L 16 RJ 663/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 218/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 663/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.07.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1946 in Jugoslawien geborene Kläger hat in Deutschland von Mai 1971 bis Juli 1975 Versicherungszeiten zurückgelegt. Nach seinen ersten Angaben hat er als Dreher und Lackierer, nach seiner späteren Einlassung gegenüber dem Sozialgericht als Schlosser gearbeitet. Er machte geltend, in seiner Heimat drei Jahre lang den Beruf des Schlossers erlernt und danach 1970 eine Meisterprüfung abgelegt zu haben. Laut Zeugnis der Metall-Gewerbeschule für hochqualifizierte Werker vom 22.12.1970 hat der Kläger als qualifizierter Schlosser zwei Klassen dieser Schule besucht und danach die Abschlussprüfung als hochqualifizierter Schlosser bestanden. Die Automobilfabrik F. hat am 09.06.2000 bestätigt, dass der Kläger dort über 27 Jahre als hochqualifizierter Schlosser tätig war. Zuletzt hat er im März 1998 Versicherungsbeiträge entrichtet.

Die anlässlich der Rentenantragstellung am 21.11.1997 durchgeführte Untersuchung der Invalidenkommission vom 09.03.1998 führte zum Ergebnis, der Kläger sei als qualifizierter Schlosser wegen Berufskrankheit (Vibrationskrankheit) zu 60 % arbeitsunfähig. Auch zu anderen entsprechenden Arbeiten sei er unfähig.

Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme lehnte die Beklagte am 20.05.1998 eine Rentengewährung ab. Leichte Arbeiten seien unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig zumutbar. Den Widerspruch wies die Beklagte am 07.06.1999 mit der Begründung zurück, der Kläger sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Im Klageverfahren übersandte der Kläger umfangreiche ärztliche Unterlagen über den Zeitraum von 1997 bis 2000 und machte Vibrationskrankheit, Nervosität, Herzstörungen und Bluthochdruck geltend. Im Auftrag des Sozialgerichts erstellte die Sozialmedizinerin Dr.T. am 29.05.2000 ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung. Sie berücksichtigte dabei das neuropsychiatrische Gutachten Dr.W. vom 29.05.2000 und diagnostizierte eine besserungsfähige morose Verstimmung, Raynaudsymptomatik nach Vibrationsarbeiten, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderungen, Polyneuropathie, chronische Bronchitis bei Nikotinabusus, Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen. Ihres Erachtens kann der Kläger noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen, wohltemperierten Räumen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht zu ebener Erde vollschichtig verrichten. Eine Umstellung sei nur noch auf einfache Arbeiten möglich.

Nachdem das Sozialgericht dem Kläger aufgegeben hatte, Unterlagen über die Qualifikation der in Deutschland verrichteten Arbeit vorzulegen, teilte er mit, Nachweise zur letzten Tätigkeit könnten wegen eines Inhaberwechsels beim letzten Arbeitgeber nicht beigebracht werden. Daraufhin wies das Sozialgericht die Klage am 20.07.2000 ohne mündliche Verhandlung ab. Ein Berufsschutz entfalle, da die Art der Tätigkeit in der Bundesrepublik nicht nachgewiesen sei. Erwerbsunfähigkeit sei wegen vollschichtiger Leistungsfähigkeit nicht gegeben.

Gegen das am 15.09.2000 zugestellte Urteil legte der Kläger am 22.11.2000 Berufung ein. In den vorgelegten Versicherungskarten von 1973 bis 1975 ist seine Tätigkeit unter Ziffer B mit 11 verschlüsselt. Laut einer Mitgliedsbescheinigung der AOK Rhein-Neckar vom 24.10.2000 war der Kläger zuletzt als Metallarbeiter bei einer Kabel- und Lackdrahtfabrik beschäftigt. Diese hat im vorgelegten Antrag auf Arbeitserlaubnis vom 14.01.1975 als beabsichtigte Beschäftigung die des Drahtziehers angegeben. Die Personalakte des Klägers ist laut Auskunft des Rechtsnachfolgers der Kabel- und Lackdrahtfabriken GmbH nicht auffindbar.

Nachdem der Kläger den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Untersuchungstermin am 27.07.2001 wegen angeblicher Verweigerung eines Visums durch die deutsche Botschaft versäumt hatte, die Botschaft aber auf Anfrage mitgeteilt hatte, keinen entsprechenden Antrag vorliegen gehabt zu haben, und der Kläger die erneute Versäumung eines Untersuchungstermins am 22.01.2002 trotz Belehrung über die daraus folgende Entscheidung nach Aktenlage wieder mit derselben Entschuldigung begründet hatte, beauftragte das Gericht Prof.S. mit einem nervenärztlichen Gutachten nach Aktenlage. Dieser bestätigte in seinem Gutachten vom 16.04.2002 die Diagnosen des Sachverständigen im Klageverfahren und hielt leichte Arbeiten für vollschichtig zumutbar. Zu meiden seien schweres Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten in gebückter Haltung und sonstige besondere körperliche Anforderungen wie Akkord und Nachtschichttätigkeit. Der Kläger könne sich auf eine andere als die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit umstellen.

Nach Eingang einer ausführlichen medizinischen Stellungnahme einer Poliklinik zur Invalidität veranlasste das Gericht eine ambulante Untersuchung durch den Internisten Dr.E ... Dieser nannte in seinem Gutachten vom 10.07.2002 als Hauptleiden einen arteriellen Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung, den Verdacht auf koronare Herzerkrankung und Herzrhythmusstörungen. Nebenbefundlich erwähnte er u.a. den Verdacht auf ein Raynaud- Phänomen. Zusammenfassend hielt er leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich für zumutbar. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten dauerhaft im Freien, mit Einfluss von Nässe und Kälte, das Heben und Tragen von schweren Lasten, Tätigkeiten in gebückter Haltung, im Akkord und in Nachtschicht. Einschränkungen der Weg- strecke sah er nicht.

Den Beteiligten gingen berufskundliche Unterlagen zum Drahtzieher und zu Verweisungstätigkeiten eines Schlossers zu.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.07.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.1999 zu verurteilen, ab 01.12.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.07.2000 ist im Ergebnis ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 20.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.1999. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er ist weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI in der gemäß § 300 SGB VI bis 31.12.2000 maßgebenden Fassung). Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers soweit beeinträchtigt, dass er seinen in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt ausgeübten Beruf als Metallarbeiter nicht mehr ausüben kann. Sein Rest- leistungsvermögen ist jedoch noch dergestalt, dass er zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als drei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. Bundessozialgerichts-entscheidungen in SozR 2200 § 1246 Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrige Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. in SozR 3-2200 1246 RVO Nr.5).

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit des Klägers ist die in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Metallarbeiter. Die Behauptung des Klägers, ebenso wie in Jugoslawien entsprechend seiner bereits 1970 abgeschlossenen Ausbildung als hoch qualifizierter Schlosser tätig gewesen zu sein, ließ sich nicht beweisen. Weil die Personalunterlagen des letzten Arbeitgebers, der Kabel- und Lackdrahtfabriken GmbH in M. nicht auffindbar sind, konnte der ehemalige Arbeitgeber keine Beschreibung der Berufstätigkeit des Klägers geben. Aus dem vorgelegten Arbeitserlaubnisantrag vom 14.01.1975 ergibt sich jedoch, dass der Kläger weiter als Drahtzieher beschäftigt werden sollte. Für die Zeit vom 01.01. bis 16.06.1975 ist eine entsprechende Tätigkeit in der vom Kläger vorgelegten Versicherungskarte angegeben. Bei der Schlüsselzahl 193 handelt es sich um Metalltätigkeiten, denen der Drahtzieher zugeordnet ist. Allerdings hat sich der Kläger selbst nie als solcher bezeichnet.

Welchen Wert die letzte Tätigkeit für den Arbeitgeber gehabt hat, konnte lediglich anhand der Schlüsselzahl in den Versicherungskarten ermittelt werden. Drahtzieher ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der dem Beruf für Metalltechnik, Schwerpunkt Fertigungs- und spanende Bearbeitungstechnik zugeordnet ist. Laut der Datenbank für die Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen der Bundesanstalt für Arbeit dauert die Ausbildung hierfür zwei Jahre. Die Dauer der Ausbildung erlaubt also lediglich die Zuordnung zur Gruppe der gehobenen Angelernten. Die Angaben des Arbeitgebers in der Versicherungskarte weichen hiervon nicht ab. Die Schlüsselziffer B 1 bedeutet, dass der Kläger nicht als Facharbeiter tätig war. Der Schlüssel B 2 schließlich bedeutet mit der Ziffer 1, dass die Tätigkeit ohne abgeschlossene Berufsausbildung ausgeübt wurde (Schlüsselzahl-Bestimmungsbuch der Bundesanstalt für Arbeit, Ausgabe 1974, Seite XI und XV). Obwohl der Kläger also eine Ausbildung als Facharbeiter im Beruf des Schlossers besessen hat, war er nicht in diesem Beruf tätig. Zwar hat er mit Sicherheit die während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse auch als Drahtzieher verwerten können, die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich eines anerkannten Facharbeiterberufs reicht hingegen grundsätzlich nur für eine Einstufung als Angelernter aus, selbst wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbeiters entsprechen sollte (vgl. BSG in SozR 2000, § 1246 Nr.129 m.w.N.).

Einzuräumen ist, dass der Kläger bereits vor seiner Beschäftigungsaufnahme in Deutschland über eine qualifizierte Ausbildung im Metallbereich verfügt hat. Ob die im Arbeitserlaubnisantrag enthaltene Bezeichnung als Drahtzieher allerdings von einer berufskundigen Person und im Sinn des Berufsbildungsgesetzes verwendet wurde, bleibt offen. Zweifel gehen zu Lasten des Klägers.

Der Kläger ist daher bestenfalls der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen. Als solcher ist er auf eine herausgehobene ungelernte Tätigkeit wie die eines Pförtners verweisbar. Dieser Beruf unterscheidet sich von ganz einfachen ungelernten Arbeiten, auf die der Kläger nicht verwiesen werden kann, insoweit, als er erst nach einer gewissen Zeit der Einarbeitung und Einweisung ausgeübt werden kann.

Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reicht auch aus, eine derartige Tätigkeit zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof.S. und Dr.E. , die die zahlreich vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit verfügen sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche, hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Einwände hiergegen hat der Kläger nicht vorgebracht.

Der Senat hat berücksichtigt, dass von Seiten der Ärztekommission in Beograd bereits am 09.03.1998 ein unterhalbschichtiges Leistungsvermögen bejaht worden ist. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind jedoch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.

Im Wesentlichen wird das Leistungsvermögen des Klägers durch den arteriellen Hypertonus in Verbindung mit den Organkomplikationen einer hypertensiven Myocardiopathie und der Verdachtsdiagnose einer koronaren Herzerkrankung beeinträchtigt. Die geklagte Belastungsdyspnoe ist aufgrund der Echokardiographiebefunde und der Organschädigung des Herzens bei höherer Belastung nachvollziehbar. Eine quantitative Leistungseinschränkung liegt jedoch nicht vor, da Belastungen bis 100 Watt unter adäquater blutdrucksenkender Therapie gut toleriert werden. Herzrhythmusstörungen wie in den Vorgutachten nachgewiesen, konnten zuletzt nicht mehr dokumentiert werden.

Die übrigen Diagnosen auf internistischem Fachgebiet spielen für die Beurteilung des Leistungsvermögens nur eine untergeordnete Rolle. Die Gefäßrisikofaktoren chronischer Nikotinabusus, Übergewicht und grenzwertige Hyperlipidämie bedingen keine Leistungseinschränkungen und die Auffälligkeiten der Laboruntersuchungen lassen keinen Schluss auf eine schwerwiegende Leberschädigung zu. Am ehesten ist eine sogenannte Fettleberhepatitis anzunehmen, eine toxisch nutritive Schädigung mit einer gering entzündlichen Komponente, die nicht rentenrelevant ist. Die nachgewiesene leichte Unterschenkelvarikosis hat zur Folge, dass bei dauerhaft stehenden Tätigkeiten Kompressionsstrümpfe zu tragen sind, hat aber im Übrigen keine Auswirkung. Entgegen der von Dr.T. getroffenen Diagnose ist von keiner chronischen Bronchitis auszugehen. Der klinische Befund ergab eine völlig normale Lungenfunktion. Mangels der für eine chronische Bronchitis typischen Symptomatik ist von einer rezidivierend auftretenden Bronchitis auszugehen.

Die zu Beginn des Rentenverfahrens in den Vordergrund gerückte Symptomatik an den Händen mit Gefühllosigkeit und Abblassen der Finger kann lediglich einem Verdacht auf ein Raynaud-Phänomen zugeordnet werden. Eindeutige Untersuchungsergebnisse, die diese Diagnose untermauern, liegen nicht vor. Zuletzt hat der Kläger auch keine Beschwerden im Sinn eines Raynaud-Phänomens angegeben.

Auf nervenärztlichem Fachgebiet sind zeitweilige Nervenwurzelreizerscheinungen bei Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom zu berücksichtigen. Der röntgenologische Befund in Landshut ergab keine Einengung der Nervenaustrittsstellen oder Bandscheibendislokationen, wohl aber eine leichte Höhenminderung des präsakralen Zwischenwirbelraums, so dass leichte Nervenwurzelreizungen möglich erscheinen. Ein Bandscheibenvorfall mit neurologischen Defiziten ist aber auszuschließen.

Die vom Kläger beklagten Schmerzen in beiden Unterschenkeln, die vor allem beim Gehen auftreten und ihn hindern würden, längere Strecken zu gehen, sind keinen arteriellen Verschlusskrankheiten zuzuordnen, sondern müssen im Rahmen einer Polyneuropathie gesehen werden. Der neurologische Befund ergab ein vermindertes Berührungsempfinden an den Fußsohlen beidseits, jedoch kein sonstiges sensibles Defizit, keine Gangunsicherheit oder trophische Störung. Die Kraftentfaltung war normal, die Reflexe allseits seitengleich, wenn auch eher schwach auslösbar. Die leichtgradige sensible Polyneuropathie ist am ehesten auf einen zeitweiligen Alkoholmissbrauch zurückzuführen.

In psychiatrischer Hinsicht liegen keine krankheitsrelevanten Beeinträchtigungen vor. Insbesondere konnte ein in Jugoslawien diagnostiziertes psychoorganisches Syndrom ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen war lediglich ein Spannungskopfschmerz.

Wegen der genannten Gesundheitsstörungen kann der Kläger keine Tätigkeiten im Freien, unter Einfluss von Nässe und Kälte verrichten. Zu vermeiden sind das Heben und Tragen von schweren Lasten, Tätigkeiten in gebückter Haltung und solche im Akkord und in Nachtschicht. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen kann der Kläger leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses 8 Stunden täglich verrichten.

Zusätzliche Leistungseinschränkungen, wie sie insbesondere von Dr.T. genannt werden, sind nicht zu berücksichtigen. Insbesondere hält Prof.Dr.S. Einschränkungen der nervlichen Belastbarkeit für nicht gegeben. Leistungseinschränkungen hatte Dr.W. im Hinblick auf die von ihm diagnostizierte allenfalls leichte dysphorisch morose Irritierbarkeit genannt. Nachdem er diese Störung jedoch für behandlungsfähig erachtet hat und relevante Befunde in der Folge nicht erhoben worden sind, ist es konsequent, wenn zusätzliche Einschränkungen wie Wechselschicht und eingeschränkte Umstellungsfähigkeit entfallen. Dass keine neuerliche psychiatrische Untersuchung stattgefunden hat, hat sich der Kläger selbst zuzuschreiben, der zwei Untersuchungstermine bei Prof.S. ohne ausreichende Entschuldigung platzen ließ. Auf die Folgen der unterlassenen Mitwirkung ist der Kläger rechtzeitig hingewiesen worden.

Mit dem dargestellten Restleistungsvermögen ist der Kläger auf den Beruf des Pförtners verweisbar. Wie in der berufskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamts Bayern vom 06.08.2002 dargestellt, handelt es sich bei der Tätigkeit für den einfachen Pförtner um leichte Arbeiten, bei denen ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich ist. Schweres Heben und Tragen kann meist ausgeschlossen werden. Obwohl Schichtarbeit üblich ist, bedeutet dies nicht, dass regelmäßig Nachtschicht gefordert wird. Tätigkeiten bei Behörden, großen Versicherungsunternehmen etc. sind allenfalls mit Wechselschicht verbunden, die dem Kläger zumutbar ist. Nachdem Denk-, Merk- und Konzentrationsfähigkeit nicht beeinträchtigt sind und auch eine psychomotorische Hemmung ausgeschlossen ist, erscheint die für den Beruf des Pförtners notwendige neurovegetative und psychische Belastbarkeit vorhanden.

Mit der Ablehnung eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente steht auch fest, dass die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 44 SGB VI a.F. nicht erfüllt sind. Denn der Kläger ist nicht infolge von Krankheit gehindert, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und dadurch mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 Satz 2 Ziff.2 SGB VI).

Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen steht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (vgl. u.a. BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.50). Insoweit muss sich der im Ausland wohnhafte Kläger wie ein in der Bundesrepublik lebender Versicherter behandeln lassen. Entscheidend ist, dass der Kläger die vollschichtigen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen kann, weil zusätzliche Pausen nicht erforderlich sind, und dass die Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden können. Dies ist von den Sachverständigen ausdrücklich bestätigt worden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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