L 19 RJ 687/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 628/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 687/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.06.2000 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer Waisenrente aus der Versicherung der S. T. , geboren am 1936, verstorben am 20.07.1978, und primär um die Einhaltung der Frist für die Einlegung der Berufung. Der am 1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Den Antrag auf Gewährung von Halbwaisenrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Mutter vom 08.04.1991 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.07.1991 wegen Verjährung des Anspruches ab: Der Kläger habe bereits 1982 das 18. Lebensjahr vollendet; Anspruch auf Sozialleistungen verjährten innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden seien. Auf ein Schreiben des Klägers vom 24.08.1992, das die Beklagte als Antrag auf Überprüfung der Rentenablehnung wertete, erteilte diese den Bescheid vom 07.03.1995. Der Kläger habe am 27.01.1991 bereits das 27. Lebensjahr vollendet, so dass ein Anspruch auf Waisenrente unter keinem Gesichtspunkt mehr bestehe. Ein inhaltsgleiches Schreiben der Beklagten wurde dem Kläger am 25.07.1995 übersandt. Auf Widerspruch (und Klage) des Klägers erteilte die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 26.05.1999, mit dem sie den Widerspruch gegen die Verwaltungsakte vom 07.03.1995 und vom 25.07.1995 als unbegründet zurückwies.

Dagegen hat der Kläger am 09.08.1999 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Das Gericht hat den Sozialmediziner Dr.T. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 22.02.2000 beim Kläger eine gewisse Entwicklungsverzögerung beschrieben. Daraus lasse sich aber dessen Unfähigkeit, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht ableiten. Eine Epilepsie des Klägers sei erst im Jahre 1985 dokumentiert worden. Auch aus dieser Erkrankung könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der Kläger nicht noch leichte Arbeiten in Vollschicht hätte verrichten können. Mit Urteil vom 29.06.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich der medizinischen Beurteilung Dr.T. angeschlossen, wonach der Kläger in Zeiträumen nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht außer Stande gewesen sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 06.12.2000 per Fax beim Bayer.Landessozialgericht (BayLSG) eingegangene Berufung des Klägers. Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 28.12.2000 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass die Frist für die Einlegung der Berufung versäumt sei. Das angefochtene Urteil sei dem Bevollmächtigten am 04.09.2000 zugestellt worden (Mitteilung des Generalkonsulats der Bundesrepublik in Izmir), die Berufungsschrift sei aber erst am 06.12.2000 (Mittwoch) beim BayLSG eingegangen. Zu diesem Schreiben hat sich der Kläger nicht geäußert.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.06.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 07.03.1995 und 25.07.1995, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.05.1999, zu verurteilen, ihm Halbwaisenrente aus der Versicherung der S. T. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des Sozialgerichts Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die an sich statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) Berufung des Klägers ist verspätet eingelegt worden. Bei Zustellung des Urteils am 04.09.2000 begann die Frist für die Einlegung der Berufung am 05.09.2000 zu laufen und endete (nach § 64 Abs 2 SGG) mit Ablauf des 04.12.2000 (einem Montag). Die Berufung ist jedoch erst am 06.12.2000 beim Berufungsgericht eingegangen. Der Kläger hat damit die Berufungsfrist von drei Monaten nach Zustellung des Urteils gemäß § 153 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Satz 2 SGG nicht eingehalten. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG sind weder vorgetragen worden noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da in der Terminsladung vom 12.03.2001 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 126 SGG). Dem am 02.04.2001 beim Berufungsgericht eingegangen Gesuch des Klägers, die Verhandlung zu vertagen und später erneut zu terminieren, war nicht stattzugeben, da der Kläger hinreichend Zeit hatte, seine Argumente und Rechtsansichten vorzubringen. Er hat keine Gründe genannt, die eine Vertagung hätten rechtfertigen können. Da dem Senat wegen der Fristversäumnis eine Sachentscheidung verwehrt war, bestand auch keine Veranlassung, das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung anzuordnen (§ 111 SGG).

Die Berufung des Klägers war als unzulässig zu verwerfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved