L 6 RJ 646/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 84/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 646/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin zu Recht die mit Bescheid vom 25.05.1994 festgestellte Dauerrente wegen Erwerbsunfähigkeit zum 30.10.1997 entzogen hat.

Die am 1949 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie hat nach ihren Angaben keine Berufsausbildung zurückgelegt. Seit 1975 hält sie sich mit ihrer Familie in Deutschland auf. Im März 1980 nahm sie erstmals eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland in einem Hüttenbetrieb als Kernmacherin auf, anschließend war sie von Dezember 1980 bis September 1982 wieder als Hausfrau tätig. Am 20.09.1982 nahm sie eine Beschäftigung in einem kunststoff- und metallverarbeitenden Betrieb auf, ab November als Kunststoffputzerin, und arbeitete dort bis zu einer Erkrankung im Jahre 1985. Von 1990 bis 1992 war sie zuerst als Fabrikarbeiterin, später als Putzfrau erwerbstätig.

Nach Rentenanträgen vom 20.07.1988 und 04.11.1992, die zunächst, letzterer mit Bescheid vom 10.03.1993, abgelehnt worden waren, hob die Beklagte im Widerspruchsverfahren den Bescheid vom 10.03.1993 auf und erkannte das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 16.03.1992 bis 28.02.1994 an. Mit Bescheid vom 13.08.1993 gewährte sie der Klägerin eine entsprechende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Auf den Weitergewährungsantrag vom 19.01.1994 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 25.05. 1994 sodann eine unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis längstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Ihre Entscheidung stützte sie auf eine ambulante Untersuchung in der ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg vom 22.04.1994. Der Arzt für innere Medizin Dr.H. stellte im Gutachten vom 17.05.1994 als Gesundheitsstörungen eine chronifizierte depressive Entwicklung mit somatoformen Beschwerdebildern, einen Zustand nach abgeheiltem Mammakarzinom aus dem Jahre 1992 sowie einen Zustand nach bösartiger Lymphknotenerkrankung im Jahre 1985 fest. Im Vordergrund des Krankheitsbildes stünde bei der Klägerin eine chronifizierte Depression, während die übrigen festgestellten Leiden das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin nicht wesentlich beeinträchtigten. In Anbetracht des psychischen Erscheinungsbildes seien der Klägerin keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zumutbar.

Am 20.05.1997 ließ die Beklagte die Klägerin erneut in ihrer Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg untersuchen und ihr berufliches Leistungsvermögen beurteilen. Dabei wurde sie auf nervenärztlichem Fachgebiet durch Dr.A. , röntgenologisch durch Dr.S. und internistisch durch Dr.H. untersucht. Als Gesundheitsstörungen wurden im Gutachten vom 23.05.1997 eine abgeklungene depressive Erkrankung mit Persistenz unspezifischer körperbezogener Beschwerden sowie eine Mammakarzinomerkrankung 1992 in Vollremision und ein Zustand nach Lymphknotenerkrankung 1985 in Vollremision festgestelt. Die Klägerin sei nunmehr wieder als Werkarbeiterin vollschichtig zu leichteren bis mittelschweren Arbeiten in der Lage ohne häufiges Heben und Tragen und ohne besonderen Zeitdruck. Nach Anhörung der Klägerin gemäß § 24 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Schreiben vom 11.06.1997 entzog die Beklagte mit Bescheid vom 03.10.1997 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Ablauf des Monats Oktober 1997. Die zur Zeit der Rentengewährung mit Bescheid vom 25.05.1994 bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse seien nunmehr wesentlich gebessert und die Klägerin mit Rücksicht darauf wieder in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit lägen daher nicht mehr vor.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.1998 zurück.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Regensburg Klage erhoben, mit der sie weiter Rente über den 30.10.1997 hinaus begehrt.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und anschließend ein Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Pychotherapie Dr.R. vom 13.04.1999 zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin eingeholt. Der ärztliche Sachverständige hat eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen, einen Zustand nach Mammakarzinom 1992, einen Zustand nach Lymphom 1985 sowie ein depressives Syndrom mit rezidivierendem Schwindel, ein Übergewicht und einen Bluthochdruck festgestellt. Die depressive Symptomatik zeige sich ausreichend kompensiert. Es falle lediglich ein Unterschied zwischen der geschilderten Symptomatik und den objektiven Befunden auf. Die Klägerin sei jedenfalls wieder in der Lage, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Lediglich Heben und Tragen schwerer Lasten, Zeitdruck, Nachtdienst oder Schicht- oder Wechselschicht seien zu vermeiden. Dieser Gesundheitszustand bestehe jedenfalls seit Mai 1997.

Auf den Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die zunächst beauftragte Onkologin Dr.L. mitgeteilt, dass ein onkologisches Gutachten nicht zur Klärung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin dienlich sei, da diese aufgrund eines komplexen Beschwerdebildes, das der Beurteilung des orthopädischen und psychiatrischen Fachgebietes unterliege behindert sei. Es wurde darauf von der Klägerin der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.S. als ärztlicher Sachverständiger benannt, der am 24.05.2000 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin erstattet hat. Er hat darin als Gesundheitsstörungen ein Carpaltunnelsyndrom rechts, ein Fibromyalgiesyndrom und eine depressive Störung mit krankheitsweriger Angst und Antriebsminderung festgestellt. Die Klägerin sei mit Rücksicht darauf nicht imstande, einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.

Dagegen hat der Nervenarzt Dr.L. in seiner sozialärztlichen Stellungnahme für die Beklagte vom 03.07.2000 ausgeführt, dass die Leistungsbeurteilung des Dr.S. nicht nachvollziehbar sei. Die beschriebene psychopathologische Symptomatik sei bei ihr nicht so ausgeprägt, dass eine Minderung der zeitlichen Leistungsfähigkeit begründet werden könne. Die Beurteilung des Vorgutachters Dr.R. sei deshalb zutreffend.

Mit Urteil vom 25.09.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei seit Mai 1997 wieder zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts in der Lage. Sie habe deshalb seit 01.11.1997 keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, des Nervenarztes Dr.S. vom 18.01.2001, des Dr.M. vom 22.01.2001 mit Unterlagen zur Krankengeschichte, des Orthopäden Dr.K. und des Allgemeinmediziners Dr.M. eingeholt. Ferner hat der Senat Gutachten auf internistischem, orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin erstatten lassen.

In seinem schriftlichen Gutachten vom 23.05.2001 stellte Dr.F. von Seiten des orthopädischen Fachgebietes eine Streckhaltung der Halswirbelsäule, eine Spondylose der Lendenwirbelsäule, eine leichte Dysplasie ohne wesentliche degenerative Veränderungen, eine initiale Gonarthrose beidseits und leichte Verkalkungen neben dem linken Humeruskopf sowie Übergewicht fest. Die Gesundheitsstörungen seien lediglich altersentsprechende Befunde. Auf orthopädischem Fachgebiet sei die körperliche Belastbarkeit der Klägerin nicht nennenswert beeinträchtigt. Die Klägerin sei zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit für alle üblichen Frauenarbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Lage.

Dr.E. stellte in seinem Gutachten vom 21.06.2001 einen Zustand nach Mammaablatio links bei Mammakarzinom, einen Zustand nach malignem Lymphom, ein unklares Schmerzsyndrom bei Verdacht auf psychogenen Hintergrund, einen arteriellen Hypertonus, einen Zustand nach Vagotomie, Hiatushernie und Refluxoesophagitis Grad-I, Übergewicht Grad II, Hypercholesterinämie fest und äußerte den Verdacht auf eine latente Schilddrüsenunterfunktion. Die von Seiten seines Fachgebietes nachweisbaren Erkrankungen wirkten sich auf das Leistungsvermögen der Klägerin nur gering bis mittelgradig aus, dies vor allem durch den Bluthochdruck. Dagegen seien keine wesentlichen leistungsmindernden Folgeschäden der schwerwiegenden Tumorerkrankungen von Seiten seines Fachgebietes zu begründen. Diese seien alleine von Seiten des nervenärztlichen Fachgebietes in ihren Auswirkungen zu beurteilen. Mit Rücksicht darauf sei die Klägerin noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten bis kurzfristig mittelschweren Arbeiten in der Lage. Leistungsdruck wie Akkord oder Arbeiten dauerhaft im Freien unter Einfluss von Nässe, Kälte oder Hitze mit häufigem Bücken oder Zwangshaltungen und besonderer Beanspruchung des linken Armes seien zu vermeiden. Von Seiten des internistischen Fachgebietes habe sich im Vergleich zur Begutachtung, die zur Dauerrente geführt habe, eher eine Verschlechterung ergeben, insoweit als das Hochdruckleiden als Neuerkrankung hinzugekommen sei und die Schilddrüsenfunktionsstörungen damals noch nicht nachweisbar gewesen seien. Ebenso habe das Körpergewicht zugenommen.

In ihrem nervenärztlichen Fachgebiet vom 25.06.2001 stellt Dr.M. als Gesundheitsstörungen eine Dysthymie sowie hals- und lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische Funktionsausfälle und anamnestisch ein Carpaltunnelsyndrom rechts fest. Es bestehe der Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung. Es sei nunmehr keine belangvolle neurotische Symptombildung oder eine gravierende psychische Beeinträchtigung mehr festzustellen. Trotz wohlwollender Beurteilung und Verständnis bei der gravierenden Organanamnese reiche die Symptomatik nicht aus, um eine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin zu begründen. Im Vergleich zu den Vorgutachten im Mai 1994, die Grundlage des Dauerrentenbescheides gewesen seien, habe sich das psychische Leistungsvermögen der Klägerin und damit deren Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert. Der nunmehr erhobene Befund entspreche im Wesentlichen dem von Dr.A. im Mai 1997 erhobenen. Seitdem sei die Klägerin wieder zu leichten bis gelegentlich mittelschweren Arbeiten vollschichtig ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit oder Akkord oder Nachtschicht in der Lage. Vor Mai 1997 sei das Leistungsvermögen in der von den Vorgutachtern angenommenen Weise und im Hinblick auf die seit 1992 beschriebenen Befunde eingeschränkt gewesen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.09.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Regensburg, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 hat und auch nicht ab 01.01.2001 wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000.

Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 SGG hinsichtlich des Ergebnisses der medizinischen Sachaufklärung den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Beklagte war berechtigt, die der Klägerin gezahlte Rente gemäß § 48 SGB X zu entziehen, weil seit Bewilligung dieser Rente eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin eingetreten ist und deshalb nicht mehr wenigstens Berufsunfähigkeit bzw. (ab 01.01. 2001) Erwerbsminderung gegeben ist.

Die im Berufungsverfahren zum körperlichen Leistungsvermögen der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten auf orthopädischem, innerem und nervenärztlichem Fachgebiet haben für den Senat überzeugend das vom Sozialgericht gewonnene Beweisergebnis hinsichtlich des beruflichen Leistungsvemrögens der Klägerin bestätigt. Danach hat sich der Gesundheitszustand, verglichen mit den Befunden, die zur Gewährung der Dauerrente geführt haben, auf nervenärztlichem Fachgebiet soweit - insbesondere die depressive Symptomatik betreffend - gebessert, dass seit der Nachuntersuchung im Mai 1997 die Klägerin wieder zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten bis kurzfristig mittelschweren Arbeiten überwiegend in geschlossenen temperierten Räumen in der Lage ist. Die auf internem Gebiet gefundene Verschlimmerung fällt dagegen nicht ins Gewicht. Die ärztlicherseits geforderten Einschränkungen der Arbeitsbedingungen sind nicht so schwerwiegend, dass darin eine besondere Summierung oder auch nur eine ungewöhnliche Leistungseinschränkung gesehen werden könnte. Die Klägerin ist daher nicht mehr erwerbs- oder berufsunfähig und ebensowenig erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI. Die Beklagte hat demnach zu Recht wegen der durch die Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse weggefallenen gesundheitlichen Voraussetzungen die der Klägerin gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum Ablauf Oktober 1997 entzogen (§ 48 Abs.1 SGB X i.V.m. § 100 Abs.3 SGB VI).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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