L 10 AL 149/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 344/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 149/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.03.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung der Beklagten vom 02.08.2002 zum 07.08.2002 an die Klägerin.

Die am 1954 geborene Klägerin bezieht seit September 1997 nahezu durchgehend Leistungen von der Beklagten, zuletzt Anschlussarbeitslosenhilfe aufgrund des Weiterbewilligungsbescheides vom 12.10.2001 ab 06.09.2001 und aufgrund des Bescheides vom 05.07.2002 bis 24.04.2003.

Nachdem die Klägerin die Meldetermine vom 24.04.2002 und 07.05.2002 versäumt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid 11.07.2002 eine Säumniszeit ab 25.04.2002 bis zur nächsten persönlichen Meldung fest.

Am 31.07.2002 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und stellte Antrag auf Arbeitslosenhilfe (Alhi). Mit Schreiben vom 02.08.2002 wurde die Klägerin aufgefordert, sich am 07.08.2002 bei der Beklagten zu melden, wobei ausdrücklich auf die nicht wahrgenommenen Meldetermine vom 24.04.2002 und 07.05.2002 sowie auf die Folgen der Nichtwahrnehmung des Termines hingewiesen wurde. Die Klägerin, die diese Meldeaufforderung am 06.08.2002 erhalten hatte, teilte am 06.08.2002 mit, sie sei verfügbar. Bei einem Telefonat, ebenfalls vom 06.08.2002, wurde die Klägerin auf die Notwendigkeit einer Vorsprache nochmals hingewiesen. Die Klägerin erschien zum Meldetermin nicht.

Mit von der Beklagten als Widerspruch gegen die Meldeaufforderung ausgelegtem Schreiben vom 11.08.2002 führte die Klägerin aus, die Einladung müsse mit angemessener Fristsetzung erfolgen. Im Übrigen hätte man ihr am 31.07.2002 mitgeteilt, dass sie in 4 Wochen wieder vorgeladen werde, und Neues hätte ein Gespräch am 07.08.2002 auch nicht erbracht.

Den Antrag auf Alhi vom 31.07.2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.09.2002 und Widerspruchsbescheid vom 24.09.2002 ab. Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben (S 8 AL 345/02).

Der Widerspruch bzgl der Meldeaufforderung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2002 zurückgewiesen. Die Meldeaufforderung sei zur Prüfung der Verfügbarkeit erfolgt. Die Klägerin müsse, da sie Anspruch auf Leistungen erhebe, verfügbar sein und sei daher verpflichtet, auch kurzfristige Termine wahrzunehmen.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 20.09.2002 zurückzunehmen. Die Klägerin hat über ihr bisheriges Vorbringen hinaus vorgetragen, die Einladung zum 07.08.2002 sei unzumutbar gewesen, die Voraussetzungen des § 309 Abs 1 Satz 2 Nrn 1 - 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) lägen nicht vor, die Einladung sei überflüssig gewesen. Frühere Meldepflichtverletzungen hätten nicht vorgelegen.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.03.2002 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, selbst wenn davon ausgegangen werde, die Meldeaufforderung stelle einen Verwaltungsakt dar. Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung werde nämlich im bereits rechtshängigen Streit über die Ablehnung des Antrages auf Arbeitslosenhilfe vom 31.07.2002 inzident überprüft. Auch ein besonderes Feststellungsinteresse iS des § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liege nicht vor.

Mit der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat die Klägerin hinsichtlich des Streitgegenstandes den Geschehensablauf aus ihrer Sicht nochmals dargestellt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß festzustellen, dass die Meldeaufforderung vom 02.08.2002 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn die Klage ist unzulässig. Das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt nicht vor.

Sollte die Meldeaufforderung vom 02.08.2002 keinen Verwaltungsakt darstellen (offen gelassen in BSG 4100 § 100 § 132 Nr 1 und 4, LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.09.2002 - L 8 AL 855/02 -; einen Verwaltungsakt nehmen allerdings an: Niesel/Düe, SGB III, 2.Aufl, § 309 RdNr 7, Gagel/Winkler, SGB III, Stand März 2002, § 309 RdNr 20, Hauck/Noftz, Bearb: Voelzke, SGB III, § 309 RdNr 18; LSG Niedersachsen Urteil vom 12.06.2001 - L 8 AL 425/00 -), so könnte allenfalls eine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG erhoben werden. Dies ist nur zulässig, wenn die Klägerin ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das Feststellungsinteresse ist ein Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl, § 55 RdNr 15). Die Feststellungsklage ist aber unzulässig, wenn bereits im Rahmen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage über Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden ist, die der begehrten Feststellung zugrunde liegen (vgl Meyer-Ladewig aaO RdNr 19 c; BSG in NZS 1996, 39). Dies ist hier der Fall, denn die Klägerin hat die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Alhi vom 31.07.2002 mit Bescheid vom 11.09.2002 idG des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2002 wegen des Meldeversäumnisses vor dem SG angefochten (S 8 AL 345/02). Im Rahmen dieses Verfahrens wird die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung bereits inzident überprüft und über den Leistungsanspruch der Klägerin entschieden. Einer gesonderten Feststellung der Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung bedarf es daher nicht.

Sollte die Meldeaufforderung einen Verwaltungsakt darstellen, so fehlt es für eine gesonderte Feststellungsklage ebenfalls am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Der Verwaltungsakt hat sich dann nämlich durch Zeitablauf (am 07.08.2002) erledigt und hat selbst keine Rechtsfolgen. Rechtsfolgen werden vielmehr erst durch weitere Verwaltungsakte ausgelöst. Für eine nach Erledigung allein zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs 1 S 3 SGG besteht ebenfalls kein Rechtsschutzinteresse, denn in Bezug auf die Meldeaufforderung ist ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar (vgl hierzu LSG Niedersachsen aaO).

Nach alledem ist die Klage unzulässig und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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