L 5 RJ 51/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 Ar 556/97.A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 51/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. September 1999 wird abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zur Hälfte zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In diesem Rechtsstreit geht es um eine höhere Altersrente unter Anerkennung weiterer Versicherungszeiten.

Mit Bescheid vom 19.10.1996 gewährte die Beklagte dem am ... 1930 geborenen und in Bosnien-Herzegowina wohnhaften Kläger ab 01.11.1995 Regelaltersrente in Höhe von (damals) 68,78 DM. Dabei wurden folgende Pflichtbeitragszeiten anerkannt: 01.01.1966 bis 31.12.1966, 26.06.1969 bis 28.12.1969 und 19.01.1970 bis 14.10.1970.

Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben, mit dem er die Anerkennung weiterer Versicherungszeiten begehrt. Er habe vom Oktober 1963 bis 01.01.1966 bei der Firma Franz Hagn in Esting bei München gearbeitet. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.1997 zurück, weil eine Beitragsleistung in dieser Zeit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Insbesondere sei im maßgeblichen Zeitraum eine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse nicht belegt.

In seiner Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) hat der Kläger nunmehr angegeben, er habe von Oktober 1963 bis Januar 1964 bei der Firma H ... und von April 1964 bis Ende 1966 bei einer Firma S ... in Lingen/Ems gearbeitet.

Das SG hat mit Urteil vom 17.09.1997 die Klage abwiesen, wobei es sich gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Widerspruchsbescheid anschloss.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Anerkennung der Zeit vom 01.10.1963 bis 31.12.1965 weiter. Die Firma ... hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, der Kläger sei bei ihr vom 28.10.1963 bis 13.03.1964, vom 23.06.1969 bis 18.12. 1969 und vom 19.01. bis 14.10.1970 beschäftigt gewesen. Die Beiträge seien an die damalige AOK Fürstenfeldbruck abgeführt worden. Die AOK Bayern hat als Rechtsnachfolgerin der AOK Fürstenfeldbruck folgende Zeiten nach § 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Pflichtbeiträge) bestätigt: 23.06.1969 bis 28.12.1969, 19.01.1970 bis 14.10.1970 und 29.04.1971 bis 13.05.1971.

Die Firma S ... hat auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 15.06.1998 und 04.05.1999 mitgeteilt, dass bei ihr keine Unterlagen aus der Zeit von 1964 bis 1968 mehr vorlägen. Sie nannte aber drei Mitarbeiter, mit denen der Kläger in den Jahren 1964 bis 1968 auf den Baustellen Kläranlage Babenhausen und Kläranlage Herbertshofen gearbeitet haben sollte. Diese wurden vom Senat angeschrieben und haben mitgeteilt, sie hätten mit dem Kläger auf den oben genannten Baustellen zusammengearbeitet; einer gab an, der Kläger sei "immer mal für einen Monat verschwunden" gewesen. An genaue Zeiten könne er sich nicht erinnern. Daraufhin erfolgte eine Anfrage bei der für die Firma S ... zuständige AOK Niedersachsen, die jedoch keinen Erfolg hatte. Obwohl dies nicht zum engeren Streitgegenstand gehörte, wurde auch bei der Firma D ... Innenbau GmbH, Mülheim, sowie bei der AOK Mülheim/Ruhr angefragt, die eine Beitragszeit vom 17.05.1971 bis 09.11.1971 bestätigte.

Die Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 15.09.1999 die Altersrente des Klägers neu festgestellt, wobei die Zeiten vom 29.04. bis 13.05. und vom 17.05. bis 09.11.1971 zusätzlich zur Anrechnung kamen. Der Zahlbetrag erhöhte sich dadurch auf 99,40 DM. Der ursprüngliche Rentenbescheid vom 19.10.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.1997 wurde aufgehoben.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.09.1999 zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente unter zusätzlicher Anrechnung der Zeit von Oktober 1963 bis Dezember 1965 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage gegen den Bescheid vom 15.09.1999 abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages führt sie aus, weitere Zeiten könnten nicht anerkannt werden, weil nach wie vor eine Bestätigung durch die zuständige Beitragseinzugsstelle (Krankenkasse) fehle.

Der Senat hat die Akten des SG Landshut und der Beklagten zum Verfahren beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beklagte hat den ursprünglich streitigen Bescheid vom 19.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.1997 während des Berufungsverfahrens durch den Rentenbescheid vom 15.09.1999, mit dem die Regelaltersrente des Klägers unter Anrechnung weiterer Versicherungszeiten neu festgestellt wurde, ersetzt. Der Senat hatte nur noch über diesen Bescheid zu entscheiden, der gemäß § 153 Abs.1 i.V.m. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Insoweit entscheidet das LSG als Erstgericht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 153 Rdnr.2).

Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Beitragszeiten zwischen Oktober 1963 und Dezember 1965. In diesem Zeitraum hat der Kläger zunächst vom 28.10.1963 bis 13.04.1964 bei der Firma H ..., Olching/Esting gearbeitet. Dies wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 19.08.1998 bestätigt. Außerdem wurde in diesem Schreiben angegeben, es seien Beiträge zur AOK Fürstenfeldbruck abgeführt worden. Dies konnte indessen von der AOK Bayern, die die Karteiauszüge der damaligen AOK Fürstenfeldbruck vorgelegt hat, nicht bestätigt werden. Aus den Unterlagen geht vielmehr hervor, dass Beiträge erst ab dem 23.06.1969 von der Firma H ... für den Kläger entrichtet wurden. Eine Anerkennung dieser Zeit als Versicherungszeit kommt demnach nicht in Betracht, da eine Beschäftigung allein nicht ausreicht, sondern eine Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt sein müsste. Dies ist ausweislich der vorgenannten Unterlagen der AOK, die damals Beitragseinzugsstelle war, in der Zeit von Oktober 1963 bis zum 13.04.1964 nicht geschehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die späteren Beschäftigungszeiten bei der Firma H ... in den Unterlagen der AOK ordnungsgemäß verzeichnet sind. Für diese Zeiten wurden Beiträge entrichtet; sie sind bereits im Rentenbescheid berücksichtigt.

Anschließend hat der Kläger nach eigenen Angaben von April 1964 bis Ende 1965 bei der Firma S ... , Lingen/Ems gearbeitet. Anfragen des Senates bei dieser Arbeitgeberin hatten insofern keinen Erfolg, als wiederholt mitgeteilt wurde, Unterlagen aus dieser Zeit lägen nicht mehr vor. Es existiert jedoch eine Aufrechnungsbescheinigung der Gemeinde Esting vom 16.12.1996 betreffend die Versicherungskarte Nr.1 der LVA Hannover, in der für das Jahr 1966 2.953,85 DM beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt, gezahlt von der Firma S ..., Lingen/Ems, ausgewiesen sind. Nachdem die Versicherungskarte die Nr.1 hatte, spricht viel dafür, dass bei der gleichen Firma in der Zeit davor keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden. Dies wird bestätigt durch die Mitteilungen der AOK Hannover, der LVA Hannover, der IKK Niedersachsen und insbesondere auch der AOK Niedersachsen, wonach dort keine Versicherungsunterlagen bzw. Beitragsnachweise für die fragliche Zeit vorhanden sind.

Drei ehemalige Arbeitskollegen des Klägers haben zwar bestätigt, sie hätten 1964, 1965 oder 1966 (die Angaben schwanken) mit dem Kläger auf Baustellen der Kläranlagen Babenhausen und Herbertshofen gearbeitet. Zwei davon gaben an, es sei ihnen nicht bekannt, ob der Kläger ordnungsgemäß gemeldet gewesen sei. Der Dritte gab an, der Kläger sei ordnungsgemäß angemeldet gewesen, er könne sich aber nicht an die genauen Zeiten erinnern. Der Kläger habe nur sporadisch gearbeitet und sei dann immer mal für ca. einen Monat "verschwunden" gewesen.

Der Senat hat es nicht für notwendig gehalten, diese Arbeitskollegen als Zeugen zur vernehmen, da es nicht ausreicht, die Beschäftigung des Klägers als solche nachzuweisen. Erforderlich wäre vielmehr, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden. Das ist jedoch nach den negativen Auskünften der in Frage kommenden Rentenversicherungsträger bzw. Beitragseinzugsstellen nicht geschehen.

Soweit im Zuge des Berufungsverfahrens weitere Beitragszeiten nachgewiesen werden konnten (April bis November 1971), sind diese im Bescheid der Beklagten vom 15.09.1999 anerkannt worden. Darüber hinaus konnten weitere Beitragszeiten nicht nachgewiesen werden, so dass die Klage gegen den vorgenannten Bescheid abgewiesen werden musste.

Bei der Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass im Zuge des Berufungsverfahrens weitere Zeiten zur Anrechnung gelangt sind, so dass eine teilweise Kostenerstattung angemessen ist.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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