L 6 RJ 630/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 757/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 630/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 247/02 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.05.1989 hinaus.

Der am 1946 geborene Kläger war in der Bundesrepublik Deutschland vom 27.08.1970 bis 06.11.1987 insgesamt 185 Kalendermonate versicherungspflichtig (zuletzt als Maschinenhilfsarbeiter) beschäftigt. Nach seinen Angaben hat er zwischen 1962 und 1968 in Jugoslawien als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Auf seinen Antrag vom 24.07.1987 leistete ihm die Landesversicherungsanstalt Oberbayern mit Bescheiden vom 09.07.1987 und 06.10.1988 befristete Rente bis 31.05.1989, die von der Beklagten mit Bescheid vom 03.12.1988 nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen neu berechnet wurde.

Den vom Kläger am 19.04.1990 gestellten Antrag auf Zahlung der Rente über den 31.05.1989 hinaus lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.1991 ab, weil der Kläger die ihm obliegende Pflicht zur Mitwirkung am Verfahren - Erscheinen zur ärztlichen Untersuchung - nicht nachgekommen sei. Der sozialärztliche Dienst halte eine Untersuchung in Deutschland für notwendig und es bestehe nach Ansicht der Ärzte beim Kläger Reisefähigkeit für die Begutachtung in Regensburg. Da nicht auszuschließen sei, dass der Kläger vollschichtige Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder verrichten könne, sei auch die Zahlung einer einstweiligen Berufsunfähigkeitsrente nicht möglich. Da ohne Kenntnis seines derzeitigen Gesundheitszustandes der Grad seiner Erwerbsminderung nicht festgestellt werden könne, fehlten für einen Leistungsanspruch die notwendigen Beweismittel.

Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.1999 zurückgewiesen und erneut auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung des Klägers in Deutschland hingewiesen. Der Kläger sei den wiederholten Einladungen zur ärztlichen Begutachtung in der Gutachterstelle Regensburg mit der pauschalen Behauptung, krank und reiseunfähig zu sein, ferngeblieben. Nach § 66 Abs.1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) könne der Leistungsträger die beantragte Leistung versagen, wenn der Versicherte, der Leistungen beantragt habe, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 und 65 SGB I nicht nachkomme. Nach § 62 SGB I solle sich der Antragsteller auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich seien. Im Fall des Klägers könne auf eine ärztliche Untersuchung und Begutachtung nicht verzichtet werden. Gründe, die Mitwirkung zu verweigern, lägen nicht vor. Die Entscheidung, den Antrag wegen Verletztung der Mitwirkungspflicht abzulehnen, sei auch zweck- und sachgerecht; in Ausübung ihres Ermessens sehe die Widerspruchsstelle keine Möglichkeit, auf eine ärztliche Untersuchung und Begutachtung zu verzichten.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und Unterlagen über seine ärztlichen Behandlungen ab 1985 vorgelegt. Er habe ausreichende Unterlagen über seine Erkrankung übermittelt und begründet, dass er nicht reisefähig sei. Eine Anfrage des Sozialgerichts, ob der Kläger bereit sei, zu einer Untersuchung nach Deutschland zu kommen, hat dieser ausdrücklich verneint. Der vom Sozialgericht zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Internist Dr.P. erklärte in einer Stellungnahme nach Aktenlage vom 27.02.2001, eine vom Gericht vorgesehene Untersuchung des Klägers, insbesondere auf nervenärztlichem Gebiet, sei dringend erforderlich.

Mit Urteil vom 20.06.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Gericht gehe nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast davon aus, dass beim Kläger verminderte Erwerbsfähigkeit nicht vorliege, nachdem er zur angeordneten Untersuchung nicht erschienen sei.

Dagegen hat der Kläger zum Bayer. Landessozialgericht Berufung eingelegt und erneut auf seine Reisunfähigkeit hingewiesen. Sein Gesundheitszustand sei insbesondere während der stationären Behandlung in der Zeit von Mai 1987 bis Juli 1987 beurteilt worden und es seien ausreichende Ergebnisse darüber vorhanden, dass er wegen psychischer Störungen und anderer Krankheiten auf Dauer berufs- und erwerbsunfähig sei. Auf Anfrage des Senats teilte er sodann mit, er benötige zur Untersuchung in Deutschland eine Begleitperson. Mit Schreiben vom 04.04.2002 wies der Senat die Beteiligten darauf hin, dass die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen sei, weshalb im gerichtlichen Verfahren nur die Ablehnungsvoraussetzungen im Sinne von § 66 SGB I überprüft werden könnten. Es werde deshalb zur Erledigung des Rechtsstreit vorgeschlagen, dass sich der Kläger bereit erkläre, zu einer von der Beklagten angeordneten Untersuchung nach Deutschland zu reisen. Hierzu hat der Kläger erklärt, er sehe keine neuen Gründe für die Unterzeichnung dieses Vorschlags.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 20.06.2001 sowie des Bescheides vom 03.07.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.1999 zu verurteilen, ihm über den 31.05.1989 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Bayer. Landessozialgerichts sowie die beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts Landshut und der Rentenakten der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sie sich als unbegründet.

Zu Recht hat die Beklagte unter Hinweis darauf, dass ihr eine Entscheidung über die Weitergewährung der Rente über Mai 1989 hinaus nur möglich sei, wenn sich der Kläger einer ärztlichen Untersuchung in Deutschland gestellt hätte, eine Leistung verweigert. Gemäß § 62 SGB I soll sich nämlich derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit dies für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist. Diese Mitwirkungspflicht hat gemäß § 65 Abs.1 SGB I zwar ihre Grenzen, als ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist jedoch nicht ersichtlich. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind. (§ 66 Abs.1 SGB I).

Eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung ist nur möglich, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Es ist die Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass über die Weitergewährung der Zeitrente nur nach einer ärztlichen Untersuchung in Deutschland entschieden werden hätte können, zumal nach ärztlicher Auffassung einer Reise nach Deutschland keine erheblichen gesundheitlichen Gründe entgegenstanden. Die bloße Behauptung des Klägers, er könne wegen Erkrankung nicht erscheinen, war zu Recht als ungenügend angesehen worden. Auch war der Kläger ausdrücklich auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden, weshalb die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden ist, die sie unter nachvollziehbaren Ermessenserwägungen getroffen hat.

Unter diesen Umständen war eine Aufklärung des medizinischen Sachverhalts durch die angerufenen Gerichte nicht veranlasst. § 66 Abs.1 SGB I gibt dem Leistungsträger die Möglichkeit, "ohne weitere Ermittlungen", also ohne abschließende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung zu versagen (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr.13). Für die Entscheidung war alleine maßgeblich, dass die in § 66 SGB I geregelten Voraussetzungen bei dem Erlass des Versagungsbescheides gegeben waren. Die Ablehnung mangels Mitwirkung stellt eine Entscheidung dar, die sich ihrem Wesen nach von der Ablehnung des Leistungsanspruchs wegen des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung (etwa Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit) unterscheidet. Die Versagung nach § 66 Abs.1 Satz 1 SGB I ist nämlich ausdrücklich bis zur Nachholung der Mitwirkung begrenzt und - weil der Leistungsträger versagte Leistungen nach Mitwirkung nachträglich erbringen kann - auch für die Zeit bis zur Nachholung vorläufiger Natur. Die Anfechtung einer Versagung kann deshalb grundsätzlich nicht mit einer Leistungsklage verbunden werden, die Versagung ist vielmehr alleine mit der Anfechtungsklage anzugreifen, weshalb sich die gerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung zu beschränken pflegt.

Da dem Senat eine Prüfung der materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen aus den erwähnten rechtlichen Gründen nicht möglich ist (vgl. auch BSG SozR 3-1200 § 66 Nr.3) und die Voraussetzungen für eine Versagung, wie oben angeführt, gegeben sind, musste die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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