L 19 RJ 257/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 537/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 257/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.04.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung von Einkommen auf die Witwenrente der Klägerin.

Die am ...1940 geborene Klägerin ist die Witwe des Versicherten ... , geboren am ...1934 , verstorben am 23.01.1989. Die Klägerin war zusammen mit ihrem Ehemann Mitgesellschafterin der ... ; seit 1989 ist sie Alleininhaberin dieses Unternehmens. Am 26.01.1989 beantragte sie die Gewährung von Witwenrente. Die Beklagte entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 06.06.1989 und bewilligte Witwenrente ab 01.02.1989 in Höhe von DM 732,50. Zur Anrechnung von Einkommen auf die Rente kam es nicht. Für die Folgezeit legte die Klägerin laufend ihre Einkommensteuererklärungen und Steuerbescheide vor. Die Beklagte gewährte die Witwenrente bis 30.06.1995 zunächst ohne Anrechnung von Einkommen.

Für den steuerlichen Veranlagungszeitraum 1993 wies die Klägerin (erstmals) positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 388.932,00 auf. Aufgrund anderweitiger negativer Einkünfte und eines in Höhe der verbliebenen Einkünfte geltend gemachten Verlustabzuges nach § 10 d Einkommensteuergesetz (EStG) von DM 376.590,00 ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen für 1993 von DM 0,00 (Bescheid des Finanzamtes Hof - Außenstelle Münchberg - vom 08.11.1994). Mit Bescheid des Finanzamts vom selben Tage über die gesonderte Feststellung des verbliebenen Verlustabzuges wurde ein solcher Abzug zum 31.12.1993 in Höhe von DM 697.800,00 festgesetzt. Nach Anhörung der Klägerin (Schreiben vom 18.04.1995) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12.05.1995 die Witwenrente mit Wirkung ab 01.07.1994 neu fest. Unter Anrechnung der von der Klägerin bezogenen Einkünfte ergab sich für die Zeit ab 01.07.1994 bis zum 30.06.1995 eine Rente in Höhe von DM 4,48 monatlich und mit Wirkung ab 01.07.1995 eine solche von DM 4,50 monatlich (Nullrente, lediglich Anteil aus Höherversicherung). Gleichzeitig wurde für den Zeitraum 01.07.1994 bis 30.06.1995 eine Überzahlung in Höhe von DM 11.200,50 festgestellt, die zurückgefordert wurde. Dagegen erhob die Klägerin am 07.06.1995 Widerspruch und brachte zur Begründung vor: Der Verlustabzug stelle keine steuerliche Vergünstigung dar und sei deshalb bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens auf die Rente zu berücksichtigen. Die Neuregelung der Vorschrift des § 15 SGB IV (ab 01.01.1995) solle sicherstellen, dass eine Gleichbehandlung von selbständig Tätigen und abhängig Beschäftigten erfolge. Gerade diese angestrebte Gleichbehandlung mache es erforderlich, den Verlustabzug nach § 10 d EStG nicht als steuerliche Vergünstigung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzusehen und dementsprechend einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 01.07.1996 zurück. Die Klägerin habe ab 01.07.1994 auf die Hinterbliebenenrente anrechenbares Einkommen erzielt, der Verlustabzug nach § 10 d EStG sei nicht einkommensmindernd zu werten. Aus dem von der Klägerin im Jahre 1993 erzielten Einkommen in Höhe von DM 388.932,00 ergebe sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von monatlich DM 7.941,10 (vgl Anlage 8 zum Bescheid vom 12.05.1995). Bei dem fraglichen Verlustabzug handele es sich um eine steuerliche Vergünstigung, die bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Sozialrechts außer Acht zu lassen sei. Dies gelte gleichermaßen für die alte wie die neue Fassung der sozialrechtlichen Gewinnermittlungsvorschrift in § 15 SGB IV.

Dagegen hat die Klägerin am 23.07.1996 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben und erneut geltend gemacht, dass sie kein im Rahmen der Hinterbliebenenrente anrechenbares Einkommen erzielt habe. Aufgrund des Verlustabzuges betrage ihr zu versteuerndes Einkommen weiterhin Null DM. Davon müsse auch bei der Festsetzung der Witwenrente ausgegangen werden. Mit Urteil vom 14.04.1999 hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 12.05.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1996 abgewiesen. Die Beklagte habe die Witwenrente der Klägerin zu Recht mit Wirkung für die Vergangenheit neu feststellen dürfen und auch müssen. Grundlage dafür sei § 48 SGB X. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt, weil die Klägerin nach Erlass des Rentenbescheides vom 06.06.1989 (und mehrerer Folgebescheide) Einkommen erzielt habe, das nach § 97 Abs 1 SGB VI auf die Witwenrente anzurechnen sei. Nach dieser Vorschrift müsse Einkommen im Sinne der §§ 18 a - e SGB IV auf die Rente angerechnet werden. Gemäß § 18 a Abs 1 Ziffer 1 SGB IV sei bei einer Rente wegen Todes Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, wozu auch Arbeitseinkommen zähle. Dieser Begriff sei in § 15 SGB IV definiert. Nach der bis zum 31.12.1994 geltenden Fassung sei danach Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit; dabei seien steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen. Die Klägerin habe - ausweislich der Steuerbescheide - erstmals im Jahre 1993 Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von DM 388.932,00 und in den Folgejahren von DM 179.962,00, DM 368.927,00 und DM 146.877,00 (für 1996) erzielt. Den von der Klägerin bei der Steuer geltend gemachten Verlustabzug habe die Beklagte zu Recht nicht in die Einkommensberechnung einbezogen, weil es sich dabei um eine im Rahmen des § 15 SGB IV unberücksichtigt zu lassende steuerliche Vergünstigung handele. Dies sei vom Bundessozialgericht bereits im Urteil vom 09.09.1993 (Az: 5 RJ 60/92 in BSGE 73, 77) entschieden worden. Das BSG habe ausgeführt, dass auch der Teil des Arbeitseinkommens, der steuerlich wegen eines Verlustabzuges wie Sonderausgaben abziehbar sei, im Rahmen des § 15 SGB IV als Einkommen anzurechnen und nicht abziehbar sei. Dies gelte - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch für die ab 01.01.1995 in Kraft getretene Neufassung des § 15 Abs 1 SGB IV. Einkommen sei nach der Novellierung der Vorschrift dann als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es nach dem Einkommensteuerrecht als solches zu bewerten sei. Ziel der Gesetzesänderung sei die Herstellung einer vollen Kongruenz des Begriffs "Arbeitseinkommen" im Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht. Für die einzelnen Einkunftsarten sei die Art ihrer Ermittlung durch § 2 iVm §§ 4 bis 9a EStG vorgegeben. Diese Vorschriften bestimmten, welche Tatbestände überhaupt eine Steuerpflicht auslösten und was im Rahmen der einzelnen Einkunftsart steuermindernd zu berücksichtigen sei. § 10 d EStG enthalte dagegen keine Vorschrift, die bei der Gewinnermittlung unmittelbar zu beachten sei. Der Verlustabzug nach § 10 d EStG werde vielmehr in der Weise durchgeführt, dass der in den Vorjahren noch nicht vollständig ausgeglichene Verlust vom Gesamtbetrag der Einkünfte wie Sonderausgaben abgezogen werde. Die Berücksichtigung bei der Ermittlung des Einkommens erfolge in der Weise, dass der Verlust erst nach den Sonderausgaben, dem nicht entnommenen Gewinn, den außergewöhnlichen Belastungen und den Abzugsbeträgen nach § 10 e - h EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werde. Die Ausgestaltung des Verlustabzuges sei also als eine Regelung zu verstehen, die außerhalb der Vorschriften zur Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten stehe. Der Wortlaut des § 15 Abs 1 Satz 2 SGB IV neue Fassung (" ... ist als Einkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist, ...") belege, dass ein Verlustabzug nach § 10 d EStG weiterhin nicht als einkommensmindernd bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens im Rahmen der Witwenrente anzusehen sei. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Neufeststellung der Rente rückwirkend zum 01.07.1994 vorzunehmen. Ein sogenannter atypischer Fall liege nicht vor, da gerade nicht ersichtlich sei, dass die von der Rückzahlungspflicht betroffene Klägerin in besondere wirtschaftliche Bedrängnis gerate oder ein Fehlverhalten des Leistungsträgers vorgelegen habe. Soweit ein Verwaltungsakt gemäß § 48 SGB X zu Recht aufgehoben worden sei, müssten bereits erbrachte Leistungen erstattet werden, § 50 Abs 1 SGB X.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 25.05.1999 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin.

Sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.04.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.05.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1996 sowie des Bescheides vom 17.07.1996 zu verurteilen, ihr über den 30.06.1994 hinaus Witwenrente unter Berücksichtigung des Verlustabzuges nach § 10 d EStG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Bei der Anrechnung von Arbeitseinkommen im Rentenrecht komme es auf dessen tatsächliche Höhe an. Unerheblich sei dafür, ob die erzielten Einkünfte aufgrund früher eingetretener Verluste gemindert werden könnten. Hierbei sei es geboten, den Besonderheiten des Sozialrechts Rechnung zu tragen und insoweit vom Steuerrecht abzuweichen (Hinweis auf Urteil des BSG vom 09.09.1993).

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.05.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1996 rechtmäßig ist. Es hat die Einkommensermittlungsvorschrift des § 15 SGB IV auch aus der Sicht des Senats gesetzeskonform ausgelegt, und zwar in der alten wie auch in der neuen Fassung (Stichtag 01.01.1995). Für die "alte Fassung" dieser Vorschrift hat das BSG in dem Urteil vom 09.09.1993 (aaO) ausdrücklich entschieden, dass auch der Teil des Arbeitseinkommens, der steuerrechtlich wegen eines Verlustabzuges wie Sonderausgaben abziehbar ist, im Rahmen des § 15 SGB IV als Einkommen anzurechnen und nicht abzuziehen ist. Die Beklagte musste damit auf die von der Klägerin aus Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte in der im Steuerbescheid ausgewiesenen Höhe abstellen, ohne den nach § 10 d EStG steuerrechtlich zulässigen Verlustvortrag bei der Ermittlung des nach § 97 Abs 1 SGB VI anzurechnenden Einkommens (mindernd) zu berücksichtigen. Aber auch nach der zum 01.01.1995 in Kraft getretenen Fassung des § 15 Abs 1 SGB IV ist der Verlustabzug bei der Ermittlung des auf die Hinterbliebenenrente anzurechnenden Einkommens nicht zu berücksichtigen. Einkommen ist nach der Neufassung der Vorschrift als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. § 10 d EStG enthält dagegen keine Vorschrift, die bei der Gewinnermittlung unmittelbar zu beachten ist, sondern eröffnet dem Steuerpflichtigen lediglich den Abzug als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Der Verlustabzug nach § 10 d EStG wird in der Weise durchgeführt, dass der nicht ausgeglichene Verlust vom Gesamtbetrag der Einkünfte wie Sonderausgaben abgezogen wird. Dies bedeutet, dass Verlustvorträge zwar das zu versteuernde Einkommen vermindern, da sie wie Sonderausgaben abzusetzen sind; sie ändern aber nicht den eigentlichen Gewinn, der maßgebendes Arbeitskommen im Sinne des § 15 SGB IV ist. Ein Verlustvortrag ist daher bei der Gewinnermittlung nicht anzurechnen bzw auszugleichen. Die Ausgestaltung des Verlustabzuges als Regelung, die außerhalb der Vorschriften zur Ermittlung der Einkünfte innerhalb der einzelnen Einkunftsarten steht, und der Wortlaut des § 15 Abs 1 Satz 2 SGB IV nF belegen - wie das SG in den Gründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat -, dass ein Verlustabzug nach § 10 d EStG auch weiterhin nicht als einkommensmindernd bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens im Rahmen der Hinterbliebenenrente anzusehen ist. Derartige Verlustabzüge sind vielmehr - ebenso wie vor der Änderung des § 15 Abs 1 SGB IV - bei der Gewinnermittlung unberücksichtigt zu lassen. Dies hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt. Entgegen dem Vortrag der Klägerin besteht auch keine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen abhängig Beschäftigten und Selbständigen. Das BSG hat in dem erwähnten Urteil vom 09.09.1993 dazu ausgeführt: "Wenn in § 1248 Abs 4 RVO (entsprechend § 97 SGB VI) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen von einer bestimmten Höhe an rentenschädlich ist, so kommt es auf den tatsächlichen Verdienst aus der Tätigkeit bzw der Beschäftigung an. Unerheblich muss danach sein, ob die erzielten Einkünfte aus der Beschäftigung oder Tätigkeit aufgrund früher eingetretener Verluste gemindert werden können. Ebenso wenig wie der Arbeitnehmer, der aufgrund einer abhängigen Beschäftigung Arbeitsentgelt erzielt, Verluste abziehen kann, die er aufgrund früherer Tätigkeit noch steuerrechtlich geltend machen kann, kann Arbeitseinkommen dadurch gemindert werden, dass ein Verlustvortrag nach § 10 d EStG steuerrechtlich das Einkommen mindert." Diese Argumente und Überlegungen gelten unverändert auch nach der Novellierung des § 15 SGB IV fort. Die Klägerin hat daher ab 1993 anrechenbares Einkommen in einer Höhe erzielt, dass sich auch unter Berücksichtigung der Grenzbeträge nach § 97 Abs 2 SGB VI für die hier streitige Zeit ab 01.07.1994 (von den auf die Höherversicherung entfallenden Steigerungsbeträgen abgesehen) kein Rentenzahlbetrag mehr ergibt. Die Beklagte war danach berechtigt, die Neufeststellung der Rente rückwirkend zum 01.07.1994 vorzunehmen (§ 18 d Abs 1 SGB IV). Im Übrigen und insbesondere hinsichtlich der Anwendung des § 48 SGB X kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen ist (§ 153 Abs 2 SGG). Die Einjahresfrist nach § 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X, innerhalb der der rechtswidrige Verwaltungsakt ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf, ist gewahrt, da die Beklagte von dem Einkommensteuerbescheid des FA Hof vom 08.11.1994 jedenfalls nicht vor dem 09.11.1994 Kenntnis erlangt, den angefochtenen Neufeststellungsbescheid aber bereits am 12.05.1995 erlassen hat. Gleiches gilt für den Neuberechnungsbescheid vom 17.07.1996, der auf dem Einkommensteuerbescheid vom 02.05.1996 beruht.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Bayreuth war zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG. Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Frage des Ineinanderwirkens von Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht grundsätzliche Bedeutung beimisst und sich die oa Entscheidung des BSG nicht ausdrücklich, sondern nur sinngemäß auf den gegenwärtigen Rechtszustand anwenden lässt.
Rechtskraft
Aus
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