L 6 RJ 696/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 269/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 696/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgericht Augsburg vom 24. Oktober 2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1999 abgeändert und die Beklagte verurteilt dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01.09.1998 bis 30.04.2001 zu leisten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1946 in Bosnien geborene Kläger, der nach seinen Angaben kroatischer Staatsangehöriger ist, hält sich seit Juni 1972 in Deutschland auf. Am 05.06.1972 nahm er hier eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf und war ohne wesentliche Unterbrechungen bis zum Eintreten von Arbeitsunfähigkeit am 28.02.1998 überwiegend als einfacher Metallarbeiter, zuletzt als Stahlglüher mit Walztätigkeiten in einem Kaltwalzwerk versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Nach einer Bandscheibenoperation am 28.02.1998 und einer weiteren Revision am 03.03.1998 gewährte die LVA Schwaben dem Kläger in der Zeit vom 23.03.1998 bis 14.06.1998 in der Fachklinik E. ein stationäres Anschlussheilverfahren aus dem der Kläger nach dem Entlassungsbericht vom 30.06.1998 als vollschichtig arbeitsfähig für körperlich leichten Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen und Stehen oder mit ständigem Sitzen entlassen wurde.

Wegen unveränderter Beschwerden hat der Kläger am 22.07.1998 bei der Beklagten Rente beantragt. Er wurde darauf durch den Internisten Dr.K. untersucht, der in seinem Gutachten vom 20.11.1998 einen Zustand nach Lendenbandscheibenoperation im Februar 1998, Neigung zu Nackenbeschwerden bei Bandscheibenverschleiss und geringen knöchernen Aufbraucherscheinungen der Halswirbelsäule, eine geringe Gefühlsstörung im Bereich der rechten Hand und einen Leberzellschaden feststellte und der den Kläger mit Rücksicht darauf noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit leichten bis mittelschweren Arbeiten zu ebener Erde ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken oder Heben und Tragen von schweren Lasten in der Lage beurteilte.

Mit Bescheid vom 07.01.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte ermittelte darauf die Qualifikation der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit. In der Auskunft vom 17.02.1999 teilte die Fa.E. GmbH, wo der Kläger vom 06.10.1980 bis zum Eintreten von Arbeitsunfähigkeit tätig gewesen war, mit, dass er zuletzt als Stahlglüher beschäftigt gewesen sei. Es handle sich dabei um eine ungelernte Arbeit mit einer Einweisungszeit bis zu drei Monaten, die aufgrund besonderer Erschwernisse (wie Nachtarbeit und Hitze) in Lohngruppe 7 des Tarifvertrags für die bayerische Metallindustrie entlohnt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei angesichts seines vollschichtigen Leistungsvermögens weder berufs- noch erwerbsunfähig und entsprechend seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Das Sozialgericht hat unter anderem ein orthopädisches Gutachten von Prof.Dr.M. eingeholt, der in seinem Gutachten vom 01.02.2000 als Gesundheitsstörungen einen Folgezustand nach Massenbandscheibenvorfall zwischen dem dritten und vierten Lendenwirbelkörper mit Teileinsteifung der unteren Lendenwirbelsäule nach operativer Revision festgestellt hat. Ferner führt er aus, das vom Kläger gebotene Beschwerdebild von seiten seines Fachgebietes nicht ganz nachzuvollziehen. Es sei deshalb ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur weiteren Abklärung erforderlich. Aus funktionell-orthopädischen, teils aus psychiatrischen Gründen sei er dennoch zur Auffassung gelangt, dass der Kläger nur noch drei Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne. Ohne Aktualisierung der nervenärztlichen Befunde und deren sozialmedizinischen Interpretation sei eine abschließende Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers nicht möglich.

Das Sozialgericht hat darauf ein neuro-psychiatrisches Gutachten von Dr.v.L. eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 16.03.2000 als Gesundheitsstörungen ein radikuläres Syndrom der Lendenwirbelsäule L 5/S 1 mit Schwächen der Hüftheber, Fußheber und Fußsenker an beiden Beinen, ein Postnukleotomie-Syndrom mit Schmerzsyndrom, ein depressives Syndrom und eine Migräne festgestellt. Mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen sei nur noch eine leichte Tätigkeit ohne Zeitdruck wie Akkord, Fließband und Schichtarbeit, ohne überwiegendes Stehen oder mit Zwangshaltungen und nicht auf Leitern und Gerüsten zuzumuten. Unzumutbar sei zudem eine überwiegende Tätigkeit im Freien oder unter Temperaturschwankungen oder solche Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn und die nervliche Belastbarkeit, das Konzentrations- oder Aktionsvermögen sowie an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit stellten. Leichte Tätigkeiten seien deshalb nur noch halb bis unter vollschichtig seit Auftreten des Bandscheibenvorfalls im Februar 1998 möglich.

Dagegen hat der Nervenarzt Dr.L. vom sozialärztlichen Dienst der Beklagten in seiner Stellungnahme vom 30.05.2000 ausgeführt, dass eine Minderung des zeitlichen Leistungsvermögens des Klägers anhand der vom Sachverständigen geschilderten Befunde nicht nachvollziehbar sei.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.07.2000 hat Dr.v.L. darauf hingewiesen, dass eine schwerwiegende Verletzung der Wurzel L 5 beidseits vorliege und deshalb seiner Beurteilung nach eine vollschichtige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Dagegen hat Dr.L. in seiner weiteren Stellungnahme vom 16.08.2000 für die Beklagte weiter die Ansicht vertreten, dass die sozialmedizinische Beurteilung von Dr.v.L. nicht nachvollziehbar sei, sondern im vorliegenden Fall einer prophylaktischen Berentung das Wort geredet werde.

Mit Urteil vom 24.10.2000 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.07.1998 bis längstens zur Vollendung des 65.Lebensjahres zu leisten. Es hat sich dabei auf die Beurteilung der Gutachter Dres.M. und v.L. gestützt und die Ansicht vertreten, dass der Kläger nur noch höchstens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nachgehen könne.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Zur Begründung verweist sie auf eine Stellungnahme des Artzes für Chirurgie Dr.L. vom 20.11.2000, der darin inbesondere darauf hinweist, dass von seiten des orthopädischen Fachgebietes wegen der psychosomatischen Überlagerung des Beschwerdebildes keine abschließende Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers erfolgt sei und deshalb im Vordergrund des Krankheitsbildes die von neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet zu beurteilenden Beschwerden lägen, die jedoch nach Ansicht des Dr.L. keine zeitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers begründen könnten.

Der Senat hat Dr.S. mit einem nervenärztlichen Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers beauftragt, das dieser am 30.04.2001 erstattet hat. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine somatoforme Schmerzstörung, eine Wurzelschädigung L 5 beidseits, ein Schulter-Arm-Syndrom mit Wurzelreizsymptomatik entsprechend Wurzel C 8 und migränoide Kopfschmerzen vorlägen, sowie der Verdacht auf symmetrische distale Polyneuropatie unklarer Genese und auf Schmerzmittelmissbrauch bestehe. Mit Rücksicht auf seine Gesundheitsstörungen sei der Kläger ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 26.04.2001 wieder in der Lage zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes vollschichtig erwerbstätig zu sein mit körperlich leichten Arbeiten ohne Heben und Tragen von mittelschweren oder schweren Lasten und ohne Zwangshaltungen sowie ohne Akkord oder Einflüssen von Kälte, Nässe oder Hitze. Für den Zeitraum von Juli 1998 bis März 1999 seien dem Kläger keinerlei Tätigkeiten zumutbar gewesen. Ab März 1999 bis April 2001 hätte der Kläger zeitlich eingeschränkt untervollschichtig erwerbstätig sein können. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Begutachtung im März 2000 weiter gebessert, die neurologischen Ausfälle seien zurückgegangen. Es bestünden jetzt nur noch Restzustände der usprünglichen Ausfälle.

Dr.L. hat dazu in seiner sozialärztlichen Stellungnahme vom 11.06.2001 für die Beklagte ausgeführt, er schließe sich zwar der vom ärztlichen Sachverständigen getroffenen Beurteilung eines vollschichtigen Leistungsvermögens ab April 2001 an, es bestehe jedoch seines Erachtens durchgängig und nicht wie der ärztliche Sachverständige ausführe erst seit dem Datum seiner Untersuchung. Schließlich habe bereits Dr.v.L. in seinem Gutachten keine wesentlichen neurologischen Ausfälle mehr erheben können.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.10.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Augsburg auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und in der Hauptsache teilweise begründet.

Dem Kläger steht nach der Überzeugung des Senats lediglich in der Zeit vom 01.09.1998 bis 30.04.2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu. Für diesen Zeitraum sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung erfüllt. Für die Zeit ab 01.05.2001 ist der Kläger jedoch nicht mehr berufs- oder erwerbsunfähig, weshalb der Berufung der Beklagten insoweit stattzugeben war.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechend und die ihnen mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang ihrer Ausbildung sowie ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 1 und 2 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung).

Erwerbsunfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt (§ 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI in der ab 1996 geltenden Fassung).

Gemäß § 43 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung sind beim Kläger nach der Überzeugung des Senates lediglich für die Zeit vom 28.02.1998 bis 26.04.2001 gegeben. Die im Verfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers gehörten ärztlichen Sachverständigen beurteilen das berufliche Leistungsvermögen zwar abweichend von der ärztlichen Beurteilung des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten. Jedoch lässt sich daraus für den Senat eine überzeugendes Beweisergebnis ableiten. Danach besteht beim Kläger ein Zustand nach Bandscheibenoperation mit nachweisbaren Schädigungsfolgen, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers wesentlich beeinflussen. Andererseits haben sich die beim Kläger erhobenen Befunde im Laufe der Zeit erheblich gebessert. So hat Dr.S. im April 2001 nur noch Restzustände der ursprünglichen neurologischen Ausfälle feststellen können und deren Auswirkungen in seinem Gutachten für den Senat überzeugend dahingehend beurteilt, dass dem Kläger nunmehr wieder vollschichtig leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, nicht im Akkord und Zwangshaltungen und nicht unter Einfluss von Nässe, Kälte und Hitze zumutbar seien. Im Übrigen ist jedoch nicht zu übersehen, dass sowohl die vom Sozialgericht befragten ärztlichen Sachverständigen Dres.M. und v.L. , als auch der vom Senat gehörte Sachverständige Dr.S. dem Kläger im Zeitraum seit seiner Bandscheibenoperation vom 28.02.1998 bis April 2001 gesundheitlich nur noch zeitlich eingeschränkt zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage beurteilen und sich dabei durchaus auf objetktivierbare Befunde stützen, wohingegen die Überzeugung des sozialärztlichen Dienstes, dass der Kläger durchgehend zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen wäre, sich weniger auf die objektivierbaren Befunde als auf das vom Kläger gebotene aggravatorische und simulatorische Erscheinungsbild stützt und damit dem Senat nicht weniger einseitig erscheint als die Beurteilung von Dr.M. und Dr.v.L. , die dagegen dem subjektiven Beschwerdebild des Klägers einen für den Senat unangemessen weiteren Raum zugestehen. Anders dagegen die Beurteilung von Dr.S. , der für den Senat eine nachvollziehbare Verbindung zwischen den objektiven Befunden und dem subjektiven Erscheinungsbild des Klägers herstellt und damit zur Gänze in seiner Beurteilung den Senat überzeugt. Der Senat ist deshalb zur Ansicht gelangt, dass der Kläger seit dem Eintreten von Arbeitsunfähigkeit durch den Bandscheibenvorfall im Februar 1998 bis zur Untersuchung durch Dr.S. vom 26.04.2001 nur noch zeitlich eingeschränkt leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten hätte können und er nunmehr wieder einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen in der Lage ist.

In Anbetracht der beruflichen Qualifikation der vom Kläger in Deutschland versicherungspflichtig verrichteten Tätigkeit ist er als einfach angelernter Arbeitnehmer zu beurteilen, wobei auch seine vergleichsweise hohe Entlohnung nicht gegen diese Einstufung spricht, da sie lediglich aufgrund der erschwerenden Arbeitsbedingungen gewährt wurde, nicht jedoch aufgrund einer höheren Qualifikation. Dementsprechend ist der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar und auch nicht berufsunfähig sowie angesichts seines vollschichtigen Leistungsvermögens auch nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert.

Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24.10.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab Beginn des siebsten Monats nach Eintreten der Erwerbsminderung - dem 28.02.1998 - zeitlich begrenzt bis 30.04.2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren (§§ 101 Abs.1, 102 SGB VI i.d.F. des RRG 1992). Im Übrigen war die Klage hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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