L 14 RJ 212/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 3325/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 212/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab April 1996.

Die 1948 geborene Klägerin, eine österreichische Staatsangehörige mit dortigem Wohnsitz, durchmachte eine kaufmännische Lehre und war bis September 1968 in ihrer Heimat pflichtversichert tätig. In der Bundesrepublik arbeitete sie lediglich im Zeitraum September bis November 1991 als angelernte Näherin. Dies ist die einzige Beitragszeit in Deutschland. Von September 1982 bis Februar 1995 war sie wiederum in Österreich sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Zuletzt arbeitete sie als Raumpflegerin.

Nachdem der österreichische Versicherungsträger, die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Berufsunfähigkeitspension für die Zeit vom 01.03.1995 bis 31.03.1996 gewährt hatte, leitete dieser den Weitergewährungsantrag vom 15.04.1996 an die Beklagte als zuständige deutsche Verbindungsstelle weiter. Die Beklagte lehnte den Weitergewährungsantrag mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.04.1997 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.1997 zurück. Zugrunde lagen der Entscheidung der Beklagten die vom österreichischen Versicherungsträger eingeholten Gutachten des Nervenarztes Dr.P. vom 04.10.1996, des Orthopäden Dr.M. und der Internisten Dr.G. , jeweils vom 18.11.1996. Diese stellten an Gesundheitsstörungen fest: Cervikalsyndrom mit Plexusirritation des brachialen und cervikalen Plexus, links mehr als rechts; Lumbalgie ohne grobe degenerative Veränderungen und ohne Ischiadicusirritation; Coxarthralgie rechts bei höchstens beginnender Arthrose; Senk- und Spreizfuß beidseits; Bluthochdruck; Tinnitus ohne wesentliche Hörminderung. Zusammenfassend kamen sie zur Leistungsbeurteilung, dass die Klägerin noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne.

Im Klageverfahren ließ das Sozialgericht im Wege der Rechtshilfe die Klägerin durch den Orthopäden Dr.M. und nochmals durch den Nervenarzt Dr.P. untersuchen und begutachten. Der Orthopäde, bei dem die Klägerin eine radiologische Abklärung ablehnte, stellte im Gutachten vom 15.05.1998 ein chronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom mit Verdacht auf Wurzelreizung C7 links sowie eine chronische rezidivierende Lumbago fest und hielt die Klägerin zeitlich uneingeschränkt für leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage für fähig. Der Neurologe und Psychiater ersah im Gutachten vom 18.08.1998 zusätzlich eine Neigung zu einer gewissen depressiv ängstlichen Stimmung auf neurotischer Basis ohne phasenhafte Depressionen. Er hielt die Klägerin ebenfalls für nur mehr leichte Arbeiten vollschichtig in der Lage, zusätzlich sollten Überkopfarbeiten und Akkord- und Schichtarbeiten vermieden werden.

Unter Auswertung dieses Beweisergebnisses wies das Sozialgericht mit Urteil vom 29.10.1999 die Klage ab. Mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen sei die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig. Bei der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Klägerin läge weder eine ungewöhnliche Summation qualitativer Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Insbesondere habe der Gesetzgeber entschieden, dass diejenige Versicherte, die noch vollschichtig leistungsfähig sei, ohne Rücksicht auf den Arbeitsmarkt keinen Anspruch auf Rentenleistungen habe.

Mit dem Rechtsmittel trägt die Klägerin lediglich vor, sie "erhebe Widerspruch gegen das Urteil vom 29. Oktober 1999".

Trotz Anmahnungen vom 07.08.2000 und 11.01.2001 - dazwischen lagen mehrfache Aufforderungen zur Äußerung zur unzulässigen Berufung in L 14 RJ 275/00, die durch Beschluss des Senats nach § 153 Abs.4 SGG erledigt werden musste -, das Rechtsmittel endlich zu begründen, Gründe vorzubringen, weshalb sie dazu nicht in der Lage sei, schließlich der Hinweis, dass Gerichtskostenfreiheit nicht bedeute, dass automatisch in eine medizinische Sachaufklärung eingetreten werde, gab die Klägerin keinerlei Äußerung ab.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.10.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.1997 zu verurteilen, ihr ab Antrag Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Nachdem die Klägerin trotz Aufforderungen im Berufungsverfahren überhaupt nichts vorgetragen hat, konnte auch keine Überprüfung des Urteils erster Instanz vorgenommen werden. Da dieses Urteil nach Aktenlage nicht zu beanstanden ist, macht der Senat von der Verfahrenserleichterung Gebrauch und nimmt gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Gründe des Urteils des Sozialgerichts Bezug.

Die Berufung war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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