L 13 RA 114/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 1206/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 114/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1942 geborene Kläger war nach seinen Angaben Volontär im elterlichen Betrieb (24.05.1958 - 31.08.1958), in Ausbildung zum Großhandelskaufmann (9/58 - 10/61), Handelsvertreter für Nähseiden und zuletzt (13.03.1989 - 31.03.1995) als Reisender bei der Firma A. , Nähgarne, versicherungspflichtig beschäftigt. Ab Mai 1995 war er aufgrund eines 3-Jahres-Vertrages mit der Firma A. als selbständiger Textil-Handelsvertreter tätig, nach Auslaufen des Vertrages erhielt er eine Abfindung. Im März 1998 sei ihm aus gesundheitlichen Gründen wegen ungenügender Leistung gekündigt worden. Er meldete sich arbeitslos, erhielt aber wegen vorangegangener Selbständigkeit weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.04.1996 lehnte die Beklagte die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für April 1992 und von Januar 1994 bis April 1994 wegen Versäumung der Nachzahlungsfristen ab. Seit 01.12.2002 bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Im Juli 1998 beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Hinweis auf die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen (Depression, Schlafstörungen, chronische Kopf- und Gesichtsschmerzen, HWS-Syndrom). Die Beklagte zog Befundunterlagen des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie und der Psychiatrischen Universitätsklinik (stationär: 21.06. - 13.07. 1991, 02.03.1992 - 25.05.1992, 07.12.1992 - 01.04.1993, 15.12. 1993 - 17.03.1994, 28.03.1994 - 19.07.1994, 18.03.1998: zuletzt ambulant, Diagnose: rezidivierende Episoden einer Major Depression mit psychotischen Symptomen) sowie auf neurologischem und allgemeinärztlichem Gebiet bei.

Mit streitigem Bescheid vom 17.03.1999 lehnte die Beklagte den Antrag nach Begutachtung auf nervenärztlich/psychiatrischem Gebiet ab. Trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen (myogenes Halswirbelsäulensyndrom, depressives Syndrom) könne der Kläger im bisherigen Beruf berufsadäquate Tätigkeiten im Innendienst und auf dem allgemeinen Arbeitsfeld noch vollschichtig wahrnehmen. Im Widerspruchsverfahren ließ die Beklagte den Befundbericht über den stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik G. ab März 1999 beratungsärztlich auswerten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zwar sei nunmehr der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit am 07.07.1998, zunächst befristet bis 30.06.2000, eingetreten. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lägen aber nicht vor, da im maßgeblichen Zeitraum (7/93 - 7/98) nur 15 Monate statt der erforderlichen 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt seien.

Mit der im November 1999 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, aufgrund der stationären Klinikaufenthalte in 1994 und 1995 sei der Versicherungsfall spätestens im März 1995 eingetreten. Er habe damals zu Lasten seiner Restgesundheit gearbeitet. Dies gelte auch für die Zeit von Mai 1995 bis September 1998, in der er aus wirtschaftlichen Gründen selbständiger Handelsvertreter für die Firma Alterfil gewesen sei. Eine von der Beklagten von 3/94 bis 6/98 benannte Verweisungstätigkeit im kaufmännisch-verwaltenden Innendienstbereich sei gesundheitlich nicht zumutbar und auch nicht ausreichend konkretisiert. Es bestehe ab 1994 Berufsunfähigkeit und ab Juli 1998 Erwerbsunfähigkeit. Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1998 sind vorgelegt worden. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das SG den Bericht über den stationären Aufenthalt in Psychiatrischen Klinik M. (05.03. - 20.12.1999), Befunde auf psychiatrischem, nervenärztlichem, internistischem und allgemeinärztlichem Gebiet sowie eine Auskunft der Firma A. Nähgarne, beigezogen.

Im Auftrag des SG hat die Ärztin für Psychiatrie Dr. M. (Gutachten vom 17.05.2000, Untersuchung: 27.04.2000) den Kläger begutachtet und auch auf Einwände der Beklagten hin am vorgeschlagenen Leistungsvermögen festgehalten. Der Kläger leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen. Seit März 1994 und auch seit März 1995 bestehe für den Beruf als Handelsvertreter nur mehr ein unterhalbschichtiges, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Ab Juli 1998 könne der Kläger keine Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten.

Durch Urteil vom 24.04.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger zum letztmöglichen versicherungsrechtlichen Zeitpunkt (hier: 30.09.1996) erwerbs- bzw. berufsunfähig gewesen sei. Die von der Sachverständigen Dr. M. genannte überwiegende Wahrscheinlichkeit des geminderten quantitativen Leistungsvermögens ohne exakte Angaben zum Krankheitsverlauf reiche nicht aus. Dr. M. werde auch insoweit nicht gefolgt, als nach ihrer Auffassung der Kläger ab 1994 in seinem Beruf nicht mehr habe tätig sein können bzw. auf Kosten seiner Restgesundheit gearbeitet habe. Dagegen sprächen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 1995 bis 1998, die nur unwesentlich niedriger gewesen seien als das beim letzten Arbeitgeber (Firma A.) erzielte Gehalt. Außerdem habe der Kläger nach seinen Angaben von 1995 bis 1998 als selbständiger Handelsvertreter nur noch große Firmen betreut, die Geschäfte größtenteils telefonisch abgewickelt und nicht mehr ständig rausfahren müssen. Damit entspreche diese Tätigkeit der von der Beklagen als Verweisungstätigkeit benannten Tätigkeit eines Innendienstmitarbeiters. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger seit Juli 1998 erwerbsunfähig sei. Zu diesem Zeitpunkt lägen jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vor; der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sei nicht gegeben.

Seine zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung stützt der Kläger im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen, insbesondere auf das vom SG eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. M ... Damit sei der Versicherungsfall 1994 nachgewiesen. Das SG fordere zu Unrecht als Beweismaßstab eine "absolute Gewissheit", wohingegen eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichend belegt sei. Er sei trotz der Einkünfte als "Kontakter" berufsunfähig gewesen, er habe durch seine Tätigkeit (Kontakt nur mit Großkunden, keine Quotenvorgabe, fixes Gehalt, freie Arbeitszeiteinteilung) einen Art "Schonarbeitsplatz" inne gehabt, der mit der als Verweisungstätigkeit angegebenen Tätigkeit eines Innendienstmitarbeiters nicht zu vergleichen sei. Das erzielte Einkommen sei eher für die Frage bedeutsam, ob es auf die - von 1994 bis 1998 zustehende - Rente wegen Berufsunfähigkeit anzurechnen sei. Der Kläger habe in der Zeit von 1994/1995 bis 1998 auf Kosten seiner Restgesundheit gearbeitet. Er sei nicht arbeitsunfähig krank geschrieben worden, die Arbeitsunfähigkeit eines Selbständigen sei anders zu beurteilen.

Der Senat hat Beweis erhoben und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hält zu den Zeitpunkten März 1994, März 1995 und am 30.6.1996 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für gegeben. Zum Zeitpunkt Juli 1998 sei der Leistungsfall von der Beklagten bereits anerkannt. Auf das nach Aktenlage erstattete Gutachten vom 05.11.2002, ergänzt durch Stellungnahme vom 09.12.2002, das den Beteiligten in Abschrift übersandt worden ist, wird verwiesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.04.2002 sowie den Bescheid vom 17.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, ab dem frühest möglichen Zeitpunkt bis 30.11.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei einem Leistungsfall vom 07.07.1998 nicht vorliegen. Ein Leistungsfall zum 30.09.1996 als versicherungsrechtlich letztmaliger Zeitpunkt ist nicht nachweisbar.

Der Anspruch des Klägers beurteilt sich dabei bei Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier: 07.07.1998) nach den §§ 43, 44, 240, 241 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F., vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Bezüglich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist durch die zum 01.01.2001 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelungen insoweit keine Änderung eingetreten.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur dann erfüllt, a) wenn der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten wäre (§§ 240 Abs. 2, 241 Abs.2 SGB VI) oder b) wenn die Zeit ab 1.1.1984 bis zum etwaigen Eintritt von Be rufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungs zeiten voll belegt oder noch belegbar wäre (§§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI) oder c) wenn die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens drei Jahren Pflichtbeiträgen belegt wären (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3; 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI) oder d) wenn die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tat bestandes eingetreten wäre, durch den die allgemeine Warte zeit vorzeitig erfüllt wäre (§§ 43, 44, 53 SGB VI).

Keine dieser Voraussetzungen liegt beim Kläger vor; die Voraussetzungen nach Buchstaben a) und d) sind von vornherein nicht gegeben.

Auch fehlt es an einer lückenlosen Belegung der Zeit ab 01.01.1984 mit Beiträgen und Anwartschaftserhaltungszeiten (vgl. oben Buchstabe b); sie ist auch nicht mehr herzustellen. Lücken bestehen im April 1992 sowie von Januar 1994 bis Juni 1994. Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen hat die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.04.1996 abgelehnt.

Der Kläger hat auch nicht (vgl. oben Buchstabe c) in den letzten fünf Jahren vor dem möglichen Eintritt einer Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Der Leistungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hätte bis spätestens 30.06.1996 eintreten müssen, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Leistungsfall nicht vor Juli 1998 eingetreten ist. Ein Leistungsfall im Jahre 1994/1995 bzw. spätestens im Juni 1996 ist nicht nachgewiesen. Rechtsgrundlage sind die §§ 43, 44 SGB VI. Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne der Begriffsbestimmung des § 43 Abs. 2 SGB VI. Erst recht sind damit nicht die strengeren Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB VI erfüllt.

Zur Beurteilung des zunächst nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI festzustellenden beruflichen Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. H ... Er hat als Ergebnis seiner Begutachtung überzeugend dargestellt, dass der Kläger an rezidivierenden depressiven Störungen mit unterschiedlich ausgeprägten depressiven Episoden leidet. Abgesehen von vorübergehenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bestehe zu den Zeitpunkten März 1994, März 1995 und am 30.6.1996 ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Schwere körperliche Arbeiten sowie Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen seien nicht mehr zumutbar.

Der Auffassung der vom SG gehörten Sachverständigen Dr. M. , beim Kläger habe im März 1994 und auch im März 1995 im bisherigen Beruf als Handelsvertreter nur noch ein unterhalbschichtiges Leistungsvermögen bestanden, kann nicht gefolgt werden.

Wie Dr. H. nachvollziehbar darlegt, ist die beim Kläger vorliegende Gesundheitsstörung "rezidivierende depressive Störungen mit unterschiedlich ausgeprägten depressiven Episoden, zeitweilig schwere depressive Episoden mit psychotischen Symptomen (ICD: F 33.3)" nicht zweifelhaft. Nach der dort angegebenen Definition gilt, dass die Besserung zwischen den Episoden im Allgemeinen vollständig ist, wobei eine Minderheit von Patienten, hauptsächlich im höheren Lebensalter, eine anhaltende Depression entwickelt. Grundsätzlich gilt sozialmedizinisch, dass derartige rezidivierende depressive Episoden während ihres Auftretens zu Arbeitsunfähigkeit führen, nach ihrem Abklingen aber wieder von Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Diese Aussage wird gestützt durch die Angaben des Neurologen Dr. S. vom 6.8.1996, wonach der Kläger nach beschwerdefreiem Intervall selbständig vor 5 Monaten die medikamentöse antidepressive Behandlung abgesetzt habe. Die Atteste der Allgemeinärztin Dr. S. von Dezember 1995 und Juni 1996 belegen eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht. Die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau bei der Untersuchung durch Dr. M. , dass aufgrund eines Antriebsmangels keine volle Leistungsfähigkeit mehr bestanden habe, reichen als Nachweis für ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen nicht aus.

Die Behauptung des Klägers, er habe in den Jahren 1994 und 1995 auf Kosten seiner Restgesundheit gearbeitet und damit sei für ihn der Arbeitsmarkt verschlossen gewesen, ist nicht nachgewiesen. Unstreitig ist, dass der Kläger von 1989 bis Ende März 1995, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, vollschichtig gearbeitet hat. Der Wechsel in eine neue Firma und der Abschluss eines Vertrages als selbständiger Handelsvertreter ab Mai 1995 für drei Jahre spricht gegen eine damals bestehende gravierende Leistungsminderung. Die in der neuen Tätigkeit subjektiv günstigeren Arbeitsbedingungen können allein als Beleg für eine Minderung der Leistungsfähigkeit nicht herangezogen werden. Wie sich aus den beim SG vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden ergibt, hat der Kläger in den Jahren 1995 bis 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 37.499 DM (1995), 76.443 DM (1996), 60.885 DM (1997) und 63.637 DM (1998) erzielt. Auch im Vergleich zu den bisherigen Einkünften als Angestellter ergibt sich nicht, dass der Kläger finanziell schlechter gestellt war als zuvor. Damit sprechen auch die erzielten Einkünfte für ein vollschichtiges Leistungsvermögen.

Gegen das Vorliegen von Berufsunfähigkeit spricht weiter die tatsächliche Arbeitsleistung des Klägers als Handelsvertreter. Dadurch hat er gezeigt, dass seine Erwerbsfähigkeit nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnissen gesunken ist, wie es von § 43 Abs. 2 Satz 1 a.F. SGB VI gefordert wird.

Wie weit das Leistungsvermögen eingeschränkt ist, ist nicht nur eine medizinische Frage, sondern vorrangig eine Rechtsfrage. Die tatsächliche Arbeitsleistung soll nach der Rechtsprechung des BSG ein Beweismittel sein, das die von medizinischen Sachverständigen angenommene Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit widerlegen kann, so dass ihr in der Regel ein stärkerer Beweiswert als den medizinischen Befunden zukommt (BSG, SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 12). Wird eine Tätigkeit nur unter unzumutbaren Schmerzen, einer unzumutbaren Anspannung der Willenskraft oder auf Kosten der Gesundheit verrichtet, wird die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit dadurch nicht ausgeschlossen (BSGE 51, 133; BSG, SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 101).Wenn schon das BSG bei widersprechenden ärztlichen Gutachten der tatsächliche Arbeitsleistung einen höheren Beweiswert zuspricht, so gilt dies erst recht für eine Arbeitsleistung, die mit den ärztlichen Feststellungen - wie hier des Sachverständigen Dr. H. - übereinstimmt.

Nach alledem ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden und die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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