L 16 RJ 43/96

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 Ar 353/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 43/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Nachweis von in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten erfordert die Feststellung, in welchen konkreten eiträumen während der geltenden gemachten Jahre Ausfallzeittatbestände wie Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub und andere Arbeitsausfälle eingetreten sind.
2. Solche Feststellungen lassen sich nicht anhand einer sowjetischen Arbeitsbuches treffen. Denn die dortigen Angaben beziehen sich lediglich auf die Art der ausgeübten Beschäftigung sowie den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, enthalten aber keine Aufzeichnungen über Zeiten der Arbeitsunterbrechungen.
3. § 22 Abs. 3 FRG n.F. sieht nicht eine Kürzung der Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit, sondern der ermittelten Eckpunkte vor. Die Berücksichtigung weiterer Zeiten wie Ersatzzeiten scheitert somit schon daran, daß Lücken im Versicherungsverlauf gar nicht bestehen.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.09.1995 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 21.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.1995 bezüglich des Zeitraumes vom 01.01.1957 bis 21.05.1979 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im Arbeitsbuch der Klägerin bestätigten Beschäftigungs- und Beitragszeiten vom 01.01.1951 bis zum 21.05.1979 in vollem Umfang anzuerkennen sind bzw. die auf fünf Sechstel gekürzten Zeiten zu sechs Sechsteln mit einer Ersatzzeit aufzufüllen sind.

Die am ...1934 geborene Klägerin reiste am 24.06.1979 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ist Inhaberin des Bundesvertriebenenausweises A. Gemäß der Heimkehrerbescheinigung vom 05.05.1982 wurde die Klägerin Ende 1941 in der Sowjetunion interniert und 1956 aus der Internierung entlassen. Nach ihren eigenen Angaben war die Klägerin vom 01.01.1951 bis zum 26.11.1966 in der Kolchose "Pobeda" und späteren Sowchose Koktschetaw (UdSSR) als Schäferin in der Schafzucht beschäftigt. Nach der Umwandlung der Sowchose in ein landwirtschaftliches Forschungsinstitut war sie vom 05.02.1967 bis 21.05.1979 als Arbeiterin beschäftigt.

Am 31.08.1994 hat die Klägerin Antrag auf Zahlung von Altersrente gestellt. Mit Bescheid vom 21.11.1994 hat die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 01.01.1995 bewilligt. Die Beklagte erkannte dabei nach dem Fremdrentengesetz (FRG) die Zeit vom 01.01.1951 bis zum 28.02.1961 als Beschäftigungszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter in der Landwirtschaft, Leistungsgruppe 2, die Zeit vom 01.03.1961 bis 26.11.1966 als Beitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter in der Landwirtschaft, Leistungsgruppe 2 und die Zeit vom 05.02.1967 bis 21.05.1979 als Beitragszeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, Leistungsgruppe 3, an. Die Anrechnung erfolgte durchgängig zu fünf Sechstel. Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 19.12.1994, der nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.1995 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Im Widerspruchsschreiben sei weder ein Antrag enthalten noch sei erkennbar, welche Feststellungen angefochten werden sollen. Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage sei keine Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides erkennbar. Hiergegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) vom 23.04.1995. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, habe bei einer Kürzung der glaubhaft gemachten Beitragszeiten auf fünf Sechstel das verbleibende Sechstel mit einer Beschäftigungszeit ausgeglichen werden können. Der 11. Senat des Bundessozialgerichts habe in seinem Urteil vom 05.02.1976 (BSGE 41, 163, SozR 5050 § 15 Nr.4) festgestellt, daß für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Beitragszeiten ein Sechstel als auffüllbare Zeit zur Verfügung stehe, denn für jedes Jahr nur glaubhaft gemachter Beitragszeiten (vgl. § 4 FRG) würden grundsätzlich nur fünf Sechstel angerechnet (§ 19 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 1 FRG). Der Gesetzgeber des Rentenreformgesetzes 1992 sei davon ausgegangen, daß ein Auffüllen glaubhaft gemachter Beitrags- und Beschäftigungszeiten mit Ersatzzeiten auch künftig möglich sei. Die Klägerin hat den Antrag gestellt, den Bescheid der Beklagten vom 21.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.1995 abzuändern und die auf fünf Sechstel gekürzte Beitragszeit vom 01.01.1951 bis 31.12.1956 zu sechs Sechstel mit einer Ersatzzeit wegen Internierung aufzufüllen.

Das SG hat mit Urteil vom 21.09.1995 die Klage abgewiesen. Nach § 19 Abs.2 FRG in der ab 01.07.1990 geltenden Fassung sei für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener Zeiten fünf Sechstel als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet worden. Durch das Rentenreformgesetz 1992 sei die Kürzungsregelung des Abs.2 mit Wirkung ab dem 01.01. 1992 gestrichen worden. Diese Streichung bedeute, daß glaubhaft gemachte Beschäftigungszeiten ab 1992 auch auf die Wartezeit in vollem Umfang angerechnet würden. Bei der Klägerin ist damit jeder Monat von Januar 1951 bis Dezember 1956 mit einer Pflichtbeitragszeit belegt. Diese gleichmäßige Verteilung der nach § 22 FRG auf fünf Sechstel gekürzten Werte auf die jeweilige Zeit ergebe sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Rentenrechts. Die gleichmäßige Verteilung habe zur Folge, daß durch die Kürzung keine Beitragslücken entstehen. Es stünden daher auch keine Kalendermonate mehr für das Auffüllen mit anderen Zeiten, wie etwa im vorliegenden Fall mit Ersatzzeiten, zur Verfügung.

Hiergegen richtet sich die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht vom 24.01.1996. Durch die Kürzung der Entgeltpunkte um ein Sechstel sei die Klägerin auf das Rentenniveau eines Teilzeitbeschäftigten herabgemindert worden und eine derartige drastische Herabminderung verstoße nicht nur gegen das Fremdrentengesetz, sondern auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 des Grundgesetzes. Zudem seien durch die Zuweisung einer minderbezahlten Tätigkeit an die Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion erhebliche rentenrechtliche Nachteile entstanden, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Ersatzzeiten auszugleichen seien. Die Ausreisebehinderung in Verbindung mit der fortbestehenden Entwurzelung der Klägerin aus ihrem Heimatgebiet in der Sowjetunion erfülle insgesamt den Begriff der feindlichen Maßnahme im Sinne von § 51 Abs.1 Nr.3 RKG. Diese vom 5. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 08.04.1987 vertretene Rechtsauffassung (BSG, Urteil vom 08.04.1987 SozR 5070 § 20 Nrn.6 und 10) sei inzwischen durch die Urteile des BSG vom 28.04.1989 - 5/4 a RJ 43/87 und vom 12.04.1995 - 5 RJ 5/94 bestätigt worden. Gegen diese Rechtsauffassung greife das Argument, die bisherige zeitliche Kürzung glaubhafter Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach § 19 Abs.2 FRG auf fünf Sechstel ihres Umfangs sei zum 31.12.1991 weggefallen und durch die wertmäßige Kürzung ersetzt worden, nicht durch. Aus dem objektiven Willen des Gesetzgebers, wie er in § 22 Abs.3 FRG n.F. niedergelegt sei, würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, daß die auf fünf Sechstel gekürzten Beitragszeiten nicht mehr mit Ersatzzeiten aufgefüllt werden könnten. Für die Anerkennung von Ersatzzeiten habe das neue Recht keine Änderungen eingeführt, die Tatbestände der Verschleppung und Internierung würden nach altem wie nach neuem Recht als Ersatzzeiten gelten. Daß solche Ersatzzeiten bei der Klägerin vorliegen, werde auch von der Beklagten nicht bestritten. Dies könne im vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben, weil die im Arbeitsbuch bestätigten Beschäftigungszeiten ungekürzt anzurechnen seien. Gemäß § 4 FRG genüge es für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen, wenn sie glaubhaft gemacht seien. Eine Tatsache sei glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach den Ergebnissen der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich sei. Im vorliegenden Fall sei vom Nachweis der für die Höhe des Rentenanspruchs nach dem FRG erheblichen Zeiten auf der Grundlage des russischen Arbeitsbuches auszugehen. Der Nachweis könne mit allen zulässigen Beweismitteln geführt werden, also auch mit Arbeitsbüchern, Archivbescheinigungen und Zeugenaussagen. Wenn das Bundessozialgericht insoweit die Einschränkung mache, daß dies nur dann gelte, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen eindeutige Angaben über die Fehlzeiten entnehmen ließen, weil auch die durchschnittliche Beitragsdichte in der Bundesrepublik Deutschland nur mit fünf Sechstel anzusetzen sei, so treffe diese Unterscheidung zwischen Fehlzeiten und Zeiten der Beschäftigung in der ehemaligen Sowjetunion nicht zu. Abgesehen davon, daß als gerichtsbekannt unterstellt werden könne, daß Fehlzeiten wegen Streik und Aussperrung in der Sowjetunion nicht vorgekommen seien und Zeiten der Arbeitslosigkeit jedenfalls dann ausgeschlossen werden konnten, wenn im Arbeitsbuch eine ununterbrochene Beschäftigung bescheinigt werde, seien in der Sowjetunion Zeiten der Krankheit und der Schwangerschaft nicht als Fehlzeiten bewertet worden. Wenn in der Bundesrepublik Deutschland bekannte Fehlzeiten in der ehemaligen UdSSR entweder nicht bekannt oder aber für die Berechnung oder die Begründung eines Rentenanspruchs ohne Bedeutung gewesen seien, dann wäre es eine Ungleichbehandlung gegenüber Vertriebenen aus der Sowjetunion, wenn man für den Nachweis einer Beitragszeit verlange, daß solche Fehlzeiten dokumentiert seien. Das sei für das System der Rentenversicherung in der Sowjetunion nicht notwendig und für den Vertriebenen sei ein solcher Nachweis nahezu unmöglich. Es würde dem Sinn und Zweck des Fremdrentengesetzes, das eine Gleichstellung des Vertriebenen mit inländischen Versicherungen herbeiführen wolle, widersprechen, wenn man für den Nachweis von Beitragszeiten Anforderungen stellen würde, die der Vertriebene unmöglich erbringen könne und die im vorgenannten Sinne auch nicht notwendig seien. Kolchosemitglieder seien in der Sowjetunion ab 01.01.1965 in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden, so daß die von diesem Zeitpunkt an zurückgelegten Zeiten mithin Beitragszeiten im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 FRG sein können, wenn Beiträge entrichtet worden seien. Nach dem Rentenversicherungssystem für Kolchosemitglieder dürfte es sich um ein System handeln, das den Anforderungen von § 15 Abs.2 FRG entspreche. Die für die Kolchosemitglieder abgeführten Beträge könnten auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen sein. Es sei nicht entscheidend, daß die Beitragszahlung weder von der Anzahl der Kolchosemitglieder noch von deren persönlichen Einkommen abhängig gewesen sei und die Kolchosemitglieder auch selbst keine Beiträge zu zahlen gehabt hätten. Es genüge, daß die Beträge vom Betrieb aus dem Lohnfond entrichtet worden seien. Im übrigen könne die Klägerin allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Kolchos als abhängig Beschäftigte anzusehen sein. Das Mitgliedschaftsverhältnis der Klägerin zum Kolchos habe nach dem vorgelegten Arbeitsbuch offenbar während des ganzen Jahres bestanden. Aus dem Mitgliedschaftsverhältnis heraus habe sich dann die Pflicht ergeben, Arbeit für den Kolchos zu leisten und zwar nach Weisung der Kolchosverwaltung.

Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.04.1996 Stellung genommen. Die von der Klägerin im Herkunftsland von 1951 bis zum Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten versicherungsrelevanten Arbeitszeiten seien im Rahmen des FRG berücksichtigt worden. Dem Begehren, die Zeit von 1951 bis 31.12.1956 auf sechs Sechstel mit einer Ersatzzeit aufzufüllen, könne nicht entsprochen werden. Das FRG habe mit Wirkung zum 01.01.1992 u.a. eine Änderung dahingehend erfahren, daß die bisherige "Kürzungsregelung" des § 19 Abs.2 FRG völlig gestrichen worden sei. Aufgrund dieser Gesetzesänderung seien glaubhaft gemachte Beitrags- und Beschäftigungszeiten zeitmäßig in vollem Umfang anzurechnen. Für eine Auffüllung durch eine Ersatzzeit von bisher gekürzten Zeiträumen bleibe danach kein Raum. Ein "Auffüllen" der nach neuem Recht gekürzten zugeordneten Werte (§ 22 FRG) sei nicht möglich. Die unter der Herrschaft des alten Fremdrentengesetzes ergangenen sachspezifischen Urteile des Bundessozialgerichts könnten insoweit nicht mehr herangezogen werden. Die von der Klägerin geltend gemachten russischen Arbeitszeiten seien im Rahmen des FRG nicht als nachgewiesene, sondern als glaubhaft gemachte Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten anzuerkennen. Die Arbeitszeiten würden aufgrund eigener Angaben und vorgelegter Arbeitsbuchauszüge berücksichtigt. Da in den russischen Arbeitsbüchern Fehlzeiten nicht dokumentiert seien, könnten diese Unterlagen nicht den strittigen "Nachweis" bringen. Nach den klägerischen Ausführungen würden gemäß dem russischen Staatsrentengesetz vom 14.07.1956 zur allgemeinen Arbeitszeitdauer auch Zeiten zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit, soweit sie in die Arbeitszeitdauer fallen würden, gezählt. Da somit krankheitsbedingte Unterbrechungen eines Beschäftigungsverhältnisses nach russischem Recht keine besondere rentenspezifische Relevanz haben würden, seien diese Unterbrechungen zumindest in Arbeitsbüchern und Arbeitgeberbescheinigungen grundsätzlich nicht festzuhalten. Die vorgelegten Auszüge aus dem russischen Arbeitsbuch würden keine Gewähr für die Lückenlosigkeit der geltend gemachten Arbeitszeiten geben. Der klägerischen Auffassung, daß bereits ein bestätigtes Mitgliedschaftsverhältnis zum Kolchos und der hieraus resultierenden Pflicht, Arbeit für den Kolchos zu leisten, den Nachweis der Lückenlosigkeit darstelle, könne nicht gefolgt werden. Hierzu haben die Klägervertreter nochmals mit Schriftsatz vom 17.06.1996 Stellung genommen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.09.1995 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.1995 zu verurteilen, die im Arbeitsbuch der Klägerin bestätigten Beschäftigungs- und Beitragszeiten voll anzuerkennen, ersatzweise die auf fünf Sechstel gekürzten Zeiten zu sechs Sechstel mit Ersatzzeiten aufzufüllen.

Die Vertreterin der Beklagten hat den Antrag gestellt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.09.1995 zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 21.11.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.1995 bezüglich des Zeitraumes vom 01.01.1957 bis 21.05.1979 abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag geht aber über den vom SG entschiedenen Streitgegenstand insoweit hinaus, als nicht nur eine volle Anerkennung der von der Klägerin im Zeitraum vom 01.01.1951 bis 31.12.1956 zurückgelegten Beschäftigungszeiten begehrt wird, sondern eine volle Anerkennung aller von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten. Die darin liegende Erweiterung des Klagebegehrens stellt eine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs.1 SGG dar, die kraft Einwilligung der Beklagten zulässig ist. Der Senat entscheidet über diesen Antrag nicht als Berufungsinstanz, sondern als erste Instanz. Die Befassung des Berufungsgerichts mit dem Klagebegehren ist auch ausnahmsweise zulässig, weil dieses Klagebegehren ursprünglich schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht war und entsprechend dem in § 96 SGG niedergelegten Rechtsgedanken mit dem auf dem Wege der Berufung geltend gemachten Streitgegenstand in engem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang steht. Die Klage war aber - bereits als unzulässig - abzuweisen. Denn durch die teilweise konkludente Klagerücknahme in erster Instanz wurde der Bescheid vom 21.11.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.1995 bezüglich des Zeitraumes 01.01.1957 bis 21.05.1979 bestandskräftig, so daß die erneute Klage jedenfalls nicht mehr in der Frist des § 87 Abs.1 SGG erhoben ist. Die Berufung ist ebenfalls nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.09.1995 und der Bescheid der Beklagten vom 21.11.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.1995 sind bezüglich des Zeitraumes 01.01.1951 bis 31.12.1956 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht bei der Beschäftigungszeit der Klägerin vom 01.01.1951 bis zum 31.12.1956 die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach dem ab 01.01.1992 geltenden Recht des SGB VI. Gemäß § 300 Abs.1 SGB VI sind die Vorschriften des SGB VI vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Zwar sind ausnahmsweise gemäß § 300 Abs.2 SGB VI aufgehobene und durch das SGB VI ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Diese Ausnahme trifft aber auf die Klägerin nicht zu. Denn sie hat zum einen den Anspruch erst am 31.08.1994 geltend gemacht, zum anderen bestand der Anspruch der Klägerin auf Altersrente für Frauen erst ab 01.01.1995. Das auf die Klägerin, die im Besitz eines Vertriebenenausweises A ist, anwendbare Fremdrentengesetz hat mit der Neueinführung des SGB VI ab 01.01.1992 auch eine umfassende Neuregelung und Änderung wesentlicher Tatbestände erfahren. Da Art.6 § 4 Abs.3 und 4 FANG keine bestimmte FRG-Fassung vorschreibt - mit Ausnahme der Frage der Bewertung der anzuerkennenden Zeiten nach den Tabellen des alten FRG oder nach den Tabellen der Anlage 14 zum SGB IV - können insoweit die Grundsätze des § 300 SGB VI uneingeschränkt auf das Fremdrentengesetz übertragen werden. Gemäß § 300 SGB VI ist auf die Klägerin neues Rentenrecht und damit auch neues Fremdrentenrecht anzuwenden (vgl. Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken 1992 S.497). Gemäß dem danach anwendbaren § 15 Abs.1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt wurden, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Dasselbe gilt nach § 16 Abs.1 FRG für Beschäftigungszeiten. Gemäß § 22 Abs.3 FRG, der mit Wirkung ab 01.01.1992 die frühere Bestimmung des § 19 Abs.2 FRG a.F. ersetzt hat, werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte allerdings um ein Sechstel gekürzt. Die von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigungszeiten sind nicht nachgewiesen im Sinne von § 22 Abs.3 FRG. Der Nachweis im Sinne von § 22 Abs.3 FRG erfordert die Führung des vollen Beweises. Da sich eine absolute Sicherheit bei der Sachverhaltsfeststellung nicht erzielen läßt, ist eine an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich und zwar in so hohem Grade, daß kein vernünftiger Mensch noch zweifelt. Nicht ausreichend ist daher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar nur eine Glaubhaftmachung im Sinne von § 4 Abs.1 FRG. Nachgewiesen sind die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten daher nur, wenn festgestellt werden kann, in welchen konkreten Zeiträumen während der geltend gemachten Jahre Ausfalltatbestände wie Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub und andere Arbeitsausfälle eingetreten sind. Solche Feststellungen lassen sich anhand des Arbeitsbuches, das die Klägerin aus der UdSSR vorgelegt hat, nicht treffen. Denn die dortigen Angaben beziehen sich lediglich auf die Art der ausgeübten Beschäftigung sowie den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses. In den Aufzeichnungen im Arbeitsbuch aus der UdSSR sind Aufzeichnungen über Zeiten der Arbeitsunterbrechung nicht enthalten. Auch das Bundessozialgericht (Urteil vom 09.11.1992, Az.: 11 RA 64/81 = SozR 5050 § 15 FRG Nr.23) hat der Auffassung zugestimmt, daß eine Bestätigung den Nachweis nur erbringen kann, wenn in den bescheinigten Zeiten auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechungen ohne Beitragsentrichtung vermerkt sind (vgl. schon BSG, Urteil vom 20.08.1974 - 4 RJ 241/73 in SozR 5050, § 19 FRG Nr.1). Ein Nachweis im Sinne von § 22 Abs.3 FRG ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die durch Gesetz vom 15.07.1964 über Renten und Unterstützungen für Kolchosmitglieder mit Wirkung ab 01.01.1965 erfolgte Einbeziehung von Kolchosmitgliedern (= Kolchosebauern, die ihren Betrieb in die Kolchose einzubringen hatten) in das System der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn auch damit wird nur das Vorliegen einer Beschäftigungs- und Beitragszeit bestätigt, nicht aber etwaige Ausfalltatbestände wie Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub und andere Arbeitsausfälle.

Die Klägerin hat nach alledem für den Beweis des Vorliegens einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit lediglich das Arbeitsbuch vorgelegt, jedoch keine weiteren Tatsachen vorgetragen oder auch nur angeboten. Vor diesem Hintergrund sieht auch der Senat keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung bezüglich des Vorliegens einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit. Dabei wird nicht verkannt, daß das dargestellte Verfahren in Einzelfällen zu einem Beweisnotstand für den Versicherten führen kann. Diese Situation hat der Gesetzgeber aber vorausgesehen und deshalb gerade eine Erleichterung der Beweisführung in Form der Glaubhaftmachung ausreichen lassen. Dieses Verfahren wirkt sich für einen Versicherten dann vorteilhaft aus, wenn zwar vorhandene, aber nicht bescheinigte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit länger sind als ein Sechstel der Dauer eines bescheinigten Arbeitsverhältnisses, denn in diesen Fällen wird die bescheinigte Arbeitszeit gleichwohl zu fünf Sechstel angerechnet. Im Falle der Klägerin ist jedenfalls das Vorliegen einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit nicht nachgewiesen, so daß es bei der von der Beklagten vorgenommenen Kürzung der Entgeltpunkte um ein Sechstel verbleibt. Auch eine Auffüllung der "gekürzten Zeiten" mit Ersatzzeiten ist nicht möglich. Die Forderung nach einer Auffüllung der gekürzten Zeiten mit Ersatzzeiten ist schon im Ansatz nicht berechtigt, weil eine Kürzung der ermittelten Beschäftigungszeiten nach neuem Recht gar nicht mehr vorzunehmen ist, vielmehr gemäß § 22 Abs.3 FRG n.F. lediglich die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel zu kürzen sind. Sowohl aus dieser Formulierung wie aufgrund der praktischen Berechnungsmodalitäten wird ersichtlich, daß die Berücksichtigung weiterer Zeiten nicht möglich ist, weil Lücken im Zeitablauf gar nicht vorhanden sind (vgl. hierzu BT-Drs.11/5530 S.66; Dederer DRV 1989, 816, 831; Schmeling ZFS 1990, 304, 312; BSG, Beschluss vom 17.07.1995, Az.: 13 BJ 147/94; Urteile des BayLSG vom 23.06.1994, L 7 Ar 517/93 und vom 11.11.1997, L 5 Ar 48/96). Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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