L 20 RJ 662/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 649/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 662/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.10.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung des Arbeitnehmeranteils der zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge streitig.

Die am 1974 geborene Klägerin, die deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei ist, hat in Deutschland vom 01.08.1990 bis 14.08.1994 für 47 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet; durch rechtskräftiges Scheidungsurteil des Amtsgerichts Weilburg vom 01.08.2000 wurden ihr - bezogen auf die Ehezeit vom 01.01.1993 bis 31.07.1999 - monatliche Anwartschaften in Höhe von 69,45 DM übertragen.

Am 16.11.2000 beantragte die Klägerin über den türkischen Rentenversicherungsträger Beitragserstattung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2001 und Widerspruchsbescheid vom 28.06.2001 ab, weil für die Klägerin das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe.

Die am 31.07.2001 erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 15.10.2001 abgewiesen. Ein Anspruch auf Beitragserstattung setze ua voraus, dass kein Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe; die Klägerin sei als deutsche Staatsangehörige zur freiwilligen Beitragsentrichtung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt. Aus diesem Grunde komme für sie eine Beitragsrückerstattung nicht in Betracht.

Gegen das ihr am 15.11.2001 in der Türkei zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.11.2001 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, das Versicherungsverhältnis beenden zu wollen, weil sie dringend Geld brauche. Außerdem macht sie geltend, die Beklagte habe ihr fernmündlich die Beitragserstattung zugesichert.

Die Klägerin, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 15.10.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 01.02.2001 idG des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2001 zu verurteilen, ihr den Arbeitnehmeranteil der zur Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 15.10.2001 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Streitakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 15.10.2001 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beitragserstattung hat.

Die Erstattung von Beiträgen (Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge und Höherversicherungsbeiträge), die zu Recht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden, ist in § 210 SGB VI geregelt und setzt außer der Zugehörigkeit zu dem in Abs 1 Nrn 1 bis 3 genannten Personenkreis einen Antrag voraus. Nach der für die Klägerin allein in Betracht kommenden Regelung des Abs 1 Nr 1 ist einer Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 gezahlten Beiträge zu erstatten, wenn sie - neben weiteren Voraussetzungen - nicht versicherungspflichtig ist und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hat. Die Erstattungsberechtigung besteht also nur, wenn beide Anspruchsvoraussetzungen zusammen erfüllt sind. Bei der Klägerin fehlt es zumindest an der zweiten dieser negativen Voraussetzungen, wobei der Senat von der weiteren Gültigkeit der im Formblattantrag von der Klägerin abgegebenen Erklärung ausgeht, für sie habe (nach Beendigung ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland am 31.07.1995) keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Türkei bestanden. Damit besteht oder bestand bei der Klägerin innerhalb der Wartefrist des § 210 Abs 2 SGB VI (Ablauf von 24 Kalendermonaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ohne zwischenzeitlich erneutes Eintreten von Versicherungspflicht) zwar keine Zugehörigkeit zu einer Pflichtversicherung; sie war (und ist) jedoch - wie das SG und die Beklagte zutreffend angenommen haben - zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt und damit von der Beitragserstattung ausgeschlossen.

Das (unverzichtbare) Recht zur freiwilligen Versicherung, auf dessen tatsächliche Ausübung es bei der Prüfung des Erstattungsanspruchs nicht ankommt, ist in §§ 7 und 232 SGB VI geregelt. Danach sind grundsätzlich alle Deutschen ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt (und im Übrigen alle Nichtdeutschen im Geltungsbereich des Gesetzes) zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Ausnahmen von diesem Grundsatz (dh keine Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge) bestehen lediglich für Personen, die - das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - versicherungsfrei (§ 5 SGB VI) oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 6 SGB VI), sofern sie die allgemeine Wartezeit des § 50 Abs 1 SGB VI noch nicht zurückgelegt haben; trotz Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit besteht in diesen Fällen (§§ 5 und 6 SGB VI) das Recht zur freiwilligen Versicherung, wenn die Versicherungsfreiheit (lediglich) auf der Geringfügigkeit einer ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit beruht.

Da die Klägerin das 16. Lebensjahr vollendet hat und offensichtlich nicht zu dem von §§ 5 und 6 SGB VI erfassten Personenkreis gehört, unterliegt sie keinen Einschränkungen ihres Rechts zur freiwilligen Versicherung. Schon das bloße Bestehen dieser Berechtigung steht der Beitragserstattung entgegen - ohne Rücksicht darauf, ob die Versicherte über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt und welche rentenrechtlichen Auswirkungen freiwilligen Beiträgen für einen künftigen Leistungsfall zukämen.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin liegt auch keine anspruchsbegründende Zusicherung einer Beitragserstattung vor. Weder in den beigezogenen Beitragsakten der Beklagten (einschließlich der Unterlagen über die Durchführung des Versorgungsausgleichs) noch in ihren Verfahrenshandakten finden sich entsprechende Notizen über das von der Klägerin behauptete Ferngespräch mit einem Bediensteten der Beklagten, der ihr die Beitragserstattung zugesagt bzw in Aussicht gestellt haben soll. Der in einem weiteren Ferngespräch der Klägerin (mit der Geschäftsstelle des Senats) wiedergegebene Inhalt ihrer angeblichen (telefonischen) Unterredung mit Herrn L. von der Rechtsmittelabteilung der Beklagten enthält im Übrigen keine Zusicherung einer (noch durchzuführenden) Erstattung, sondern lediglich die Wiedergabe einer Tatsachenmitteilung, die Beiträge seien am 10.01.(2002) in die Türkei überwiesen worden. Dieses Vorbringen der Klägerin muss nach Einschätzung des Senats auf einem groben Missverständnis beruhen, entbehrt jedenfalls jeglichen Bezugs zur Realität und zu einem anhand der Aktenlage nachvollziehbaren Verhalten der Beklagten. Welchen Grund sollte die Beklagte bzw einer ihrer Bediensteten haben, nach ablehnender Entscheidung im Antrags- und Widerspruchsverfahren und deren Bestätigung durch das mit der Berufung angefochtene Urteil des SG der Klägerin die "Auszahlung der Beiträge" zu bestätigen oder die Erstattung entgegen dem bisher eingenommenen Standpunkt zuzusichern, ohne dies dem mit der Sache befassten Berufungsgericht mitzuteilen oder sonst aktenkundig zu machen? Dies erscheint umso weniger verständlich, als nach § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X die zuständige Behörde eine sie verpflichtende Zusage auf späteren Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes (Zusicherung) nur in schriftlicher Form erteilen kann. Auch aus diesem Grunde ist im Fall der Klägerin von einer wirksamen Zusicherung, ihr die Beiträge zu erstatten, nicht auszugehen.

Da die Klägerin aus den genannten Gründen nicht zum berechtigten Personenkreis nach § 210 Abs 1 SGB VI gehört, steht ihr gegenüber der Beklagten der streitige Anspruch auf Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge nicht zu. Ihre Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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