der Kläger sei jedoch angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens noch immer nicht erwerbsunfähig. Der Kläger habe deshalb vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit seinen erlernten Beruf als Maler aufgegeben. Auch wenn er dies aus gesundheitlichen Gründen getan habe, könne er dennnoch keinen Berufsschutz als Facharbeiter beanspruchen, da eine vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eingetretene Leistungseinbuße nicht in das Risiko der Rentenversicherung falle. Ebensowenig genieße der Kläger einen Berufsschutz als Facharbeiter durch die Umschulung zum Metallwerker. Die Umschulung habe lediglich zwölf Monate gedauert und sei damit noch nicht einmal dem oberen Anlernbereich zuzuordnen. Eine qualifiziertere Umschulung zum Feinmechaniker sei mangels Erfolgsaussicht nicht durchgeführt worden. Ebensowenig sei die Tätigkeit des Klägers im Umschulungsberuf nach den Auskünften der Arbeitgeber als Tätigkeit eines Facharbeiters einzustufen. Der Kläger sei daher der Gruppe mit dem Leitberuf des einfach angelernten Arbeitnehmers zuzuordnen. Als solcher sei er insbesondere auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners verweisbar, die ihm sowohl sozial wie auch gesundheitlich zumutbar sei. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter Rente wegen Berufsunfähigkeit begehrt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 09.12.1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.09.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.1994 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Regensburg, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) hat.

Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) voll inhaltlich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Auch der Senat ist zur Auffassung gelangt, dass der Kläger bereits seit seinem privaten Verkehrsunfall vom 16.07.1977 aus gesundheitlichen Gründen eine Tätigkeit in seinem erlernten Beruf als Maler und Lackierer nicht mehr ausüben kann. Da der Kläger seinerzeit jedoch noch nicht die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt hatte und sie auch nicht als erfüllt gilt, genießt der Kläger nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters. Die im Jahr 1994 und den Folgejahren verrichtete Tätigkeit als Maler in Gelegenheitsarbeit bzw. in geringfügiger und damit nicht versicherungspflichtiger Tätigkeit kann diese Voraussetzung nach dem bereits 1977 eingetretenen Leistungsfall nicht mehr erfüllen.

Dementsprechend hat das Sozialgericht den Kläger zu Recht in die Berufsgruppe des einfach angelernten Arbeitnehmers eingereiht und ihn dann auf die sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit eines Pförtners verwiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19.12.1997 war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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