L 19 RJ 605/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 234/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 605/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 224/02 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.10.1999 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1946 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie hat keinen Beruf erlernt und war nach ihrem Zuzug aus der Türkei im Juli 1966 als Stanzerin und Montiererin bis November 1990 versicherungspflichtig beschäftigt. Ihr Versicherungsverlauf weist Pflichtbeiträge aus Beschäftigung aus bis Januar 1990; daran anschließend folgen Beiträge wegen Bezugs von Sozialleistung bis August 1994.

Den Rentenantrag der Klägerin vom 12.10.1998 lehnte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des Sozialmediziners Dr.W. mit Bescheid vom 04.01.1999 und Widerspruchsbescheid vom 01.03.1999 ab. Die Klägerin sei weiterhin in der Lage leichte Arbeiten in Vollschicht zu verrichten. Im Übrigen seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung, bezogen auf die Antragstellung am 12.10.1998, nicht gegeben, da rentenrechtliche Zeiten nur bis August 1994 vorlägen. Das Arbeitsamt Nürnberg hatte der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin dort zuletzt vom 01.01. bis 24.08.1994 ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet gewesen war.

Gegen die Entscheidung der Beklagten erhob die Klägerin am 17.03.1999 Klage beim Sozialgericht Nürnberg und machte geltend, dass ihr nach 30 Jahren Arbeit eine weitere Berufsausübung gesundheitlich nicht mehr möglich sei. Das Sozialgericht hat Befundberichte über die Klägerin eingeholt von dem Allgemeinarzt Dr.H. und dem Internisten Dr.G. und die Leistungsakte des Arbeitsamtes Nürnberg zum Verfahren beigenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 09.09.1999 hat die Klägerin erklärt, sie habe nach ihrer Erinnerung Leistungen vom Arbeitsamt bis August 1994 bezogen. Es sei ihr von Mitarbeitern des Arbeitsamtes empfohlen worden, sich weiterhin arbeitsunfähig schreiben zu lassen. Es sei ihr auch gesagt worden, "dass sie nicht mehr zu kommen bräuchte, da sie keine Leistungen mehr erhalten könne". Bei der Vermittlungsstelle des Arbeitsamtes hätte sie sich seit August 1994 nicht mehr gemeldet. Mit Urteil vom 20.10.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei gesundheitlich weiterhin im Stande, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu leisten. Bei ihr bestehe ein Bluthochdruckleiden, das seit Jahren bekannt und behandlungsbedürftig sei, derzeit aber medikamentös nicht optimal eingestellt sei. Einschränkungen der Herzleistung lägen jedoch nicht vor. Mit der Beklagten sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei gegebener vollschichtiger Leistungsfähigkeit nicht berufsunfähig sei und auch nicht erwerbsunfähig.

Dagegen hat die Klägerin am 02.12.1999 selbst beim Bayer. Landessozialgericht Berufung eingelegt und über ihren Bevollmächtigen auch beim Sozialgericht Nürnberg einlegen lassen. Sie verlangte weiterhin die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Senat hat Befundberichte eingeholt vom dem Allgmeinarzt Dr.H. (über Behandlungen der Klägerin seit April 1992) und von Dr.G. (Klägerin dort seit Februar 1999 in Behandlung). Das Arbeitsamt Nürnberg hat mitgeteilt, dass für die Klägerin keine Leistungsakte vorhanden ist. In der mündlichen Verhandlung am 19.06.2002 wurden die Streitsachen L 19 RJ 605/99 und L 19 RJ 661/99 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.10.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.01.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 01.03.1999 zu verurteilen, Rente wegen Berufs bzw Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Antrags vom 12.10.1998 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufungen der Klägerin zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI (in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) nicht zusteht. Es hat ausführlich und überzeugend begründet, dass die Klägerin weiterhin in der Lage ist, leichte körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter betriebsüblichen Bedingungen ganztägig zu leisten. Das SG hat sich dabei in zulässiger Weise auf die von der Beklagten durchgeführten Sachermittlungen und auf das Ergebnis seiner eigenen medizinischen Beweisaufnahme gestützt. Im Berufungsverfahren haben sich keine weiteren medizinischen Erkenntnisse von rentenrechtlicher Bedeutung ergeben. Die vom Senat eingeholten Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.H. und des Internisten Dr.G. schließen an die bereits für das SG erstellten Berichte dieser Ärzte an, ohne neue Diagnosen zu nennen, die Anlass für ein Abweichen von der bisherigen Leistungsbeurteilung geben könnten. Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG. Unabhängig von der Frage der derzeitigen Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin ist diese bereits im Beschluss des Senats vom 14.02.2002 (wegen Prozesskostenhilfe) darauf hingewiesen worden, dass schon zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 und 44 jeweils Abs 1 Nr 2 SGB VI für einen Rentenanspruch nicht mehr erfüllt waren. Für die Klägerin sind im maßgeblichen Zeitraum vom 12.02.1993 bis 11.10.1998 nur 7 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt, anstelle der erforderlichen 36 Monate. Für die Klägerin kommt deshalb aus derzeitiger Sicht auch bei einem später anzunehmenden (nach der Antragstellung liegenden) Eintritt eines Leistungsfalles der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rentengewährung nicht in Betracht.

Die Berufungen der Klägerin waren deshalb zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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