L 6 RJ 506/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 RJ 984/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 506/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der am 1949 geborene Kläger hat zunächst von 1964 bis 1967 den Beruf des Schlossers erlernt und war bis 1969 in diesem Beruf tätig. Am 03.03.1969 nahm er, ohne dass gesundheitliche Gründe dafür ausschlaggebend gewesen wären, insbesondere wegen der besseren Bezahlung, eine Tätigkeit bei der Firma B. AG auf und war dort bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen zum 30.11.1997 mit Tätigkeiten des einfachen Anlernbereichs und einer entsprechenden Entlohnung nach dem Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der Bayerischen Metallindustrie in Lohngruppe 05 beschäftigt. Seitdem ist er arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.

Am 28.12.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese ließ den Kläger auf orthopädischem Fachgebiet durch Dr.S. untersuchen, der ihn zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten bis mittelschweren Arbeiten zu ebener Erde ohne viel Bücken oder Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeit in der Lage beurteilt.

Mit Bescheid vom 26.02.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab. Es liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor.

Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22.04. 1999 mit derselben Begründung zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht München Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Befundberichte der beandelnden Ärzte sowie eine Arbeitgeberauskunft der Firma B. AG vom 31.08.1999 zur Qualifikation der Berufstätigkeit des Klägers sowie Gutachten auf orthopädischem, nervenärztlichem und internistischem Fachgebiet zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt.

Dr.L. hat in seinem chirurgisch-orthopädischen Gutachten vom 21.01.2000 noch leichte bis mittelschwere Arbeiten bei gelegentlichem Wechsel der Arbeitsposition vollschichtig für zumutbar angesehen. Als Gesundheitsstörungen hat er von Seiten seines Fachgebietes ein leichtgradiges Lendenwirbelsäulensyndrom, einen Zustand nach Unterarmfraktur rechts sowie Speichenbruch links ohne wesentliche Funktionseinschränkungen, Zustand nach operativer Versorgung eines Oberschenkelbruchs rechts mit Entfernung der Kniescheibe und Beinverkürzung um 1 cm sowie Senk-Spreiz-Füße beidseits diagnostiziert. Mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen seien das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Bücken oder ausschließliches Arbeiten an Maschinen oder am Fließband nicht mehr zumutbar. Ebenso wenig solle der Kläger häufig Leitern oder Gerüste besteigen müssen.

Auf nervenärztlichem Fachgebiet hat Dr.K. in seinem Gutachten vom 21.01.2000 ein psychovegetatives Syndrom festgestellt und den Kläger zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne Akkord oder Schichtarbeit in der Lage beurteilt. Eine weitere Einschränkung der Arbeitsbedingungen sei dadurch nicht begründbar.

In seinem Gutachten vom 06.06.2000 hat Dr.S. von Seiten des inneren Fachgebietes keine sozialmedizinisch bedeutungsvollen Erkrankungen festgestellt. Es bestehe lediglich ein Zustand nach einer 1958/59 abgelaufenen Meningitis tuberkulosa die folgenlos abgeheilt und beschwerdefrei sei. Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers sei hauptsächlich durch die auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt. Zusammenfassend hat er erklärt, der Kläger sei noch vollschichtig zu leichten und zeitweise zu mittelschweren Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen, im Freien oder in geschlossenen Räumen in der Lage. Das Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiges Bücken, Arbeiten im dauernden Stehen, wie an Maschinen oder am Fließband, sollten vermieden werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.08.2000 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens und der Qualifikation seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als einfach angelernter Arbeitnehmer sei der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die ihm gesundheitlich zumutbar seien, verweisbar und habe daher keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14.08.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung, aufgrund seines Antrages vom 28.12.1998 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts München auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß §§ 43 a.F., 44 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) bzw. (ab 01.01.2001) wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 hat.

Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vollinhaltlich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Rechtslage entschieden.

Das Sozialgericht hat zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers Sachverständigengutachten auf nervenärztlichem, orthopädischem und innerem Fachgebiet eingeholt, die alle beim Kläger feststellbaren Gesundheitsstörungen bei ihrer Beurteilung seines beruflichen Leistungsvermögens berücksichtigt haben. Danach ist der Kläger aus gesundheitlichen Gründen noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne wesentliche Einschränkungen der Arbeitsbedingungen in der Lage. Die vom Sozialgericht befragten ärztlichen Sachverständigen sind dem Senat durch ihre jahrelange Tätigkeit für die Sozialgerichtsbarkeit als besonders erfahren bekannt, so dass Zweifel an der Richtigkeit ihrer Beurteilung für den Senat nicht bestehen.

Der Kläger ist damit aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts gehindert, auf die er angesichts der Qualifikation seiner zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit zumutbar verwiesen werden kann und hat keinen Rentenanspruch.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Saved