L 5 RJ 681/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 592/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 681/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 9. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1951 geborene Klägerin hat in Deutschland bis zum 31.07.1981 als Zimmermädchen in einem Hotel und als Reinemachefrau in einem Krankenhaus in P. gearbeitet. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind bis zum 31.07.1982 gegeben. Jugoslawische Versicherungszeiten sind erst vom 01.05. 1985 bis 05.03.1995 vorhanden. Ab 06.03.1995 bezieht die Klägerin kroatische Rente nach der ersten Invaliditätskategorie.

Auf den am 06.03.1995 gestellten Rentenantrag erfolgten Begutachtungen vom kroatischen Versicherungsträger am 05.06.1995 und in der Gutachterstelle der Beklagten in Regensburg vom 02. bis 04.03.1998 (Hauptgutachter: Nervenarzt Dr. M.). Danach bestünden zwar eine depressive Entwicklung mit Angststörung sowie wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfälle, jedoch könne die Klägerin noch vollschichtig leichte Tätigkeiten unter diversen Einschränkungen verrichten.

Mit Bescheid vom 01.12.1995 und nach Wiedereinsetzung sachlich verbeschiedenem Widerspruchsbescheid vom 21.04.1998 lehnte die Beklagte Rente ab.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und zum Beweis einer verminderten Erwerbsfähigkeit die mit Bescheid in Kroatien gewährte Invaliditätspension sowie die dort bestehende Arbeitslosigkeit angeführt.

Zur Klageerwiderung hat die Beklagte erneut einen Versicherungsverlauf übersandt, der Beiträge über 149 Monate bis zum 31.07.1981 neben Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum 31.07.1982 ausweist.

Das SG hat am 16.07.2000 ein Gutachten des Psychiater und Neurologen Dr. Dr. W. nach Aktenlage eingeholt, wonach eine Einbestellung und Untersuchung der Klägerin in Deutschland zwingend notwendig sei, um Diagnose und sozialmedizinische Konsequenzen zu klären. Nach deutschen Maßstäben würde man angesichts der vorhanden Unterlagen eine gemischte Anpassungsstörung mit Angst und Depression diagnostizieren. Die Anpassungsmöglichkeiten hätten offenbar in den Jahren seit 1992 erheblich nachgelassen. Die Klägerin teilte mit, auch unter Begleitung ihres Ehemanns nicht in der Lage zu sein, nach Deutschland zu reisen.

Durch Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein objektives Leistungsvermögen ließe sich bei der Klägerin nicht ermitteln, obwohl der Sachverständige sie für in der Lage gehalten habe, sich einer persönlichen Untersuchung in Deutschland zu unterziehen. Die Klägerin habe nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen des fehlenden Beweises einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit zu tragen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 04.12.2000 eingelegt und eine Verschlechterung ihre Gesundheitslage vorgebracht, die sie daran hindere zu reisen. Sie berufe sich auf die bisherigen Akten und Beweise. Sie habe auch keine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland.

Der Senat hat die Klägerin am 25.7.2001 darauf hingewiesen, dass es zwingend notwendig sei, sich einer Begutachtung in Deutschland zu unterziehen, und die Mitnahme einer Begleitperson angeregt. Darauf hat die Klägerin weiterhin ihr gesundheitsbedingtes Unvermögen zu einer Anreise bekundet und am 10.12.2001 medizinische Berichte übersandt. Dabei handelt es sich um den Bericht der Neurologin Dr. A. vom 22.03. 2001, der Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation Dr. B. vom 19.07.1977und 1.09.2001, einen Bericht des Neuro-Psychiaters Dr. P. vom 05.11.1999, 05.06.2000 und 30.11.2001 unter der Diagnose Disthymie (F 34.1).

Die Beklagte hat diese Berichte durch eine Stellungnahme der Nervenärztin Dr. K. vom 14.02.2002 gewürdigt. Danach sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine Begutachtung in Deutschland immer noch unabdingbar. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass 1998 eine Begutachtung in Regensburg stattgefunden habe und während der dreitägigen stationären Untersuchung und Beobachtung eine zeitliche Leistungsminderung nicht habe verifiziert werden können. Auch sei die Klägerin nach dem letzten Nervenarztbericht erst nach einer Pause von fast einem halben Jahr in Jugoslawien erschienen, ohne dass besonders einschneidende Behinderungen festgestellt worden wären.

Schließlich hat der Senat nach Aktenlage ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 30.04.2002 eingeholt. Dieser gelangte zu der Ansicht, dass bei der Klägerin im Überblick der gesamten Aktenlage sich eine zeitliche Leistungsminderung im Erwerbsleben nicht begründen lasse. Körperlich bestünden keine schwerwiegenden Funktionsstörungen, abgesehen von zeitweiligen Wirbelsäulenbeschwerden und Kopfschmerzen. Auf psychiatrischem Fachgebiet liege eine Dysthmyia bzw. neurotische Depression mit wechselnden Befindlichkeitsstörungen vor, woraus sich jedoch keine zeitliche Leistungsminderung im Erwerbsleben ableiten lasse. Schließlich sei die Klägerin 1998 sehr ausführlich in der Ärztlichen Gutachterstelle in Regensburg begutachtet worden. Die späteren Befundberichte hätten keine neuen Aspekte gebracht.

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 9. Oktober 2000 sowie des Bescheides vom 01.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.1998 zu verurteilen, ihr ab April 1995 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit dem Grunde nach zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die auf Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03. 1993). Die Berufung ist auch fristgemäß binnen drei Monaten eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG).

Nach §§ 44 Abs.2, 43 Abs. 2 S.1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI anzuwenden gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI), sind trotz erfüllter Wartezeit und versicherungsfallnaher Belegungsdichte (sog. 3/5-Belegung) bis 01.04.1997 nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 - DJUSVA - BGBl. II S. 1438, hier. Art.25 Abs. 1, das in bilateraler Weise im Verhältnis zwischen Kroatien und der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens ab 1.12.1998 weiter galt) und nach dem Abkommen vom 24.11.1997 - Abk. HR - zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit vom 25.08.1998 (Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.33 vom 03.09.1998) Ansprüche wegen eines Versicherungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit nur gegeben, wenn Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit besteht. Nach § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Da die Klägerin noch über der Lohnhälfte vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig sein kann - wie später noch erläutert wird - und sie als Arbeiterin nach dem Bezirkslohntarifvertrag in Gruppe 1 bzw. 2 (vgl. Auskunft des Krankenhauses S. vom 17.06.1996) während ihrer Beschäftigungszeit in Deutschland keinen qualifizierten Berufsschutz genoss, besteht kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (bzw. nach dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 ab 01.04.1999 DM 630,00) übersteigt. Hier umfasst der Versicherungsfall, nach dem die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, ein Herabsinken der Erwerbstätigkeit unter das Maß gewisser Regelmäßigkeit. Ungelernte Arbeiter, die weder einen Ausbildungsberuf erlernt noch eine qualifizierte Berufstätigkeit ausgeübt haben, sind auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar, sofern diese ihren gesundheitlichen Kräften entsprechen ( vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104). Ob der Versicherte tatsächlich in einen solchen Arbeitsplatz vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen ist und das Risiko der Vermittlung nicht von der gesetzlichen Renten-, sondern von der Arbeitslosenversicherung zu tragen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr.19).

Nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 Abs. 2 S.1 und 2 SGB VI (Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827) ist teilweise erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die für alle Fassungen der §§ 43, 44 SGB VI erforderliche Wartezeit von 60 Monaten erfüllt die Klägerin zwar allein mit den 149 Monaten an deutschen Versicherungsbeiträgen. Ebenso unstreitig ist der Zeitraum von fünf Jahren vor Antragstellung am 06.03.1995 (36 in 60) mit den anrechenbaren Pflichtversicherungszeiten (vgl. Art. 25 DJUSVA) angesichts der übersandten Versicherungsdaten des kroatischen Versicherungsträgers mit mindestens 36 Kalendermonaten belegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im technischen Sinne liegen aber insoweit nur bis zum 01.04.1997 vor. Erst ab dem neuen Abkommen HR ab Dezember 1998 gelten andere versicherungsrechtliche Voraussetzungen, wonach die Klägerin wieder zum nach §§ 43, 44 SGB VI begünstigten Personenkreis gehört, weil ihre ab 06.03.1995 bezogene kroatische Rente zum Anschluss durch Streckung an den belegten Zeitraum bis 05.03.1995 führt.

Die persönlichen Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit liegen aber hier nicht vor. Die Klägerin ist nach ihrem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen in zumutbarer Weise fähig, einer vollschichtigen bzw. mindestens sechsstündigen Tätigkeit - wenn auch nicht ihrer zuletzt in Deutschland ausgeübten - nachzugehen. Das Gutachten des Dr. H. ist überzeugend. Es zeichnet den Krankheitsverlauf der Klägerin im Längsschnitt auf und legt dar, dass eine Beurteilung auch ohne aktuelle Untersuchung der Klägerin möglich ist. Insbesondere aus den letzten Erkenntnissen einer Untersuchung in Deutschland im Krankenhaus Regensburg resultiert ein Leistungsvermögen, das Erwerbsunfähigkeit ausschließt. Danach war die Klägerin noch fähig, leichte Tätigkeiten unter diversen Einschränkungen vollschichtig verrichten zu können. Daran hat sich nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. H. auch durch die neueren Befunde aus Kroatien nichts geändert.

Insgesamt steht zur Überzeugung des Gerichts bei der Klägerin im Wesentlichen eine vollschichtiges Leistungsvermögen fest. Soweit damit das Ausmaß der Gesundheitsstörungen der Klägerin nicht in vollem Umfange ermittelt sein sollte, kann sie hieraus keine für sie günstigen Schlussfolgerungen ziehen. Für ihren Entschluss, sich keiner weiteren persönlichen Untersuchungen in Deutschland zu unterziehen, finden sich im Gutachten von Dr. H. keine zureichenden Gründe.

Damit ist die Klägerin auch nicht deswegen erwerbsunfähig, weil ihr Erwerbsvermögen unter das Maß des Vollschichtigen herabgesunken und ihr nach der Rechtsprechung der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (zuletzt Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 19.10.1996, NZS 97, 423). Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 12.05.1996 ist im Übrigen nicht erwerbsunfähig, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Erst recht ist der Klägerin damit nicht nach dem ab 1.1.2001 geltenden Recht (§ 43 SGB VI i.F.d. Gesetzes vom 20.12.2000, BGBl., S. 1827 ff.) teilerwerbsunfähig Denn sie besitzt noch ein Arbeitsvermögen von über sechs Stunden.

Das vom Sachverständigen festgestellte negative Leistungsbild erlaubt der Klägerin noch eine vollschichtige Tätigkeit und ist darüber hinaus auch nicht geeignet, ein auf dem Arbeitsmarkt unübliches Leistungsvermögen unter Beweis zu stellen. Der Klägerin sind mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr möglich. Außerdem sollten Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das Konzentrationsvermögen vermieden werden. Der Senat ist entsprechend auch der Einschätzung durch die Sachverständigen der Überzeugung, dass die Klägerin mit diesem Restleistungsvermögen in gewissen körperlichen Verrichtungen, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, behindert, damit aber noch nicht wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. BSG vom 30.10.1997 - 13 RJ 49/97 m.w.N.) - gemessen an den tatsächlichen Anforderungen der Arbeitswelt (konkrete Betrachtungsweise im Ausnahmefall) - gehindert ist, erwerbstätig zu sein. Sie könnte noch Tätigkeiten wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. verrichten.

Bei dem vorhandenen negativen Leistungsbild liegt somit keine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund eines sog. Katalogfalles. (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41) vor. Denn weder hat der Klägerin besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 117) noch weist sie Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.B. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmtem Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), Einarmigkeit und Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30).

Die Berufung war daher nach allem zurückzuweisen.

Die Beklagte hat der Klägerin gem. § 193 SGG keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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