L 19 RJ 668/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 259/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 668/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.09.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 30.04.1997 hinaus.

Der am 1942 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Kfz-Mechanikers erlernt. Nach Abschluss der Lehre (1960) arbeitete er bis 1963 im Lehrbetrieb weiter. Anschließend war er im Betrieb seines Vaters (Tankstelle, Zweirad- und Kfz-Reparaturbetrieb sowie Mineralöllieferungsbetrieb), den im Jahre 1975 ein Bruder des Klägers übernahm, beschäftigt. Seine Tätigkeit bestand im Reparieren von Zweirädern und Kraftfahrzeugen, im Ausfahren von Mineralöl und im Tankanlagenservice.

Am 12.05.1993 wurde beim Kläger die Entfernung eines Vorhof-Myxoms (gutartige Geschwulst aus Schleimgewebe) mit anschließender Defekt-Deckung mittels Patch-Plastik durchgeführt. Im Anschluß an den Entlassungsbericht der Höhenklinik Bischofsgrün (Heilverfahren vom 08.03. bis 12.04.1995) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) für die Zeit vom 01.11.1995 bis 30.06.1997. Den dagegen erhobenen - vom Kläger nicht begründeten - Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 30.01.1997 zurück. Auf den im Klageverfahren (Az S 4 Ar 483/97) vor dem Sozialgericht Würzburg (wegen Entziehung der Zeitrente) gestellten Weitergewährungsantrag (vgl Niederschrift vom 27.08.1997) ließ die Beklagte den Kläger internistisch/kardiologisch durch Dr.F. (Gutachten vom 09.12.1997) und chirurgisch durch Dr.G. (Gutachten vom 27.01.1998) untersuchen. Die ärztlichen Sachverständigen gelangten übereinstimmend zu dem Ergebnis, dem Kläger seien mit Einschränkungen leichte Tätigkeiten wieder vollschichtig zumutbar. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.1998 die Weitergewährung von Rentenleistungen ab. Dieser Bescheid wurde Gegenstand des beim Sozialgericht Würzburg (SG) unter dem Az S 4 Ar 259/97 geführten Klageverfahrens. Die gegen die Widerspruchsbescheide vom 30.01. und 24.04.1997 (letzterer die Entziehung der Zeitrente zum 30.04.1997 betreffend) erhobenen Klagen hat das SG mit Beschluss vom 18.08.1998 verbunden. Zuvor hatte das SG im Termin vom 27.08.1997 den Bevollmächtigten des Klägers (Bruder) angehört. Weiter hat es die Schwerbehindertenakte des AVF Würzburg und Befundberichte des Internisten Dr.C. , des Allgemeinmediziners Dr.L. und der Orthopädin Dr.D. sowie die Unterlagen des Ärztl. Dienstes beim Arbeitsamt Würzburg zum Verfahren beigezogen. Zur Frage der Leistungsfähigkeit des Klägers hat das SG den Neurologen und Psychiater Dr.O. (Gutachten vom 26.04.1999) und den Sozialmediziner Dr.H. (Gutachten vom 11.06.1999) gehört. Dr.O. hat darauf hingewiesen, dass sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit allein aus den kardiologischen Befunden ergebe. Dr.H. ist zu der Beurteilung gelangt, der Kläger sei zwar nicht mehr als Kraftfahrer einsetzbar; auch könne er mittelschwere Tätigkeiten generell nur noch im Umfang von (bis zu) 2 Stunden täglich ausführen. Leichte Arbeiten seien ihm aber noch ganztags zumutbar, wenn gewährleistet sei, dass er vorwiegend im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen und in geschlossenen Räumen arbeiten könne. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung (wie zB Wechselschicht, Nachtschicht und Akkordarbeit), Tätigkeiten mit tiefem Bücken, überwiegendem Stehen und Gehen, häufigem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Arbeiten in Zwangshaltungen, häufiges Steigen und Überkopfarbeit. Ungünstig sei auch die Einwirkung von Hitze, starken Temperaturschwankungen, Kälte und Nässe.

Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 28.09.1999 abgewiesen. Der Kläger habe sich vom Beruf des Kfz-Mechanikers gelöst. Die Tätigkeit eines Kraftfahrers gehöre lediglich zur Gruppe der angelernten Arbeiter - oberer Bereich. Er müsse sich demnach auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen, ohne dass konkrete Verweisungstätigkeiten benannt werden müssten. Unabhängig davon sei der Kläger auf die Tätigkeit eines Tankstellenkassierers verweisbar. Diese entspreche einer Anlerntätigkeit und sei ihm aus ärztlicher Sicht zumutbar.

Im Berufungsverfahren hat der Senat Befundberichte des Internisten Dr.C. (letzte Behandlung am 06.10.1998), des Allgemeinmediziners Dr.L. (keine Behandlung mehr seit Oktober 1998) und der Orthopädin Dr.D. (Behandlung nur vom 10.11. bis 06.12.1999) beigezogen. Zur Frage der beim Kläger bestehenden Erwerbsminderung hat der Internist und Arbeitsmediziner Dr.K. das Gutachten vom 21.11.2000 erstattet und folgende Diagnosen gestellt: 1. Zustand nach operativer Entfernung eines Myxoms aus dem linken Herzvorhof mit Verschluss des Defektes im Septum durch Patch im Mai 1993, Absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern, Bluthochdruck. 2. Wirbelsäulensyndrom ohne anhaltend höhergradige Funktionseinschränkungen sowie ohne dauerhafte Wurzelreizerscheinungen, Osteoporose. 3. Beginnender Hüftgelenksverschleiß, Gonalgie links.

Körperlich leichte Tätigkeiten könne der Kläger bei Beachtung zusätzlicher (im Einzelnen bezeichneter) Einsatzbeschränkungen seit Januar 1997 wieder ganztags und regelmäßig verrichten.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 28.09.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.02.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.1997 sowie des Bescheides vom 05.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.1997 zu verurteilen, ihm über den 30.04.1997 hinaus Rente wegen EU, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die Unterlagen der Beklagten und die früheren Klageakten des SG Würzburg verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich in der Sache als nicht begründet. Das SG hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass dem Kläger über den 30.04.1997 hinaus Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zustehen. Denn der Kläger war und ist weder erwerbs- noch berufsunfähig iS des Gesetzes.

Versicherte haben gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (BU, EU), wenn sie ua berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Berufsunfähig ist demnach, wer weder seine bisherige Tätigkeit noch eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit ausüben kann. Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei einer nur kurzfristigen (wegen Eintritt des Leistungsfalls beendeten) Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (stRspr des BSG, vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 49 mwN). Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufstätigkeiten in (Qualifikations)-Gruppen unterteilt, die - von oben nach unten - durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 39 mwN). Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters ist zuzuordnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit regelmäßig mehr als zweijähriger Ausbildungszeit erlernt und bisher ausgeübt hat oder dessen tarifvertragliche Einordnung in eine Lohn- bzw Gehaltsgruppe den Schluss zulässt, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 38). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten zuzuordnen, dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten. Die Einordnung in eine bestimmte Gruppe des Mehrstufenschemas erfolgt aber nicht ausschließlich nach Vorliegen und Dauer einer förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 27, 33). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich vorliegend Folgendes: Der Kläger hat zunächst den Facharbeiterberuf eines Kfz-Mechanikers erlernt und diesen später auch ausgeübt. Nach den Ermittlungen des Senats stellt diese Tätigkeit aber nicht den bisherigen Beruf des Klägers iS des § 43 SGB VI dar. In Würdigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte ist der Senat vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zuletzt vor seiner Erkrankung im Jahre 1993 nicht überwiegend als Kfz-Mechaniker tätig war, dass die Mechanikertätigkeit im Vergleich zu anderen vom ihm ausgeübten Tätigkeiten nur in geringfügigem Umfang, keinesfalls aber in einem Verhältnis von wenigstens 1: 1 ausgeübt wurde. Die Angaben des Klägers selbst, seines Bevollmächtigten und seines Arbeitgebers, im Klage- und Berufungsverfahren, wonach die Tätigkeit des Klägers im Betrieb seines Bruders überwiegend dem berufstypischen Einsatz eines Kfz-Mechanikers entsprochen habe, erscheinen dem Senat nicht glaubwürdig. Dem widersprechen insbesondere die früheren Angaben des Klägers, der noch im Jahre 1995 anlässlich seiner statonären (Reha)-Behandlung in der Höhenklinik Bischofsgrün zu seinem beruflichen Werdegang ausdrücklich erklärt hat, er habe zwar den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers erlernt und die Gesellenprüfung abgelegt, sei aber zuletzt als Kraftfahrer im Nahverkehr tätig gewesen. Dass er als Kraftfahrer tätig sei, hat der Kläger außerdem schon 1987 (Anamneseerhebung im Parksanatorium St.Georg, Bad Soden-Salmünster), gegenüber den Ärzten der Frankenklinik Bad Kissingen im Jahre 1993 (Anschlussheilbehandlung), im Kurgutachten vom 08.08.1994 ("tätig von 1975 bis jetzt als Kraftfahrer bzw Fahrer eines Tankfahrzeuges") angegeben. Diese Selbsteinschätzung ergibt sich auch aus dem Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 27.08.1997, gerichtet an das SG Würzburg (S 4 RJ 483/97).

Als bisheriger (für die Eingruppierung in das Mehrstufenschema maßgeblichen) Ausgangs- oder Hauptberuf des Klägers ist daher der Beruf eines Kraftfahrers anzusehen. Zu Recht hat daher das SG entschieden, dass sich der Kläger von seinem erlernten Facharbeiterberuf gelöst hat, weil er bis zur Erkrankung im Jahre 1993 zuletzt und ganz überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich als Kraftfahrer und gerade nicht als Kfz-Mechaniker gearbeitet hat. Der Kläger war zur Überzeugung des Senats überwiegend als Lkw-Fahrer (ohne Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer) tätig. Berufskraftfahrer, die eine entsprechende Fachprüfung nicht abgelegt haben, sind grundsätzlich als angelernte Arbeitnehmer (je nach den Umständen des Einzelfalles des oberen oder sogar nur des unteren Bereichs) iS des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas einzugruppieren und nicht als Facharbeiter einzustufen (Kasseler Kommentar - Niesel § 43 Rdnr 57a). Von diesem Grundsatz darf im Fall des Klägers nicht abgewichen werden. Eine Ausnahme käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich aus dem einschlägigen Tarifvertrag eine Gleichstellung der Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer mit der eines "originären" Facharbeiters (mit über zweijähriger Ausbildung) ergeben würde (Urteil BSG vom 01.02.2000 - B 8 KN 5/98 -). Diese Möglichkeit scheidet von vorneherein aus, weil der Kläger im Betrieb seines Bruders nicht tariflich entlohnt wurde. Auch die Art der Beschäftigung als Fahrer eines mittleren bis kleineren Mineralöllieferfahrzeugs rechtfertigt unter keinem Gesichtspunkt die tarifliche Gleichstellung mit einem ausgebildeten Handwerker.

Die Einstufung des Klägers in die Gruppe der Angelernten (Arbeitnehmer mit einem "sonstigen Ausbildungsberuf") scheitert auch nicht daran, dass der Kläger neben der Fahrertätigkeit die Fahrzeuge seines Arbeitgebers gewartet und gepflegt hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Ölauslieferungsbetrieb des Zeugen Gerhard Franz regelmäßig nur ein Tanklaster zum Einsatz kam und nur in Ausnahmesituationen zwei. Zum anderen lassen selbst umfangreiche technische Kenntnisse der Fahrzeuge oder die Befähigung von Versicherten zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen - auch unterwegs - die Annahme und Bewertung der eigentlichen Kraftfahrertätigkeit als Berufsausübung auf dem qualitativen Niveau eines Facharbeiters nicht zu. Solche Kenntnisse und Fähigkeiten sind vielmehr, ebenso wie Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte, keine "besonderen" Anforderungen der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers, weil sie jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent sind (Urteil des BSG vom 20.04.1993 - 5 RJ 66/92 -).

Nach alledem ist der Kläger günstigstenfalls dem oberen Bereich der Berufsgruppe von "angelernten" Arbeitern zuzuordnen. Als solcher kann er zumutbar auf alle einfachen Anlerntätigkeiten sowie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, soweit es sich dabei nicht um ungelernte Tätigkeiten mit nur ganz geringem qualitativen Wert handelt. Das bedeutet: die zumutbaren Verweisungstätigkeiten müssen sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale wie das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 55 und 45).

Nach dem Gesamtergebnis der medizinichen Sachaufklärung im Verfahren 1. und 2. Instanz ist dem Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen die Tätigkeit eines Telefonisten oder einfachen Tagespförtners ohne Gefährdung seiner Restgesundheit möglich. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der vom SG und vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.O. , Dr.H. und Dr.K. , die übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass der Kläger unter Einbeziehung aller bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen in der Lage ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Die genannten Verweisungstätigkeiten sind dem Kläger auch sozial zumutbar, da sie ohne Einschränkung den vorbezeichneten Kriterien des BSG für die Verweisbarkeit angelernter Arbeiter entsprechen. Das gilt in besonderem Maße auch für die vom SG in das Verfahren eingeführte Tätigkeit eines Tankstellenkassiers, die der Kläger aufgrund seiner einschlägigen Vorkenntnisse ohne längere Einarbeitungs- oder Einweisungszeit ausführen kann. Damit ist der Kläger nicht berufsunfähig iS des Gesetzes.

Daraus folgt zugleich, dass dem Kläger auch ein Anspruch auf Rente wegen EU, der an noch weitergehende Voraussetzungen geknüpft ist, nicht zusteht. Die Berufung des Klägers musste daher unter Einbeziehung des im Berufungsantrag nicht ausdrücklich genannten Bescheides vom 05.02.1998, der gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, zurückgewiesen werden.

Aufgrund seines vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - BGBl I 1827 - geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich acht Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - beim Kläger nicht vor. Auch bezüglich der mit Bescheiden vom 06.02. und 24.04.1997 (im Ergebnis) ab 01.05.1997 ausgesprochenen Entziehung der (ursprünglich bis 30.06.1997 bewilligten) Rentenleistungen ist das angefochtene Urteil ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs 2 SGG vollinhaltlich den Ausführungen des Sozialgerichts an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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