L 16 RJ 683/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 27 RJ 641/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 683/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Anerkennung einer Beitragszeit vom 01.12.1939 bis 01.10.1941 und die Bewilligung von Regelaltersrente.

Der am 1919 geborene Kläger ist tschechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Tschechien. Er ist im westlichen Teil des Landkreises Teschen (so genanntes Olsagebiet) geboren, das im Oktober 1938 von Polen besetzt worden ist und nach dem Einmarsch der deutschen Truppen im September 1939 der Provinz Schlesien unter dem Regierungsbezirk Kattowitz eingegliedert worden ist.

Der Kläger beantragte am 10.11.1994 bei der Beklagten Regelaltersrente. Er machte geltend, vom 01.12.1939 bis 30.04.1945 mit Unterbrechungen als Kellner in Polen, Österreich und Bayern tätig gewesen zu sein, u.a. vom 01.12.1939 bis 01.10.1941 im Hotel S. in B. , Kreis Kattowitz. Er legte das Deckblatt des angeblich 1970 vernichteten Arbeitsbuches vor, sowie einen an ihn gerichteten Brief seines Cousins R. G. vom 04.07.1995. Darin heißt es, er erinnere sich, dass der Kläger in W. als Kellner beschäftigt war, "aber in welcher Zeit genau, das weiß ich nicht mehr. Übrigens am 01.09. bei Ausbruch des Krieges war ich 13 Jahre alt." Dem Vater des Klägers ist am 22.08.1940 wegen politischer Unzuverlässigkeit die Weiterführung der Schankwirtschaft in O. untersagt worden. Frau L. S. , geb. am 1922, wohnhaft in Tschechien, bestätigte am 24.07.1995 gegenüber der Beklagten, dass der Kläger von 1939 bis 1940 als Kellner im Hotel S. in W. angestellt war. Die Unterzeichnerin selber sei Hilfskraft in der Konditorei gewesen.

Die Beklagte lehnte eine Altersrentengewährung mit Bescheid vom 17.10.1995 mangels Wartezeiterfüllung ab. Statt der erforderlichen fünf Jahre seien nur 40 Kalendermonate nachgewiesen, näm- bis 30.04.1945. Hierfür hatten Arbeitszeugnisse und teilweise Auskünfte der zuständigen Krankenkassen vorgelegen. Im Widerspruchsbescheid vom 21.02.1996 heißt es, die für den strittigen Zeitraum aufgebotenen Zeugenaussagen seien außerordentlich ungenau und Versicherungsunterlagen seien nicht vorhanden.

Dagegen erhob der Kläger am 25.03.1996 Klage und machte geltend, die Ungenauigkeit der Zeugenaussagen sei durch Zeitumstände, verstrichene Zeit und die bisherige Unmöglichkeit der Geltendmachung bedingt. In W. habe er keine Zeugen gefunden und das Hotel habe einen neuen Besitzer und neuen Namen. Er legte eine umfangreiche beglaubigte Erklärung seines Cousins vom Mai 1996 über seine Beschäftigung im Hotel S. von Dezember 1939 bis Herbst 1941 vor. Laut beglaubigter Erklärung der Frau S. vom 28.05.1996 war der Kläger vom 01.12.1939 bis 01.10.1941 als Brigadeführer der Kellnergruppe ausländischer Arbeiter beschäftigt. Der in Deutschland wohnhafte Bevollmächtigte des Klägers trug ergänzend vor, der Kläger habe sich das Beschäftigungsverhältnis nicht aus den Fingern gesogen; er habe als Tscheche im damaligen Reichsgebiet eine abhängige Beschäftigung ausüben müssen. Die Zeugin sei nicht reisefähig.

Die Beklagte wandte ein, in früheren Erklärungen der Zeugen seien keine genauen Zeitangaben enthalten gewesen, sie seien offensichtlich entsprechend den Angaben des Klägers ergänzt worden. Zweifelhaft sei im Übrigen, ob die Tätigkeit überhaupt versicherungspflichtig war, da entsprechend der Verodnung vom 01.01.1940 in Oberschlesien vom 01.12.1939 bis 01.10.1941 für die Mehrzahl der einheimischen Bevölkerung Versicherungsfreiheit bestanden habe.

Am 14.10.1997 wurde der Zeuge R. vor dem Sozialgericht München einvernommen. Er bekräftigte seine Aussage, dass der Kläger von Kriegsbeginn bis Sommer 1941 in B. gearbeitet habe. Mit Urteil vom 16.07.1999 wies das Sozialgericht München die Klage mit der Begründung ab, trotz der Zeugenaussagen sei bereits der Beschäftigungszeitraum nicht glaubhaft. Noch weniger glaubhaft sei die Beitragszahlung im Gastgewerbe.

Gegen das am 01.09.1999 mit der Rechtsmittelbelehrung Ausland zugestellte Urteil ging am 21.02.2000 ein handschriftlicher Protest des Klägers ein, der am 05.12.2000 an das Bayer. Landessozialgericht weitergeleitet wurde. Auf Anfrage teilte die LVA Berlin/Verbindungsstelle Polen am 08.02.2001 mit, die Versicherungsunterlagen aus W. , Kreis Teschen, Regierungsbezirk Kattowitz seien nicht zu beschaffen, da das Quittungskartenarchiv der LVA Schlesien vernichtet worden sei und bei der zuständigen Zweigstelle des polnischen Verischerungsträgers keine Unterlagen bis 1951 vorhanden seien. Laut Auskunft des Bayerischen Hauptstaatsarchivs vom 03.07.2001 kann aus der Nummer des Arbeitsbuchdeckblattes nur geschlossen werden, dass es vom Arbeitsamt Teschen ausgestellt worden ist. Der frühestmögliche Zeitpunkt hierfür sei der Oktober 1939. Der Reichsarbeitsdienst sei dort Anfang 1940 eingeführt, die Arbeitsbuchpflicht erst durch Verordnung vom 17.09.1941.

Der Kläger machte geltend, aufgrund einer Anordnung des Arbeitsamts unter polizeilicher Aufsicht zum Arbeitseinsatz auf einzelne Einsatzorte gebracht worden zu sein. Er übersandte zum wiederholten Mal Fotos, die angeblich in W. gemacht worden sind und ihn zusammen mit Arbeitskollegen zeigen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.07.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17.10.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.1996 zu verurteilen, ab 01.11.1994 Regelaltersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt die Zurückzuweisung der Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Gegen das am 01.09.1999 dem in Deutschland wohnhaften Bevollmächtigten zugestellte Urteil, das mit der Rechtsmittelbelehrung für im Ausland lebende Kläger verbunden war, hat der Kläger am 21.02.2000 gerichtliche Hilfe erbeten. Die Berufung ist rechtzeitig, weil sie innerhalb der Jahresfrist des § 66 SGG in Verbindung mit § 153 SGG eingegangen ist.

Die Berufung erweist sich jedoch nicht als begründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.07.1999 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 17.10.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.02.1996. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Regelaltersrente zu gewähren, da die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt ist. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente (§§ 35, 50 Abs.1 Ziffer 1 SGB VI). Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs.1 SGB VI). Beitragszeiten sind nach § 55 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt werden. Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (§ 247 Abs.3 Satz 1 SGB VI). Hierzu zählen Beiträge, die aufgrund des bis zum 08.05.1945 im Reichsgebiet geltenden Reichsrechts gezahlt wurden an die frühere LVA Schlesien, die im Fall des Klägers als zuständiger Rentenversicherungsträger in Betracht kommt. Da Versicherungsunterlagen hierüber nicht existieren, ist das Sozialgericht zutreffend von § 286a SGB VI als mögliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ausgegangen. Fehlen für Zeiten vor dem 01.01.1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Weg zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind (§ 286a Abs.1 Satz 1 in der seit 01.01.1992 geltenden Fassung). Bis 31.12.1991 galt im Gebiet der alten Bundesrepublik die "Verordnung über die Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen (Versicherungsunterlagenverordnung - VuVo) vom 03.03. 1960. Mit Wirkung ab 01.01.1992 wurde die VuVo durch § 286a SGB VI ersetzt. Abs.1 der Vorschrift regelt die Glaubhaftmachung, aber auch den Nachweis von Beitragszeiten bis zum 31.12. 1949, für die Versicherungsunterlagen infolge von Kriegs- und Nachkriegsereignissen verloren gingen oder nicht mehr auswertbar sind. Zweifellos sind die Versicherungsunterlagen aus dem strittigen Raum und der strittigen Zeit nicht mehr zu beschaffen. Wie die LVA Berlin, die zuständige Verbindungsstelle der Arbeiterrentenversicherung Polen am 08.02.2001 mitgeteilt hat, ist das Quittungskartenarchiv der ehemaligen LVA Schlesien vernichtet worden und es sind bei der zuständigen Zweigstelle des polnischen Versicherungsträgers keine Unterlagen bis 1951 mehr vorhanden. Anders als bei den übrigen vom Kläger geltend gemachten Zeiten besitzt er für die strittige Zeit vom 01.12.1939 bis 01.10.1941 keine Nachweise der Beitragszeit. Geeignet wären vor allem Bescheinigungen der Krankenkasse oder Entgeltbescheinigungen des Arbeitgebers. Kann kein Nachweis für die Beitragszeit erbracht werden, genügt es für die Anerkennung im Rahmen des § 286a SGB VI, wenn die maßgeblichen Sachverhalte glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist gemäß § 23 Abs.1 Satz 2 SGB X dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist. In jedem Fall ist vorab zu prüfen, ob die behauptete Beitragszeit rechtlich möglich war, d.h. ob für die entsprechende Tätigkeit im angegebenen Zeitraum grundsätzlich Versicherungspflicht bestand (Kees in Gesamtkommentar SGB VI § 286a Rz.24). Dies ist vorliegend zu bejahen, nachdem zumindest ab 01.04.1940 im westlichen Teil von Teschen der Provinz Schlesien die Sudetenverordnung galt (Pinn, Die gesetzliche Rentenversicherung im Ausland, S.355). Die strittige Zeit fällt nicht unter den Geltungsbereich der Ostgebietsverordnung, die ab 01.01.1942 in den übrigen eingegliederten Ostgebieten Reichsrecht eingeführt hat und auf die die Beklagte in ihrem Schreiben vom 05.06.2001 Bezug nimmt. Für die Glaubhaftmachung einer Pflichtbeitragszeit ist es nicht ausreichend, dass das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr müssen auch Versicherungspflicht und Beitragszahlung glaubhaft sein (Gürtner in Kasseler Kommentar § 286a SGB VI Rz.5). Nachdem die übrigen Angaben des Klägers über Beschäftigungszeiten teilweise nachgewiesen werden konnten und grundsätzliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zum Tatbestand der Beschäftigung nicht bestehen, hat der Senat keinen Zweifel, dass der Kläger vor Oktober 1941, seiner Beschäftigungsaufnahme in Wien, tatsächlich im Hotel S. in B. als Kellner beschäftigt war. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschäftigung tatsächlich bereits am 01.12.1939 begonnen hat, wie sich die Zeugen zu erinnern glauben. Diese Angaben sind wohl erst auf Veranlassung des Klägers erfolgt. Dieser kann auch in der von seinem Vater bis August 1940 betriebenen Schankwirtschaft in O. beschäftigt worden sein. Jedenfalls konnten die Zeugen jedoch keinerlei Aussage dazu treffen, ob für den Kläger tatsächlich Beiträge abgeführt worden sind. Hinzu kommt, dass der Rechtszustand in dem Gebiet Olsa gerade in dem strittigen Zeitraum zu Schwierigkeiten geführt hat (Pinn a.a.O.). Während im östlichen Teil von Teschen zunächst die Schlesienverordnung galt, galt vom 01.04.1940 an die Sudetenverordnung im westlichen Teil. Vom 01.12.1940 an schließlich wurden die Beiträge nach den Klassen des Altreichs entrichtet. Darüber hinaus war der Kläger im Gastgewerbe tätig, ein Gewerbe, das nach den Einlassungen des Klägerbevollmächtigten selbst und erfahrungsgemäß es nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, dass Sozialabgaben erspart werden.

Wie das Hauptstaatsarchiv ausführlich dargestellt hat, lässt sich aus dem Deckblatt des Arbeitsbuches lediglich der Ausstellungsort, nicht hingegen das genaue Datum der Arbeitsbuchausstellung entnehmen. Anzunehmen ist, dass die Arbeitsämter in den an Schlesien angeschlossenen polnischen Gebieten zwischen Juni 1939 und Januar 1940 errichtet worden sind, auch wenn die Arbeitsbuchpflicht erst im September 1941 dort eingeführt worden ist. Reichsarbeitsrechtliche Bestimmungen sind bereits Anfang 1940 eingeführt worden. Zwar ist anzunehmen, dass die im Arbeitsbuch eingetragenen Beschäftigungen vom zeitlichen Umfang und der Entlohnung her sozialversicherungspflichtig waren. Der Inhalt des Arbeitsbuchs des Klägers ist jedoch unbekannt.

Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 17.12. 1986 (SozR 5745 § 1 VuVO Nr.2) festgestellt hat, lässt sich mit dem festgestellten Nachweis des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses keine Beitragsentrichtung glaubhaft machen. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, dass die nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt. Eine Beweisregel, dass bei nachgewiesenem Beschäftigungsverhältnis auch die Beitragsentrichtung für nachgewiesen zu gelten habe, ist darüber hinaus nicht vorhanden.

Die Rechtsposition des Klägers wird sich mit den im Laufe des Jahres 2002 zu erwartenden In-Kraft-Treten des künftigen deutsch-tschechischen Abkommens verbessern. Wie sich aus Art.39 Abs.1 Buchst.a ergibt, wird dieses Abkommen hingegen keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem In-Kraft-Treten begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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