L 5 RJ 529/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 Ar 5886/88.Ju
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 529/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. Januar 1990 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der am ...1942 geborene Kläger war 96 Monate in der Zeit von August 1965 bis Februar 1975 als Eisenflechter bzw. Maurer in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. In Jugoslawien, jetzt Bosnien-Herzegowina, arbeitete der Kläger 12 Jahre, zuletzt vom 08.10.1976 bis 14.04.1986 als Taxi-Fahrer.

Auf seinen Rentenantrag 22.05.1985 stellte die Invalidenkommission in Sarajevo nach Untersuchung am 05.05.1986 fest, dass der Kläger weniger als zwei Stunden in seinem Beruf als Maurer sowie in jeder anderen Tätigkeit arbeiten könne. Denn er leide an den Folgen einer Tuberkulose, einer arteriellen Hypertonie, einer chronischen Bronchitis sowie einer Pseudo-Neurasthenie. Bei der Begutachtung in Regensburg vom 21. bis 23. September 1987 befand Dr. Sch ... jedoch, dass dem Kläger noch mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig möglich seien.

Mit Bescheid vom 14.01.1988/Widerspruchsbescheid vom 27.04.1988 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und um erneute Untersuchung gebeten.

Das SG hat seiner Rechtsauffassung folgend, dass es auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung ankomme, durch den Internisten Dr. B ... am 27.12.1988 ein Gutachten nach Aktenlage eingeholt, welcher zu der Feststellung gelangte, dass ein labiler Bluthochdruck und eine Überlastung von Herz- und Kreislauf ohne eigentliche Herzschwäche bestehe, die Nierentuberkulose bei guter Funktion abgeheilt sei, die chronische rezidivierende Bronchitis ohne stärkere Atemfunktionsbehinderung verlaufe und die wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei geringen Abnutzungserscheinungen keine stärkeren Funktionsbehinderungen bedingten. Damit könne der Kläger leichte bis teilweise mittelschwere Arbeiten bei wechselnder Körperhaltung ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne Witterungseinflüsse und Staubeinwirkung ganztags ausüben.

Durch Urteil vom 17. Januar 1990 hat das SG die Klage abgewiesen. Die festgestellten Gesundheitsstörungen hinderten den Kläger nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Selbst wenn er als angelernter Maurer qualifiziert gearbeitet hätte, könne er noch als Magaziner in einer größeren Baufirma tätig sein.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Senat hat Auskünfte bei der Bauunternehmung K.B ... (Südbaden) über eine Tätigkeit vom 16.08.1965 bis 10.05.1967 und bei Bau-Ing. W.K ... (Weinheim/Bergstraße) über diejenige vom 27.09.1968 (mit Unterbrechungen) bis 28.02.1975 eingeholt, wonach der Kläger ab Mai 1971 in angelernter Tätigkeit als Eisenflechter-Facharbeiter einer Gruppe von Eisenflechtern mit tariflicher Entlohnung vorgestanden habe.

Am 19.12.1990 hat das LSG ein Gutachten des Internisten Dr. M ... eingeholt. Der Kläger sei zu vollschichtiger Arbeit fähig, jedoch unter Ausschluss von Tätigkeiten, die einwandfreies Hören voraussetzten, bei denen ständige Nässe- und Kälteexposition gegeben sei und die mit Heben und Tragen von schweren Lasten und mit Besteigen von Leitern und Gerüsten verbunden seien.

Nach Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens zum 22.01.1999 hat der Kläger Durchschriften der Entgeltbescheinigungen für Tätigkeiten bei der Firma Schweißtechnik Düsseldorf und bei der Firma K ... vorgelegt. Danach war er nach der Berufsgruppenklassifizierung im Jahre 1973 als Ungelernter, in den Jahren 1974 und 1975 als Facharbeiter ohne entsprechende Ausbildung bezeichnet (Schlüsselziffern 17 bzw. 21). Schließlich hat der Kläger mitgeteilt, in Jugoslawien anfänglich ein Jahr als Lehrling und dann als gelernter Maurer beschäftigt gewesen zu sein.

Nach Übersendung eines Arztberichts vom 04.07.2000 des Internisten/Kardiologen Dr. B ... hat der Senat ein Gutachten nach Aktenlage des Internisten Dr. P ... vom 29.12.2000 eingeholt.

Der Sachverständige stellt fest, dass der Kläger an folgenden Gesundheitsstörungen leide: 1. Chronisch-obstruktive Lungenerkrankung ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion. 2. Ausgeheilte linksseitige Nierentuberkulose ohne Funktionseinschränkung. 3. Labile, medikamentös behandelte arterielle Hypertonie ohne Anhalt für hypertensive Herzkrankheit. 4. Ausgeprägtes Übergewicht und latenter Diabetes mellitus. 5. Diffuser toxisch-nutritiver Leberparenchymschaden. 6. Euthyreote Struma. 7. Unbedeutende oberflächliche Varikosis beidseits. 8. Leichtes Lendenwirbelsäulensyndrom ohne Anhalt für Nervenwurzelreizsymptomatik. 9. Hörminderung links. Damit sei von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten auszugehen. Eine wesentliche Verschlechterung gegenüber den Vorgutachten habe sich nicht feststellen lassen.

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 17. Januar 1990 sowie des Bescheides vom 14. Januar 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1988 zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen seines am 22.05.1985 gestellten Rentenantrags zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozial- gerichts Landshut vom 17. Januar 1990 zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144 bis 145 Sozialgerichtsgesetz vor der Fassung des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom 11.01.1993 - SGG) ist zulässig aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit.

Nach §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO), welche wegen des am 22.05.1985 gestellten Antrags trotz des zum 01.01.1992 die RVO ersetzenden SGB VI anzuwenden ist (§ 300 Abs. 2 SGB VI), sind bei hier unstrittig erfüllter Wartezeit und versicherungsfallnaher Belegungsdichte (sog. 3/5-Belegung, hier mit jugoslawischen Pflichtbeiträgen) Ansprüche nur gegeben, wenn Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit besteht. Berufsunfähig ist ein Versicherter nach § 1246 Abs. 2 RVO, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten hierbei zu beurteilen ist, all jene Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines Berufes und der besonderen Anforderung an seine Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Der Kläger ist jedoch nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen in zumutbarer Weise fähig, einer zumutbaren vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Alle Sachverständigen haben übereinstimmend ein solches zeitlich nicht eingeschränktes Leistungsvermögen vorgefunden. Danach ist der Kläger zwar nicht mehr imstande, seiner letzten Beschäftigung als Bauarbeiter nachzugehen, genießt aber dafür keinen qualifizierten Berufsschutz und kann zumutbar eine Anlerntätigkeit ausüben (siehe unten). Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.107, 169). Denn ein Versicherungsfall ist nicht eingetreten, solange der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch ohne wesentliche Einschränkungen weiter ausüben kann (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126). In der Regel ergibt sich der bisherige Beruf eines Versicherten aus dessen letzter versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch dann maßgebend ist, wenn sie nur kurzfristig ausgeübt worden, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.130, 164). Dies ist beim Kläger, soweit es die maßgebliche Beschäftigung in Deutschland betrifft (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 102), die Beschäftigung als Arbeiter in der Baubranche. Vom 16.08.1965 bis 10.05.1967 war der Kläger bei der Fa. B ..., vom 20.08. bis 25.09.1968 bei der Bauunternehmung S ..., vom 27.09.1968 bis 11.05.1971(mit saisonalen Unterbrechungen) bei der Fa. Bau- stahlarmierungen K ..., vom 13.03.1972 bis 12.03.1973 bei der Firma Schweißtechnik und vom 15.02.1973 bis 28.02.1975 nochmals der Firma K ... tätig. Während die Tätigkeit bei der Firma S ... nur sehr kurzfristig und ohne nähere Erkenntnisse über ihre berufliche Wertigkeit war, diejenige bei der Fa. Schweißtechnik ausdrücklich in der Arbeitgeberauskunft als eine Helfertätigkeit bezeichnet wurde, beschreibt der am 10.09.1991 verstorbene Bauingenieur W.K ... Die Tätigkeit des Kläger in der Auskunft vom 09.07.1990 als diejenige eines Vorarbeiter ab Mai 1970, teilt aber gleichzeitig mit, dass es sich um angelernte Tätigkeit bei einem Einsatz als Eisenflechter-Facharbeiter handele. Die Entlohnung erfolgte als "Facharbeiter mit Leistungszulage". Der Tätigkeitsbeschreibung nach verlegte der Kläger Betonstahlbewehrungen an Großbaustellen nach Angaben des bzw. nach Vorabnahme durch den Polier.

Bei diesem Sachverhalt ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13) sind dies nur gelernte Facharbeiter, die einen anerkannten Ausbildungsberuf iSd § 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und ausgeübt haben, Versicherte, die ohne Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf arbeiten und sich durch die praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die sie befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten, Versicherte, die in Tätigkeitsbereichen ohne anerkannten Ausbildungsgang oder mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren gearbeitet haben, wenn diese Tätigkeiten den anerkannten Ausbildungsberufen tarifvertraglich gleichgestellt sind und Versicherte, die eine Berufstätigkeit ausgeübt haben, für die kein Ausbildungsgang iSd BBiG besteht und die auch als solche in einem Tarifvertrag nicht einer Lohngruppe zugeordnet ist, wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und/oder die sonstigen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeiten den Anforderungen an einen Facharbeiter gleichzugachten sind.

Der Kläger hat selbst angegeben, nach nur einjähriger Lehrlingszeit in Jugoslawien als Maurer gearbeitet zu haben. Mit 23 Jahren ist er bei der Fa. B ... im damaligen Tarifgefüge der Bauwirtschaft eine Stufe über dem Hochbauhelfer ein Jahr lang unter der Bezeichnung "Maurer-Facharbeiter" (Berufsgruppe III b LTV Südbaden) beschäftigt gewesen. Mit diesem beruflichen Werdegang hat der Kläger nicht einen anerkannten Ausbildungsberuf iSd § 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt, wie beispielsweise den 1974 geregelten Beruf des Beton- und Stahlbetonbauers (zweite Stufe der Ausbildung im Bauwesen, vgl. VO vom 08.05. 1974) oder Hochbaufacharbeiters- 1. Stufe des vorgenannten Berufs. Dagegen sprechen auch die Bezeichnungen nach dem Schlüsselverzeichnis zu den Versicherungsnachweisen (442/21 laut AOK ab 15.02.1973, entsprechend der Meldung durch die Fa. K ...).

Es sind beim Kläger aber auch keine Kenntnisse nachgewiesen, die ihn befähigt haben, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten. Die Beschreibung durch den Bauingenieur W. Koerner zeichnet nur den Teilbereich des Biegens und Flechtens von Baustahl auf; und selbst dies nur unter Anleitung durch einen Polier. Das Berufsbild eines Betonbauers ist demgegenüber wesentlich vielfältiger (Schalungsbau, Zementherstellung, Verdichten, Ausschalen und Kenntnis der Sicherheitsvorschriften). Allein durch die Eingruppierung durch den Arbeitgeber (hier III b Bauhauptgewerbe Nordbaden/Württemberg ab 01.05.1973, Berufsgruppe 310 bzw. 404) können derartige Erfordernisse nicht ersetzt werden. Bauingenieur W. K ... teilte auch mit, dass Leistungszulagen (qualitätsfremde Elemente) bezahlt worden sind und der Kläger als "Eisenflechter - Vorarbeiter" gearbeitet habe. Nach den früheren Bautarifen steht die Klassifikation III b für den Ecklohn, der auch im Aufstieg durch Angelernte erworben werden kann. Die Berufsbezeichnung "Eisenflechter" betrifft sog. Fachwerker (§ 1 Bundesrahmentarifvertrag - BRTV - vom 01.05.1971, persönlicher Anwendungsbereich), die hierarchisch eine Stufe unter den Facharbeitern standen. Dementsprechend führt der BRTV vom 05.06.1978 für das Baugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland (samt Anhang/Berufsgruppen) unter der Berufsgruppe V 2.3 als Tätigkeiten auf: "Eisenflechter". Wie die Beklagte zurecht anmerkt, handelt es sich hierbei laut Tarifvertrag (IV 4/V 2) um angelernte Spezialarbeiten, die nicht den Tätigkeiten eines Facharbeiters i.S. der Rechtsprechung des BSG gleichgestellt sind (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn.140 und 169). Hierunter sind nach dem vorgenannten Tarifvertrag erst die gehobenen Baufacharbeiter der Berufsgruppen IV 1 und 2 zu rechnen.

Somit ist dem Kläger der Status eines Angelernten im oberen Bereich zuzubilligen. Nach der Rechtsprechung des BSG hat er einen beruflichen Abstieg in die nächstniedrigere (Unter)-Gruppe der Angelernten in Kauf zu nehmen. Die Verweisbarkeit ist insoweit eingeschränkt, als Verweisungstätigkeiten in der Gruppe der Angelernten zu bezeichnen sind (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr.140). Dem ist mit den Feststellungen beider Sachverständigen gemäß den gestellten Beweisfragen entsprochen, dass der Kläger eine Tätigkeit als einfacher Pförtner ausüben kann. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist die Tätigkeit eines einfachen Pförtners auch einem qualifizierten angelernten Arbeitnehmer sozial zumutbar. Der Kläger kann diese Tätigkeit von seinem Leistungsvermögen her verrichten, da er einerseits noch vollschichtig einsatzfähig ist und lediglich wegen der Behinderung im Herzkreislaufsystem und am Venenapparat leichte Tätigkeiten im gelegentlichen Haltungswechsel verrichten soll. Gerade die Pförtnertätigkeit bietet aber derartige Arbeitsgelegenheiten. Diese Betrachtungsweise ist dem Kläger spätestens ab Übersendung des Gutachtens von Dr. M ... im Jahre 1991 bekannt.

Nach § 1247 Abs. 2 RVO liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (bzw. ab 01.04.1999 DM 630,-) übersteigt. Auch nach dem 01.01.1992 (§ 44 SGB VI) ist insoweit sachlich keine Änderung eingetreten. Unstreitig kann der Kläger noch mehr als zwei Stunden täglich arbeiten und damit in gewisser Regelmäßigkeit Arbeitsentgelt erzielen. Der Kläger ist auf Grund seiner Erkrankungen nicht vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat durch das 2. SGB VI-Änderungsgesetz in § 44 Abs.2 S.2 SGB VI ausdrücklich klargestellt, dass erwerbsunfähig nicht ist wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, ohne dass dabei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt werden darf. Für Zeiten der Arbeitslosigkeit hat nämlich die Bundesanstalt für Arbeit durch das zuständige Arbeitsamt einzustehen. Ob der Kläger tatsächlich in einen solchen Arbeitsplatz vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen und das Risiko der Vermittlung nicht von der gesetzlichen Renten-, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr.19).

Nachdem bereits die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente - wegen vollschichtigen Leistungsvermögens als Pförtner - nicht vorliegen, kommt erst recht nicht die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Betracht, denn die Gewährung dieser Rente ist an wesentlich umfassendere Voraussetzungen geknüpft. Erst recht nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht (§ 43 Abs.1 Satz 2 - Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 ), nach welchem Versicherten erst bei einem unter sechs Stunden täglich gesunkenen Leistungsvermögen eine Teil- bzw. Arbeitsmarktrente zusteht.

Nach allem war das Rechtsmittel daher unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved