L 6 RJ 154/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 RJ 464/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 154/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 28. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, der am 1955 geboren und türkischer Staatsangehöriger ist, ist bisher nur in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, und zwar vom 01.01.1973 bis 31.05.1992; seither bezieht er wegen Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit Sozialleistungen. Er besitzt nach seinen Angaben keine Berufsausbildung und hat ganz überwiegend und insbesondere auch zuletzt als Bauhelfer gearbeitet.

Nachdem der Kläger bereits zweimal wegen seiner Wirbelsäulenschäden erfolglos bei der Beklagten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt hatte (zuletzt am 24.02.2000; ablehnender Bescheid vom 11.04.2000), stellte er am 09.08.2001 bei der Beklagten nunmehr Antrag auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2001 und Widerspruchsbescheid vom 22.02.2002 ab, weil der Versicherte noch täglich sechs und mehr Stunden arbeiten könne und keinen Berufsschutz besitze, somit die Voraussetzungen der §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung (n.F.) nicht vorlägen. Die Beklagte stützte sich bei ihrer Entscheidung auf Vorbefundmaterial und auf ein Gutachten des Chefarztes der Orthopädischen Klinik T. , des Arztes für Orthopädie (u.a.) Priv.Doz. Dr. Dr. G ... Dieser hatte beim Kläger ein L5- und S1-Syndrom rechsseitig sowie eine ausgeprägte Adipositas permagna festgestellt und ihn für fähig gehalten, leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten; als Maurerhelfer sei er nur noch zwei Stunden bis unter halbschichtig einsetzbar.

Mit der am 28.03.2002 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er begehre Rente wegen Erwerbsminderung, weil er insbesondere wegen seiner das orthopädische Fachgebiet betreffenden Gesundheitsstörungen auch leichte Arbeiten keinesfalls mehr sechs Stunden täglich ausführen könne.

Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Schwerbehindertenakten des Amtes für Versorgung und Familienförderung München I/Außenstelle Landshut (AVF) bei und erholte von dem behandelnden Allgemeinarzt Dr. T. einen Befundbericht (vom 16.07.2002) sowie medizinische Unterlagen. Es holte sodann medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Internisten/ Nephrologie Prof. Dr. E. (Gutachten vom 25.09.2002) und von dem Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. L. (Gutachten vom 25.10.2002).

Prof. Dr. E. diagnostizierte beim Kläger eine Hypertonie ohne erkennbare Folgeschäden an den Zirkulationsorganen sowie eine "Fettleibigkeit von behinderndem Ausmaß". Letztere schränke das berufliche Leistungsvermögen des Klägers auf leichte Arbeiten ein, die vollschichtig verrichtet werden könnten; zusätzliche qualitative Leistungseinschränkungen ergäben sich ausschließlich aus orthopädischer Sicht.

Dr. L. stellte beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest:

1. Lokales Lumbalsyndrom mittelschwerer Prägung mit sich daraus ergebendem Funktionsdefizit und ohne Zeichen eines peri pher-neurogenen Defektes.

2. Ausgeprägte Vena-saphena-parva-Varikosis beidseits ohne Ul kusleiden der Haut.

3. Senk-Spreiz-Füße beidseits sowie Hallux-valgus-Deformität mit der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmit tel.

4. Großzehennagelmykose.

Der Kläger wurde von Dr. L. für fähig erachtet, seit August 2001 unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte, kurzfristig auch mittelschwere Arbeiten aus wechselnder Ausgangsposition (Gehen, Stehen, Sitzen) und überwiegend in geschlossenen Räumen vollschichtig (acht Stunden täglich) zu verrichten. Nicht zumutbar sei das Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg sowie häufiges Bücken. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.01.2003 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe nach dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung keinen Rentenanspruch gemäß § 43 SGB VI n.F., weil er arbeitstäglich noch mehr als sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne; es bestehe auch kein Anspruch nach § 240 SGB VI n.F., weil er noch mehr als sechs Stunden täglich auch solche Arbeiten verrichten könne, auf die er nach seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Bauhelfer verweisbar sei.

Am 11.03.2003 ging die Berufung des Klägers gegen diesen ihm am 12.02.2003 zugestellten Gerichtsbescheid beim SG München ein. Die angekündigte Begründung ist nicht eingegangen.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er eine weitere Sachaufklärung für nicht erforderlich halte.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 28.01.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 09.08.2001 Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten - Rentenakten der Beklagten; Klageakte des SG München - und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG München vom 28.1.2003 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI n.F. hat. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Berufung des Klägers war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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