L 5 RJ 675/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 235/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 675/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 192/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1951 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin übersiedelte 1970 in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie als Hilfsarbeiterin, von 1982 bis 1986 als Montiererin bei der Firma R. , als Reinigungskraft und als Küchenhilfe beschäftigt war. In ihrer Heimat hat sie keine versicherungsrechtlichen Zeiten zurückgelegt.

1987 durchlief die Klägerin ein erstes Heilverfahren wegen psychovegetativen und depressiven Syndroms. Ein erster Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (EU/BU) wurde durch bestandskräftigen Bescheid vom 13.07.1988 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei in Folge psychischer, internistischer und orthopädischer Erkrankungen gesundheitlich beeinträchtigt. Sie könne jedoch leichte Tätigkeiten bei nur qualitativen Einschränkungen unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf den sie zumutbar verwiesen werden könne, vollschichtig ausüben.

In der Folgezeit fanden weitere Heilverfahren statt (1991 B. wegen psychovegetativen Erschöpfungssyndroms, 1994 Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie in O. wegen Wirbelsäulenleidens). Im Mai 1997 brach die Klägerin eine Umschulungsmaßnahme zur Altenpflegerin krankheitsbedingt ab. Vom 07.08. bis 18.09.1997 nahm sie an einem Heilverfahren in der Hochschwarzwaldklinik S. wegen einer kurz andauernden depressiven Reaktion sowie wegen eines Cervikobrachialsyndroms teil. Von dort wurde sie arbeitsunfähig in ambulant- psychiatrische Behandlung entlassen mit der Prognose, sie werde unter dieser Behandlung in absehbarer Zeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten wiederhergestellt sein. In der Folge nahm die Klägerin keine versicherungspflichtige Tätigkeit mehr auf, die letzten Pflichtbeiträge aus Sozialleistungen sind zum 19.12. 1997 entrichtet. Seit 16.01.1998 bezog die Klägerin fortlaufend Sozialhilfe.

Am 02.04.1998 beantragte die Klägerin erneut eine Rente wegen EU/BU. Unter Einbezug der Befunde der behandelnden Ärzte Dres.S. und N. erstellte der Nervenarzt Dr.R. ein neurologisch- psychiatrisches Fachgutachten (17.06.1998), in welchem er eine reaktive Depression diagnostizierte bei voller beruflicher Leistungsfähigkeit. Eine Untersuchung in der ärztlichen Gutachterstelle der LVA Oberbayern am 10.07.1998 ergab eine vollschichtige Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dem folgend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.08.1998 den Rentenantrag ab mit der Begründung, die Klägerin sei in der Erwerbsfähigkeit durch mehrere Erkrankungen beeinträchtigt. Sie sei jedoch noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten unter lediglich qualitativen Einschränkungen auszuüben, so dass sie bei zumutbarer Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt weder erwerbs- noch berufsunfähig sei.

Ein anschließendes Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 13.01.1999), weil sich die Beklagte der Einschätzung der Nervenärztin Dr.L. anschloss, auch neu vorgelegte Befunde insbesondere des behandelnden Psychiaters Dr.R. hätten keine neuen Erkenntnisse erbracht.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr ab Antragstellung Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, zu leisten. Nach Beiziehung von Befundberichten des behandelnden Orthopäden und des behandelnden Psychiaters hat das SG ein orthopädisches Fachgutachten des Dr.T. (15 11.1999) und ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten des Dr.P. (31.03.2000) eingeholt. Dr.T. hat:

- Erkrankungen der HWS, - des Schulternackenbereiches, - der Brustwirbelsäule sowie eine depressive Stimmungslage

festgestellt

und die Klägerin wegen der Einschränkungen auf seinem Fachgebiet für leichte Arbeiten vollschichtig einsetzbar gehalten, jedoch ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten als erforderlich angesehen. Dr.P. hat diagnostiziert:

- depressiv gefärbter psychovegetativer Spannungszustand leich ten bis mittleren Schweregrades, - Verdacht auf Migräne sowie - Cervikal- und Lumbalsyndrom.

Trotz dieser Einschränkungen hat er die Klägerin noch für fähig erachtet, leichte Arbeiten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter nur qualitativen Einschränkungen auszuüben.

Diesen Einschätzungen hat sich das Sozialgericht angeschlossen und mit Urteil vom 05.10.2000 die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin verfüge trotz der gesundheitlichen Defizite auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten unter bestimmten qualitativen Einschränkungen. Mangels Berufsschutzes könne sie dieses Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar einbringen.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und auf ihren psychischen Gesundheitszustand hingewiesen. Der Senat hat neue Befundberichte des behandelnden Psychiaters und behandelnden Orthopäden eingeholt und ein orthopädisches Gutachten des Dr.F. (17.04.2002) in Auftrag gegeben. Dr.F. hat diagnostiziert:

Spondylochondrose C4 bis C6, Uncovertebralarthrose, Fehlhaltung der Halswirbelsäule, Spondylose der Brustwirbelsäule, Costotransversalarthrose, mäßige Gonarthrose links sowie initiale Schultergelenksarthrose links bei im Wesentlichen während des Verfahrens gleichgebliebenem Gesundheitszustand.

Mit diesen Erkrankungen hat er die Klägerin als einsetzbar gehalten für nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und insoweit vollschichtige Leistungsfähigkeit angenommen unter Ausschluss von Arbeiten nur im Gehen und Stehen, mit Heben und Tragen von Lasten sowie mit häufigem Bücken, mit Treppensteigen oder auf Leitern und Gerüsten sowie am Fließband.

Auf Antrag der Klägerin hat der Senat ein nervenärztliches Gutachten des Dr.S. eingeholt (20.10.2002).Dieser hat aktuell eine ausgeprägte Depression mit zum Teil Symptomen einer Somatisierung diagnostiziert. Hinsichtlich der orthopädischen Befunde habe sich keine Verschlechterung oder Besserung ergeben. In psychiatrischer Sicht sei jedoch gegenüber den vorangegangenen Feststellungen eine deutliche Verschlechterung eingetreten, so dass die Klägerin in depressiven Phasen weniger als zwei Stunden/Tag tätig sein könne. Außerhalb dieser Phasen bei fortbestehend depressiver Grundpersönlichkeit könne die Klägerin bis zu vier Stunden/Tag tätig sein. Dieser Zustand bestehe mindestens seit 1998.

Die Beklagte hat daraufhin ausgeführt, eine teilweise Erwerbsminderung der Klägerin bestehe seit Untersuchung durch Dr.S. am 10.10.2002, die wegen der Arbeitsmarktlage zur vollen Erwerbsminderung erwachse. Jedoch könne eine Rente mangels Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden. Die letzte Pflichtbeitragszeit habe am 19.12.1997 geendet, die einschlägigen Voraussetzungen bestünden nur bis zu einem Leistungsfall spätestens 31.07.1999. Eine anwartschaftserhaltende Nachentrichtung freiwilliger Beiträge sei wegen dieser sowie wegen dreier weiterer Lücken aus den 90iger Jahren nicht möglich.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 05.10.2000 sowie des Bescheides vom 27.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.1999 zu verurteilen, ihr auf Grund des Antrags vom 02.04.1998 Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise Beweis zu erheben dafür, dass sie bereits vor dem 31.07.1999 erwerbsgemindert war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.10.2000 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten beider Gerichtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie erfüllt nicht gleichzeitig die gesundheitlichen sowie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente. Das Urteil des Sozialgerichts München sowie die Verwaltungsentscheidung der Beklagten sind somit nicht zu beanstanden.

Anspruch auf Rente wegen EU/BU haben Versicherte gemäß §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der hier gemäß § 300 SGB VI noch anzuwendenden alten Fassung - a.F. - vor der Änderung durch das Gesetz zur Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vom 20.12.2000, BGBl.I S.1827) wenn sie

1. die gesundheitlichen Voraussetzungen, ( d.h. berufs- oder erwerbsunfähig sind) sowie gleichzeitig 2. die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen er füllen, d.h. in der Regel in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU/BU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt sowie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 durch das genannte Neuregelungsgesetz gültigen Fassung verlangt ebenfalls das Erfüllen gesundheitlicher sowie besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen.

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Versicherten nach ihren Kräften und Fähigkeiten sowie unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs.2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich die Geringfügigkeitsgrenze - zuletzt DM 630,00 - übersteigt.

Erwerbsunfähig ist nicht, wer u.a. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Ein solches vollschichtiges Leistungsvermögen schließt auch eine Erwerbsminderungsrente gemäß §§ 43, 240 SGB VI n.F. regelmäßig aus.

Als Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat überzeugt, dass bei der Klägerin bis einschließlich September 2002 ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorlag, so dass sie weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig noch erwerbsgemindert war. In Würdigung der aus dem Verwaltungsverfahren und aus beiden gerichtlichen Instanzen vorliegenden Befunde und ärztlichen Berichte sowie der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ist festzustellen, dass bei der Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet eine Spondylochondrose C4 bis C6, eine Uncovertebralarthrose, eine Fehlhaltung der Halswirbelsäule, eine geringe Spondylose der Brustwirbelsäule, eine Costotransversalarthrose, eine mäßige Gonarthrose und eine initiale Schultergelenksarthrose links bestehen. Dies hat Dr.F. unter Einbezug der Vorbefunde sowie auf Grund eigener Untersuchung diagnostiziert. Er hat hieraus überzeugend ein auf rein orthopädischem Fachgebiet vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Ausschluss von Arbeiten überwiegend im Gehen und Stehen, mit Heben und Tragen, häufigem Bücken, mit Treppensteigen, mit Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Arbeiten am Fließband angenommen. Diese Einschätzung deckt sich mit den Befunden des behandelnden Arztes Dr.N. und des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr.T ...

Als wesentliche Einschränkung sind die Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet festzustellen durch eine Depression, die Dr.S. und Dr.P. diagnostiziert haben in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Dr.R. , des behandelnden Arztes Dr.R. und mit den Befunden der Heilverfahren. Der Senat folgt den insoweit überzeugenden Ausführungen des Dr.S. , wonach der aktuelle psychiatrische Befund im Zeitpunkt seiner Untersuchung eine ausgeprägte Depression zeigt mit den typischen Zeichen von Hedonie, Antriebsmangel, sozialem Rückzug, negativen Zukunftserwartungen, Neigung zu Grübeln, typischem Tagesrhythmus mit Morgentief, frühmorgendlichem Erwachen mit Suizidgedanken und mit zum Teil Somatisierungssymptomen in Form von Herzdruck und Schmerzen.

Der Senat folgt Dr.S. allerdings nur insoweit, als dieser aktuelle Befund ab Untersuchung des Dr.S. zu einem zwei bis maximal vierstündigem Einsatzvermögen der Klägerin geführt hat. Hingegen sieht es der Senat nicht als erwiesen an, dass diese Einschätzung bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hatte. Wie Dr.S. selbst ausführt, bezieht sich seine Einschätzung auf die aktuelle Situation der Klägerin. Den Verlauf der Depression schildert er als phasenhaft, in Abwechslung von relativem Wohlbefinden mit Rückgang der Symptomatik und schwereren Episoden. Für eine vor Oktober 2002 eingetretene dauerhafte schwergradige Depression oder zumindest für Phasen von wenigstens sechs Monaten Dauer finden sich aber keine Anhaltspunkte. Der Entlassungsbericht der Hochschwarzwaldklinik S. prognostizierte eine alsbaldige Wiederherstellung durch ambulante Behandlung, die die Klägerin von Dr.R. in der Folgezeit erhalten hat. Dr.R. diagnostizierte eine Depression, die ambulanter Behandlung zugänglich sei und aus der sich etwas anderes als volle berufliche Leistungsfähigkeit nicht herleiten lasse. Diese Einschätzungen decken sich mit derjenigen des Dr.P. , der tiefergehende depressive Störungen verneint und vollschichtiges Einsatzvermögen angegeben hat. Die Befunde des Dr. R. geben für eine schwerwiegende anhaltende Depression ebenfalls keinen objektiven Anhalt.

Zwar hatte Dr.S. den psychischen Zustand der Klägerin als seit mindestens 1998 bestehend bezeichnet. Dies kann sich jedoch nach den eigenen Ausführungen des Sachverständigen, der phasenhafte Verläufe der Depression beschrieben hatte, nicht auf das Leistungsbild beziehen.

Damit steht fest, dass die Klägerin erst ab Oktober 2002 über ein untervollschichtiges Leistungsvermögen verfügt.

Zwar war die Klägerin wegen der orthopädischen Einschränkungen nicht in der Lage, ihre letzten Tätigkeiten als Reinigungskraft sowie als Küchenhilfe auszuüben. Dies bleibt für die begehrte Rente jedoch unmaßgeblich, weil die Klägerin noch andere ihr zumutbare Tätigkeiten vollschichtig ausüben konnte. Die Zumutbarkeit dieser Verweisungstätigkeiten richtet sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufes. Um sie zu beurteilen, sind die Berufe in vier Gruppen einzuteilen (vgl. BSG SozR 2.200 § 1246 Nrn.138, 140). Ausschlaggebend für die Einordnung in dieses vierstufige Schema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermitteltende Wert für den Betrieb.

Die Klägerin hat als Montiererin, Hilfsarbeiterin, Reinigungs- und Küchenkraft Tätigkeiten lediglich ungelernter Art ausgeübt. Sie ist damit auf die unterste Ebene des genannten Stufenschemas einzuordnen und kann zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Dort konnte sie, wie dargelegt, vollschichtig mit nur qualitativen Einschränkungen bis einschließlich September 2002 tätig sein. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt bis dahin nicht vor (BSG SozR 3.2600 § 44 Nr.8). Relevante Einschränkungen der Wegefähigkeit bestanden ebenfalls nicht. Infolge des vollschichtigen Leistungsvermögens war die Klägerin damit bis Ende September 2002 weder berufs- noch erwerbsunfähig, noch erwerbsgemindert gemäß § 43, 240 SGB VI. n.F.

Soweit ab Oktober 2002 bei der Klägerin eine relevante Erwerbsminderung besteht, fehlt es an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Rente. Die Klägerin hat in dem ab 01.10.2002 beginnenden und fünf Jahre zurückreichenden Zeitraum bis 01.10.1997 nur Pflichtbeitragszeiten bis Dezember 1997 zurückgelegt. Während des anschließenden Zeitraums des Sozialhilfebezugs fehlt es an Anwartschafts- bzw. anwartschaftserhaltenden Zeiten, da die Klägerin auch nicht als arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet war.

Aufschubtatbestände oder Ausnahmetatbestände für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.

Insbesondere besteht nicht die Möglichkeit, die Belegung mit Pflichtbeitragszeiten durch vollständige Belegung der Zeit ab 01.01.1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten zu ersetzen, § 240 Abs.2 SGB VI a.F., § 241 Abs.2 SGB VI n.F. In der Versicherungsbiographie der Klägerin bestehen Lücken vom 21.12.1990 bis 14.03.1991, vom 03.08. bis 12.10.1994 und vom 08.10.1995 bis 14.04.1996. Diese Lücken können auch nicht mehr durch freiwillige Beiträge geschlossen werden, weil die entsprechenden Fristen gem. § 197 Abs.2 SGB VI bereits abgelaufen sind. Eine nachträgliche Entrichtung kann nicht über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zugelassen werden, weil Anhaltspunkte für eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten durch einen Sozialleistungsträger für diese Zeiträume nicht ersichtlich sind (zum Herstellungsanspruch BSG NZS 1997, 283; BSG Urteil vom 06.03.2003, B 4 RA 38/02 R 9.

Die Berufung war daher in vollem Umfange als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, (§ 160 Abs.2 Nrn.2 und 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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