L 20 RJ 620/93

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 Ar 259/91
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 620/93
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.10.1993 wird in Ziffer I und II abgeändert. Die Beigeladene wird unter Abänderung des Bescheides vom 11.01.1995 verurteilt, bei der Altersrente der Klägerin die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 als Beitragszeit gemäß § 15 FRG zu 6/6 zu berücksichtigen.
II. Die Beigeladene hat der Klägerin 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, in welchem Umfang Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bei der Rente der Klägerin zu berücksichtigen sind.

Die am ... 1935 geborene Klägerin ist am 30.04.1985 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt; sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises "A".

Im Dezember 1985 stellte die Klägerin bei der LVA Hessen einen Antrag auf Kontenklärung. Sie legte ua eine Bescheinigung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in Stroiesti vom 07.02.1985 vor, wonach sie dort als Genossenschaftsmitglied im Pflanzenbausektor von 1962 bis 1977 gearbeitet habe. Bei der LVA Unterfranken ist am 03.08.1987 die Adeverinta Nr 923 dieser Genossenschaft vom 13.07.1987 eingegangen. Diese enthält Angaben über die Arbeitszeiten von 1967 bis 1977, aufgeschlüsselt nach Arbeitstagen und Arbeitsnormen. Das "realisierte Gesamt-Arbeitsalter" habe drei Jahre betragen. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit, ihr sei von den rumänischen Arbeitsnormen nichts bekannt gewesen. Ihr sei ein Stück Ackerland für Getreideanbau zugeteilt gewesen, ferner ein Stück für Kartoffeln und weitere Flächen für Mais und Rüben. Fast alle Arbeiten hätten mit der Hand verrichtet werden müssen; die Arbeiten hätten bis Dezember gedauert, oft auch bis Januar hinein. Die Beklagte erteilte den Bescheid vom 16.02.1989, in dem sie die Zeit vom 01.01.1962 bis 31.12.1977 als Pflichtbeitragszeit nach dem FRG anerkannte, im Umfang von 3 - 10 Monaten pro Jahr auf der Grundlage der Arbeitgeberbescheinigung von 1987.

Dagegen erhob die Klägerin am 15.03.1989 Widerspruch und machte geltend, sie könne sich nicht erklären, warum für einzelne Jahre nur wenige Monate zur Anrechnung gekommen seien. Es sei bekannt, dass sie auf der Kolchose gearbeitet habe. Bereits im März sei mit der Aussaat begonnen worden, das Einbringen der Ernte habe manchmal bis zum ersten Schneefall gedauert. Sie habe ihr Stück Land zugewiesen bekommen, das sie das ganze Jahr über habe bearbeiten müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.1991 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Anerkennung der Beitragszeiten gemäß § 15 FRG stütze sich auf die vom rumänischen Versicherungsträger übersandte Bescheinigung vom 13.07.1987. Danach habe die Klägerin nicht in jedem Kalenderjahr die festgesetzte Norm erreicht, so dass lediglich eine anteilmäßige Zeit als Beitragszeit jährlich berücksichtigt werden könne. Die anteilsmäßige Berechnung sei für die einzelnen Jahre zutreffend vorgenommen worden.

Dagegen hat die Klägerin am 11.09.1991 Klage beim Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben. Sie hat die Richtigkeit der Angaben des rumänischen Versicherungsträgers (Arbeitgebers) bestritten und vorgebracht, sie sei in den Jahren 1967 bis 1977 ohne Unterbrechung beschäftigt gewesen. In der mündlichen Verhandlung am 25.10.1993 hat das SG die Zeuginnen ... , Tochter der Klägerin, und Adele Bejenari, Schwester der Klägerin, zu den Beschäftigungszeiten in Rumänien einvernommen. Die Tochter der Klägerin hat ausgesagt, ihre Mutter habe in Rumänien in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie habe alle anfallenden Arbeiten verrichtet. Ob sie auch mit dem Vieh auf der Kolchose zu tun gehabt habe, wisse sie nicht. Die Arbeiten seien über das ganze Jahr gegangen. Auch in den Herbst- und Wintermonaten sei Arbeit angefallen, wie beispielsweise Getreide umschaufeln, Maiskolben und Flachs bearbeiten. Die Kolchose, bei der ihre Mutter gearbeitet habe, habe seit 1962 bestanden. Ihre Mutter sei einmal an der Schilddrüse operiert worden; wann dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Auch eine Nierenoperation sei bei der Klägerin durchgeführt worden, etwa 1979. Die Familie habe einen Garten gehabt, die Gartenbewirtschaftung durch ihre Mutter sowie die Haushaltsführung seien in der Arbeitszeit für die Kolchose enthalten gewesen. Das habe alles zusammen gehört. Die Schwester der Klägerin hat erklärt, die Kolchose sei 1962 gegründet worden. Es seien Mais, Kartoffeln, Rüben, Flachs und andere Produkte angebaut worden. Die Schwester habe bei allen Arbeiten mitgeholfen und habe ganztags gearbeitet. Sie, die Zeugin selbst, habe in einem Dorf gewohnt, das 12 km entfernt gelegen sei. Sie habe ihrer Schwester öfters bei der Arbeit auf der Kolchose geholfen. Ob und wie die Schwester bezahlt worden sei, wisse sie nicht. Soweit sie wisse, sei die Klägerin nie länger krank gewesen. Auch im Winter seien Arbeiten angefallen, wenn die Verhältnisse es zuließen. Sie, die Zeugin, habe nicht in einer Kolchose gearbeitet, sondern nur hin und wieder ihrer Schwester geholfen. Ihre Schwester habe auch ein Stückchen Garten gehabt. Den Garten habe sie durch die Kolchose zugeteilt bekommen. Die Klägerin hat ergänzend erklärt, manchmal habe sie in den Wintermonaten nicht gearbeitet. Das sei jedoch nur selten vorgekommen. Daten und Zeiten dazu könne sie nicht angeben.

Mit Urteil vom 25.10.1993 hat das SG die zum Verfahren beigeladene LVA Unterfranken verurteilt, bei der Klägerin die Zeit vom 01.01.1963 bis 31.12.1977 in der Leistungsgruppe 22 der Anlage 1 zum FRG mit jeweils zehn Monaten pro Jahr als glaubhaft gemachte Zeit zu berücksichtigen. Im übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Nach der Beweisaufnhame sei davon auszugehen, dass die Arbeitgeber-Bescheinigung vom 13.07.1987 nicht das gesamte Versicherungsleben der Klägerin beinhalte. Es lasse sich kein Anhalt für die dort aufgeführten festgesetzten und die tatsächlich geleisteten Normen finden, so dass auch keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Arbeitstage gezogen werden könnten. Nach den Angaben der Zeuginnen und unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Rumänien sei es unwahrscheinlich, dass die Klägerin in den Jahren 1967 bis einschließlich 1977 tatsächlich nur jeweils 20 bis 86 Tage gearbeitet haben solle. In der Gesamtschau sei die Kammer deshalb der Meinung, dass die Klägerin wahrscheinlich zehn Monate jährlich in der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft beschäftigt gewesen sei und dass deshalb über die für den genannten Zeitraum anerkannten Zeiten die restliche Zeit bis zu jährlich zehn Monaten als Beschäftigungszeit nach § 16 zu berücksichtigen sei. Gleiches gelte bezüglich der Zeit von 1963 bis 1966. Für das Jahr 1962 seien aber nur die von der Beklagten festgestellten acht Monate Beschäftigungszeit zu berücksichtigen, da die Klägerin erst zum 01.04.1962 die Arbeit aufgenommen habe.

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin am 10.12.1993 und die Beigeladene am 13.12.1993 Berufung eingelegt.

Die Klägerin verlangt weiterhin die Berücksichtigung der bereits anerkannten Beitragszeiten ohne jede Kürzung. Eine Kürzung der anzurechnenden Beschäftigungszeiten auf nur zehn Monate pro Jahr lasse sich nicht begründen. Die Zeugen hätten glaubhaft ausgesagt, dass auf der Kolchose das ganze Jahr über Arbeiten angefallen seien.

Die Beigeladene hat beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der LVA Hessen vom 16.02.1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.1991 abzuweisen; hilfsweise den Rechtsstreit zur Durchführung weiterer Ermittlungen an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Sie führt aus, für den Umfang der geltend gemachten Beitragszeiten liege - abgesehen von der Arbeitgeberbescheinigung von 1987 - ein Beweis in Form einer Urkunde oder eines Registerauszuges nicht vor. Auch die Aussagen der Zeugen vermöchten eine Vollanrechnung der Beitragszeiten nicht zu rechtfertigen. Die 1954 geborene Tochter der Klägerin habe als Kind wohl nicht bewusst unterscheiden können, was Arbeiten im Haushalt und Garten einerseits und Arbeiten in der Kolchose andererseits darstellten. Dafür spreche nicht zuletzt ihre Aussage, dass die Gartenbewirtschaftung sowie die Haushaltsführung durch die Mutter in der Arbeitszeit für die Kolchose enthalten gewesen sei. Die Schwester der Klägerin habe etwa 12 km entfernt gewohnt und habe ihrer Schwester nur gelegentlich bei der Arbeit geholfen. Daraus ergebe sich, dass sie über Umfang und Zeit der Arbeiten der Klägerin aus eigenem Wissen nur wenig berichten könne. Für die Klägerin komme das ab 01.01.1992 geltende Fremdrentenrecht zur Anwendung. Feststellungsbescheide über Versicherungszeiten aus früheren Jahren hätten keinen Bestandsschutz. Das SG habe die zugesprochenen Zeiten offensichtlich als Zeiten nach § 16 FRG angesehen. Hier sei zu bedenken, dass eine solche Zuerkennung schon deswegen fraglich erscheine, weil ein vergleichbares Beschäftigungsverhältnis in Deutschland wegen Geringfügigkeit möglicherweise versicherungsfrei gewesen wäre. Insgesamt sei die vom SG vorgenommene Festlegung auf zehn Monate Arbeitszeit pro Jahr nicht nachvollziehbar und erscheine willkürlich.

Die Beklagte LVA Hessen hat sich dem Vorbringen der Beigeladenen angeschlossen. Die Beigeladene hat ihre Zuständigkeit für die Rentenzahlung an die Versicherte anerkannt. In der mündlichen Verhandlung am 10.07.1996 ist der Renteberater ... als Sachverständiger zu den allgemeinen Lebens- und Arbeitsverhältnissen in den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Rumäniens, den Fragen der Mitgliedschaft, der Festsetzung und Erfüllung von Normen und der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen gehört worden. Er hat zu den Ausführungen der Klägerin Stellung genommen und das schriftliche Gutachten vom 29.07.1996 erstellt. Er hat ausgeführt, dass die Klägerin nach ihrer eigenen Einlassung und nach dem Inhalt der Bescheinigung Nr 923 vom 13.07.1987 als Mitglied der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) anzusehen sei. Ab 01.01.1966 hätten für alle Mitglieder der LPG Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgeführt werden müssen. Die Beitragsleistung sei durch die LPG erfolgt in Höhe von 3,5 % des Wertes des LPG-Gesamtproduktionsvolumens; hieraus sei die Grundrente für alle LPG-Mitglieder finanziert worden. Der Rentenanspruch der Mitglieder sei zunächst nicht von einer Arbeitsleistung in der LPG abhängig gewesen. Dies habe sich für Zeiten ab 01.01.1978 geändert; von da an sei die reine LPG-Mitgliedschaft nicht mehr ausreichend für die Rente gewesen, es sei vielmehr eine tatsächliche Arbeitsleistung erforderlich geworden. Die Beklagte hat dem entgegen gehalten, auch für die Zeit von 1966 bis 1977 sei der Umfang der anzuerkennenden Beitragszeit vom zeitlichen Umfang der Mitarbeit in der LPG abhängig gewesen. In einer ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 30.03.1999 hat der Sachverständige bekräftigt, dass für LPG-Mitglieder mit Wirkung vom 01.01.1966 an ein System der gesetzlichen Sozialversicherung in Rumänien geschaffen worden sei (auch wenn Leistungen an Berechtigte daraus erst ab dem 01.01.1967 erbracht worden seien). Für die Zeit vor 1978 sei die Erbringung einer eigenen Arbeitsleistung durch die LPG-Mitglieder lediglich Voraussetzung für die Zahlung des Erhöhungsanteiles, nicht jedoch für die Zahlung der Grundrente gewesen.

Mit Bescheid vom 11.01.1995 hat die beigeladene LVA Unterfranken der Klägerin Altersrente für Frauen ab 01.03.1995 bewilligt. In der mündlichen Verhandlung am 21.07.1999 beantragte die Klägerin nur noch, das Urteil des SG Würzburg vom 25.10.1993 sowie den Bescheid der Beigeladenen vom 11.01.1995 abzuändern und die Beigeladene zu verurteilen, die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 als Beitragszeit gemäß § 15 FRG zu 6/6 bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Der Bevollmächtigte der Beklagten und der Beigeladenen beantragte, die Klage gegen den Bescheid vom 11.01.19995 abzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen sind form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Berufungen betreffen die Höhe laufender Leistungen von mehr als einjähriger Dauer.

Die Berufung der Klägerin erweist sich im Sinne des gestellten Antrags als begründet; die Berufung der Beigeladenen ist dagegen insoweit unbegründet. Gemäß § 15 Abs 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Nach Abs 2 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Alters durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen. Diese Voraussetzungen für die Anrechnung einer Beitragszeit sind für die Klägerin im streitigen Zeitraum von 1966 bis 1977 erfüllt. Aufgrund der Bescheinigung Nr 923 vom 13.07.1987, der eigenen Einlassung der Klägerin und den Ausführungen des vom Senat gehörten Sachverständigen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin im vorgenannten Zeitraum Mitglied der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in Stroiesti gewesen ist. Als solche war sie in das eigens für Mitglieder der LPG geschaffene System der sozialen Sicherung einbezogen. Obwohl gesetzliche Rentenansprüche für LPG-Mitglieder erst ab 01.01.1967 zu verwirklichen waren (rumänisches Dekret Nr 535 vom 24.06.1966), wurde die Beitragspflicht zum Rentenversicherungssystem bereits ab 01.01.1966 eingeführt, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen und den insoweit gleichlautenden Anmerkungen im VDR-Kommentar zu § 15 FRG, Anhang 2.1, Punkt 7.31 ergibt. Dies bedeutet nach Auffassung des Senats, dass Beitragszeiten für LPG-Mitglieder nach § 15 FRG deshalb frühestens ab Januar 1966 anerkannt werden können und - bei nachgewiesener Mitgliedschaft - auch anerkannt werden müssen. Bis zum 31.12.1977 konnten Rentenanwartschaften auch von solchen Mitgliedern erworben werden, die nur Vermögen in die LPG eingebracht hatten, ohne selbst dort mitzuarbeiten (VDR-Kommentar aaO). Bis dahin sind deshalb Beitragszeiten nach § 15 FRG aufgrund der bloßen LPG-Mitgliedschaft anzuerkennen. Da es demnach für die soziale Sicherung weder auf eine Mitarbeit in der LPG überhaupt noch auf die Erfüllung bestimmter Normen ankommen konnte, darf eine Kürzung der Entgeltpunkte nach § 22 Abs 3 FRG nicht stattfinden. Die anzuerkennende Beitragszeit ist allein aufgrund der LPG-Mitgliedschaft als nachgewiesene Zeit anzusehen und deshalb in vollem Umfange nach den Tabellenwerten des FRG bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Der Senat stützt seine Entscheidung bezüglich des Eintritts der Klägerin in das System der sozialen Sicherung für LPG-Mitglieder wie auch hinsichtlich des Nachweises der Mitgliedszeiten auf die Anmerkungen im VDR-Kommentar, aaO, und auf die damit übereinstimmenden und durch die betreffenden Gesetzesmaterialen unterlegten Darlegungen im Gutachten des Sachverständigen.

Unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils des SG Würzburg ist deshalb die noch streitige Zeit als nachgewiesene Zeit ohne Kürzung der Entgeltpunkte bei der Rente der Klägerin zu berücksichtigen. Die Beigeladene hat gemäß § 193 SGG der Klägerin 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten, da über weitergehende Ansprüche der Klägerin ein Teilvergleich geschlossen wurde und über weitere Versicherungszeiten noch außerhalb des Berufungsverfahrens zu entscheiden ist. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage der sozialen Sicherung der LPG-Mitglieder hinsichtlich Beginn und Umfang der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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