L 5 RJ 595/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 61/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 595/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 1998 aufgehoben.
II. Die Klage gegen die Bescheide vom 31. August 1995 und 25. September 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1996 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In diesem Rechtsstreit geht es um die Höhe des Übergangsgeldes während einer berufsfördernden Maßnahme.

Der am ...1970 geborene Kläger hat den Beruf eines Drehers erlernt und ausgeübt. Am 10.03.1993 hat er beim Arbeitsamt einen Antrag auf berufliche Rehabilitations-Maßnahmen gestellt, der zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergegeben wurde. Diese führte auf Antrag vom 28.06.1993 zunächst vom 28.02.1994 bis 20.03.1994 eine stationäre Heilmaßnahme in Bad Gögging durch. Während dieser Zeit und während der anschließenden Arbeitslosigkeit bis zum 15.05.1994 erhielt der Kläger Übergangsgeld in Höhe von 60,20 DM pro Tag, was 75 % des letzten Nettoentgeltes entsprach, das er im Januar 1994 bei einer Firma ... Armaturen und Anlagen GmbH in ... als Dreher verdient hatte (Bescheide vom 26.07.1994 und 11.09.1994).

Am 16.05.1994 nahm der Kläger eine neue Arbeit auf, wiederum als Dreher bei der Firma S ..., Mindelheim, die bis zum 04.08.1995 ausgeübt wurde. Während dieser Zeit fand vom 08.01.1995 bis 19.01.1995 eine Berufsfindungsmaßnahme im Berufsbildungswerk ... mit Übergangsgeldbezug statt.

Mit Bescheid vom 18.07.1995 wurde dem Kläger eine zweijährige Berufsförderungsmaßnahme, eine Umschulung zum Industriekaufmann bei der Firma P ... in Memmingen genehmigt, die am 01.09.1995 begann. Für die Dauer dieser Maßnahme wurde dem Kläger zunächst mit mit Bescheid vom 31.08.1995 ein Übergangsgeld in Höhe von 47,40 DM täglich bewilligt. Dagegen hat er mit Schreiben vom 13.09.1995 Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 25.09.1995 erhielt der Kläger für die Zeit nach Beendigung der Arbeit bei der Firma S ... (05.08.1995) bis zum Beginn der Berufsförderungsmaßnahme (31.08.1995) Übergangsgeld in Höhe von 62,03 DM pro Tag. Außerdem wurde mit diesem Bescheid das Übergangsgeld für die Dauer der Berufsförderungsmaßnahme neu festgesetzt in Höhe von 57,90 DM. Bei der Berechnung dieses Übergangsgeldes ging die Beklagte auf den Lohnabrechnungszeitraum Januar 1994 zurück, wo der Kläger bei der Firma D ... netto 1.685,54 DM in 113,25 Stunden verdient hatte, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,75 Stunden, also auf denselben Lohnabrechnungszeitraum, der schon dem Übergangsgeld für die mezidinische Rehabilitationsmaßnahme vom 28.02. bis 20.03.1994 in Bad Gögging zur Grunde gelegen hatte.

Mit Schreiben vom 27.11.1995 hat der Kläger seinen Widerspruch vom 13.09.1995 begründet. Bei der Beratung vor der Berufsförderungsmaßnahme sei ihm gesagt worden, das Übergangsgeld betrage 70 % seines letzten Nettoeinkommens zuzüglich Nebeneinkünften. Im letzten Monat bei der Firma S ... (Juli 1995) habe er 4.570,00 DM netto verdient und außerdem 580,00 DM an beitragsfreien Nebeneinkünften erzielt. Die Beklagte stellte zunächst mit Schreiben vom 17.01.1996 die Berechnung des Übergangsgeldes im Einzelnen dar und wies darauf hin, dass nichtversicherte Nebeneinkünfte (580,00 DM) grundsätzlich nicht berücksichtigt werden könnten. Nach längeren internen Überlegungen, wobei auch eine Stellungnahme der Arbeitsgruppe "Durchführung der Rehabilitation" des VDR vom 15.10.1996 eingeholt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1996 zurück. Das Übergangsgeld sei entsprechend der einheitlichen Rechtsauslegung der Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlagen und des Bemessungszeitraumes für das Übergangsgeld für die durchgeführte medizinische Rehabilitations-Maßnahme berechnet worden. § 25 Abs.3 Nr.4 Sozialgesetzbuch sechstes Buch (SGB VI) gehe von der Einheitlichkeit des Reha-Verfahrens aus. Diese Vorschrift sei anzuwenden, wenn nacheinander Leistungen zur Rehabilition gewährt würden. Für die Einheitlichkeit des Reha-Vorganges spreche auch § 4 Abs.3 Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG) sowie § 5 Abs.3 RehaAnglG. Nach § 25 Abs.3 Nr.4 SGB VI sei das Übergangsgeld "weiter" zu erbringen. In Verbindung mit § 17 RehaAnglG ergebe sich daher, dass das Übergangsgeld der vorangegangenen Leistung zur Rehabilitation zuzuordnen sei. Diese Rechtsauslegung werde durch das Urteil des BSG vom 26.07.1994 (11 RAr 45/98) gestützt, das zwar auf dem Gebiet der Arbeitsförderung ergangen sei, aber gleichwohl zeige, dass das BSG von einem einheitlichen Reha-Geschehen ausgehe.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im Widerspruchsverfahren. Bei einem Beratungsgespräch am 06.03.1995 mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten, sei ihm zugesagt worden, dass das Übergangsgeld von seinem letzten abgerechneten Bruttoarbeitsentgelt aus dem derzeitigen Arbeitsverhältnis (Firma S ...) berechnet werde und etwa 70 % des Nettoverdienstes betragen werde, wobei Schichtzulagen, Überstunden und Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung miteinzubeziehen seien. Das könne auch "Herr D ... vom Arbeitsamt" bestätigen, der an dem Gespräch teilgenommen habe. Er - der Kläger - habe im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben die bewilligte Umschulungsmaßnahme angetreten. Andernfalls hätte er sich eine Meisterstelle gesucht und die Aufwendungen für den Meisterlehrgang von der Beklagten bezahlen lassen. Bei der 44.Arbeitstagung der Dezernenten der Reha-Abteilungen der südwestdeutschen Landesversicherungsanstalten, der BfA und der LVA Thüringen vom 09./10.11.1995 sei festgestellt worden, dass die zuständigen Dezernenten sich in Anlehnung an die Praxis der Bundesanstalt für Arbeit für das sog. Günstigkeitsprinzip entschieden hätten. Danach hätte das Übergangsgeld aufgrund des im Monat Juli 1995 erzielten Gehaltes des Klägers errechnet werden müssen.

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, die Arbeitsgruppe "Durchführung der Rehabilitation" habe verbindlich beschlossen, dass eine eventuelle Zwischenbeschäftigung bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes für eine nachfolgende berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation wegen des Grundsatzes des einheitlichen Rehabilitationsverfahrens außer Acht bleiben müsse. Dieser Beschluss habe Bindungswirkung im Sinne der Verbandssatzung und sei folglich von allen Rentenversicherungsträgern anzuwenden.

Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 12.08.1998 verurteilt, dem Kläger Übergangsgeld ab 05.08.1998 nach einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 7.170,05 DM (Bruttoarbeitsentgelt im Juli 1995 bei der Firma ...) nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. In den Urteilsgründen wurde zunächst festgestellt, dass das Bundessozialgericht (Urteil vom 23.03.1995 - 11 RAr 95/94) bisher nicht entschieden habe, wie sich eine längerdauernde Zwischenbeschäftigung auf die Berechnung von Übergangsgeld auswirke. Das Übergangsgeld knüpfe - von einigen Ausnahmefällen abgesehen - an die wirtschaftliche Situation vor Beginn der Maßnahme an. Dabei sei in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Dauer der Zwischenbeschäftigung ein Jahr übersteige, das Arbeitsentgelt aus der Zwischenbeschäftigung der Berechnung des Übergangsgeldes für die nachfolgenden weiteren Rehabilitationsmaßnahmen zu Grunde zu legen. Die Kammer verkenne nicht, dass dies auch zu ungünstigen Ergebnissen für Versicherte führen könne, deren Arbeitsentgelt aus der Zwischenbeschäftigung niedriger sei als das Arbeitsentgelt, dass für die Berechnung des Übergangsgeldes für die vorangegangenen Rehabiliationsmaßnahmen herangezogen worden sei.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das SG lasse den § 23 SGB VI außer Betracht, der als lex spezialis den Berechnungsvorschriften der §§ 22 Abs.1, Abs.2 und 21 SGB VI vorgehe, wenn das Ende des Bemessungszeitraumes nicht länger als 3 Jahre zurückliege. Das vom SG genannte Kriterium, eine Zwischenbeschäftigung sei dann für das Übergangsgeld relevant, wenn sie ein Jahr übersteige, sei willkürlich. Der Kläger habe im Anschluss an die medizinische Reha-Maßnahme Übergangsgeld nach § 25 Abs.3 Nr.2 a.F. SGB VI (Schonzeit) und danach nach § 25 Abs.4 b SGB VI erhalten. Das sei ein Übergangsgeld im Sinne von § 23 SGB VI gewesen. Der Anspruch auf "Zwischenübergangsgeld" sei nur deshalb weggefallen, weil der Kläger am 16.05.1994 eine Beschäftigung aufgenommen habe. Ohne diese hätte ihm bis zum Beginn der Berufsförderungsmaßnahme nahtlos Zwischenübergangsgeld zugestanden. Sinn des Zwischenübergangsgeldes sei es, die wirtschaftliche Versorgung in Abhängigkeit und Kontinuität zur letzten Tätigkeit vor Beginn der Reha-Maßnahme zu sichern. Dabei sei der Reha-Vorgang in seinen medizinischen und beruflichen Teilen als Einheit zu sehen (vgl. § 5 Abs.3 und 5 RehaAnglG). Im vorliegenden Fall ergebe sich die Einheitlichkeit auch daraus, dass der Kläger das Reha-Verfahren ursprünglich durch einen Berufsförderungsantrag in Gang gesetzt habe. Bei der Prüfung dieses Antrages habe sich die Notwendigkeit der medizinischen Reha-Maßnahme ergeben im zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der Berufsförderungsmaßnahme. Die nahtlose Verknüpfung von medizinischer und beruflicher Rehabilitation sei nur daran gescheitert, dass der Kläger eine betriebliche Umschulung bei der Firma P ... vorgezogen habe, die erst am 01.09.1995 möglich gewesen sei. Die Anwendung des § 23 SGB VI in Fällen wie diesem verhindere Zufälligkeiten, die auch das SG eingeräumt habe. Außerdem vermeide sie, dass der Versicherte den Übergangsgeldanspruch bewusst beeinflussen könne. Das sei im vorliegenden Fall nicht von der Hand zu weisen, denn der Kläger habe im letzten Entgeltabrechnungszeitraum (Juli 1995) 7.170,05 DM bei 42,85 Mehrarbeitsstunden erzielt, obwohl er einen nicht behinderungsgerechten Arbeitsplatz hatte. Gegenüber dem Januar 1994 habe sich das Bruttoentgelt fast verdreifacht. Um derartige zufällig oder bewusst herbeigeführte Ereignisse zu vermeiden, sei die Weitergeltung der Berechnungsgrundlage gemäß § 22 SGB VI flankiert durch die Vergleichsberechnung des § 22 Abs.2 SGB VI das richtige Korrektiv. Dem habe der VDR ausgehend vom Urteil des BSG vom 26.07.1994 Rechnung getragen und beschlossen, Zwischenbeschäftigungen bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld für eine nachfolgende berufsfördernde Maßnahme außer Betracht zu lassen. In diesem Zusammenhang sei auf die Einheitlichkeit des Reha-Verfahrens hinzuweisen, das insbesondere in §§ 4 Abs.3 RehaAnglG, 25 Abs.3 Nr.4 SGB VI und 17 RehaAnglG seinen Ausdruck finde.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12.08.1998 aufzuheben und die Klage gegen die Bescheide vom 31.08.1995 und 25.09.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1996 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

§ 23 SGB VI sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da ein Übergangsgeldanspruch im Anschluss an die medizinische Rehabilitationsmaßnahme fehle. Er habe 14 Monate lang kein Übergangsgeld erhalten. Durch die "Zwischenbeschäftigung" sei eine neue wirtschaftliche Lage entstanden. Das Urteil des SG sei nicht willkürlich. Von einem einheitlichen Reha-Vorgang könne bei einer so langen Unterbrechung nicht mehr gesprochen werden. Bei dem von der Beklagten zitierten Urteil des BSG habe es sich nur um eine kurze Zwischenbeschäftigung gehandelt. Der Beschluss des VDR entfalte keine Bindungswirkung bei der Auslegung des Gesetzes.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG Augsburg zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die vom SG vertretene Auffassung, das Übergangsgeld für die Dauer der Berufsförderungsmaßnahme bei der Firma P ... ab 01.09.1995 (und die vorangegangene Zeit der Arbeitslosigkeit vom 05. bis 31.08.1995) sei auf der Grundlage des im Juli 1995 erzielten Entgeltes zu berechnen, ist rechtlich nicht haltbar.

Nach § 20 Abs.1 Satz 1 SGB VI hatte der Kläger im o.g. Zeitraum Anspruch auf Übergangsgeld. Dieses beträgt nach § 24 Abs.1 Nr.2 SGB VI in der damals geltenden Fassung 70 v.H. der maßgebenden Berechnungsgrundlage. Diese wird nach § 22 Abs.1 i.V.m. § 21 Abs.1 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 47 Abs.1 und 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -SGB V- aus dem im letzten vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahmen abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelt berechnet. Damit ist klar, dass das vom Kläger aus geringfügiger Beschäftigung verdiente Entgelt von 580,00 DM für die Berechnung des Übergangsgeldes nicht berücksichtigt werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn ansonsten der Juli 1995 heranzuziehen wäre.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob bei der Ermittlung der maßgebenden Berechnungsgrundlage hier auf den letzten Abrechnungszeitraum vor Beginn der eigentlichen Berufsförderungsmaßnahme (Juli 1995) oder auf den letzten Lohnabrechnungszeitraum vor Beginn der medizinischen Reha-Maßnahme (Januar 1994) zurückzugreifen ist. Diese Frage lässt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht beantworten. In § 47 SGB V, auf den der hier für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebliche § 22 Abs.1 SGB VI auf dem Umweg über § 21 Abs.1 verweist, heißt es lediglich, für die Berechnung des Regelentgeltes sei das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit - hier der Rehabilitationsmaßnahme - abgerechneten Entgeltsabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt heranzuziehen. Es stellt sich demnach die Frage, was hier unter dem Beginn der Reha-Maßnahme zu verstehen ist. Nach der Auffassung des Senates ist dabei von einem einheitlichen Rehabilitationsvorgang auszugehen, der mit der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme am 28.02.1994 begonnen hat. Der Kläger hat am 10.03.1993 Rehabilitationsmaßnahmen, und zwar primär Maßnahmen der beruflichen Rehablititation, beim Arbeitsamt beantragt wegen seines Rückenleidens. Zuständigkeitshalber wurde dieser Antrag an die Beklagte weitergegeben. Die Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger in der Tat wegen dieses Leidens seinen erlernten Dreherberuf nicht mehr (zumindest auf Dauer) ausüben könne. Sie sah damit die Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen gemäß § 9 Abs.1 SGB VI für gegeben an. Danach erbringt die Rentenversicherung medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, um 1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen ... Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit des Versicherten oder sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Rentenversicherungsträger bei einer gesundheitsbedingten Gefährdung oder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit für die Rehabilitation umfassend zuständig ist, also sowohl für die berufliche als auch für die medizinische. Im vorliegenden Fall war aufgrund des beim Kläger vorliegenden Rückenleidens sowohl eine medizinische als auch eine berufliche Maßnahme erforderlich. Hierin ist bei natürlicher Betrachtungsweise ein einheitlicher Rehabilitationsvorgang zu sehen, der aus mehreren Rehabilitationsschritten besteht. Begonnen hat die Rehabilitierung im Fall des Klägers mit dem Heilverfahren in Bad Gögging Ende Februar 1994. Abgeschlossen war sie mit dem Ende der Berufsförderungsmaßnahme bei der Firma P ... Diese einheitliche Betrachtungsweise findet im Gesetz an verschiedenen Stellen Ausdruck, so außer in dem bereits genannten § 9 SGB VI insbesondere auch in §§ 5, 16, 17 RehaAnglG, §§ 23, 25 SGB VI. Liegt aber insgesamt ein einheitlicher Reha-Vorgang vor, dann muss das Übergangsgeld, wie die Beklagte zu Recht vorträgt, auf der Grundlage des letzten vor Beginn der Gesamtmaßnahme abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum festgelegt werden, hier also Januar 1994.

Auch aus einer weiteren Erwägung heraus darf das Übergangsgeld entgegen der Meinung des Erstgerichts nicht auf der Grundlage des während der "Zwischenbeschäftigung" bei der Firma S ... erzielten Entgeltes berechnet werden. Nach § 25 Abs.3 Nr.4 SGB VI hätte der Kläger nach dem Abschluss der medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen bis zum Beginn der Berufsförderung bei der Firma P ... im August 1995 durchgehend Übergangsgeld auf der Basis des Entgeltes vom Januar 1994 beziehen können. Dieser Anspruch hat dem Grunde nach durchgehend bestanden. Es ist nur infolge der Anrechnung des vom Kläger erzielten Arbeitseinkommens gemäß § 27 Abs.1 Nr.1 SGB VI kein Zahlbetrag verblieben. Erst nach Wegfall dieses Arbeitseinkommens gelangte das Übergangsgeld wieder zur Auszahlung, und zwar in der bisherigen Höhe, nur angepasst entsprechend § 26 SGB VI.

Dass eine derartige Betrachtungweise der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegt, ist auch aus § 23 SGB VI zu entnehmen. Auch wenn diese Bestimmung nicht der Besitzstandwahrung sondern in erster Linie der Verwaltungsvereinfachung dient (Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung Band 2 § 23 SGB VI Randnr.26) geht daraus doch hervor, dass ein einmal berechnetes Übergangsgeld grundsätzlich auch bei späteren Rehabilitationsschritten Anwendung finden soll. Dadurch soll die Kontinuität der Lohnersatzleistung gewahrt bleiben (Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht Band 2, § 23 SGB VI Randnr.2). Der in § 23 SGB VI verwendete unbestimmte Rechtsbegriff "im Anschluss an diese Leistung" erfordert nicht einen nahtlosen Übergang der einen Reha-Leistung in die andere. Vielmehr ist der Anschluss auch dann gewahrt, wenn zwischen den verschiedenen Sozialleistungen (mindestens) ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum liegt (Kasseler Kommentar a.a.O. Randnr.5 unter Hinweis auf BSG vom 18.02.1981, Az.: 1 RJ 74/79 = SozR 2200 § 1241 b Nr.4).

Das Bundessozialgericht hat sich schon wiederholt mit der Frage einer sog. "Zwischenbeschäftigung" befasst. So hat der 11. Senat in seinem Urteil vom 23.03.1995 (11 RAr 91/94 = BSGE 76, 77 bis 83), in dem es allerdings um Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz ging, festgestellt, es sei sachgemäß, der Bemessung für das Unterhaltsgeld Arbeitsentgelte aus sog. Zwischenbeschäftigungen nicht zu Grunde zu legen. Zwar wirkten sich damit höhere Entgelte aus derartigen Zwischenbeschäftigungen im Verhältnis zu dem der Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches zu Grunde gelegenen Entgelt nicht zu Gunsten des Versicherten aus. Dafür werde aber auch andererseits eine Benachteiligung aus zufällig niedrigeren Entgelten dieser Art vermieden. Ebenso stellt der 11.Senat mit Urteil vom 26.07.1994 (11 RAr 45/93 = BSGE 75, 30 bis 37) ausdrücklich fest, dass für die Höhe des Übergangsgeldes das vor einer Arbeitserprobung und Berufsfindung erzielte Regelentgelt auch für das Übergangsgeld bei der endgültigen Maßnahme zur Grunde zu legen sei, und zwar auch dann, wenn der Versicherte während einer Zwischenbeschäftigung ein höheres Entgelt erzielt habe. Auch wenn es in den zuletzt genannten Entscheidungen, ebenso wie in der des 1.Senates vom 18.02.1981 (s.o.), anders als im hier vorliegenden Fall, jeweils um kurze Zwischenbeschäftigungszeiten ging, so ist doch der darin enthaltene Gedanke der Kontinuität des Übergangsgeldes im vorliegenden Fall zu beachten. Dafür spricht insbesondere, dass bei Berücksichtigung von Zwischenbeschäftigungen eine gewisse Zufälligkeit nicht auszuschließen wäre und wohl auch eine Manipulationsmöglichkeit. Regelmäßig ist anzunehmen, dass das bei einer Zwischenbeschäftigung erzielte Entgelt schon wegen der die Notwendigkeit der Rehabilitation auslösenden Behinderung niedriger sein wird als das zuvor bezogene Entgelt. Es entspricht der Intention des Gesetzgebers, den vor Beginn der Maßnahme erreichten finanziellen und sozialen Status zu bewahren, wenn für die Berechnung des Übergangsgeldes das vor der Maßnahme erzielte und nicht das regelmäßig niedrigere während einer Zwischenbeschäftigung erzielte Entgelt herangezogen wird. Dass dies im Einzelfall - wie beim Kläger - auch anders sein kann, rechtfertigt nicht eine andere Vorgehensweise. Insbesondere sind die Versicherungsträger nicht kraft Gesetzes verpflichtet, eine Vergleichsberechnung vorzunehmen und die für den jeweiligen Versicherten günstigere Berechnungsmethode zu wählen.

Das Erstgericht hat seine Auffassung, dass eine Zwischenbeschäftigung für die Festlegung des Übergangsgeldes dann zu berücksichtigen sei, wenn sie mehr als ein Jahr andauert, rechtlich nicht begründet. Im Gesetz findet sie keinen Rückhalt. Vielmehr darf nach der gesetzlichen Regelung (§ 22 Abs.2 SGB VI) der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistung nicht länger als 3 Jahre zurückliegen. Erst danach sind besondere Berechnungsvorschriften vorgesehen. Damit wird der Gefahr, dass durch einen weit zurückliegenden Bemessungszeitraum das Übergangsgeld nicht mehr der aktuellen Lohnentwicklung entspricht, vorgebeugt. Im Übrigen findet gemäß § 26 SGB VI eine regelmäßige Anpassung des Übergangsgeldes statt. Ein Zurückgreifen auf ein eventuell höheres während einer Zwischenbeschäftigung erzieltes Einkommen ist demnach zur Wahrung des sozialen Status nicht erforderlich.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf einen Herstellungsanspruch berufen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er vor Beginn der Berufsförderungsmaßnahme bezüglich der Berechnung des Übergangsgeldes von einem Bediensteten der Beklagten oder des Arbeitsamtes in unzutreffender Weise informiert wurde, lässt sich daraus kein Anspruch auf ein höheres Übergangsgeld ableiten, als es von Gesetz wegen zusteht. Der Herstellungsanspruch soll Nachteile vermeiden, die dadurch entstehen, dass infolge falscher oder unvollständiger Beratung rechtlich mögliche Vergünstigungen nicht in Anspruch genommen werden oder Ansprüche nicht realisiert werden, die dem Versicherten eigentlich zustehen würden. Der Herstellungsanspruch dient mithin der Abwendung von Rechtsnachteilen. Ein Anspruch auf eine nicht zustehende Leistund lässt sich daraus nicht ableiten.

Nach allem war das Urteil des SG Augsburg auf die Berufung der Beklagten hin aufzuheben und die auf höheres Übergangsgeld gerichtete Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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